Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Rückbau einer Remise und die Errichtung eines Wohnhauses; Grundstück im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung Orientierungssatz
(358)m.w.N.). Randnummer 24 Der halboffene Grenzbau auf dem Grundstück I... 40 ist zum einen schon nicht ohne Weiteres als Grenzbau erkennbar. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sind die von außen wahrnehmbaren Maße und Verhältnisse der Gebäude entscheidend, nicht die Rechtsverhältnisse der Grundstücke. Auf die Grundstücksgrenzen und die Größe der Grundstücke kommt es daher grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 – 4 C 77.68). In Ermangelung einer Einfriedung gegenüber dem Grundstück I... 40 a und des von der Bebauung des letzteren Grundstücks eingehaltenen Grenzabstandes lässt sich nicht sagen, ob und welches der Gebäude auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet wurde. Zwar wird der sonst übliche Abstand zum Nachbargrundstück unterschritten. Trotz des die beiden Häuser miteinander verbindenden Torbogens erscheinen diese aber wegen der versetzten Bauweise als Einzelkörper und nicht aneinandergebaut. Randnummer 25 Selbst wenn man hier von einer tatsächlich erkennbaren Grenzbebauung ausginge, hätte diese für die Bildung des Rahmens der Umgebungsbebauung als „Fremdkörper“ außer Betracht zu bleiben. Die abweichende Bauweise hat singulären Charakter und kontrastiert mit der übrigen Bebauung in der Hauptnutzung als Einzel- und Doppelhäuser mit Grenzabstand auf den anderen Grundstücken entlang der Straße I... . Sie ist nach Angaben des Beklagten erst nachträglich durch eine bauaufsichtlich ungenehmigte Grundstücksteilung entstanden. Zwar sind tatsächlich vorhandene Bebauungen für den Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Es ist insbesondere unzulässig, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 – juris Rn. 23). Allerdings muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Bauliche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (z.B. nach ihrer Zahl) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt, müssen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 – juris Rn. 14). Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben, oder ob deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 juris Rn. 22). Gemessen daran scheidet die Bebauung der Grundstücke I... 40 und 40 a als rahmengend aus. Nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wird für diese Grundstücke bereits geprüft, ob die Teilungsgenehmigung wegen der baurechtswidrigen Zustände zurückgenommen wird. Ohne die Grundstücksteilung aber würde sich die Bebauung zweifelsohne als offene Bauweise darstellen. Randnummer 26 Vergleichbares gilt für das zum Wohnen genutzte Gartenhaus auf dem Nachbargrundstück I... 22. Zum einen ist dieses Gebäude nicht Teil der straßenbegleitenden Bebauung, die maßgeblich für die Art der Bauweise in der näheren Umgebung ist. Zum anderen ist aufgrund der sehr geringen Ausdehnung und dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes, das ursprünglich als Wirtschaftsgebäude errichtet wurde, fraglich, ob es – trotz der Wohnnutzung – überhaupt zur prägenden Bebauung gehören kann oder als scheinbare Nebenanlage zu dem sehr massiven Haupthaus auf dem Grundstück nicht an der Rahmenbildung teilnimmt. Randnummer 27 3. Die Realisierung eines grenzständigen zweigeschossigen Wohngebäudes mit einer Grundfläche von 73 m² würde die durch die Umgebungsbebauung vorgegebene offene Bauweise nicht einhalten und damit den Rahmen der maßstabsbildenden Umgebung überschreiten. Diese Überschreitung führt hier auch zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Mit der Zulassung des Vorhabens des Klägers würde ein Präzedenzfall geschaffen, denn erstmals würde im maßgeblichen Baublock auch eine halboffene Bauweise genehmigt. Die Zulassung würde im Ergebnis dazu führen, dass der weitgehend in der Straße erhalten Charakter einer Villenkolonie