Tarifvertrages Personalvertretung für das Cockpitpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (TV PV). (Rn.100)
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
Klägers gegen das Urteil
Arbeitsgerichts Berlin vom
in Kopie eingereichten Arbeitsvertrages (Anlagenkonvolut K1) von der LTU L.-Unternehmen GmbH & Co. KG als Co-Pilot unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit ab dem
Jahres 2017 die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands mit Sitz in Berlin, die unter ihrem Air Operator Certificate (AOC) von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa, in Nordafrika, Israel sowie interkontinental Städte in Nord- und Mittelamerika anflog. Im August 2017 beschäftigte die Schuldnerin insgesamt 6.121 Arbeitnehmer, von denen 1.318 als Piloten und 3.362 als Mitarbeiter im Bereich der Kabine tätig waren. Das fliegende Personal der Schuldnerin war in Deutschland an den Flughäfen Berlin-Tegel, Düsseldorf, München, Frankfurt, Nürnberg, Stuttgart, Leipzig, Köln, Hamburg und Paderborn stationiert. Das Bodenpersonal arbeitete zu einem ganz überwiegenden Teil in Berlin. Bei der Schuldnerin bestanden mehrere Arbeitnehmer- bzw. Personalvertretungsgremien. Für die Arbeitnehmer
Bodenpersonals waren Betriebsräte für die Regionen Nord, Süd und West gewählt worden. Auf der Grundlage
Tarifvertrages Personalvertretung für das Cockpitpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (nachfolgend TVPV) wurde für das Cockpitpersonal und auf der Grundlage
Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG wurde für das Kabinenpersonal jeweils eine Personalvertretung gebildet. Randnummer 4 Nach Maßgabe der Luftverkehrsbestimmungen müssen für den Flugbetrieb bestimmte Personen für bestimmte Positionen als verantwortliche Personen benannt werden (nominated persons) . Bei der Schuldnerin war als Accountable Manager (Chief Operations Officer) Herr O. I. benannt. Als verantwortlicher Flugbetriebsleiter (Nominated Person Flight Operations) war Herr L. Oc. benannt. Dem Flugbetriebsleiter oblag die operative und administrative Leitung
gesamten Flugbetriebes. Dem Flugbetriebsleiter unterstellt war die Leiterin für den Bereich Kabinen- und Cockpitpersonal (Head of Crew Operations) Frau C. E.. Herr Oc. und Frau E. operierten von der Firmenzentrale der Schuldnerin in Berlin aus. Dem Flugbetriebsleiter unterstellt ist der „Head of Fleetmanagement“ (Chief Pilot). Diese Position wurde bei der Schuldnerin zuletzt von Herrn D. F. ausgeübt. Der Chief Pilot D. F. war operativ mitverantwortlich für den gesamten Flugbetrieb für alle Stationen der Schuldnerin. Herr F. agierte von Berlin aus. Ein Unterbereich der Crew Operation war die Crewplanning. Die individuellen Dienstpläne für das Personal wurden in der Abteilung Crewplanning in der Firmenzentrale in Berlin, wo auch die Personalverwaltung ansässig war, für den gesamten Flugbetrieb erstellt. In Berlin wurden ferner die Umlaufpläne für die Flugzeuge erstellt. Von der Zentrale in Berlin wurden auch „eilbedürftige“ Entscheidungen, zB. Umplanungen bei Havarien/Unwetter, getroffen. Den zentralen Funktionen arbeiteten vier dezentral eingesetzte „Area Manager Cockpit“ zu. Hierbei handelte es sich um Piloten. Die von der Schuldnerin eingesetzten Area Manager Cockpit waren jeweils für mehrere Stationen zuständig. So war der Area Manager Cockpit Herr B. für die Stationen Hamburg, Frankfurt, Stuttgart und Köln zuständig. In einem Betriebshandbuch der Schuldnerin waren die Zuständigkeiten, die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Area Manager Cockpit aufgeführt. – Es wird insoweit auf den von dem Kläger in deutscher Übersetzung eingereichten Auszug aus dem Betriebshandbuch der Schuldnerin Bezug genommen (Anlage BK31). - Randnummer 5 Die Schuldnerin setzte verschiedene Flugzeugmuster ein, ua. die Kurz- und Mittelstreckenmuster der Airbus 320-Familie (A 319, A 320 und A 321) und die Langstreckenmuster Airbus A 330-200. Die gesamte von der Schuldnerin genutzte Flotte war zuletzt von dieser von verschiedenen Leasingebern geleast. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge waren nicht einem bestimmten Flughafen in der Weise zugeordnet, dass das Flugzeug stets von oder nach einer bestimmten Basis geflogen ist. Der Einsatz der Flugzeuge erfolgte im Rahmen einer saisonalen Umlaufplanung. Randnummer 6 Das Cockpitpersonal wurde auf wechselnden Strecken mit unterschiedlichen Flugzeugen in unterschiedlicher Zusammensetzung eingesetzt. Personelle Engpässe erforderten häufiges Einsetzen
Flugpersonals auch außerhalb der Heimat-Abflugstation (Home Bases) sowie auf ständig wechselnden Strecken mit unterschiedlichen Flugzeugen. Eine Vielzahl von Piloten war im sogenannten „Mixed Fleet Flying“ eingesetzt und wurde sowohl auf der Kurz-, Mittel- und Langstrecke oder jedenfalls zwei dieser drei Strecken eingesetzt. Randnummer 7 Seit Anfang
Jahres 2017 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. Wet-Lease für die E. GmbH (im Folgenden: E.), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Deutschen L. AG, sowie für eine andere Fluggesellschaft der L. Gruppe. Beim Wet-Lease stellt eine Fluggesellschaft einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug mit Cockpit-Crew, Kabinenpersonal, Wartung und Versicherung bereit. Das Kabinenpersonal der Schuldnerin, das auf den für E. durchgeführten Wet-Lease–Flügen eingesetzt wurde, trug Uniformen der E.. Teil der Wet-Lease-Vereinbarung war auch der Erwerb
Eigentums an insgesamt 15 der von der Schuldnerin geleasten Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge durch die L., welche die Flugzeuge dann anstelle der bisherigen Lessoren der Schuldnerin für den Wet-Lease-Einsatz überließ. Die Wet-Lease-Vereinbarung war auf sechs Jahre angelegt. Randnummer 8 Am 14. Februar 2017 schloss die Schuldnerin mit der Personalvertretung Cockpit (nachfolgend PV Cockpit) einen Rahmen-Interessenausgleich zur Umstrukturierung der Air Berlin für das Cockpitpersonal , in dem es auszugsweise heißt: Randnummer 9 „ Präambel Randnummer 10 Die a.berlin muss wegen der derzeitigen Ertragslage die Organisationsstruktur
Flugbetriebs ändern. Insbesondere erfolgt die Ausgliederung
Touristikgeschäfts, die Bereederung von Flugzeugen im Rahmen der mit der Deutschen L. Group (Deutsche L. AG, E. GmbH und A. Airlines AG) getroffenen Wetlease-Vereinbarung (ACMIO-Operation) und eine Neuausrichtung der verbleibenden Kapazitäten im Rahmen
Programms „New a.berlin“. Randnummer 11 …. Randnummer 12 § 1 Gegenstand
Rahmen-Interessenausgleichs Randnummer 13
Musters Dash 8 Bombardier Q 400 Flugleistungen. Diese Muster verfügen über eine Kapazität von höchstens 78 Sitzplätzen. Die Schuldnerin mietete diese Flugzeuge von verschiedenen Leasinggebern im Headlease an und leaste diese Flugzeuge der Beklagten zu 2) in einem Sublease. Die Beklagte zu 2) erbrachte dann mit den Flugzeugen im Wet-Lease für die Schuldnerin Leistungen, wobei es sich hierbei überwiegend um Zubringerdienste für die Schuldnerin handelte. Eigene Flugstreckenrechte hatte die Beklagte zu 2) damals nicht. Randnummer 19 Am 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung
Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 36a IN 4295/17) die Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Sachwalter. Randnummer 20 Im Zeitpunkt der Anmeldung der Insolvenz erbrachte die Schuldnerin aufgrund
Wet-Lease-Rahmenvertrages für die E. mit 33 Flugzeugen Wet-Lease-Leistungen und für die L. Tochter A. Airlines mit 5 Flugzeugen Wet-Lease-Leistungen, und zwar an den Stationen Hamburg, Düsseldorf, Köln, Stuttgart und München. Von den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart flog die Schuldnerin zuletzt nur im Wet-Lease. Jedenfalls an den Stationen München und Düsseldorf wurde Cockpitpersonal sowohl im eigenwirtschaftlichen Betrieb als auch im Wet-Lease eingesetzt. Randnummer 21 Die Schuldnerin war alleinige Eigentümerin
österreichischen Flugbetriebs N. Luftfahrt GmbH mit Sitz in Wien, welche 21 Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge der A320-Familie betrieb. Randnummer 22 Unmittelbar nach der Insolvenzantragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess in Gang gesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Angestrebt war dabei, die Vermögenswerte der Schuldnerin im Ganzen oder wenigstens zu wesentlichen Teilen zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Nach Ansicht
vorläufigen Sachwalters und
vorläufigen Gläubigerausschusses lag kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung
Geschäftsbetriebes im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vor. Nach einstimmiger Ansicht
vorläufigen Gläubigerausschusses gab es Angebote von zwei Interessenten, die den festgelegten Kriterien genügten. Der vorläufige Gläubigerausschuss traf am 21. September 2017 die Entscheidung, mit zwei Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen, die nach Auffassung
