Wirksamkeit einer Veränderungssperre Orientierungssatz 1. Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn ihr räumlicher Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt geregelt ist. (Rn.22) 2. Ein unmaßstäblicher Kartenauszug auf dem weder Flurstücksgrenzen noch Flurstücksnummern verzeichnet sind, genügt hierzu nicht. (Rn.24) 3. Eine ungenaue Darstellung des Plangebiets in den Karten zum Bebauungsplanaufstellungsbeschluss führt dazu, dass es bereits an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre fehlt. (Rn.25) Tenor Die Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Windeignungsflächen“ in den Gemeinden Kallinchen, Schöneiche und Zehrensdorf, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen vom 19. Dezember 2016 und im Amtsblatt für die Stadt Zossen vom 17. Juli 2017, sowie die am 12. Dezember 2018 beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich des Vorhabens „Bebauungsplan Windeignungsfläche“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Zossen vom 17. Dezember 2018, werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die streitgegenständliche Veränderungssperre betrifft ein Gebiet südöstlich von Zossen, das durch den Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ vom 16. Dezember 2014 (bekannt gemacht in der Fassung der Genehmigung vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. Oktober 2015, S. 969) als Windeignungsgebiet Nr. 33 „Wünsdorfer Heide“ festgesetzt wurde. Randnummer 2 In dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016, dessen Genehmigung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2016 (S. 14) bekannt gemacht wurde, werden Teile dieses Gebiets als „weiße Fläche“ dargestellt. Sie waren in dem Entwurf des Flächennutzungsplans als „Konzentrationszonen Wind“ vorgesehen. Der Landkreis Teltow-Fläming hatte die Planung als den Zielen der Raumordnung widersprechend beanstandet und die Herausnahme der Flächen verlangt. Dem war die Antragsgegnerin mit Beitrittsbeschluss vom 7. Dezember 2016 nachgekommen. Randnummer 3 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung vom 7. Dezember 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Windeignungsfläche“. Der Beschlussvorlage waren u.a. ein Auszug eines Stadtplans (ohne Maßstab), in dem das Plangebiet eingezeichnet war (bezeichnet als Anlage 1), und ein Plan zur Darstellung von Nutzungsarten (bezeichnet als Anlage 4) beigefügt, in dem der nördliche Gebietsteil mit der Bezeichnung „Wald“ und der südliche Teil mit der Bezeichnung „Wind“ gekennzeichnet waren. Zur Begründung war in der Beschlussvorlage ausgeführt worden, im künftigen Flächennutzungsplan gebe es keine dargestellte Fläche für die Windenergienutzung. Um einen städtebaulich geordneten Zustand zu erhalten, sollten die geeigneten Flächen festgesetzt werden. Die Grundlage hierfür bilde die Windeignungskonzeption im Zuge der Erstellung des Flächennutzungsplanes. Die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen würden im Zuge des Bebauungsplanes festgesetzt, um für die geordnete Entstehung von Windkraftanlagen eine Grundlage zu schaffen. Das Gebiet des Bebauungsplanes sei ca. 750 ha groß. Randnummer 4 Daneben beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in der Sitzung am 7. Dezember 2016 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windeignungsfläche“ mit dem Inhalt: „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt werden, wenn sie den Zielen der Planung widersprechen.“ Randnummer 5 Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss über die Veränderungssperre wurden zunächst – ohne Abdruck von Plänen – im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2016 bekannt gemacht. Eine weitere Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 17. Juli 2017. Dabei wurde der Aufstellungsbeschluss mit einem Plan entsprechend der Anlage 4 der Beschlussvorlage abgedruckt. Derselbe Plan wurde (verkleinert) im Rahmen der Bekanntmachung der Veränderungssperre abgedruckt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Veränderungssperre gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 19. Dezember 2016 in Kraft trete. Sie trete nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, ferner, wenn der Bebauungsplan in Kraft getreten sei. Randnummer 6 Am 12. Dezember 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Dies wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 bekannt gemacht. Randnummer 7 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Windkraftanlagen errichtet und betreibt. Sie plant nach eigenen Angaben die Errichtung eines Windparks im Bereich des Windeignungsgebietes Nr. 33. Dazu hat sie einen Nutzungsvertrag vom 19. Oktober/3. November 2011 betreffend das im Eigentum der W... stehende, etwa 232 ha große Flurstück 1... der Gemarkung Zehrensdorf, Flur 5..., vorgelegt. