Obsah (7)
Art. 237Art. 233Art. 11§ 2Art. 21§ 3§ 6Zuordnung eines großen Flurstücks Orientierungssatz 1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar. (R
Art. 237§ 1 EGBGB nicht an.
Jedenfalls könne sie auch etwaige Rechte der Kirche
Art. 233§ 10 EGBGB wahrnehmen.
Die Zuordnung an sie sei erforderlich, um die Auseinandersetzung mit der Kirche
Art. 11Abs.
2 des Staatsertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom
- März 1994 abzuschließen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
- April 2016 zu verpflichten, ihr das früher im Grundbuch von D..., Blatt 1416, als Flurstück 387/1 der Flur 9 der Gemarkung D... eingetragene, 4.868 m² große Grundstück zuzuordnen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie meint, der Umstand, dass der überwiegende Teil des streitigen Grundstücks nach der Vereinbarung vom
- September 1932 der Kirche zustehen solle, spreche dafür, dass es sich tatsächlich um Kircheneigentum gehandelt habe. Jedenfalls könne eine Mitberechtigung der Kirche nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 16 Die Beigeladene weist darauf hin, dass die Entstehung des Grundstücks nicht vollständig geklärt sei. In das Flurstück 387/1 müsse angesichts der Größenverhältnisse auch das Flurstück 385 eingegangen sein, dessen Identität mit dem Plan 470a nicht belegt sei. Sie meint, dass in dem Schreiben der Regierung E... vom
- Januar 1933 keine Genehmigung der Auseinandersetzungsvereinbarung zu sehen sei. Zudem liege keine Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vor. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis,
§ 2Abs.
1 Satz 2 VZOG auch nach der Veräußerung der streitigen Fläche eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, damit die Klägerin keinen Erlösauskehransprüchen nach § 8 Abs. 4 VZOG ausgesetzt wird. Die Klage ist aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie hat keinen Anspruch auf Zuordnung des streitigen Grundstücks (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Auf die Frage, ob durch die Grundbuchumschreibung 1952 tatsächlich Eigentum des Volkes entstanden ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Zwar spricht einiges dafür, dass das streitgegenständliche Grundstück von dem in Bezug genommenen Rechtsträgernachweis vom
- Februar 1952 nicht erfasst war, wobei nicht auszuschließen ist, dass es einen weiteren Rechtsträgernachweis unter dem gleichen Datum gegeben haben könnte. War letzteres nicht der Fall, schlösse sich die Frage an, ob Volkseigentum durch faktischen Vollzug in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1999 – BVerwG 7 B 12.99 –, juris Rn. 2). Da Gegenstand der Zuordnung nach Artt. 21, 22 EV i.V.m. § 1 VZOG aber nur „Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik“, vulgo Volkseigentum, bzw. „öffentliches Vermögen von Rechtsträgern“ ist, ist für das vorliegende Verfahren von der wirksamen Entstehung von Eigentum des Volkes auszugehen. Etwaige private Rechte, die der Bescheid
§ 2Abs.
1 Satz 5 VZOG ausdrücklich vorbehält, wären, worauf die Klägerin im Ansatz zutreffend hinweist,
Art. 237§ 2 Abs.
2 EGBGB durchzusetzen. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre zivilgerichtlich zu verfolgen. Im Übrigen können derartige Ansprüche nicht von der Klägerin geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 23. November 2018 – V ZR 331/17 –, ZOV 2019, 20 = juris). Randnummer 20 Das streitgegenständliche Grundstück war unstreitig durchgängig landwirtschaftlich genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen
Art. 21Abs.