vorläufigen Gläubigerausschusses lediglich für einzelne Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen Interesse bekundet hatten. Randnummer 23 Ab September 2017 begann die Schuldnerin ihr Langstreckenflugprogramm von den Stationen Düsseldorf und Berlin aus einzustellen. E. verkündete am 19.September 2017, ab Düsseldorf Ziele in der Karibik anzufliegen. Diese Ziele waren zuvor von der Schuldnerin angeflogen worden. Randnummer 24 Am
durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung
Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. Randnummer 27 2. Eine Fortführung
Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile
Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung
Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung
Unternehmens bzw. von Teilen
Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem
Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden: Randnummer 30
operativen Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG. Dabei wird mit Ablauf
sog. „Wet-Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum
Geschäftsbetriebs der A. Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG soll nach derzeitiger Planung zum
sen Inhalt Bezug genommen wird, leitete die Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG ein. Randnummer 40 In einer internen Mitteilung vom 12. Oktober 2017 mit der Überschrift: „Stand der Dinge und aktuelle Information
Bieterverfahrens“ setzte die Geschäftsführung der Schuldnerin die Belegschaft in Kenntnis, dass sie sich mit der L. Group über den Verkauf von Teilen der Schuldnerin geeinigt habe und die L. Group die Tochtergesellschaften LGW (die Beklagte zu 2) und NIKI sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen werde. In der Mitteilung wird ausgeführt, es gehe um 54 Flugzeuge, die sich wie folgt aufteilten: 20 Bombardier DHC-8-400 der LGW (der Beklagten zu 2) , 21 Airbusse der A320 Familie der N. und 13 Airbusse A320 aus der a.berlin-Flotte. Weiter heißt es dort: „Hinzu kommt: 15 im Wet-Lease fliegende Airbusse A320 Familie hat die L. Gruppe bereits erworben, für 5 weitere im Wet-Lease fliegende Airbusse hat die L. Kaufoptionen, L. wird sieben Boeing 737 der T. betreiben, die auch von T. bereedert werden.“
Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass mit der Fluggesellschaft e.Jet, welche ein Angebot zur Übernahme eines Teils der A.-Berlin-Flotte abgegeben habe, die Verhandlungen noch andauern würden. Wegen
weiteren Inhalts der internen Mitteilung wird auf die Anlage BK3 verwiesen. Randnummer 41 Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom
bisherigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) der Beklagten zu 2) sowie bei der Erweiterung
AOC der Beklagten zu 2) auf den Flugzeugtyp Airbus A320 zu leisten und Flughafen-Slots (Zeitnischen) in die Beklagte zu 2) einzubringen. Bei den Slots handelte es sich um solche für Flugstrecken, die die Beklagte zu 2) bisher für die Schuldnerin im Wet-Lease geflogen war, und um weitere Slots für Strecken, die die Schuldnerin bislang eigenwirtschaftlich flog. In dem L.-SPA verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, dass zwischen dem 1. November 2017 und dem Vollzugstag am 9. Januar 2018 17 Dash-8 Flugzeuge im Wet-Lease von der Beklagten zu 2) für E. betrieben werden sollen. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien, dass mit der Erweiterung
AOC der Beklagten zu 2) auf den Flugzeugtyp Airbus A320 auch bis zu 13 Flugzeuge dieses Typs im Wet-Lease für die E. eingesetzt werden sollen, wobei zusätzlich vereinbart wurde, dass die Beklagte zu 2) entsprechend bis zu 13 Besatzungsäquivalente für den Betrieb der A320 Flugzeuge einstellen soll. Ferner wurde in dem L.-SPA vereinbart, dass die beschriebene Head- und Sublease Struktur auf die Deutsche L. AG (DHL) übertragen wird und fortan die DLH diese Flugzeuge im Headlease anmietet und an die Beklagte zu 2) im Sublease untervermietet. Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) bestehende Vereinbarung über die Erbringung
Wet-Lease wurde beendet. Die Wet-Lease-Vereinbarung wurde zwischen der E. als Leasingnehmer und der Beklagten zu 2) als Leasinggeber neu abgeschlossen. Hierbei verpflichtete sich die Beklagte zu 2), Flugzeuge
Typs Dash-8 und mit Erteilung
AOC für den Flugzeugtyp Airbus A320 auch Flugzeuge dieses Flugzeugtyps an die E. im Rahmen eines Wet-Lease zu vermieten. In der Folgezeit erhielt die Beklagte zu 2) von der Schuldnerin Zugriff auf deren Homepage und unter Beibehaltung der Personaldaten auf Rechte an der Software AIMS, die für die Personal-, Flug- und Flugzeugplanung benutzt wird. Ferner übernahm die Beklagte zu 2) die für die Genehmigung
Betriebs
Flugzeugmusters A 320 erforderlichen Regelungen aus dem Operation Manual der Schuldnerin. Randnummer 42 Am 24. Oktober 2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss in dem Insolvenzeröffnungsverfahren der Schuldnerin ausweislich
in Auszügen eingereichten Protokolls einstimmig die vollständige Betriebseinstellung zum
Gutachtens
vorläufigen Sachwalters vom
Wet-Lease für die E. mit bis zu 13 Flugzeugen erbracht. Die für die Aufrechterhaltung
Flugbetriebes der Schuldnerin erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren bis zum
Rates (im Folgenden: EU-Fusionskontrollverordnung) bei der Europäischen Kommission angemeldet. Randnummer 48 Am 17. November 2017 schloss die Schuldnerin mit der PV Cockpit einen Interessenausgleich (Anlage B5). In diesem Interessenausgleich wird ua. geregelt Randnummer 49 „. Freistellungen Randnummer 50 Im Rahmen der Phase Out wird der Arbeitgeber die Arbeitnehmer
Cockpitpersonals an den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart zur Durchführung
Wet-Lease insgesamt auch über den 28.10.2017 bis zum 31.01.2018 weiterbeschäftigen. Cockpitmitarbeiter anderer Stationen werden wegen der Einstellung
Flugbetriebs im Übrigen und weil ihr Proceeding an die weiterhin beflogenen Stationen auf Kosten der Air Berlin LV KG erfolgen würde und damit eine Masseschmälerung zur Folge hätte, mit Inkrafttreten dieses Interessenausgleichs unverzüglich unwiderruflich freigestellt. Randnummer 51 …. Randnummer 52 I. Konsultationsverfahren Randnummer 53 Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Absatz 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Absatz 2 KSchG abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Absatz 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüberhinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“ Randnummer 54 Wegen
weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung über den Interessenausgleich wird auf die Anlage B5 verwiesen. Randnummer 55 Mit Schreiben vom 20. November 2017 hörte die Schuldnerin die PV Cockpit zu den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
Cockpitpersonals an. Auf den Inhalt
Anhörungsschreibens und auf den Auszug aus einer Liste mit Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wird Bezug genommen (Anlage B3 und Bl. 189 der Akte) . Mit Schreiben vom
sen Inhalt vollständig Bezug genommen wird (Anlage B6), erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Der Interessenausgleich für das Cockpitpersonal vom 17. November 2017 war der Massenentlassungsanzeige beigefügt. Die Schuldnerin gab die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die der zu entlassenden Arbeitnehmer mit 1.301 an. – Wegen weiterer Angaben zum Inhalt der Massenentlassungsanzeige wird auf die Sitzungsniederschrift
Arbeitsgerichts vom
Klägers zum
„Wet-Lease“-Services der Beklagten zu 2) gegenüber der Schuldnerin und die Auswechslung der Schuldnerin als „Wet-Lease“-Dienstleisterin gegenüber der DLH und der E. im entsprechenden Rahmenvertrag durch die Beklagte zu 2) angegeben. Weiterhin, so die Erläuterungen der DHL, sollten die Flugzeuge und Besatzungen, die unter dem bisherigen „Wet-Lease“- Rahmenvertrag mit der Schuldnerin für die L. Group tätig waren, in die L. Group dauerhaft integriert sowie ein zusätzliches Paket an Slots übernommen werden. – Es wird auf die vom Kläger eingereichten Auszüge aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom
Boden-, Cockpit- und Kabinenpersonals mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse, für deren Beendigung es behördlicher Erlaubnisse bedurfte, ausgesprochen. Personen in sogenannten Schlüsselpositionen wurden von der Schuldnerin nach dem
Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung und hilfsweise einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Nachdem die Eigenverwaltung beendet worden war, hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Hinsichtlich
Zeugnisanspruchs haben der Kläger und der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am
halb verstärkt Piloten gesucht. Ferner seien Slots erworben worden. Auch die Beklagte zu 2) habe verstärkt Personal gesucht. Durch die Übernahme der Anteile der Beklagten zu 2) würden durch die E. und im Wet-Lease durch die Beklagte zu 2) die gleichen Strecken mit den gleichen Fluggeräten unter Nutzung derselben Flugrechte im Rahmen derselben fliegerischen Tätigkeit wie bei der A. Berlin erbracht. „E.Jet“ habe von der „A. Berlin“ 25 Flugzeuge
Musters A320 übernommen.
