der Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. (Rn.28)
des Vertrages leistet der Unternehmer Betreuung gemäß der vorvertraglichen Information.
erbringt der Unternehmer pflegerische Leistungen, soweit diese im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden können. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches/ Zwölftes Buches (SGB XII) gegenüber dem pflegebedürftigen Behinderten. Es schloss mit der Beigeladenen eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. dem Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen ab.
.1 der Vereinbarung sind in der vereinbarten Vergütung Pflegeleistungen enthalten.
.2 leistet das Land Berlin die
3 SGB XII vereinbarte Vergütung in voller Höhe an die Einrichtung und macht
SGB XII den Anspruch auf Leistungen
Randnummer 6
dem der Kläger von 2003 bis 2012 den Patientenlifter eines anderen Pflegebedürftigen mitnutzen konnte, beantragte er
dessen Wegzug unter Vorlage einer Verordnung seiner behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin vom
einem erfolgten Hausbesuch in der Wohngruppe des Klägers zu dem Ergebnis, dass mit einem Lifter mit schwenkbaren Sitz-/Liegebügel sowohl ein bequemes Umsetzen des Klägers, als auch eine Reduzierung der zum Teil sehr athetotischen Bewegungen des Klägers möglich sei. Durch die konstruktionsbedingte weite Anordnung des Trapezbügels sowie durch eine entsprechende Sitzeinstellung werde die Verletzungsgefahr bei den überstreckten Bewegungsmustern des Klägers reduziert. Da der Kläger jedoch in einer auf Spastiker spezialisierten Wohneinheit lebe und eine Reduzierung der Geräuschkulisse zur Vermeidung des Erschreckens auch durch einfache Maßnahmen möglich sei, sei die Versorgung des Klägers mit einem Standardpatientenlifter mit Liegendtransportbügel/-tuch ausreichend. Randnummer 8 Der MDK kam in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom
Einholung einer weiteren sozialmedizinischen Gutachtens des MDK vom
SGB XI alle Hilfsmittel, die zur Durchführung einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechenden Pflege und sozialen Betreuung innerhalb des Pflegeheimes und auf dem Heimgelände erforderlich seien. Patientenlifter, welche in den Nutzungsbereich der Pflegeeinrichtungen fallen, seien keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei könne bei Versicherten in vollstationärer Pflege unterstellt werden, dass der Patientenlifter mit entsprechendem Zubehör ganz bzw. überwiegend der Erleichterung der Pflege dienten. Bei dem beantragten Patientenlifter handele es sich nicht um ein individuell an die Behinderung des Klägers angepasstes Hilfsmittel, da dieses lediglich allgemein diverse Verstellmöglichkeiten anbiete. Randnummer 11 Die hiergegen am
3 SGB XII. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um ein Pflegeheim
2 SGB XI handele, sondern um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI, in der Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stünden. Das durch den Versorgungsauftrag einer Einrichtung bestimmte Profil bestimme auch den Umfang seiner Ausstattung mit pflegerischem Inventar und den der Grundpflege dienenden Hilfsmitteln. Dieses werde durch die Vereinbarungen
3 SGB XII definiert. Daher müsse die Beigeladenen nur solches Inventar vorhalten, was in der Vereinbarung
3 SGB XII geregelt sei, im Übrigen sei die Beklagte für die Erbringung der notwendigen Hilfsmittel zuständig. Die Vorhaltung des Inventars sei nicht von den dem Hilfebedürftigen bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst. Der Beigeladene sei als Träger einer Einrichtung der Behindertenhilfe, der sich zur Aufnahme Versicherter mit unterschiedlichsten Bedürfnissen bereit erklärt habe, nicht automatisch verpflichtet, alle Vorhalteaufwendungen zu treffen, um über seine Verpflichtungen aus dem Heimvertrag und der Vereinbarung
3 SGB XII hinaus alle Grundbedürfnisse der aufgenommenen Versicherten zu decken. Überdies sei die Benutzung des speziellen Patientenlifters nicht behinderungstypisch. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse
1 SGB XI zu gewährleisten. Sofern hierfür die Nutzung eines Patientenlifters notwendig sei, müsse diesen die Einrichtung vorhalten. Es handele sich auch nicht um ein ausnahmsweise doch von der Beklagten zu gewährendes Hilfsmittel, da es sich bei dem Patientenlifter nicht um ein individuelles Hilfsmittel des Pflegebedürftigen handele. Randnummer 18 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom
4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt
Satz 2 der Vorschrift bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Randnummer 23 Bei einem Patientenlifter – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig – handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, denn er dient Versicherten, die auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren haben, der Erhaltung ihrer Mobilität und damit dem Behinderungsausgleich (3. Alternative). Ziel der Hilfsmittelversorgung zum Zwecke des Behinderungsausgleichs ist es, die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen.