mit großzügigen Grünflächen verloren ginge. Da ein dem vorgegebenen Rahmen nicht entsprechendes Vorhaben seinerseits wiederum rahmenbildend ist und eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben auslöst, welche die vorgegebene Situation negativen Bewegung bringen kann, löst das Bauvorhaben hier bodenrechtlich beachtliche Spannungen aus. Randnummer 28 II. Die Übereinstimmung mit den §§ 4-6 BauO Bln gemäß § 64 Satz 1 Nr. 2 BauO a.F. ist nach der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bauordnung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen, wenn nicht entsprechende Abweichungen beantragt wurden. Die Nichteinhaltung der erforderlichen seitlichen Abstandsflächen zum Grundstück I... 22 durch das klägerische Bauvorhaben kann dem Genehmigungsanspruch gemäß § 89 Satz 1 BauO nicht entgegengehalten werden. Randnummer 29 III. Das Bauvorhaben steht aber mit sonstigen, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln zu prüfenden Vorschriften nicht im Einklang. Der von dem Kläger geplante Neubau bedarf einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung bzw. gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB des Einvernehmens der Gemeinde, weil sich das Grundstück im Gebiet der Erhaltungsverordnung Hessenwinkel vom 13. März 2001 befindet. Der Beklagte hat die Baugenehmigung zu Recht auch aus erhaltungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Randnummer 30 1. Die Errichtung eines Wohnhauses unter weitgehender Beseitigung einer historischen Remise ist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Randnummer 31 Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies bei gestalterischen Erhaltungssatzungen auch für die Errichtung baulicher Anlagen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Eine solche Rechtsverordnung liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der Erhaltungsverordnung vor. Randnummer 32 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Auch der Kläger selbst hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen, sondern seine verfassungsrechtlichen Bedenken auf deren Anwendung im konkreten Genehmigungsverfahren beschränkt. Die Verordnung gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden sollte (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Rückbauten, Änderungen oder Neuerrichtungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 N 2.13 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 – 2 B 7.12 – juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 – 19 K 125.15 - juris). Mängel im Abwägungsvorgang oder sonstige Verfahrensfehler in Bezug auf die Rechtsverordnung sind nicht vorgetragen und wären auch nicht mehr berücksichtigungsfähig. Mängel im Abwägungsergebnis wären zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sind aber weder vorgetragen noch erkennbar. Am Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, die geeignet sind, das Genehmigungserfordernis zu rechtfertigen, bestehen im Hinblick auf die städtebauliche Untersuchung zur weiteren Entwicklung der Villenkolonie Hessenwinkel (Bl. 24 der VV) keine Zweifel. Der Beklagte verfolgt mit der Erhaltungsverordnung das legitime Ziel (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die vorhandene Siedlungsstruktur und die baulichen Anlagen in der Villenkolonie vor Überformung, grundsätzlicher Veränderung und ungeordneter Verdichtung zu schützen. Randnummer 33 Das Vorhaben des Klägers, die auf seinem Grundstück bestehende Remise bis auf die grenzständige Mauer abzureißen und stattdessen ein in der Kubatur deutlich größeres Wohngebäude zu errichten, bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer Genehmigung, denn es handelt sich dabei um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage (vgl. § 29 BauGB) in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Es fehlt auch nicht an der für die Genehmigungsbedürftigkeit der Neuerrichtung erforderlichen erhaltungsrechtlichen Relevanz. Lediglich