Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand im Wege einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an das Bestehen eines dienstlichen Interesses Orientierungssatz
(4)161 HEs 13/19 (5/19) –, juris) gibt für seine Argumentation nichts her. Das Kammergericht hat der Staatsanwaltschaft in dieser Entscheidung gerade bescheinigt, ihren Aufgaben in verfahrensangemessener Zeit nachgekommen zu sein (a.a.O. Rn. 43); die Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Überlastung des Gerichts geschuldet. Vom Antragsteller aufgeworfene Zweifel an der Möglichkeit, geeignete Bewerber für neu geschaffene und frei werdende Stellen zu finden, denen der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2019 dezidiert entgegentritt, lassen jede Substantiierung vermissen. Randnummer 21 Auch mit der Darlegung der bei der Staatsanwaltschaft Berlin aktuell bestehenden und prognostisch eintretenden Vakanzen macht der Antragsteller nicht glaubhaft, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Arbeit könne auch ohne den Antragsteller geschafft werden, fehlerbehaftet ist. Das Auftreten von Vakanzen in einem größeren Personalkörper stellt noch nicht dessen Funktionsfähigkeit in Frage. Die Beurteilung, ob die Erhöhung der Arbeitsbelastung durch die Übernahme von Vertretungsaufgaben und die Einarbeitung neuer Kollegen zu bewältigen ist, ohne dass die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung insgesamt in Frage gestellt wird, fällt in die Einschätzungsprärogative des Dienstherrn. Es liegt in seinem Organisationsermessen, wenn er auch mit Blick auf die Dauer von Stellenbesetzungsverfahren von der vom Antragsteller für sinnvoll erachteten Möglichkeit einer befristeten Entlastung durch das Hinausschieben seines Ruhestandes keinen Gebrauch machen will. Randnummer 22 Auch bezogen auf seinen konkreten Aufgabenbereich legt der Antragsteller nicht dar, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben sei auch im Falle seines regulären Eintritts in den Ruhestand sichergestellt, fehlerbehaftet ist. Ausweislich des Ausgangsbescheids der Generalstaatsanwältin in Berlin vom
- November 2018 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
- Februar 2019 hat der Antragsgegner die vom Antragsteller im einzelnen wahrgenommenen Aufgaben in den Blick genommen und festgestellt, dass sich eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger – wie auch in anderen Bereichen üblich – in angemessener Zeit in das Aufgabengebiet werde einarbeiten können. Mit Blick auf das vom Antragsteller in Bezug auf die Kontakte zu externen Dienststellen erworbene Wissen sei bereits der Wissenstransfer unter Mitwirkung von Dialogbegleitern geplant. Erstinstanzlich hat der Antragsgegner hierzu näher ausgeführt, die vom Antragsteller als Leiter einer B... abteilung wahrgenommenen Aufgaben seien nicht als derart komplex und schwierig anzusehen, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben gerade durch ihn aufgrund eines nur in seiner Person vorhandenen exklusiven Sonderwissens auch nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand geboten erscheine. Vielmehr verfüge die Staatsanwaltschaft Berlin über eine Vielzahl von erfolgreich erprobten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die teilweise schon seit mehreren Jahren vertretungsweise mit den Aufgaben einer Abteilungsleitung befasst seien und die Nachfolge des Antragstellers antreten könnten. Die Stelle des Antragstellers werde wie weitere R2–Stellen bei der Staatsanwaltschaft voraussichtlich noch im zweiten Quartal 2019 ausgeschrieben und werde unproblematisch besetzt werden können. Bis zum Abschluss des Besetzungsverfahrens könnten die Aufgaben des Antragstellers vertretungsweise von erfahrenen Mitarbeitenden wahrgenommen werden. Einarbeitung und Wissenstransfer könnten bis zum regulären Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand erfolgen. Die hierfür erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen seien von der Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin bereits getroffen worden. Die vom Antragsteller geleitete Abteilung sei zum
- März 2019 im Bereich des höheren Dienstes über die interne Sollstärke für die B... abteilung von 1 : 6,5 hinaus mit 1 : 9,214 Stellenanteilen besetzt. Auf diese Weise werde neben der Sonderzuständigkeit der Abteilung für V... sachen auch dem beabsichtigten Wissenstransfer im Hinblick auf das Ausscheiden des Antragstellers Rechnung getragen. Überdies werde in der Abteilung seit Februar 2019 eine berufserfahrene Staatsanwältin mit einem Stellenanteil von 0,75 als Ansprechpartnerin für V... sachen eingearbeitet. Für einen Wissenstransfer auf diese und den als Vertreter der Abteilungsleitung eingesetzten Staatsanwalt verbleibe bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Antragstellers genügend Zeit. Sollten herausragende V... verfahren dies erfordern, werde ein in V... sachen besonders erfahrener Oberstaatsanwalt die Abteilung nach Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand leiten. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass die Personalplanung bezogen auf den konkreten Aufgabenbereich des Antragstellers von sachwidrigen oder gar willkürlichen Erwägungen geleitet wäre. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, das Konzept des Antragsgegners sei nicht umsetzbar und seine Angaben „teilweise nicht richtig“, fehlt es an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Darstellung. Der Verweis auf „die unrichtige weil nur theoretische Darstellung zur Berechnung der Stellenanteile auf Seite 3“ des erstinstanzlichen „Schriftsatzes vom
- März 2019“ genügt insoweit nicht. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Beschwerdegerichts, vom Prozessbevollmächtigten „vollinhaltlich zum Vortrag im hiesigen Beschwerdeverfahren“ überreichte eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers selbst auf beschwerdeerhebliches Vorbringen zu untersuchen. Soweit der Inhalt der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung in der Beschwerde zusammengefasst wiedergegeben wird, ergeben sich daraus keine Hinweise, geschweige denn einer Glaubhaftmachung genügende Belege dafür, dass der Antragsgegner seine personalpolitischen Entscheidungen in fehlerhafter Ausübung seines Organisationsermessens trifft. Randnummer 23 Fehlt nach alledem bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestandes, können die Erwägungen des Antragstellers auf sich beruhen, der Antragsgegner habe das ihm durch das Antragsrecht eingeräumte subjektive Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt und das Verwaltungsgericht habe die „ermessensbindende, jedenfalls aber ermessenslenkende Wirkung“ der von der Senatsverwaltung für Finanzen mit dem Hauptpersonalrat geschlossenen „Rahmen–Dienstvereinbarung Personalmanagement“ verkannt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 4 GKG. Der Senat sieht von einer Halbierung des Streitwertes ab, weil das Rechtsschutzbegehren auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001394451