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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 94/18 Urteil Krankenversicherung - Krankengeldbezug - Aufrechterhaltung des Anspruchs bei stati

Krankenversicherung - Krankengeldbezug - Aufrechterhaltung des Anspruchs bei stationärer Krankenhausbehandlung - Fortbestehen der Mitgliedschaft - Auslegung von § 46 S 1 Nr 1 SGB 5 - kein Ruhen nach §

regele nur den Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung des Krankengeldanspruches; Sei dieser einmal entstanden so dauere er während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit fort. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen. So werde im Fall des Klägers auch mit der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Prognose über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum

  1. April 2015 ärztlich gestellt. Ein Ende des Krankengeldanspruchs oder das Ende der Mitgliedschaft ergebe sich daraus nicht. Er habe bereits mit dem Widerspruch eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes eingereicht, wonach Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestehe. Die Auffassung der Beklagten, dass er zum Erhalt des Krankengeldanspruchs die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Zeitraums hätte nachweisen müssen, stehe nicht mit dem Gesetz in Einklang. Randnummer 10 Die Beklagte hat ausgeführt, wegen der Befristung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit müsse die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig ärztlich erneut festgestellt werden. Für den lückenlosen Nachweis des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit sei es ausreichend, wenn sie am letzten zuvor bescheinigten Tag festgestellt werde. Falle der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, sei es erforderlich, einen Arzt spätestens am davor liegenden Freitag bzw. am Tag vor dem Feiertag zwecks Bescheinigung aufzusuchen. Im Fall des Klägers sei der Krankengeldanspruch am
  2. März 2015 entstanden und bis zum
  3. April 2015 aufrechterhalten. Er habe jedoch an diesem Tag um 24.00 Uhr für eine juristische Sekunde geendet. Über diesen Tag hinaus könne kein Krankengeld gewährt werden, da der Kläger am
  4. April 2015, dem ersten Tag seines stationären Aufenthalts, nicht mehr mit Krankengeld versichert gewesen sei. Um einen nahtlosen Krankengeldbezug und dementsprechend die aufrechterhaltene Mitgliedschaft ab dem
  5. April 2015 um 0:00 Uhr sicherzustellen, hätte spätestens am letzten Tag der Mitgliedschaft die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen und ärztlich festgestellt werden müssen. Für die Beurteilung des Anspruchs sei grundsätzlich das am Tag des Beginns der Behandlung bestehende Versicherungsverhältnis maßgebend. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  6. Februar 2018 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt bis zum
  7. April 2015 von den behandelnden Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am Tag der Aufnahme ins Krankenhaus am
  8. April 2015 nicht mehr in einem Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch versichert gewesen, weshalb es auf die ärztliche Feststellung im Übrigen nicht ankomme. Randnummer 12 Gegen den am
  9. Februar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  10. März 2018 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das BSG habe in der Entscheidung vom
  11. Mai 2012 ausgeführt, es reiche aus, um ein Versicherungsverhältnis aufrechtzuerhalten, dass der Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfülle, um spätestens mit Beendigung des Ablauf dieses Tages und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

und § 192 Abs. 1 Nr. 2

schlössen ihrem Wortlaut nicht aus, dass der Fortbestand der Mitgliedschaft durch eine nahtlose Abfolge von Beschäftigtenversicherung und unmittelbar anschließendem mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldanspruch möglich sei. Ausreichend sei, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses erfolge, um die Mitgliedschaft zu erhalten. Randnummer 13 Er beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom

  1. Februar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  2. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem
  4. April 2015 bis zum
  5. September 2016 Krankengeld zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger habe für die Zeit ab dem
  6. April 2015 keine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eingereicht, lediglich liege eine maschinell übermittelte Entlassungsanzeige über den stationären Aufenthalt vor. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit ab dem
  7. April 2015 vollständig abgewiesen, denn für die Zeit bis zum
  8. April 2015 besteht der Anspruch. Randnummer 20 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/ Fünftes Buch (

) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang sie Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich dabei nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für das Krankengeld vorliegt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 22/15 R -, juris). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1

I in der hier für den Zeitraum ab dem 15. April 2015 noch maßgeblichen, seit dem Inkrafttreten des

zum

  1. Januar 1989 bis zum
  2. Juli 2015 geltenden Fassung Randnummer 21 - Nach Nr. 1 bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, Randnummer 22 - Nach Nr. 2 im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Randnummer 23 Der Kläger war ab dem
  3. April 2015 in stationärer Krankenhausbehandlung, dies belegen u.a. der Krankenhausentlassungsbericht des Immanuel Klinikum B (vom
  4. April 2015) und die Bescheinigung von Prof. Dr. B vom
  5. April
  6. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auch mit Anspruch auf Krankengeld, nämlich noch in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versichert, obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen bereits zum
  7. April 2015 eingestellt hatte. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der KVdA ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2

der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch/ Drittes Buch (SGB III). Die Mitgliedschaft in der KVdA bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2

solange erhalten, solange Arbeitslose Anspruch auf Krankengeld haben oder dieses beziehen. Bis zum