Veränderungen im Erhaltungsgebiet, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 3 zu einer Milieuschutzsatzung). Dabei muss die fehlende Eignung aus Gründen der Rechtsklarheit offensichtlich sein (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. März 2019 – 2 S 59.18 – amtl. Abdruck S. 3). Da die Erhaltungsverordnung hier gerade die wenige verdichtete städtebauliche Gestalt des Gebietes mit großzügigen tiefen Grundstücken und parkähnlichen Gärten erhalten will, ist eine Bebauung eines solchen Gartens mit einem Wohnhaus in zweiter Reihe in jedem Fall von Relevanz. Randnummer 34 2. Die Ablehnung der Erteilung des erhaltungsrechtlichen Einvernehmens durch den Beklagten war rechtmäßig. Randnummer 35 Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung wird durch das klägerische Bauvorhaben erfüllt, denn es wird das Ortsbild nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Im Einzelnen: Randnummer 36
- a)Die besondere städtebauliche Gestalt der Kolonie Hessenwinkel, welche den Erlass einer Erhaltungsverordnung rechtfertigte, ist im hier maßgeblichen Bereich um das klägerische Grundstück noch immer deutlich erkennbar. Insoweit kann – anders als der Kläger meint – die Begründung der Erhaltungsverordnung durchaus neben der tatsächlichen Inaugenscheinnahme für die Bestimmung der besonderen städtebaulichen Gestalt des Gebiets herangezogen werden. Für das Gesamterscheinungsbild der Kolonie sind die landschaftlichen Gegebenheiten besonders prägend, wie die Lage an den Uferbereichen der Gewässer und am Waldrand und u.a. auch die Vegetation auf den Grundstücken im Vorgartenbereich und in den rückwärtigen, teilweise parkähnlichen Gärten (Seite 4 der Begründung, Bl. 42 VV II). Bereits in den Voruntersuchungen zur Schaffung eines Erhaltungsgebietes war festgestellt worden, dass die Blockinnenräume und hinteren Grundstücksbereiche der Wassergrundstücke seit dem Entstehen der Kolonie weitestgehend frei von Bebauung geblieben sind, so dass die ehemals parkartigen Gärten nicht zerstört wurden (Städtebauliche Untersuchung Seite 58, Bl. 24 der VV I). Daneben stellt die durchgehend offene und kleinteilige Bauweise in der Villenkolonie in Verbindung mit den landschaftlich dominanten Uferbereichen die besondere Prägung des Gebietes dar (Seite 6 der Begründung, Bl. 44 VV II). Die ursprünglichen Parzellenstrukturen sind nur in wenigen Fällen verändert worden, so dass auch die historische Bebauungsstruktur nur geringfügigen Änderungen unterlag. In der vorderen Grundstückshälfte befinden sich die Wohngebäude. Die Nebengebäude, wie Remisen und Garagen, wurden hinter den Wohngebäuden an den längsorientierten Grundstücksgrenzen errichtet. Die Gebäude sind bis auf wenige Ausnahmen als Einzelhäuser errichtet und eine Bebauung mit Wohngebäuden in zweiter Reihe im Prinzip bis auf drei nach 1945 errichtete Ausnahmen nicht existent (a.a.O.). Randnummer 37 Diese Besonderheiten des Ortsbildes, die im Jahr 2001 Anlass für den Erlass der Erhaltungsverordnung waren, sind auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch im maßgeblichen Gebiet um das klägerische Grundstück festzustellen, wie die Inaugenscheinnahme und das in das Verfahren eingeführte Luftbild deutlich gemacht haben. Das Vorliegen der erhaltungswürdigen stadtbildprägenden Besonderheiten im Umfeld des Bauvorhabens ist im Baugenehmigungsverfahren, wie im zweistufigen Erhaltungsrecht (s.o.) vorgesehen, zu prüfen (Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 131. EL 2018, § 172 Rn. 38). Rund um die Straße I... zwischen W... straße und T... straße sind auf den Wassergrundstücken weiterhin vorwiegend kleinere Einfamilienhäuser zu finden. Herausstechen sowohl das besonders voluminöse Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück des Klägers als auch das Doppelhaus auf dem Grundstück I... 18, 20. Die Wohngebäude sind, mit einer Ausnahme, im vorderen Grundstücksbereich errichtet und die hinteren, zum Wasser gelegenen Grundstücksteile als langgestreckte, parkähnliche Gärten erhalten. Auf nahezu allen Grundstücken gibt es im hinteren Grundstücksbereich entlang der langgestreckten Gärten grenzständige schmale Nebengebäude. Die besondere städtebauliche Gestalt des hier maßgeblichen Gebietes lässt sich also nach wie vor feststellen. Randnummer 38