Weiteren habe sie Slots für den Flughafen Berlin-Tegel sowie weitere Rechte und Verträge von „A. Berlin“, die für die Aufrechterhaltung einer Station erforderlich seien, übernommen. „E.Jet“ habe auch am Flughafen Berlin-Tegel die Nachtabstellplätze übernommen, und ferner bereits erfolgte Buchungen von Passagieren. Von möglichen Betriebserwerbern, insbesondere der L. Group, der E., der „e.Jet“ und der Beklagten zu 2) seien damit materielle Betriebsmittel der „A. Berlin“ übernommen worden. Es lägen auch Indizien vor, dass ein erheblicher Teil der Hauptbelegschaft durch die genannten Erwerber übernommen worden sei. Die ehemalige Personalchefin der Schuldnerin, Frau N., sei zur L. gewechselt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch andere Mitarbeiter in Schlüsselpositionen zu potentiellen Erwerbern der Schuldnerin gewechselt seien. Daher sei der Beklagte zu 1) nunmehr gehalten, substantiiert zu erwidern. Ein Betriebsübergang könne nicht ausgeschlossen werden. Ihm seien dagegen die einen Betriebsübergang untermauernden oder ausschließenden Verträge mit potentiellen Betriebserwerbern nicht bekannt. Außerdem sei die Kündigung unwirksam, weil die Anhörung der PV Cockpit zur beabsichtigten Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch das Konsultationsverfahren und die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es habe weiterer Informationen bedurft, um es der PV Cockpit zu ermöglichen, eigenständig zwischen einer Betriebsstilllegung und einem Betriebsübergang abgrenzen zu können. Randnummer 67 Der Kläger hat zuletzt - unter Klagerücknahme im Übrigen – beantragt, Randnummer 68 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 28. November 2017, dem Kläger zugegangen am 30. November 2017, zum 28. Februar 2018 aufgelöst worden ist; Randnummer 69 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall
Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 bis zur rechtskräftigen Beendigung
Kündigungsschutzrechtsstreites zu unveränderten Bedingungen als Kapitän zu beschäftigen; Randnummer 70 3. den Beklagten zu verurteilen, der klägerischen Partei in Textform Auskunft zu erteilen, welchem Betriebsteil die klägerische Partei zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe
Zeitpunkts
Übergangs, unter Nennung
Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist. Randnummer 71 Der Beklagte zu 1) hat beantragt, Randnummer 72 die Klage abzuweisen. Randnummer 73 Der Beklagte zu 1) hat zusammengefasst vorgetragen: Die Schuldnerin sei zum Kündigungszeitpunkt endgültig zur Betriebsstilllegung entschlossen gewesen. Der Stilllegungsentschluss habe zum Zeitpunkt der Kündigung auch greifbare Formen angenommen. Einer Sozialauswahl habe es nicht bedurft. Die Leasingverträge für die im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und die Flugzeuge an die jeweiligen Leasinggeber zurückgegeben worden. Es seien alle Dauerschuldverhältnisse beendet worden. Die Kündigung sei nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt. Ein solcher habe auch nicht stattgefunden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er einem abgrenzbaren Betriebsteil zugeordnet gewesen sei, der im Wege
Betriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen sei. Denn der Kläger habe einem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört. Keine Station habe Personal gehabt, welches einen Flugbetrieb nur von und nach einer Station zugelassen hätte. Es habe auch kein Übergang sonstiger materieller oder immaterieller Betriebsmittel stattgefunden. Die Personalvertretung sei ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden. Dem Anhörungsschreiben sei eine vollständige Personalliste aller Arbeitnehmer, für welche die PV zuständig sei, beigefügt gewesen. Der Kläger sei dort namentlich erwähnt gewesen. - Der Beklagte zu 1) beruft sich insoweit auf den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ausdruck (Bl. 189 der Akte). – Die Schuldnerin habe auch das Verfahren zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige und das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Randnummer 74 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt. Ihr habe ein dringendes betriebliches Erfordernis in Form einer vollständigen Betriebsstilllegung zugrunde gelegen. Die Schuldnerin habe im Zeitpunkt
Zugangs der Kündigung einen ernsthaften und endgültigen Entschluss zur Stilllegung
Betriebs gefasst gehabt. Dieser Stilllegungsentscheidung habe der Gläubigerausschuss am 24. Oktober 2017 zugestimmt. Der Beklagte zu 1) habe dargelegt, dass die Schuldnerin mit der Umsetzung der Entscheidung begonnen habe und die Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hätten. Hierfür spreche zunächst die Einstellung
kompletten Flugbetriebs seitens der Schuldnerin, die unstreitige Beendigung ihrer Lizenz zum 31. Januar 2018, die Erstattung der Massenentlassungsanzeige, die Darlegung der Entscheidung gegenüber den Personalvertretungen, der Abschluss eines Interessenausgleichs und letztlich die nach Durchführung der Anhörung der Personalvertretung erfolgten Kündigungen sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der für die Aufrechterhaltung
Flugbetriebs erforderlichen Funktionsträger und die Kündigung der Gewerberäume. Der Beklagte zu 1) habe auch dargelegt, dass die in Eigenverwaltung handelnde Schuldnerin die Verfügungsgewalt über die wesentlichen Betriebsmittel in Gestalt der im Flugbetrieb genutzten Flugzeuge aufgegeben habe. Auch der Kläger behaupte nicht, dass die Schuldnerin noch einen eigenwirtschaftlichen Flugverkehr betreibe oder entsprechende Dienstleistungen für Dritte erbringe. Einer endgültigen Stilllegungsabsicht stehe auch nicht die nach dem Sachvortrag beider Parteien zum Kündigungszeitpunkt noch andauernden Verhandlungen zur Veräußerung einzelner Betriebsmittel mit den Investoren bzw. die mit diesen Fluggesellschaften geschlossenen Verträge entgegen. Diese hätten sich weder auf die Übernahme
Flugbetriebs im Ganzen noch auf die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit, welche als abgrenzungsfähiger Betriebsteil hätte angesehen werden können und welcher der Kläger nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen oder im Wege der Sozialauswahl in den Grenzen
arbeitgeberseitigen Direktionsrechts hätte zugeordnet werden müssen, bezogen. Weder die Muttergesellschaft
L.-Konzerns noch deren Tochtergesellschaften E. GmbH oder die Beklagte zu 2) und auch nicht „e.Jet“ oder die Gesellschaft Th. C. hätten im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit der Schuldnerin übernommen. Dem Vortrag
Klägers sei nicht zu entnehmen, dass der Betrieb der Schuldnerin insgesamt als wirtschaftliche Einheit von der DHL oder einem ihrer Tochterunternehmen wieder aufgenommen worden sei. Der Beklagte zu 1) habe vorgetragen, dass der Kläger ausschließlich dem nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb angehört habe. Unterstelle man den gesamten Vortrag