  1. April 2015 war der Kläger aufgrund des Bezugs von Krankengeld weiterversichert, welches die Beklagte bis zum
  2. August 2015 gewährte. Randnummer 24 Mit dem Ende des Krankengeldbezugs und dem Ende der am
  3. April 2015 bis zum
  4. April 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit würde mit Ablauf dieses Tages der Krankengeldanspruch und der zumindest darauf beruhende Versicherungsschutz enden. Der abweichenden Auffassung des Sozialgerichts Speyer (u.a. zuletzt vom
  5. Juni 2018 – S 19 KR 549/16 – Bewilligung von Krankengeld als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und § 46 S 1 Nr. 2

als Regelung allein des Beginns des Krankengeldanspruchs) folgt der Senat nicht und verweist insoweit auf die ständige und zuletzt bekräftigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R –, BSGE 118, 52-63, Rn. 11 ff., juris). Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches war es deshalb erforderlich, dass auch über den
  2. April 2015 hinaus in dem anschließenden Zeitabschnitt ab dem
  3. April 2015 ein weiterer Versicherungstatbestand erfüllt war, der nahtlos einen Anspruch auf Krankengeld vermittelte. In Betracht kam insoweit allein das Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2

. Ein solcher nahtloser Anspruch auf Krankengeld wird für den Kläger durch den stationären Aufenthalt im Krankenhaus begründet. Der Anspruch bestand bis zum Ablauf des

  1. April 2015, dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus, noch fort (1.). Erst ab dem
  2. April 2015 waren die Voraussetzungen für einen weiteren Krankengeldanspruch nicht mehr erfüllt (2.). Randnummer 25
  3. Der Krankengeldanspruch scheiterte für den Kläger – anders als die Beklagte meint – nicht daran, dass er zwischen dem
  4. und
  5. April 2015 eine juristische Sekunde ohne Versicherungsschutz für das Krankgengeld war. Vielmehr schloss sich dem Anspruch, beruhend auf der letzten ärztlichen Feststellung (vom
  6. April 2015), ein weiterer Anspruch, gestützt auf den stationären Krankenhausaufenthalt, nahtlos an. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

(auch in der bis zum

  1. Juli 2015 geltenden Fassung) lässt den Anspruch auf Krankengeld im Unterschied zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei einem stationären Krankenhausaufenthalt bereits „ab Beginn“, damit am selben Tag, nicht erst am Folgetag entstehen. Im Unterschied zur ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nach Nr. 2 differenziert der Gesetzgeber insoweit. Er hält den Eintritt des einen Krankengeldanspruch auslösenden Versicherungsfalles bei stationärer Behandlung (Nr. 1) offenkundig für deutlicher dokumentiert und abgesichert als bei einer durch einen Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil vom
  2. Juni 2007 – B 1 KR 37/06 R, Rn. 16, juris). Missbrauchsprävention oder Beweissicherung werden hier nicht relevant (NK-GesundhR/Stefan Greiner,

§ 46Rn.

12). Randnummer 26 Mit dem „Beginn der Behandlung“ im Krankenhaus, auf die das Gesetz für die Anspruchsentstehung abstellt, ist nicht gemeint, dass erst ab dem Zeitpunkt einer förmlichen Aufnahme in die Sachgesamtheit des Krankenhauses an diesem Tag ein Anspruch erwächst. Gemeint ist im systematischen Zusammenhang des § 46

, konkret in Abgrenzung zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

sowie nach Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals, vielmehr, dass der „Beginn“ des Tages die Abgrenzung zu anderen Tagen davor markiert. Der Tag des Beginns der Aufnahme in das Krankenhaus, ist somit der ganze Tag, also ab dem Tagesbeginn (0.00 Uhr). Dies zeigt sich z.B. daran, dass der Krankengeldanspruch nur für ganze Kalendertage entsteht und besteht, d.h., unabhängig davon, wann die Krankenhausbehandlung an dem Aufnahmetag beginnt (vgl. nur § 47 Abs. 1 Satz 6

). Dem liegt die berechtigte Vorstellung zugrunde, dass der/die Betreffende ja an dem gesamten Aufnahmetag keiner Beschäftigung nachgehen kann und somit eine Entgelteinbuße für den gesamten Tag erleidet. Entsteht der Anspruch für den ganzen (ersten) Tag der Aufnahme (so KassKomm/Schifferdecker,

§ 46Rn. 8), so entsteht er auch bereits ab Beginn dieses Tages (NK-Gesundh

R/Stefan Greiner,

§ 46Rn.