der Rechtsprechung des BSG ist bei dem Ausgleich einer Behinderung im Sinne vom § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleiches das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten oder indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (BSG, Urteile vom
Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, jeweils juris). Randnummer 26 Die Anwendung des § 33 SGB V ist auch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zum Kreis pflegebedürftiger Personen
, 15 SGB XI gehört und der mobile Patientenlifter auch der Erleichterung seiner Pflege dient.
1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Ein (vorrangiger) Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit dem Patientenlifter als Pflegehilfsmittel scheidet von vornherein aus, weil die Pflegekassen nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig sind, nicht aber im stationären Bereich (vgl. BSG, Urteil vom
4 SGB XI wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden (vgl. BSG, Urteil vom
2 SGB XI oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne der §§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI leben. Auch
der Rechtsprechung des BSG endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln
der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 und § 43a SGB XI).
1 SGB XI hat die Pflege in Pflegeeinrichtungen
dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erfolgen. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur
für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. Der Ausdruck "Heimsphäre" beschreibt dabei bildhaft, was zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung gehört, die entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abhängt. Die Abgrenzung ist jeweils für konkrete Gegenstände vorzunehmen (insg. hierzu BSG, Urteile vom
Februar 2015, B 3 KR 11/14 R, Rn. 20, juris). Solche Einrichtungen sind zwar keine Pflegeeinrichtungen im engeren Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, gleichwohl erbringen sie Pflegeleistungen (vgl. § 55 SGB XII). Der Gesetzgeber sieht die Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe an (BSG, Urteil vom 26. April 2011, B 3 P 11/00 R, Rn. 19, juris). Dies wurde auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach deutlich gemacht (BT-Drucks 13/3696, S. 15). Werden demnach Pflegeleistungen neben anderen zweckgerichteten Leistungen zur Teilhabe etc. erbracht, haben diese Pflegeleistungen –
den oben dargestellten Grundsätzen – dem Standard des SGB XI zu entsprechen, selbst wenn sie
Auffassung des Heimes nicht im Vordergrund stehen. Die Träger der Sozialhilfe haben sicherzustellen, dass dieser Standard in den Vereinbarungen mit den Einrichtungen eingehalten wird. Grundsätzlich gilt, dass sich die Vereinbarungen auch hinsichtlich der sächlichen Ausstattung an dem Pflegestandard
dem SGB XI zu orientieren haben. Randnummer 30 Dies trifft auf die Beigeladene zu.
der für sie geltenden Leistungsvereinbarung und
den in der Leistungsvereinbarung in Bezug genommenen rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Einrichtung, in welcher der Kläger seit 2003 lebt, um eine vollstationäre Wohnform der Eingliederungshilfe, in der Menschen mit cerebralen Bewegungsstörungen, Körper- und Mehrfachbehinderungen (Leistungstyp Betreutes Wohnen im Heim für erwachsene Menschen mit Behinderung) betreut werden, die damit dem § 43a SGB XI unterfällt (vgl. Punkt 9.2 der Leistungsvereinbarung). Randnummer 31
der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R, juris). Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen sind danach das in den Vereinbarungen
den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, juris). Randnummer 32 Wenn
diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zählt, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht. Soweit die Einrichtungen allerdings Menschen mit bestimmten Behinderungen
ihrer Konzeption grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens des für sie erforderlichen Inventars
den oben entwickelten Kriterien erwartet werden (BSG, Urteil vom
II Nr. 1 der Leistungsvereinbarung ist Gegenstand der Leistungsvereinbarung eine leistungsgerechte Betreuung, Unterbringung und Pflege von Menschen mit einer geistigen, körperlichen und/ oder mehrfachen Behinderung, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf die Übernahme der Aufwendungen durch den zuständigen Sozialhilfeträger haben. Ergänzend gilt der Berliner Rahmenvertrag (BRV) nebst Anlagen.
dessen § 6 Abs. 2 ist das Leistungsangebot der Einrichtung
Art, Inhalt, Umfang und Qualität darauf auszurichten, gegenüber leistungsberechtigten Personen –
Maßgabe ihres Bedarfs – fachlich qualifiziert die notwendigen Leistungen zu erbringen.