- b)Die Errichtung eines grenzständigen Wohngebäudes in zweiter Reihe mit einer Grundfläche von 73 m² würde auch im Hinblick auf seine Vorbildwirkung die besondere städtebauliche Eigenart des Gebietes nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Sie entspricht im Übrigen einer der Gefahren, die Anlass zur Festsetzung der Erhaltungsverordnung gaben. Randnummer 39 Ausweislich der Begründung zur Erhaltungsverordnung soll die vorhandene Siedlungsstruktur und die baulichen Anlagen, die prägend für die städtebauliche Eigenart sind, vor Überformung, grundsätzlicher Veränderung und städtebaulicher Verdichtung geschützt werden. Aufgrund der vergleichsweise kleinen Dimensionierung der Wohngebäude auf den großzügigen Grundstücken sah der Verordnungsgeber die Gefahr der Auflösung des alten Ortsbildes durch eine Ausschöpfung des Maximums des nach § 34 BauGB möglichen Bauvolumens. Das Bauvorhaben des Klägers leitet eine solche, bisher weitgehend nicht existente Verdichtung des Ortsbildes ein, in dem ein Wohngebäude von nicht unerheblicher Größe nicht nur in der zweiten Baureihe, sondern auch grenzständig errichtet wird. Der bisher parkähnliche, langgestreckte Garten, welcher an einer Seite von einer schmalen, ortstypischen Remise flankiert wird, würde deutlich verkleinert und geteilt. Den bisher landschaftlich geprägten Uferbereich zur Müggelspree würde das Bauvorhaben des Klägers bereits allein dahingehend verändern, dass das vom Gewässer erlebbare besondere Ortsbild auf dem Klägergrundstück durch eine bis dato quasi nicht existente gewöhnliche Siedlungsstruktur mit verhältnismäßig kleinen Parzellen einschließlich Hinterliegerparzellen ersetzt würde. Das Bauvorhaben des Klägers ist mit seiner Zweigeschossigkeit und einer gegenüber dem bereits vorhandenen Wohnhaus nur geringfügig geringeren Grundfläche keinesfalls als untergeordnet oder gar als eine an die Stelle der Remise tretende bloße Nebenanlage zu betrachten, welche die städtebauliche Gestalt – wie der Kläger meint – nahezu unverändert lasse. Randnummer 40 Im Rahmen der erhaltungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit ist darüber hinaus auch die Vorbildwirkung des Vorhabens für vergleichbare Bauvorhaben in dem Erhaltungsgebiet zu berücksichtigen. Mit der Zulassung einer zweiten Baureihe für Wohngebäude würde der Aufhebung des alten, erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbildes die Tür geöffnet und die besondere städtebauliche Eigenart der Villenkolonie Hessenwinkel zur Disposition gestellt. Die großzügigen, häufig sehr langgestreckten Grundstücke eigenen sich fast durchgehend für eine Grundstücksteilung und die Bebauung mit zwei oder drei Wohnhäusern. Eine entsprechende Verdichtung des Gebietes würde das Ortsbild derart verändern, dass die besondere städtebauliche Eigenart verloren wäre. Randnummer 41
- c)Bei einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der besonderen städtebaulichen Eigenart ist die erhaltungsrechtliche Genehmigung zwingend zu versagen. Der Behörde steht hier grundsätzlich kein Ermessen zu. Insoweit kommt es für den zur Entscheidung stehenden Verwaltungsstreit auch nicht darauf an, welche Motive des Klägers hinter der begehrten Errichtung eines grenzständigen Wohngebäudes in zweiter Reihe stehen. Dem Vortrag, dass der Kläger auf die Errichtung des Wohnhauses aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern angewiesen sei, war demnach nicht mehr nachzugehen. Der Kläger hat im Übrigen zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten einen Übernahmeanspruch gemäß § 173 Abs. 2 BauGB. Randnummer 42 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001393942