12). Randnummer 27 Eine andere Betrachtung, würde – wie gerade der Fall des Klägers anschaulich zeigt – zu einer unnötigen Förmelei führen und ist mit dem Sinn und Zweck des § 46

, Missbräuchen vorzubeugen, nicht zu rechtfertigen. Folgt man nämlich der Logik der Beklagten, hätte der Kläger, der bereits eine Krankenhauseinweisung und einen Aufnahmetermin für den

  1. April 2015 hatte, wie sich zumindest aus der Verordnung von Krankenbeförderung zur Krankenhausbehandlung vom
  2. April 2015 ersehen lässt, noch am
  3. April 2015 um eine ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit für einen Tag, nämlich den nächsten (
  4. April 2015) nachsuchen müssen. Nur so wäre der Versicherungsschutz erhalten geblieben. Damit wäre aber im Ergebnis für diesen einen Tag für den Krankengeldanspruch eine teilweise doppelte, zumindest aber überlappende Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit zu führen. Einerseits würde der Arzt Arbeitsunfähigkeit für den Aufnahmetag bescheinigen, gleichzeitig würde aber das Gesetz davon ausgehen, dass an diesem Tag der Versicherungsfall „offenkundig“, nämlich wegen des stationären Aufenthaltes besteht. Diese doppelte Dokumentation ist vom Gesetz aber erkennbar nicht gewollt. Randnummer 28 Aus der Entscheidung des BSG vom
  5. Mai 2012 ergibt sich kein anderes Ergebnis, im Gegenteil bestätigt sie die obigen Erwägungen. Das BSG verweist darauf, dass es zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2

ausreicht, dass „Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeld-Anspruch entstehen zu lassen“ (B 1 KR 19/11 R, BSGE 111, 9 ff. Rn. 12, juris). Die besonderen Obliegenheiten der Versicherten, nämlich im Vorgriff auf die auslaufende Bescheinigung bereits tätig zu werden, sind der besonderen „Gesetzesmechanik“ des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

geschuldet. Sie beschränken sich aber auch darauf. Gleichzeitig bestätigt die vom BSG (aaO) bewusst offen gehaltene Formulierung, wonach der neue Anspruch mit Ablauf des Tages oder (!) mit dem Beginn des neuen Tages entsteht, dass allein der Ablauf eines Tages keine Zäsur schafft, der Anspruch gerade nicht zu diesem Zeitpunkt für eine juristische Sekunde endet, bevor neuer Anspruch am nächsten Tag entsteht. Randnummer 29 Der Anspruch des Klägers ist nicht nach § 49

zum Ruhen gekommen, weil die Beklagte nach Aktenlage erst verspätet Kenntnis von dem stationären Aufenthalt erlangt hat. Sie hat anhand der Bescheinigung von Prof. Dr. B vom

  1. April 2015, bei ihr eingegangen am
  2. Mai 2015, zwar mehr als 1 Woche nach der Entlassung des Klägers Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, wenn dies nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5

). Bereits der Wortlaut spricht aber nur von der Meldung der „Arbeitsunfähigkeit“, nicht eines stationären Aufenthaltes. Auch Sinn und Zweck der Missbrauchsabwehr und die rechtzeitige Überprüfbarkeit des Gesundheitszustandes für die Krankenkasse gebieten die Einbeziehung des stationären Aufenthaltes nicht (dazu oben). Der Kläger war also nicht gehalten, den Aufenthalt im Krankenhaus binnen Wochenfrist der Beklagten zur Kenntnis zu geben, um zu verhindern, dass der Anspruch ruht (NK-GesundhR/Stefan Greiner,

§ 49Rn. 26 mw

N). Randnummer 30

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Gewährung von Krankengeld über den
  2. April 2015 hinaus, weil ab dem
  3. April 2015 kein nahtloser Anspruch auf Krankengeld mehr entstand. Insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 31 Ab dem
  4. April 2015 war der Kläger nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am
  5. April 2015, einem Samstag, endete der Krankengeldanspruch. Es schloss sich keine weitere ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nahtlos an. Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte ab dem
  6. April 2015 nicht. Der Kläger hat sich vielmehr erst am
  7. April 2015 bei Prof. Dr. B erneut vorgestellt und eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Allein die maschinelle Entlassungsmitteilung stellt trotz des Hinweises, dass die Entlassung arbeitsunfähig erfolgt, zumindest keine Bescheinigung eines Arztes dar. Die erst am
  8. April 2017 erstellte ärztliche Feststellung von Prof. Dr. B konnte nach § 46 Satz 1 Nr. 2

(a.F.) erst am Folgetag, damit ab dem 28. April 2015, den Krankengeldanspruch weiter begründen. An diesem Tag bestand aber keine auf der KVdA noch beruhende Mitgliedschaft mehr, sondern war der Kläger entweder als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13

bei der Beklagten versichert. Eine Ausnahme im Hinblick auf die Entlassung am Samstag, damit zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht zu erwarten war, dass der Kläger einen Arzt in seiner Sprechstunde aufsuchen konnte, sah § 46 Satz 1

in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung nicht vor. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Krankenhäuser auch schon vor dem Inkrafttreten des § 39 Abs. 1a Satz 6

in der Praxis vielfach ausgestellt haben, hat die den Kläger behandelnde Klinik (nach Aktenlage) nicht ausgestellt. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, das Teilobsiegen des Klägers war wegen seines geringen Umfangs nicht zu berücksichtigen (geltend gemacht wurden 499 Tage, ein Obsiegen liegt im Umfang von 11 Tagen vor). Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001393528

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