den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift A 2212/1 (Ziffern 416 ff.) des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Mietobergrenzen, dann ist dies bei der Berechnung der Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes
den Bestimmungen der Trennungsgeld-verordnung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Soldat angemessene Unterkunftskosten hinsichtlich eines
Festlegung der Mietobergrenze abgeschlossenen oder zu dem Zeitpunkt bereits bestehenden Mietvertrages geltend macht. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), kein Datum verfügbar, VG 2 K 1040/14 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 und des Urteils des Senats vom heutigen Tage neu zu berechnen und den sich aus der Neuberechnung ergebenden
zahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem
der Ermittlung der geforderten Mieten für entsprechende Unterkünfte am Dienstort und im Einzugsgebiet der Dienststätte ist die höchste ermittelte Miete einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag. Sollte die höchste Miete erheblich, das heißt mindestens 20 v.H., über der zweithöchsten Miete liegen, ist Letztere heranzuziehen. Ausgehend von diesem Berechnungsmodus wurde bis zum
Abschluss des Mietvertrags auf 650 Euro angehoben worden sei. Zudem könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen, denn die Beklagte habe ihm bereits über einen längeren Zeitraum Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 589 Euro gewährt. Randnummer 6 Mit Beschwerdebescheid vom
Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen und den sich aus der Neuberechnung ergebenden
zahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29. September 2014 an ihn zu zahlen, und die Klage im Übrigen (bezogen auf die begehrte Reisebeihilfe) abgewiesen. Seiner Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der das Trennungsübernachtungsgeld betreffende Klageantrag sei teilweise begründet. Bei der Bestimmung der Höhe dieser Leistung sei zu beachten, dass der Trennungsgeldempfänger von späteren Anhebungen des Höchstbetrags profitieren müsse. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Trennungsgeldrecht sei der Kalendermonat, in dem die notwendigen Aufwendungen entstanden seien. Dies folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV. Danach werde Trennungsgeld monatlich
träglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben habe. Damit habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass das Trennungsgeld für jeden Kalendermonat zu berechnen sei. Folglich müsse es auch auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Monat ankommen. Erhöhe die Beklagte ab einem bestimmten Monat den örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft, so sei also fortan dieser der Trennungsgeldabrechnung zugrunde zu legen. Dieses Ergebnis entspreche auch der Rechtslage zum Mietzuschuss im Recht der Auslandsbesoldung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -) formuliert habe. Soweit der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung entgegengehalten werde, der auslandsbesoldungsrechtliche Mietzuschuss sei nicht mit dem Trennungsübernachtungsgeld vergleichbar, sei zwar zuzugeben, dass es sich bei dem Mietzuschuss um einen Alimentationsanspruch und bei dem Trennungsübernachtungsgeld um einen solchen aus Fürsorgegesichtspunkten handele. Allerdings werde auch bei der Beihilfe und der Reisekostenvergütung, die wie das Trennungsübernachtungsgeld nicht Bestandteil der Besoldung seien, für die Entstehung und die Höhe des Anspruchs auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abgestellt. Auch soweit die Gegenansicht mit dem Sinn und Zweck des Trennungsgelds argumentiere, der darin bestehe, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten, sei kein relevanter Unterschied zum Mietzuschuss zu erkennen. Vielmehr verfolge Letzterer eine ähnliche Zielrichtung, nämlich die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen. Dem
träglichen „Hineinwachsen“ in einen höheren örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten einer an-gemessenen Unterkunft lasse sich schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sich
dem Abschluss des entsprechenden Mietvertrags die tatsächlich vereinbarte Miete und damit der dienstlich veranlasste Mehraufwand nicht mehr ändere, solange es nicht zu einer Vertragsänderung komme. Diese Feststellung sage nämlich nichts darüber aus, bis zu welcher Höhe ein Anspruch auf Erstattung der Miete (einschließlich der Betriebskosten) bestehe. Dies sei eine (rechtlich
gelagerte) Frage der Notwendigkeit des dienstlich veranlassten Mehraufwands.
