dem Kläger am
begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers im Begründungsschriftsatz vom
die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
1 Behindertengleichstellungsgesetz geregelte Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
das Landesgleichberechtigungsgesetz (LBGB) verweist, dessen Ziel es ist, das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung gemäß Art. 11 Verf BE umzusetzen (vgl. § 1 LBGB), so zu verstehen, ob schwerbehinderte Wohnungsinhaber durch die Heranziehung zu einem auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag gleichheitswidrig benachteiligt werden. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 – BVerwG 6 C 48/16 – ist höchstrichterlich geklärt, dass der Landesgesetzgeber an der Freistellung schwerbehinderter Menschen nicht festhalten musste, weil die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Hinblick auf das Gebot der Belastungsgleichheit (Vorteilsgerechtigkeit) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (juris, Rn. 36), die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen deren Grundrechte auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2
3 Satz 2 GG nicht verletzt (juris, Rn. 29 ff.)
auch das Schwerbehindertenrecht des Bundes nicht verbietet, schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu beteiligen (juris, Rn. 6, 12). Soweit der Kläger vorbringt, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage liege noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor,
damit geltend machen will, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage stehe noch aus, übersieht er, dass das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist. Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 904/18 – nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Orientierungssatz). Randnummer 4 Der pauschale Einwand des Klägers, die Beklagte sei nach wie vor nicht in der Lage, in ausreichendem Maße Sendeformate vorzuhalten, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzen könnten, es fehle etwa an ausreichend Informationssendungen, die gebärdensprachlich begleitet seien, setzt der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts Substanzielles entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, in Bezug auf diejenigen schwerbehinderten Menschen, denen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV Beitragsermäßigung auf ein Drittel zu gewähren ist, fehle es bereits an einer Benachteiligung, weil diese Personen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme ohne behinderungsbedingte Einschränkungen nutzen könnten (juris, Rn. 29); auch Menschen, die an Blindheit, Gehörlosigkeit oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens litten, könnten öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme nutzen, ihr individueller Nutzungsvorteil sei durch ihre Behinderung lediglich beschränkt (juris, Rn. 32). Diese Annahmen greift das Zulassungsvorbringen nicht an. Randnummer 5 Soweit der Kläger auf Art. 30 Abs. 1 lit. b)
3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verweist, vorträgt, dass Menschen mit Behinderungen zum Geltungszeitpunkt des in Rede stehenden Rundfunkstaatsvertrages weder in den Rundfunkräten repräsentiert gewesen seien noch in sonstiger Weise Einfluss auf die Gestaltung der hier in Rede stehenden Regelungen hätten nehmen können,
unter Verweis auf eine damit unterbliebene Teilpartizipation von Menschen mit Behinderungen
den Gestaltungsspielraum des Beklagten geltend macht, die streitgegenständlichen Regelungen verstießen gegen höherrangiges Völker- bzw. gleichrangiges Bundesrecht, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage
der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Zwar regelt Art. 30 Abs. 1 lit b) UN-BRK, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, anerkennen
alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen
anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben,
3 UN-BRK, dass die Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung
Umsetzung von Rechtsvorschriften
politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens
bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen
sie aktiv einbeziehen. Der Kläger legt jedoch weder dar, dass die Unterstützung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung, die § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV durch Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel gewährt, nicht ausreichend i.S.d. § 30 Abs. 1 lit b) UN-BRK ist, noch ist seinen Darlegungen zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 UN-BRK trotz gesetzgeberischen Ermessens zwingend eine Befreiung behinderter Menschen von der Rundfunkbeitragspflicht zur Folge hat. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auf ein Drittel ermäßigt. Diese Regelung sei verfassungsgemäß
benachteilige Schwerbehinderte nicht. Der Kläger verweist hiergegen allein auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese legen jedoch aus den unter
den Umstand vor, dass die Sparnachlässe seiner verstorbenen Ehefrau der Gewährung von Grundsicherung wegen der Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 90 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII nicht entgegenstünden, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vermissen. Das Verwaltungsgericht hat darin ausgeführt, die Vorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV beziehe sich nur auf solche sozialen
anderen Härtefälle, die nicht bereits von dem Regelungssystem des § 4 Abs. 1, Abs. 2 RBStV erfasst seien. Fälle eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit – einen solchen Fall macht der Kläger mit seinem Einwand geltend – seien in § 4 Abs. 1
Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Der weitere Vortrag, im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV, der mit der Formulierung „insbesondere“ in Satz 2 eine Öffnungsklausel enthalte, seien atypische Fälle zu berücksichtigen, geht ausgehend hiervon ins Leere. Randnummer 9 Der Einwand des Klägers, es sei, da der Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau der Bewilligung von Grundsicherung nicht entgegenstehe, bloße Förmelei, an einem entsprechenden Antrag festzuhalten, verkennt, dass die Vorschrift des § 4 RBStV zwingend eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Bewilligung von Grundsicherung verlangt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 - „Empfänger von Grundsicherung“
6 Satz 2 „durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid“)
damit eine eigene Prüfung des Gerichts dazu, ob dem Kläger Grundsicherung zusteht oder nicht, gerade nicht erlaubt. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es seinen Vortrag, er könne aufgrund der Sparnachlässe seiner verstorbenen Ehefrau keinen (erfolgreichen) Antrag auf Grundsicherung stellen, ungeprüft übernommen habe
gegen die gerichtliche Hinweispflicht verstoßen, indem es unterlassen habe, ihn auf die Anwendbarkeit der §§ 43 Abs. 1, 90 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII hinzuweisen, macht er in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, sondern Verfahrensmängel geltend. Randnummer 10
zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab. Das Gericht darf seine Entscheidung deshalb nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützten, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2007 – BVerwG 9 B 20.06 – juris, Rn. 10,
vom
er dann darauf verzichte, ändert hieran nichts. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Befreiung von Rundfunkgebühren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren
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