1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Mai 2002 – VG 27 A 260.01 –, vom 13. Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 – und vom 20. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Angesichts dieser Nutzung besteht auch kein Zweifel am Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt
§ 3der 3. DVO-Treuh
G (zur Rechtsstellung vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Oktober 1996 – BVerwG 7 C 26.95 –, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 10). Randnummer 21 Auch ein von der Klägerin allein geltend gemachter Restitutionsanspruch nach Artt. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV steht der Zuordnung an die Beigeladene nicht entgegen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich das Grundstück zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum im Alleineigentum der damaligen Gemeinde D... befunden hätte. Das lässt sich nicht feststellen. Randnummer 22 Aus den Eintragungen insbesondere in Abteilung II des Grundbuches lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Kirche an den Grundstücken zumindest mitberechtigt war. Die Formulierung, die der Kirchengemeinde zu D... die Geltendmachung etwaiger Eigentumsansprüche vorbehält, lässt sogar darauf schließen, dass sie diesen Vermögenswert zur Unterhaltung der gemeinsam betriebenen Schule eingebracht hat, ebenso der Umstand, dass der Großteil des streitigen Grundstücks im Zuge der 1931 angestrebten Auseinandersetzung ihr zufallen sollte. Randnummer 23 Mangels grundbuchlichen Vollzuges der Auseinandersetzung hätte im Übrigen die damalige Gemeinde D... – selbst wenn sie hinsichtlich der streitigen Fläche die Begünstigte der Auseinandersetzung gewesen wäre – auch kein Alleineigentum erworben. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Anwartschaftsrecht entstanden wäre. Es ist zwar für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechtes anerkannt, dass ein entzogenes Anwartschaftsrecht in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1a Satz 1 VermG wiederherzustellen ist (BVerwG, Urteil vom
- März 1997 – BVerwG 3 C 14.96 –, Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 6 = juris Rn. 21). Ein solches hätte – jedenfalls vor Gründung der DDR – aber erst vorgelegen, wenn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuchamt gestellt ist oder eine Auflassungsvormerkung vorliegt (BGH, Urteil vom
- Dezember 1988 – V ZB 10/88 –, BGHZ 106, 108 = juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- März 1997, a.a.O. Rn. 20 und 23 m.w.N.). Weder für das eine noch das andere gibt es einen Hinweis. Vielmehr deutet der Umstand, dass eine Umschreibung über Jahre nicht erfolgte, auf Vollzugshindernisse hin. Die Mutmaßung der Klägerin, dies sei dem 1933 erfolgten Regimewechsel zuzuschreiben, überzeugt schon deshalb nicht, weil auch das NS-Regime an der Auseinandersetzung interessiert war, wie das Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter vom
- September 1938 (PrGS Nr. 19, S. 93) zeigt. Nach den dazu ergangenen Richtlinien und Verfahrensvorschriften (Verordnung vom
- Oktober 1938, PrGS Nr. 21, S. 103) wäre die bereits erfolgte Auseinandersetzung unberührt geblieben (§ 10 der Verordnung). Selbst wenn aber die Vereinbarung im konkreten Einzelfall auf staatliche Missbilligung gestoßen sein sollte, erschließt sich nicht, welche Rechtsposition die Klägerin daraus ableiten könnte. Randnummer 24 Der danach fehlende Alteigentumsnachweis ist der Klägerin nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erlassen. Danach ist eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rdnr. 14 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies übertragen werden kann auf Fälle, in denen Grundstücke nicht buchungsfrei, sondern unklar gebucht sind. Jedenfalls ist nicht – wie oben ausgeführt – mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen, dass die Grundstücke bei der Eintragung von Volkseigentum im Eigentum der Kirche standen oder diese zumindest mitberechtigt war. Randnummer 25 Es kommt auch nicht in Betracht, im Hinblick auf eine etwa nach Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom
- März 1994 (GVBl. S. 509) noch vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Kirche diesen die Grundstücke gemeinsam zuzuordnen. Dies scheitert bereits am fehlenden eigenen Antrag der Kirche. Selbst wenn dies von der Klägerin, wenn auch nicht ausdrücklich beantragt, so doch in der Begründung angeführt, hilfsweise begehrt wird, fehlt es an einer Vertretungsbefugnis. Auf Art. 233 § 10 EGBGB kann sich die Klägerin nicht berufen, denn diese Regelung ist nur für solche altrechtlichen Gemeinschaften gedacht, die nicht handlungsfähig sind, weil die sie tragenden Personen verstorben sind und eine Nachfolgeregelung nicht durchgeführt wurde (BT-Drs. 12/2480 S. 82). Dies auf eine Gemeinschaft aus fort- bzw. wieder bestehenden juristischen Personen auszudehnen, besteht kein Anlass. Eine Erklärung zu Gunsten der Gemeinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB) setzt eine Bruchteilsgemeinschaft voraus, die nach der Grundbucheintragung nicht vorlag. Sollte es sich um eine unselbständige Stiftung gehandelt haben, fehlt dieser die Beteiligtenfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2014 – 8 C 23.12 –, juris), und es nicht erkennbar, woraus sich eine Handlungsbefugnis der Gemeinde ergeben soll. Sollte es sich um eine selbständige Stiftung gehandelt haben, gehört sie nicht zu den
Artt. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV berechtigten Körperschaften (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1997 – 3 B165.96 –, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 23 = juris). Randnummer 26 Nach diesem Ergebnis ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid (dazu BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rn. 10) bezweckten Vermögensübergang auf die Beigeladene durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen, nicht zu beanstanden ( VG Berlin, Urteil vom
- August 2016 – 29 K 266.14 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich, da die nicht anwaltlich vertretene Beklagte im Falle ihres Obsiegens regelmäßig keine Kosten geltend macht. Gründe,
§ 6Abs. 1 Satz 2 VZOG i.V.m. §§ 132, 135 Vw
GO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001394162