1 Satz 2 TVG seien für jeden Monat die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld zu prüfen. Dies umfasse auch die Prüfung, ob die Unterkunftskosten im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV notwendig seien. Bis zu welcher Höhe Kosten für eine angemessene Unterkunft – ohne weitere Prüfung – (noch) als notwendig anzusehen seien, könne sich aber – wie hier – mit der Zeit ändern, auch wenn die tatsächlich vom Trennungsgeldempfänger an den Vermieter zu zahlende Miete gleichbleibe. Sonach könne der Kläger grundsätzlich die monatliche Erstattung seiner Unterkunftskosten bis zur Höhe des im jeweiligen Monat gültigen örtlichen Höchstbetrags der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft verlangen. Randnummer 8 Gegen das ihr am 7. August 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. August 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 13. September 2017 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht stelle „rechtsirrig“ auf den im jeweiligen (Bezugs-)Monat geltenden Höchstbetrag ab und bejahe damit die Möglichkeit eines „Hineinwachsens" in den ortsüblichen Mietwert.
richtiger Auffassung komme als maßgeblicher Zeitpunkt aber nicht der jeweilige Bezugsmonat, sondern nur derjenige des Zeitpunktes des Dienstantritts bzw. des Abschlusses des Mietvertrages in Betracht. Dem Kläger stünde damit für die Dauer der dienstlichen Maßnahme lediglich Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von monatlich 500 Euro zu. Die spätere Anhebung des Höchstbetrages auf 650 Euro sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigen. Die erstinstanzlich herangezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum auslandsbesoldungsrechtlichen Mietzuschuss ließen sich jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil eine Vergleichbarkeit dieser Leistung und des Trennungsübernachtungsgeldes nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung nahezu ausschließlich auf Rechtsvorschriften gestützt, die für Verwendungen im Ausland gelten würden. So stelle es ausdrücklich fest, dass der Zweck des zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschusses darin bestehe, die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen; der im Ausland Dienst Leistende und deshalb auch dort wohnende Beamte solle nur eine dem im Inland Dienst leistenden und wohnenden Beamten vergleichbare Mietbelastung selbst zu tragen haben. Der Mietzuschuss trage dem Umstand Rechnung, dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen müsse.
2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) solle dem Beamten im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, seiner dienstlichen Aufgaben und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Dementsprechend ordne § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD an, dass der aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen solle. Die Feststellung, dass in Fällen, in denen sich der zuschussfähige Mietanteil im Rahmen der regelmäßigen Anpassung der Mietobergrenzen erhöhe, auch der Mietzuschuss entsprechend
zuführen und maßgeblich für Besoldungsleistungen die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum sei, werde ebenfalls aus § 29 Satz 3 GAD und der darin enthaltenen Regelung hergeleitet, wonach die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen seien. Somit seien diese Erwägungen auf die hier in Rede stehenden Fälle der „(Inlands-)TGV“ nicht übertragbar. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei einer
der Trennungsgeldverordnung zu berücksichtigenden Unterkunft nicht um den Familien- und Hauptwohnsitz der Berechtigten handele. Bei der Frage, ob es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Mietkosten auf die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages oder auf den Bezugszeitraum ankomme, sei überdies wesentlich, dass dem Mietzuschuss als Bestandteil der Besoldung Alimentationscharakter zukomme, während es sich bei Leistungen
der Trennungsgeldverordnung um eine Konkretisierung des Fürsorgegrundsatzes in Form eines Erstattungsanspruchs handele. Zutreffend sei des Weiteren zwar, dass
1 Satz 2 TGV das Trennungsgeld monatlich
träglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt werde, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben habe, das Trennungsgeld also für jeden Kalendermonat neu zu berechnen sei. Daraus folge jedoch nicht, dass es auch auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Monat ankomme. Das Verwaltungsgericht lasse hier insbesondere Satz 1 des § 9 Abs. 1 TGV und den Umstand außer Acht, dass das Trennungsgeld zunächst dem Grunde
anerkannt werde, sei es in Gestalt einer ausdrücklichen Grundbewilligung oder in Form des Abrechnungsbescheides zum ersten Forderungsnachweis. Diese Bewilligung bilde die Grundlage für spätere Zahlungen. Das heiße, dass danach in den monatlichen Abrechnungen nicht mehr für den jeweiligen Monat die Sach- und Rechtslage zu prüfen sei. Dies werde gerade durch die grundsätzliche Anerkennung des Trennungsgeldanspruches vermieden. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für das Trennungsgeld gehörten bei der Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld
4 TGV auch die notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Sei diese Frage anhand des zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. Abschlusses des Mietvertrags geltenden Höchstbetrages geklärt, müsse diese Voraussetzung nicht jeden Monat neu geprüft werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV berücksichtige dagegen, dass die Höhe des Trennungsgeldes von persönlichen Merkmalen wie etwa dem Familienstand abhängig sei. Eine solche Änderung der persönlichen Verhältnisse sei auch in der Anhebung der individuellen Miete auf Grund einer Erhöhung zu sehen. Das erstinstanzliche Urteil weiche im Übrigen von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ab, das in seinem Beschluss vom
Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden und den sich aus der Neuberechnung ergebenden
zahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem
erfüllt. Als Berufssoldat
1 Nr. 3 TGV gehört der Kläger zum Kreis der grundsätzlich trennungsgeldberechtigten Personen. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV aus dienstlichen Gründen
Strausberg versetzt worden. Dem Kläger ist keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nicht
Er führt einen doppelten Haushalt, weil er seine Wohnung an seinem bisherigen Wohnort in der Stadt H... gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV beibehalten hat. Weil der Kläger sich dort an den Wochenenden aufhält, hat er dort seinen Wohnort im trennungsgeldrechtlichen Sinne. Ferner findet – wie die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV vorschreibt – eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht statt und ist im Hinblick auf die Entfernung auch nicht zumutbar. Randnummer 18
4 TGV.
Satz 1 dieser Vorschrift werden die
gewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme
2 TGV bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Randnummer 20
gewiesenen Kosten für seine Wohnung sind auch notwendig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV. Notwendig ist die Gesamtheit der Aufwendungen, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 5 A 2.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 22 (a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst unbeanstandet gelassen, dass die Beklagte sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dafür entschieden hat, einen örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft festzulegen, bis zu dem regelmäßig ohne nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Die Trennungsgeldverordnung kennt zwar keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV die Erstattung aller im Einzelfall
gewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Die Festlegung eines Höchstbetrags durch Verwaltungsvorschrift – wie sie auch hier von der Beklagten vorgenommen wurde – steht nur dann nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung, wenn dieser Höchstbetrag die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegelt und wenn im Fall einer Überschreitung des Höchstbetrags geprüft wird, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die Übernahme tatsächlich entstandener Mehrkosten gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom
4 Satz 1 TGV entsteht, wenn der Trennungsgeldberechtigte erstattungsfähige Kosten auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung „zu zahlen“ hat. Zu zahlen hat der Trennungsgeldberechtigte seine Mietkosten mit der Fälligkeit, die üblicherweise – und so auch
dem Mietvertrag des Klägers (vgl. dort § 4) – monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats eintritt.