Klägers als zutreffend, erschließe sich nicht, welche sonstigen abgrenzbaren Betriebsteile auf eine von dem Kläger benannten Fluggesellschaften übergegangen sein sollten. Hinsichtlich der Langstrecke, Mittelstrecke und Kurzstrecke fehle es an einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen, welche diesem Teilzweck als eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung zuzuordnen sei. Ferner sei weder das Langstreckengeschäft noch das Kurz- und Mittelstreckengeschäft als durch organisierte Zusammenfassung von Betriebsmitteln bestehende wirtschaftliche Einheit auf eine Erwerbergesellschaft übergegangen. Auch im Bereich Wet-Lease habe es an einer hinreichend strukturierten selbständigen Gesamtheit an personellen oder sächlichen Betriebsmitteln gefehlt, welche nach dem Willen der Verhandlungspartner in dem zum Kündigungszeitpunkt noch andauernden Verhandlungen mit der DHL ihre Identität bei der Beklagten zu 2) oder der E. GmbH habe behalten sollen. Auch die Stationen seien nicht als übertragbare wirtschaftliche Einheiten zu sehen. Es fehle auch hier an einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Es sei auch nicht ersichtlich, dass e.Jet die vormalige Tätigkeit der Schuldnerin an der Abflugstation Berlin-Tegel mit deren Betriebsmitteln fortgesetzt habe. Weitere Unwirksamkeitsgründe seien nicht gegeben. Der Beklagte zu 1) habe unter Vorlage der Massenentlassungsanzeige und entsprechenden Sachvortrag dargelegt, dass die Schuldnerin der zuständigen Agentur für Arbeit Berlin Nord die nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige erstattet habe, in welcher die notwendigen Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 4 KSchG enthalten gewesen sein. Diese sei rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit eingegangen. Das Konsultationsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Unterrichtungsschreiben trage den handschriftlichen Vermerk über den Erhalt am 13. Oktober 2017. Die Unterrichtung sei ausreichend gewesen. Da die Arbeitgeberin keinen Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang geplant habe, seien der Personalvertretung auch nicht die Angebote der potentiellen Kaufinteressenten hinsichtlich der einzelnen Betriebsmittel vorzulegen gewesen. Die Beratungspflicht sei erfüllt. Das Konsultationsverfahren sei durch den Interessenausgleich vom 17. November 2017 abgeschlossen worden. Die PV Cockpit sei mit Schreiben vom 20. November 2017 ausreichend gemäß § 74 Abs. 1 TVPV angehört worden. Der Kläger habe nicht erheblich bestritten, dass der Personalvertretung auch die Personalliste übergeben worden sei. Der Antrag auf Auskunftserteilung sei unbegründet. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage. – Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils Bezug genommen. – Randnummer 75 Gegen das der Prozessbevollmächtigten
Klägers am
Typs A320 nebst zugehöriger Organisation seien durch die Beklagte zu 2) übernommen worden.- Wegen weiterer Ausführungen
Klägers hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, Seiten 6 bis 7 und 20 bis 21 (Bl. 230 bis 231 und 244 bis 245 der Akte) Bezug genommen. – Auch bei dem durch die Schuldnerin seit Februar 2017 durchgeführten Wet-Lease handele es sich um einen Betriebsteil. Der Wet-Lease bestehe aus einer organisatorischen Einheit von Personen und Sachen. Der Wet-Lease grenze sich bereits in seinem äußeren Erscheinungsbild erheblich von dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb ab. Der Annahme einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit stehe nicht entgegen, dass der Wet-Lease wohl über keine eigene Leitungsmacht verfügt habe. Der Betriebsteil Wet-Lease sei vollständig von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Der Wet-Lease für die E. werde durch die Beklagte zu 2) in derselben Form durchgeführt, wie dieser zuvor von der Schuldnerin für die E. durchgeführt worden sei. Die Eigenständigkeit ergebe sich auch daraus, dass es für das im Wet-Lease fliegende Personal in Berlin einen eigenen „Crew Contact“ mit eigener Telefonnummer gegeben habe, der für die personelle Planung und Organisation im täglichen Flugbetrieb verantwortlich gewesen sei. - Wegen weiterer Ausführungen
Klägers hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom
Flughafenkoordinators über die Bestätigung der Übertragung von Slots auf die Beklagte zu 3) beruhe darauf, dass die Schuldnerin und die Beklagte zu 3) einen Sachverhalt vorgetragen hätten, der zur Überzeugung
Flughafenkoordinators geführt habe, es läge eine Unternehmensübertragung vor. - Wegen weiterer Ausführungen
Klägers hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom
Übergangs
Betriebsteils Wet-Lease hätte auch eine Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer erfolgen müssen. Er sei mit den Arbeitnehmern im Wet-Lease vergleichbar und sozial schutzbedürftiger als andere vergleichbare Arbeitnehmer, die dem Wet-Lease zugeordnet gewesen seien. Ferner sei die Anhörung der Personalvertretung fehlerhaft und damit unwirksam. In der Anhörung hätte der Übergang der Betriebsteile Wet-Lease, Flugzeugorganisation(en) und Standort Berlin geschildert werden müssen. Es sei auch keine ordnungsmäße Massenentlassungsanzeige erfolgt. Bei der Anzahl der in der Regel Beschäftigten hätte auch das Kabinenpersonal angegeben werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe nicht vorgetragen, wann die Kündigung unterzeichnet worden sei. Die Massenentlassungsanzeige müsse vor der Unterzeichnung der Kündigung bei der Arbeitsagentur für Arbeit eingegangen sein. Der mit dem Antrag zu III. geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe ihm zu, da es ihm nicht möglich sei, weiter vorzutragen, da ihm der genaue Inhalt der Wet-Lease-Vereinbarung, weder mit der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) noch mit der Beklagten zu 2) und der L. Gruppe, bekannt sei. Ebenso sei ihm die Anzahl der im Wet-Lease eingesetzten Arbeitnehmer nicht bekannt. Der Beklagte zu 1) müsse auch die Informationen offen legen, die seinerzeit dem Flughafenkoordinator übermittelt worden seien und mit denen die Übernahme eines Luftfahrtunternehmens – ohne Anteilserwerb –behauptet worden sei und er müsse erläutern, warum dies seinem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit nicht widerspreche. Vor dem Hintergrund eines Betriebsteilübergangs habe er die Klage ferner auf die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) erweitert. Randnummer 77 Der Kläger beantragt, Randnummer 78 unter teilweiser Abänderung
am 22. Juni 2018 verkündeten Urteils
Arbeitsgerichts Berlin – 30 Ca 16212/17 - Randnummer 79 I. festzustellen, dass das zwischen der klägerischen Partei und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom
Rates vom 18. Januar 1993 zu erteilen, welche Inhalt
Antrags an den Flughafenkoordinator zur Übernahme der Slots von der A. Berlin PLC&Co Luftverkehrs KG durch die Beklagte zu 3) am Flughafen Berlin-Tegel geworden sind; Randnummer 81 3. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der klägerischen Partei Auskunft zu erteilen, über: Randnummer 82 - den Zeitpunkt der Übergabe
Wet-Lease-Geschäfts von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2), Randnummer 83 - die Durchführung
Wet-Lease bei der Schuldnerin durch eine genaue Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten, Randnummer 84 - die Anzahl, den Typ und die Kennung der Flugzeuge, welche durch die Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) übertragen wurden, Randnummer 85 - die Rechtsgeschäfte, welche der Übertragung der im Wet-Lease bei der Beklagten zu 2) befindlichen Maschinen zugrunde liegen, Randnummer 86 - die Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die E. zuvor bei der Schuldnerin geflogen wurde und, Randnummer 87 - die Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die E. bei der Beklagten zu 2) geflogen wird, Randnummer 88 - die Anzahl der zur Durchführung
Wet-Lease für die E. bis zum
notwendigen Kabinenpersonals für den Wet-Lease bis einschließlich zum
notwendigen Kabinenpersonals für den Wet-Lease ab dem