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 6. Juli 2018 gestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019, eingegangen am 23. Mai 2019, hat sie den Normenkontrollantrag auf den Beschluss vom 12. Dezember 2018 über die Verlängerung der Veränderungssperre in den Normenkontrollantrag erstreckt. Randnummer 9 Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, die Veränderungssperre sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da es an einer Bekanntmachungsanordnung fehle. Außerdem liege kein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde, da die beigefügte Karte die Lage und Abgrenzung des Plangebiets nicht hinreichend erkennen lasse. Die Bekanntmachung entfalte deshalb nicht die notwendige Anstoßfunktion. Da bei der Bekanntmachung der Veränderungssperre dieselbe Karte gewählt worden sei, sei auch deren Geltungsbereich nicht hinreichend erkennbar. Unabhängig davon fehle es an dem erforderlichen Mindestmaß an positiver Planung. Zudem werde das Bauleitplanverfahren nicht betrieben, was für eine reine Verhinderungsplanung spreche. Schließlich sei das Planungsziel der Antragsgegnerin – unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit des mit bislang nicht rechtskräftigen Urteilen des Senats vom 5. Juli 2018 für unwirksam erklärten Regionalplans ausgehe oder nicht – nicht erreichbar. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 die am 7. Dezember 2016 beschlossene und am 19. Dezember 2016 sowie am 17. Juli 2017 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Windeignungsflächen“ in den Gemeinden Kallinchen, Schöneiche und Zehrensdorf in der Fassung der am 12. Dezember 2018 beschlossenen und am 17. Dezember 2018 bekannt gemachten Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich des Vorhabens „Bebauungsplan Windeignungsfläche“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie macht geltend, die Veränderungssperre sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Es fehle weder für die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19. Dezember 2016 noch für die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17. Juli 2017 an einer von der Bürgermeisterin unterschriebenen Bekanntmachungsanordnung. Die Veränderungssperre sei auch in materieller Hinsicht ordnungsgemäß. Ihr sei ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes vorangegangen. Der Regelungsinhalt entspreche der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Räumlich sei keine unzulässige Ausdehnung gegenüber dem Planbereich des Bebauungsplanes vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin verfolge sehr wohl positive Planungsabsichten für Windeignungsflächen. Im Erörterungstermin am 9. Mai 2019 gab die Antragsgegnerin an, dass bisher noch kein Planungsbüro mit der Erstellung des Bebauungsplans beauftragt worden sei und noch keine der im Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritte wie etwa die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden seien. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Entscheidung ergeht aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 101 Abs. 2 VwGO, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, denn die Veränderungssperre weist zu ihrer Unwirksamkeit führende Mängel auf. Randnummer 17 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 18 Die Antragstellerin hat den Antrag fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt und den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist auf den (Satzungs-)Beschluss vom 12. Dezember 2018 zur Verlängerung der Veränderungssperre erstreckt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Randnummer 19 Die Antragstellerin ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargelegt. Sie beabsichtigt die Errichtung von Windenergieanlagen, für die sie bislang keine Genehmigung besitzt, im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Die von ihr betreffend das Flurstück 1... der Gemarkung Zehrensdorf, Flur 5..., vorgelegten Unterlagen belegen, dass ihr der Eigentümer ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Das genannte Grundstück liegt nach den Plänen zum Planbereich des Bebauungsplans zu großen Teilen im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Wie die Antragstellerin im Erörterungstermin am 9. Mai 2019 erläutert hat, liegt der vorgesehene Anlagenstandort im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Deshalb ist damit zu rechnen, dass der erforderliche Genehmigungsantrag zur Errichtung der geplanten Anlagen wegen der Veränderungssperre abgelehnt wird. Randnummer 20 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.