1 Satz 2 TGV wird Trennungsgeld monatlich
träglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Diese Verfahrensvorschrift zur Zahlung des Trennungsgeldes legt den Kalendermonat als abrechnungsrelevante Kalendereinheit fest. Wenn der Trennungsgeldberechtigte dann die Erstattung dieser von ihm zu zahlenden Kosten geltend macht, ist jeweils zu prüfen, inwieweit diese Kosten in diesem Monat als notwendig anerkannt werden können. Dafür ist der für den jeweiligen Monat geltende Höchstbetrag heranzuziehen. Denn Maßstab für die Notwendigkeit der für einen konkreten Monat zu zahlenden Kosten ist auch bei einem bestehenden Mietverhältnis der Betrag, den der Trennungsgeldberechtigte üblicherweise in diesem Monat aufwenden müsste, um sich – wenn dies erforderlich wäre – eine angemessene Unterkunft zu beschaffen. Für eine andere, etwa auf den Monat der Anmietung abstellende Sichtweise bedürfte es daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (so zu alledem bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 36). Eine solche lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV entnehmen,
der das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
Beginn der Maßnahme
2 schriftlich zu beantragen ist. Hieraus und aus der
folgenden Bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV kann zwar geschlossen werden, dass das Trennungsgeld (hier in der Gestalt des Trennungsübernachtungsgeldes) bei fristgerechter Antragstellung dem Grunde
nur einmal bewilligt und dann monatsweise ausgezahlt wird. Die Bewilligung auf den (Erst-)Antrag bildet damit den Rechtsgrund für den späteren Zahlungsanspruch des Berechtigten (vgl. dazu Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: September 2006, § 9 TGV Ziff. 10 f.). Die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld enthebt die Beklagte indes nicht der Verpflichtung, sich bei der monatlichen Abrechnung an dem in diesem Bezugszeitraum geltenden Höchstbetrag der angemessenen Unterkunftskosten zu orientieren. Diese Maßgabe betrifft in erster Linie die Höhe des Anspruchs, die
1 Satz 2 TGV ohnehin in jedem Abrechnungsmonat neu festzustellen ist; allein deshalb, weil der Höchstbetrag auch Einfluss auf die Bestimmung der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV hat, erscheint es nicht zwingend, diese alle sechs Monate zu ermittelnde und damit variable Größe unter Hinweis auf deren grundsätzliche Bedeutung für die Berechnung des Trennungsübernachtungsgeldes bei der Prüfung unberücksichtigt zu lassen. Insoweit leuchtet es auch nicht ein, diesen Wert anders zu behandeln als Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten. Die Deutung der Beklagten führte letztlich dazu, dass sich der Abstand zwischen der tatsächlich von dem Soldaten gezahlten Miete und der alle sechs Monate gegebenenfalls neu festgesetzten Mietobergrenze im Lauf der Zeit immer weiter zu Lasten des Soldaten erhöhen kann, je länger der vereinbarte Mietzins unverändert bleibt. Auch vor diesem Hintergrund, der angesichts der ausbleibenden Teilhabe für Soldaten in der Situation des Klägers Fragen der Gleichbehandlung aufwirft, bedürfte es eines ausdrücklichen Hinweises des Gesetz- oder Verordnungsgebers, der eine hinreichende Grundlage für die Interpretation der Beklagten bieten könnte; wie bereits hervorgehoben, fehlt es daran indessen. Randnummer 26 Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die hier vertretene Sichtweise,
der die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldanspruchs entsprechend der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum zu bestimmen ist (s. BVerwG, Urteil vom
dieser Rechtsprechung ist die Erhöhung der Mietobergrenzen im Rahmen des Mietzuschusses
G 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich, so dass auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere – höhere – Mietobergrenzen „hineinwachsen" kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es für die Bestimmung der Höhe der Besoldungsleistungen auf die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum ankommt, so dass Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung im Sinne eines „Einfrierens“ des zuschussfähigen Mietanteils auf die Sätze im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gesetzlich geregelt sein müssen. Randnummer 27 Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze können auch für den Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld fruchtbar gemacht werden. Überzeugende Gründe dafür, diese Überlegungen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anzuwenden, vermag der Senat schon mit Blick auf die bereits zuvor erläuterten normativen Zusammenhänge der Trennungsgeldverordnung nicht zu erkennen. Denn unabhängig von den – in der Berufungsbegründung der Beklagten ausführlich herausgearbeiteten – Unterschieden in der Natur und der Systematik der hier und in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Anspruchsgrundlagen lassen sich beide Ansprüche aus der im Alimentationsgrundsatz zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und Soldaten aus Art. 33 Abs. 5 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom
Erhöhung der Mietobergrenze erneut abzuschließen. Ungeachtet dessen leuchtet es dem Senat nicht ein, aus welchen Gründen Soldaten, die einen bereits bestehenden Mietvertrag ohne Veränderung des Mietzinses erneut abschließen müssen, etwa weil sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters oder andere für das Mietverhältnis wesentliche Bedingungen geändert haben, bei der Berechnung der Höhe und der Berücksichtigung der Mietobergrenze gegenüber Soldaten privilegiert werden sollen, bei denen der Mietvertrag – wie im Falle des Klägers – unverändert bestehen bleibt; eine solche Privilegierung wäre
der Betrachtungsweise der Beklagten gegeben, soweit danach auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen wäre. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.