Anlagevermögens in geringem Umfang. Die Kündigung sei aufgrund der beabsichtigten und mittlerweile umgesetzten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Die Übertragung verhältnismäßig weniger Vermögenswerte an mehrere Erwerber könne nicht zu einem Betriebsübergang im Ganzen führen. Ein Betriebsteilübergang scheitere sowohl an der Existenz eines solchen Betriebsteils als auch an der Fortführung bei einem oder mehreren Erwerbern. Die Betriebsorganisation bei der Schuldnerin sei dergestalt gewesen, dass es sich um einen einheitlichen Flugbetrieb gehandelt habe. Der gesamte Flugbetrieb sei in operativer, technischer und organisatorischer Hinsicht ausschließlich zentral von der Unternehmenszentrale in Berlin gesteuert und geleitet worden. Weder das Flugzeug, noch die Station noch das Wet-Lease seien abgrenzbare organisatorische Einheiten gewesen. – Wegen weiterer Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz vom 6. Dezember 2018, Seiten 11 bis 25 (Bl. 349 bis 364 der Akte) verwiesen. - Eine organisatorische Einheit sei auch nicht von einem Erwerber fortgeführt worden. Selbst wenn eine Sozialauswahl durchgeführt worden wäre, wäre es zur Kündigung
Arbeitsverhältnisses gekommen. Denn der Kläger sei nicht einem übergegangenen Betriebsteil zugehörig. Es fehle an einer Vergleichbarkeit mit Arbeitnehmern eines vermeintlich übergegangenen Betriebsteils. Dem Arbeitgeber sei eine Versetzung an einen anderen Standort oder zum ausschließlichen Wet-Lease- Einsatz nicht möglich gewesen. Die Personalvertretung sei ordnungsgemäß angehört worden. Die Massenentlassungsanzeige sei wirksam beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht worden. Jedenfalls aber hätte er auf die Vorabentscheidung der Arbeitsagentur zur örtlichen Zuständigkeit mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 vertrauen dürfen. Randnummer 98 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Vortrag
Klägers sei in sich widersprüchlich und unschlüssig. Ein Betriebs(teil-)übergang scheitere daran, dass der Betrieb der Schuldnerin stillgelegt worden sei. Bei der Schuldnerin hätten keine auf Dauer angelegte, organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile bestanden, die auf sie hätten übergehen können. Ferner habe der Kläger auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass sie diesen vermeintlichen Betriebsteil als Ganzes übernommen habe. Sie habe lediglich 13 Flugzeuge
Musters A310/A319 im Einsatz, die vormals von der Schuldnerin eingesetzt worden seien. Daneben setze sie weiter die von ihr schon zuvor betriebenen Flugzeuge
Musters Bombardier Dash-8 Q400 im Wet-Lease für E. ein. Sie bestreite ferner vorsorglich mit Nichtwissen, dass der Kläger auf den von der Schuldnerin für die E. im Wet-Lease betriebenen Flugzeugen und auf anderen von ihr übernommenen Flugzeugen (welchen?) eingesetzt worden sei. Randnummer 99 Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, es liege weder ein Betriebsübergang noch ein Betriebsteilübergang auf sie vor. Der Vortrag
Klägers sei unzutreffend und unsubstantiiert. Sie habe keine Flugzeuge „übernommen“. Sie sei auch in keine mit der Schuldnerin oder dem Beklagten zu 1) bestehenden Leasingverträge eingetreten. Unterschiedliche Unternehmen der e.Jet Gruppe hätten im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Base der Beklagten zu 3) am Flughafen Berlin-Tegel 18 Luftfahrzeuge vom Typ A 320 von verschiedenen Leasinggebern durch neu abgeschlossene Leasingverträge gemietet. Die e.Jet Gruppe habe für den Flugbetrieb auf den von ihr betriebenen Strecken am und vom Flughafen Berlin-Tegel auch mindestens fünf eigene Flugzeuge hinzugenommen. Der Vortrag
Klägers zu Slots und Flugzeugrouten sei unzutreffend. Einzelne Unternehmen der e.Jet Gruppe hätten durch einen öffentlichen Akt einen Teil der von der Schuldnerin am Flughafen Berlin-Tegel genutzten Slots erhalten. Dies sei in einem geringen Umfang erfolgt. Ihr seien auch keine Nachtabstellplätze von der Schuldnerin übertragen worden. Es seien auch ansonsten keine wesentlichen Betriebsmittel der Schuldnerin erworben oder übernommen worden. Sie setze ferner in erheblichem Umfang eigenes fliegendes Personal ein, das bereits vor 2018 eingestellt worden sei, und sie habe auch nicht die Mehrheit
Personals der Schuldnerin an der Base Berlin-Tegel übernommen und werde es auch nicht übernehmen. Im Übrigen habe der Kläger schon nicht dargelegt, was genau denn der übergangsfähige Betrieb oder Betriebsteil gewesen sein solle, der auf sie übergegangen sei. Es sei davon auszugehen, dass bei der Schuldnerin ein umfassender einheitlicher Flugbetrieb bestanden habe. Randnummer 100 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 101 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 102 B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die gegen den Beklagten zu 1) (erstinstanzlich alleiniger Beklagter) gerichtete Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz von dem Beklagten zu 1) Auskünfte verlangt, sind zwar sowohl die hinsichtlich
Auskunftsverlangens vorgenommene Klageänderung als auch die nunmehr zur Entscheidung gestellten Klageanträge zulässig. Die Auskunftsklage ist aber insgesamt unbegründet. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Parteierweiterung auf die Beklagten zu 2) und 3) ist zulässig. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) jeweils gerichteten Feststellungsanträge sind ferner zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 103 I. Der Antrag zu I., also der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Feststellungsantrag, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis
Klägers ist durch die Kündigung der Schuldnerin vom
Klägers nach dem 28. Februar 2018 entgegenstehen. Die Schuldnerin und auch der Beklagte zu 1) hatten im maßgeblichen Zeitpunkt
Zugangs der Kündigung die ernsthafte und endgültige Entscheidung getroffen, den Betrieb der Schuldnerin zum
gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG
bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 –Rn. 51;16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Randnummer 107
Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung
Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). An einer Stilllegung
Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile
Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG
Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. ErfK/Oetker 15. Aufl. KSchG § 1 Rn. 283, vgl. hierzu insgesamt BAG 21 Mai 2015 – 8 AZR 409/13 - Rn. 33). Randnummer 108
Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt
die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt
Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG
Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG
Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (vgl. BAG
Ausspruchs der Kündigung den endgültigen und ernsthaften Entschluss gefasst, den Betrieb der Schuldnerin vollständig und endgültig zum 31. Januar 2018 einzustellen. Im Zeitpunkt
Ausspruchs der Kündigung konnte auch die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose getroffen werden, dass der Betrieb zum 31. Januar 2018 stillgelegt sein und für den Kläger kein Beschäftigungsbedürfnis mehr bestehen wird. Die von der Schuldnerin im Oktober 2017 geführten Verhandlungen mit der L. Gruppe und mit „e.Jet“ bezogen sich weder auf die Veräußerung
gesamten Betriebes noch auf die Veräußerung eines Betriebsteils iSd. § 613a Abs. 1 BGB. Auch ansonsten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt
Ausspruchs der Kündigung keine greifbaren Formen oder Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einem Betriebsübergang oder zu einem Betriebsteilübergang iSd.