2 bestimmen sich Art und Ziel der Leistung allgemein aus dem SGB XII unter Wahrung des
rangs der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII zu beispielweise im SGB V und SGB XI enthaltenen Leistungen.
3 des BRV beinhalten die Leistungen neben den Grundleistungen die maßnahmebedingten Leistungen (insbesondere Beratung, Pflege, Unterstützung, Begleitung, Anleitung und Förderung) sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. Zudem ist in § 12 des BRV nochmals ausdrücklich geregelt, dass für Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsauftrag
SGB XI – wie die Beigeladene – die
dem SGB XI geregelten Qualitätsverpflichtungen unmittelbar gelten, soweit nicht weitergehende Qualitätsverpflichtungen festgelegt werden. Hingegen gehören
des BRV nicht zu den Leistungen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandsmaterial, Zahnersatz, Krankenhausbehandlung, Sondennahrung, Stärkungsmittel, Inkontinenzmaterial und alle zur Krankenversicherung gehörenden Leistungen mit Ausnahme der Verabreichung und Bereitstellung ärztlich verordneter Medikamente. Dem entspricht auch § 4
Punkt 4 soll in der Einrichtung der Prozess der Förderung und persönlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der notwendigen, pflegerischen Versorgung geplant und begleitet wird. Orientiert am individuellen Bedarf wird die notwendige grund- und behandlungspflegerische Versorgung erbracht, wobei individuelle Leistungsansprüche
Auch hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene entgegen ihrer Darlegung alle Leistungen aus dem grundpflegerischen Bereich zu erbringen hat und hierfür auch die erforderliche sächliche Ausstattung bereitstellen muss. Lediglich im Bereich der medizinischen Behandlungspflege – der hier nicht vorliegt – kommt ein Verweis auf vorrangige Ansprüche
dem SGB V in Betracht. Zwar enthalten die Leistungsbeschreibungen, Anlagen und das ebenfalls ergänzend heranzuziehende Wohnteilhabegesetz keine konkreten Angaben zu der sächlichen Ausstattung des Wohnheimes mit Patientenliftern, jedoch finden sich in diesen generell keine näheren Ausführungen zu den vorzuhaltenden mobilen Pflegehilfsmitteln. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene als Wohnheimträger jedoch verpflichtet ist, die Grundpflege des Klägers umfassend zu leisten, und sie von der Konzeption ihres Wohnheimes her auf Behinderte mit cerebralen Bewegungsstörungen, mithin auf Menschen mit eingeschränkten motorischen Fähigkeiten im Sinne von spastischen oder athetotischen Bewegungsstörungen spezialisiert ist, folgt, dass von den vom Sozialhilfeträger an die Beigeladene erbrachten Leistungen auch die sächliche Ausstattung mit den notwendigen Hilfsmitteln, hier konkret der zur Grundpflege des Klägers erforderliche Patientenlifter, umfasst ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger in seinem Wohnheim, welches 14 Pflegebedürftige versorgen kann, nicht als einziger auf einen solchen Patientenlifter angewiesen ist und somit keinen Sonderfall für die Einrichtung der Beigeladenen darstellt. Randnummer 37 Wie das SG zutreffend dargelegt hat, liegt hier auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Insbesondere handelt es sich bei dem begehrten Patientenlifter nicht um ein individuell angepasstes Hilfsmittel im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BSG. Der Patientenlifter „Horcher Lexa“, ist ein serienmäßig hergestelltes Hilfsmittel, welches nicht an die Eigenheiten des jeweiligen Pflegebedürftigen angepasst wird. Lediglich das zugehörige Liftertuch bzw. der Liftergurt, welcher gesondert erworben werden kann, wird in verschiedenen standardisierten Ausführungen (z. Bsp. mit und ohne Kopfstütze) je
Behinderung angeboten. Daneben ist eine Auswahl
Farbe, Haltevorrichtung und weiterem integrierten Zubehör (Bsp. Digitalwaage) möglich. Keine dieser Eigenschaften oder Merkmale schließt jedoch andere Personen von der Nutzung aus. Auch ist der Patientenlifter nicht ein aus hygienischen Gründen nur durch eine Person nutzbarer Gegenstand. Zudem wird der Patientenlifter von dem Kläger nur innerhalb des Heimes genutzt, er dient mithin nicht zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb der Pflegeeinrichtung. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001393457
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