1 BGB kommen werde. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag
Klägers und
Beklagten zu 1) bzw. aus dem von dem Kläger nicht in gemäß § 138 ZPO bestrittenen Vorbringen
Beklagten zu 1). Die von der Schuldnerin bzw. von dem Beklagten zu 1) getroffene Prognose war im Übrigen zutreffend, da der Betrieb der Schuldnerin tatsächlich zum 31. Januar 2018 stillgelegt war. Randnummer 111
Sachwalters maßgebend waren, dargelegt worden. Es wurde darauf verwiesen, die Liquiditäts- und Fortführungsplanung habe ergeben, dass eine Fortführung
Geschäftsbetriebes im Rahmen
eröffneten Insolvenzverfahrens nicht möglich sei, und ein Angebot auf eine übertragende Sanierung
Unternehmens oder von Teilen
Unternehmens nicht erfolgt sei. Ferner wurde ausgeführt, wie der Stilllegungsbeschluss umgesetzt werden soll. Der eigenwirtschaftliche Flugverkehr sollte mit Ablauf
28. Oktober 2017 eingestellt werden, die Erbringung der Dienstleistung gegenüber E. im Rahmen
Wet-Lease sollte bis maximal zum
in Auszügen vorgelegten Protokolls der dritten gemeinsamen Sitzung am
Cockpitpersonals vorsah, und mit Schreiben vom
Cockpitbereichs Ende November 2017/gegebenenfalls Anfang Dezember 2017 Kündigungen aus, soweit nicht noch eine Zustimmung zur Kündigung einzuholen war. Aufgrund der getroffenen Maßnahmen hatte die geplante Stilllegung
Betriebes bereits greifbare Formen angenommen. Randnummer 114
Ausspruchs der Kündigung vom 28. November 2017 die kollektivrechtlichen Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine noch nicht abgeschlossen waren und die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Kabinenpersonals erst im Januar 2018 von dem Beklagten zu 1) gekündigt wurden. Die kollektivrechtlichen Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine waren bereits vor dem
Konsultationsverfahrens setzt daher gerade das Vorliegen einer strategischen oder betriebswirtschaftlichen Entscheidung voraus. Dagegen muss das Konsultationsverfahren zu dem Zeitpunkt, in dem die strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, noch nicht abgeschlossen sein. Eine getroffene unternehmerische Entscheidung, wie zB die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, steht auch nicht der Möglichkeit entgegen, Konsultationen darüber zu führen, wie Kündigungen von Arbeitsverträgen vermieden oder solche Kündigungen beschränkt werden können, oder wie ihre Folgen zu mildern sind. Die Verpflichtung zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich bezogen auf das Kabinenpersonal ist in einem Tarifvertrag geregelt, der ausschließlich für dieses Personal gilt. Im Übrigen setzt auch die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen voraus, dass überhaupt eine Absicht zu einer Betriebsänderung besteht. Demnach kann aus dem Umstand, dass noch kollektivrechtliche Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine geführt wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass im Zeitpunkt
Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung keine ernsthafte Absicht der Schuldnerin bestand, den Flugbetrieb zum
Zugangs der streitgegenständlichen Kündigungserklärung verhandelte die Schuldnerin weder über die Veräußerung
Betriebes noch über die Veräußerung eines Betriebsteils. Zu diesen Zeitpunkten hatte auch ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB keine greifbaren Formen angenommen. Randnummer 116 (
halb, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH
Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur
Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH
Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat (BAG
Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt
Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen
halb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH
betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 25. August 2016 – 8 AZR 53/15 – Rn. 27; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18). Randnummer 120 (
Beklagten zu 1) kann aber schlüssig entnommen werden, dass keine Verhandlungen über den Übergang
(gesamten) Betriebes der Schuldnerin geführt wurden und auch weder im Zeitpunkt
Ausspruchs der Kündigung noch später greifbare Formen für einen Übergang
gesamten Betriebes vorlagen oder es gar zu einem Übergang
Betriebes der Schuldnerin gekommen ist. Der Kläger, der sich im Übrigen auch im Berufungsverfahren nicht darauf beruft, dass der Flugbetrieb als Ganzes auf einen Erwerber übergegangen ist, hat ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es Verhandlungen über die Veräußerung
gesamten Betriebes gab oder ein Übergang
Betriebes der Schuldnerin greifbare Formen angenommen hatte oder ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Randnummer 122 (aa) Die Schuldnerin hatte im Oktober 2017 Verträge mit Gesellschaften, die der L. Gruppe angehören, geschlossen. Sie hatte ferner einen Vertrag mit der Beklagten zu 3) geschlossen. Diese Verträge sahen die Übertragung verschiedener Vermögenswerte vor. Keiner dieser Verträge beinhaltete aber, dass der gesamte Flugbetrieb der Schuldnerin nunmehr von einem Erwerber fortgeführt werden soll. Bereits der Abschluss dieser unterschiedlichen Verträge spricht gegen einen Übergang
gesamten Betriebes der Schuldnerin auf einen neuen Inhaber. Randnummer 123 (bb) Bei dem von der Schuldnerin geführten Flugbetrieb handelte es sich nicht um einen Betrieb, in dem es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Ein Flugbetrieb funktioniert nicht ohne nennenswerte Vermögenswerte, sondern erfordert in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel. Im Bereich
Luftverkehrssektors ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung eines Betriebsübergangs anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29). Unabhängig von der Eigentümerstellung stellten die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge damit wesentliche und die wirtschaftliche Einheit prägende Betriebsmittel dar. Ohne die Übernahme der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls eines wesentlichen Teils der von der Schuldnerin selbst betriebenen Flugzeuge durch einen Erwerber kann es nicht zu einem Übergang der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung deren Identität kommen. Randnummer 124 (aaa) Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, die Leasingverträge für sämtliche im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und die Flugzeuge seien an die verschiedenen Leasinggeber im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 zurückgegeben worden. Randnummer 125 (bbb) Es ergeben sich auch aus dem Vorbringen
Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine andere natürliche oder juristische Person einen wesentlichen Teil der von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge übernommen hat und diese Flugzeuge nunmehr betreibt. Der Übergang
Flugbetriebs der Schuldnerin liegt nicht vor, wenn nur ein Teil der Einheit übertragen wird. Die Einheit mit ihrer Substanz muss als Ganzes übergehen. Wird nur ein Teil übertragen, kommt dagegen nur ein Betriebsteilübergang in Betracht, der – wie ausgeführt – voraussetzt, dass auch dieser Teil bei der Schuldnerin schon eine wirtschaftliche Einheit war, die über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügte. Nach Ansicht der Kammer kann bei einem Flugbetrieb, wie ihn die Schuldnerin geführt hatte, nicht mehr angenommen werden, dass die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergeht, wenn nicht wenigstens 75% der von der Schuldnerin in ihrem Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge nunmehr von einem Dritten genutzt und betrieben werden. Die Anzahl der betriebenen Flugzeuge ist sowohl für den Umfang
eingesetzten Personals als auch für die Kundenbeziehungen von entscheidender Bedeutung und prägt damit auch die Identität der wirtschaftlichen Einheit. Diese Identität geht aber verloren, wenn eine erhebliche Anzahl von Flugzeugen nicht mehr von einem Übernehmer genutzt wird. Bei 25 % handelt es sich aber um eine erhebliche Größe, die sich entscheidend auch auf die ansonsten für einen Flugbetrieb erforderlichen Ressourcen auswirkt. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass eine natürliche oder juristische Person mindestens 75% der von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge übernehmen wollte, um sie selbst für einen Flugbetrieb einzusetzen. Randnummer 126 (ccc) Im Übrigen ist aber auch dann, wenn es für die Annahme eines Betriebsübergangs als ausreichend angesehen wird, dass nur mindestens 50 % der von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge übernommen werden, Voraussetzung für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit, dass diese Flugzeuge weiter innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit zum Einsatz kommen. Es genügt daher nicht, wenn verschiedene Konzerngesellschaften jeweils nur einen Teil dieser Flugzeuge jeweils in ihren eigenen Flugbetrieben einsetzen und nutzen. Aus dem Vortrag
Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass irgendeine Gesellschaft auch nur annähernd die Hälfte der von der Schuldnerin in deren Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge nunmehr in ihrem Flugbetrieb nutzt. Dabei ist zu beachten, dass dann, wenn eine Gesellschaft Leistungen im Wet-Lease erbringt, diese Gesellschaft die Flugzeuge nutzt und betreibt, dh. diese Flugzeuge sind damit nicht Betriebsmittel
Flugbetriebes, der die Wet-Lease-Leistungen in Anspruch nimmt. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass sich mehrere Unternehmen zusammengeschlossen haben, um einen einheitlichen gemeinsamen Flugbetrieb zu unterhalten, in dem die Mehrzahl der von der Schuldnerin betriebenen Flugzeuge nunmehr eingesetzt wird. Allein eine Konzernzugehörigkeit und eine konzernrechtliche Weisungsbefugnis begründen dagegen nicht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Ein Betriebsübergang setzt aber gerade den Übergang der wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Abschluss von Verträgen, durch die sichergestellt werden soll, dass Flugdienstleistungen, die zuvor von der Schuldnerin erbracht wurden, jetzt von einer anderen Gesellschaft bzw. von anderen Gesellschaften erbracht werden, oder das Ausfüllen von Marktkapazitäten, die zuvor von der Schuldnerin bedient wurden, besagt dagegen nicht, dass die wirtschaftliche Einheit
Flugbetriebs der Schuldnerin übergegangen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch eine andere Person (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich nämlich kein Betriebs(teil)übergang. Randnummer 127 (c) Ein Verhandeln über den Übergang eines Betriebsteils bzw. der Übergang eines Betriebsteils iSd.
Sd. Richtlinie 2001/23/EG – war bzw. ist bereits
halb nicht möglich, weil der Betrieb der Schuldnerin so organisiert war, dass keine übergangsfähigen Betriebsteile bestanden. Randnummer 128 (aa) Wie bereits ausgeführt, setzt der Übergang eines Betriebsteils voraus, dass eine Teileinheit
Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatte . Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen. Materielle und immaterielle Betriebsmittel als solche stellen noch keinen Betriebsteil dar. Es reicht nicht aus, dass ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (vgl. BAG 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – zu B II 3
Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2006 – 8 AZR 147/05 –, wonach ein Forschungsschiff als übergangsfähige wirtschaftliche Einheit angesehen wurde, betraf einen nicht zu vergleichenden Sachverhalt. Denn dort bestand eine Verknüpfung zwischen dem Schiff,
sen Einrichtung und dem auf dem Schiff tätigen Personal für einen längeren Zeitraum. Im Übrigen war von Bedeutung, dass es sich um ein Forschungsschiff mit einer für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation gehandelt hat. Dies ist nicht vergleichbar mit einem Flugzeug,
sen Einsatz allein der Beförderung von Passagieren dient, wobei die Besatzungen regelmäßig wechseln. Das einzelne Flugzeug ist lediglich ein Betriebsmittel innerhalb
Flugbetriebs der Schuldnerin. Randnummer 130 (cc) Auch bei den von der Schuldnerin vorgehaltenen Stationen handelte es sich nicht um wirtschaftliche Einheiten. Denn auch diese waren von der Schuldnerin nicht in einer Weise organsiert, dass bezogen auf eine Station eine hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestand. Zwar musste für das fliegende Personal jeweils eine Heimatbasis bestimmt sein. Die Benennung der Heimatbasis ist aber nur von Bedeutung für den Beginn und das Ende der Arbeitszeit und besagt nichts darüber, wo die Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen ist. Auch die Flugzeuge waren zwar an einer bestimmten Station registriert. Hierdurch wurde aber keine Gesamtheit der eingesetzten Ressourcen begründet. Die Schuldnerin hatte ihren Flugbetrieb vielmehr so organisiert, dass die Flugzeuge im Rahmen eine Umlaufplanung auf unterschiedlichen Strecken mit unterschiedlichen Stationen eingesetzt wurden. Auch das fliegende Personal wurde von der Schuldnerin nicht so eingeteilt, dass es die tatsächliche Arbeitsleistung im Flugzeug immer nur an der Heimatbasis aufnahm und beendete. Vielmehr wurde das fliegende Personal auch im sogenannten Proceeding eingesetzt. Dieser Sachverhalt ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht in Streit. Damit hatte die Schuldnerin bezogen auf eine Station schon nicht bestimmte Flugzeuge und bestimmtes Personal zusammengefasst, damit diese bestimmte Flugleistungen erbringen. Hinzukommt, dass es an einer funktionellen Autonomie fehlt. Denn die Stationen verfügten nicht über eine eigenständige Arbeitsorganisation. Die Personaleinsatzplanung erfolgte nicht an den einzelnen Stationen, sondern zentral in dem Bereich Crew Operations, dort im Bereich Crewplanning. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Bereich in Düsseldorf oder Berlin angesiedelt war. Die Areamanager waren für mehrere Stationen zuständig. Sie konnten ferner weder darüber bestimmen, welche Flugzeuge von der Station starten bzw. dort landen, noch welches Personal auf welchen Flügen eingesetzt wird. Sie hatten nur nachgeordnete Aufgaben und arbeiteten der zentralen Leitung in Berlin zu. Darüber hinausgehende Befugnisse, die sich unmittelbar auf die Organisation
Flugbetriebes an einer Station bezogen haben, hatten sie nicht. Randnummer 131 (dd) Der Bereich Wet-Lease stellte ebenfalls keine wirtschaftliche Einheit dar. Dieser Bereich war nicht so organisiert, dass eine auf Dauer angelegte organisierte Zusammenfassung von Betriebsmitteln und Personal zur Ausübung eines wirtschaftlichen Zwecks vorlag, die über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügte. Randnummer 132 (aaa) Bis zum
Wet-Lease Arbeitnehmer der Schuldnerin von allen deutschen Standorten eingesetzt worden seien. Daher ist nicht erkennbar, dass bezogen auf den Bereich Wet-Lease bestimmte Betriebsmittel bestimmten Personen zugeordnet worden waren. Im Übrigen liegt ein Betriebsteil nicht bereits dann vor, wenn mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen. Es muss sich vielmehr um eine organisatorisch verselbständigte Einheit handeln. Diese Voraussetzung ist aber ebenfalls nicht gegeben. Dem Wet-Lease-Bereich kam nicht die erforderliche funktionelle Autonomie zu. Die Schuldnerin hatte für die Erbringung ihrer Wet-Lease-Dienstleistungen keine eigene Arbeitsorganisation geschaffen. Die Organisation der im Wet-Lease zu erbringenden Tätigkeiten, also welches Personal für welche Flüge eingeteilt wird, erfolgte vielmehr zentral. Die Schuldnerin hielt auch kein ausschließlich auf den Bereich Wet-Lease bezogenes Führungspersonal vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es in der Zentrale in Berlin für den Bereich Wet-Lease einen eigenen „Crew Contact“ mit eigener Telefonnummer gab. Denn selbst wenn es bei der Schuldnerin für Wet-Lease-Einsätze und eigenwirtschaftliche Flüge unterschiedliche Telefonnummern gegeben haben sollte, unter denen die jeweiligen Besatzungen während
täglichen Flugbetriebs mit der Zentrale in Kontakt treten konnten, ändert dies nichts daran, dass die Personaleinsatzplanung für den gesamten Flugbetrieb einheitlich in der Abteilung Crewplanning erfolgte. Randnummer 133 (bbb) Die im Rahmen-Interessenausgleich vom 14. Februar 2016 vorgesehene Verselbstständigung
Bereichs Wet-Lease (ACMIO) war im Betrieb der Schuldnerin noch nicht umgesetzt worden. Die Regelung unter § 6 der Anlage 1 dieses Rahmen-Interessenausgleichs zeigt im Übrigen, dass nach dem Verständnis der Betriebspartner auch nach Zuordnung der Mitarbeiter zu einer ausschließlichen Organisation es weiter bei einem einheitlichen Flugbetrieb bleiben soll. Randnummer 134 (ccc) Ein Betriebsteil „Wet-Lease“ entstand auch nicht aufgrund
Umstandes, dass seit Ende Oktober 2017 nur noch Wet-Lease-Einsätze mit 13 Flugzeugen von den Stationen Köln, Hamburg und Stuttgart mit dem an diesen Stationen stationierten Personal durchgeführt wurden. Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit lag weiter nicht vor. Denn die Schuldnerin fasste die eingesetzten Betriebsmittel und das eingesetzte Personal nicht
halb zusammen, um dauerhaft einen bestimmten Zweck zu erbringen. Vielmehr wollte sie lediglich einen bestimmten Auftrag in einem reduzierten Umfang und für einen von vornherein festgelegten Zeitraum erfüllen. Es handelte sich lediglich um Abwicklungstätigkeiten, die nur noch für einen eng begrenzten Zeitraum durchgeführt werden sollten, während der übrige Betrieb bereits stillgelegt und das weitere Personal freigestellt worden war.
Weiteren fehlte es auch weiterhin an einer eigenständigen Organisationsstruktur. Die bei der Schuldnerin bestehende Arbeitsorganisation änderte sich nicht allein dadurch, dass aufgrund einer Einschränkung der Betriebstätigkeit nunmehr weniger Arbeitsaufgaben anfielen. Randnummer 135 (
Klägers gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin mit der Beklagten zu 2) oder der Air Berlin Aviation GmbH einen gemeinsamen Betrieb geführt hat. Randnummer 137 (gg) Soweit der Kläger darauf verweist, der Flughafenkoordinator habe aufgrund
Erwerbs der Vermögensgegenstände durch „e.Jet“ offensichtlich den Tatbestand einer teilweisen Übernahme eines Luftfahrtunternehmens als erfüllt angesehen, ergeben sich daraus keinerlei Indizien für das Vorliegen eines Betriebs(teil)-übergangs. Art. 8a
Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft regelt nicht, dass eine Übertragung von Zeitnischen einen Betriebsübergang iSd. der Richtlinie 2001/23/EG voraussetzt. Die Verordnung Nr. 95/93 betrifft einen anderen Rechtskreis, nämlich das Kartellrecht, und dient der Verhinderung eines Ungleichgewichts im expandierenden Luftverkehr. Die dort verwendeten Begriffe habe damit keine Aussagekraft zu den Begrifflichkeiten
Betriebsübergangs nach § 613 a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG. Randnummer 138
gesamten Betriebes hat nicht stattgefunden. Ein Betriebsteilübergang scheidet aus, weil es bei der Schuldnerin keine übergangsfähigen Betriebsteile gab. Randnummer 139 b) Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich, weil der gesamte Betrieb stillgelegt und allen Beschäftigten gekündigt worden ist (vgl. hierzu BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 58). Ein Betriebsteilübergang, der eine Sozialauswahl erforderlich gemacht hätte ( BAG 14. März 2014 - 8 AZR 153/12 - Rn. 37 ), hat nicht stattgefunden und war im Zeitpunkt
Zugangs der Kündigung weder geplant noch auch nur angedacht. Ein solcher war vielmehr nicht möglich, weil es bei der Schuldnerin keine übergangsfähigen Betriebsteile gegeben hatte. Randnummer 140 2. Der Unwirksamkeitsgrund
4 BGB ist nicht gegeben. Die Kündigung erfolgte nicht wegen eines Betrieb- oder Betriebsteilübergangs. Weder lag ein Betrieb- oder Betriebsteilübergang vor, noch gab es im Zeitpunkt
Ausspruchs der Kündigung überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrieb- oder Betriebsteilübergang geplant war oder ansonsten stattfinden würde. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 141 3. Die Kündigung ist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 TV PV unwirksam. Die Schuldnerin hat die Personalvertretung ordnungsgemäß angehört. Randnummer 142 a) Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, die Personalvertretung in die Lage zu versetzen, sachgerecht, dh. ggf. zugunsten
Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Die Personalvertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll der Personalvertretung nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung
Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 –, BAGE 152, 118-126, Rn. 14 mwN zu § 102 BetrVG). Der Inhalt der Unterrichtung ist
halb grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss der Personalvertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (vgl. BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 –, BAGE 152, 118-126, Rn. 15 mwN zu § 102 BetrVG). Randnummer 143
Arbeitsgerichts zur Anhörung der Personalvertretung unter I. 1.
Unternehmens für zuständig hält). Danach war die Anzeige an die Agentur für Arbeit Berlin Nord zu richten, weil dort der Betrieb der Schuldnerin lag. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Bestimmung der zuständigen Arbeitsagentur auf das Unionsrecht (so EuArbR/Spelge,
Unionsrechts lag der Betrieb der Schuldnerin ausschließlich in Berlin. Die von der Schuldnerin vorgehaltenen Stationen erfüllen den unionsrechtlichen Betriebsbegriff nicht. Randnummer 148
Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme sicherstellt (EuGH
Flugverkehrs an dieser Station und zur Lösung der technischen Probleme zuständig war. Randnummer 150 bb) Wird der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff zugrunde gelegt (so BAG 14. März 2013 – 8 AZR 153/12 – Rn. 47) gilt nichts anderes. Die Stationen waren auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn keine Betriebsteile, da es bereits an einer Zusammenfassung von bestimmten Betriebsmitteln und Personen fehlte. Im Übrigen zeigt auch § 24 Abs. 2 KSchG, dass als Betrieb die Gesamtheit der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebes gilt. Die zentrale Steuerung und Leitung
gesamten Betriebes erfolgte von Berlin. Der Leitungsapparat, der die wesentlichen beteiligungspflichtigen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten selbstständig traf, befand sich in Berlin. Randnummer 151 b) Soweit in der Massenentlassungsanzeige die Anzahl der in der Regel Beschäftigten identisch mit der Anzahl der Cockpitbeschäftigten und damit fehlerhaft angegeben war, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Denn angesichts der Vorkorrespondenz mit der Agentur für Arbeit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit war dieser Fehler derart offensichtlich, dass damit keine Beeinträchtigung der Prüf- und Reaktionsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit verbunden war und
halb nach dem Schutzzweck der Anzeigepflicht dem Fehler im Einklang mit der Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG
Inhalts der Massenentlassungsanzeige sind ebenfalls nicht ersichtlich und sind von der klagenden Partei im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht worden. Randnummer 152 c) Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eingegangen ist. Maßgeblich kommt es auf den Zugang
Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer an. Der unionsrechtlich determinierte Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen knüpft an den Zeitpunkt der Entlassung und damit an den Zugang der Kündigungserklärung an (so BAG
Arbeitgebers sei aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt getroffen worden und habe sich in der Abgabe der Kündigungserklärung mit der Unterzeichnung
Kündigungsschreibens manifestiert, lag dort offenbar ein Sachverhalt vor, der mit dem diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Selbst wenn die Vertreter der Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 1) das hier streitgegenständliche Kündigungsschreiben bereits vor dem
Randnummer 160
Klägers kann nicht entnommen werden, weshalb die von ihm begehrten Auskünfte zur Vorbereitung oder Durchsetzung eines Anspruchs bzw. eines Rechts notwendig sind. Randnummer 163
Kündigungsschutzprozesses bedarf der Kläger bezogen auf das Vorliegen von Kündigungsgründen zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung daher keiner Auskünfte durch den Beklagten. Denn nach § 138 ZPO obliegt dem Kläger nur dann ein substantiiertes Bestreiten bzw. eine sekundäre Darlegungslast, wenn er selber in der Lage ist, zu dem Sachverhalt vorzutragen. Demnach trifft ihn schon aus prozessualen Gründen keine sekundäre Darlegungslast, wenn er über entsprechende Informationen nicht verfügt. Randnummer 164
Klägers kann nicht entnommen werden, welchen – wahrscheinlichen- Anspruch bzw. welches – wahrscheinlich - bestehende Recht er überhaupt mit Hilfe der Auskünfte vorbereiten oder durchsetzen will. Es ist auch nicht erkennbar, dass er für die Vorbereitung oder Durchsetzung eines Anspruchs/eines Rechts auf die begehrten Auskünfte angewiesen ist. Der Kläger trägt lediglich vor, er verfüge nicht über die Informationen. Welche Ansprüche bzw. Rechte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgen will, die nicht den Kündigungsschutzantrag betreffen, legt der Kläger nicht dar. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1) verpflichtet wäre, Auskünfte zu erteilen, damit der Kläger gegenüber Dritten Ansprüche vorbereiten oder durchsetzen kann, hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich gegenüber Dritten zustehen bzw. welche Rechte er wahrscheinlich gegenüber Dritten hat. Genauso wenig trägt er vor, weshalb die Auskünfte zur Vorbereitung oder Durchsetzung eines solchen wahrscheinlichen Anspruchs notwendig sind. Das Auskunftsbegehren kann nicht auf einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf einen Erwerber gestützt werden. Denn auch nach dem Vorbringen
Klägers liegt keinerlei Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass es zu einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang gekommen ist. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung seines eigenen tatsächlichen Vorbringens. – Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. - Im Übrigen erschließt sich auch die Notwendigkeit
Auskunftsbegehrens nicht. Denn der Kläger hat die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) vorliegend bereits im Klageweg in Anspruch genommen. Randnummer 165 c) Eine andere Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Randnummer 166 III. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung begehrt, dass seit dem 11. Dezember 2017 zwischen ihm und der Beklagten zu 2) das mit dem Beklagten zu 1) (insoweit ist der Antrag dahin auszulegen, dass statt
Beklagten zu 1) die Schuldnerin gemeint ist) begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht. Randnummer 167
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.