Erlass eines Sitzungshaftbefehls: Verhältnismäßigkeit des Zwangsmittels Leitsatz 1. Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel - nämlich die polizeiliche Vorführung - anzuordnen. Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann. (Rn.12) 2. Wenn das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Juni 2019, (250 Ds) 3032 Js 11270/18 (190/18) vorgehend AG Tiergarten, 12. Juni 2019, 538 Qs 74/19 Tenor Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Randnummer 1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich des Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Er soll am 22. Juli 2018 in einer Gaststätte Getränke im Gesamtwert von 31,50 Euro konsumiert sowie am 14. Oktober 2018 in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Taxifahrt im Wert von 80,10 Euro in Anspruch genommen und jeweils wahrheitswidrig vorgegeben haben, zur Bezahlung willens und in der Lage zu sein (wobei der Angeklagte nach den Feststellungen der Polizeibeamten am 14. Oktober 2018 genügend Bargeld dabei hatte, um die Taxifahrt zu bezahlen, dies aber nicht tun wollte ). Randnummer 2 Die Hauptverhandlung war auf den 12. Juni 2019 anberaumt. Der Angeklagte erschien zu ihr nicht, worauf das Amtsgericht einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit der (abschließenden) Begründung erließ, dass der Angeklagte nach einer Mitteilung des Verteidigers diesem eine Nachricht mit dem Inhalt hinterlassen habe, er „schaffe es nicht“ (gemeint ist offenbar: zum Termin zu erscheinen). Die Verhältnismäßigkeit des Sitzungshaftbefehls folge daraus, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei und in zwei Fällen wegen einschlägiger Taten unter Bewährung stehe. Hiernach drohten ihm „im Falle einer Verurteilung (…) bei Widerruf die Vollstreckung von Haftstrafen (…), die insgesamt zwei Jahre übersteigen“. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 verwarf das Landgericht Berlin die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten vom 14. Juni 2019, die der Verteidiger unter Bezugnahme auf einen Behandlungsbericht des Krankenhauses H vom 11. Juni 2019 darauf gestützt hatte, dass der Angeklagte am Tag der versäumten Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei; seit der durch den Bericht belegten Notaufnahme leide der Angeklagte an starken Kopfschmerzen und Schwindel. Der Behandlungsbericht weist aus, dass bei dem Angeklagten nach dessen Einbringung durch einen Rettungswagen in die Notaufnahme am 11. Juni 2019 um 8.27 Uhr eine Kopfplatzwunde diagnostiziert und diese mit einer Hautnaht versorgt wurde. Das Landgericht führte zur Frage der genügenden Entschuldigung aus, dass durch den Behandlungsbericht die vorgebrachten „Kopfschmerzen, Schwindel und Verhandlungsunfähigkeit (…) gerade nicht bestätigt“ würden, sodass anzunehmen sei, dass dem Angeklagten das Erscheinen in der Hauptverhandlung am Folgetag zumutbar gewesen sei. Der Haftbefehl sei auch verhältnismäßig, weil insbesondere nicht ersichtlich sei, dass bereits der Erlass eines Vorführungsbefehls die Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit gewährleiste. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung in hiesiger Sache mit dem Widerruf seiner „Bewährungsstrafen“ rechnen müsse und „daher die gesteigerte Gefahr besteht, dass er sich dem hiesigen Verfahren entzieht“. Auch das Verhalten des Angeklagten am Verhandlungstag, an dem er „nur zu seinem Verteidiger Kontakt aufnahm und sein Fernbleiben auch diesem gegenüber offenbar nicht näher begründete“, weise „darauf hin, dass er sich dem Verfahren generell und damit auch zukünftig entziehen möchte“. In dem chronischen Alkoholmissbrauch sowie einer psychischen Störung des „außerhalb Berlins wohnenden“ Angeklagten seien weitere Umstände zu erblicken, die gegen seine „zuverlässige Erreichbarkeit und die Erfolgsaussichten einer bloßen Vorführung sprechen“. Randnummer 4 Ungeachtet der Anfechtung des Haftbefehls und – was ebenfalls nicht ganz unproblematisch erscheint (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 2 Ws 428/12 – [juris-Rn. 29]) – trotz Fehlens einer neuen Hauptverhandlungsplanung wurde der Sitzungshaftbefehl umgehend vollstreckt. Weder im Zeitpunkt der Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft Berlin noch bei deren Eingang im Geschäftsbereich des Landgerichts am 25. Juni 2019 ergab sich aus den dem Senat vorliegenden Akten, dass der Angeklagte bereits am 21. Juni 2019 festgenommen und ihm der Haftbefehl am selben Tag vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet worden war. Auch der Entscheidung des Landgerichts, die im Rubrum keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthält, ist dieser Umstand nicht klar zu entnehmen; lediglich der letzte Satz der Beschlussgründe, wonach die Hauptverhandlung „nun allerdings in angemessener Frist durchzuführen“ sei, lässt vermuten, dass der Kammer die Tatsache der Vollstreckung des Haftbefehls auf anderem Wege bekannt geworden sein könnte. Randnummer 5 Mit der per Fax am selben Tage übermittelten weiteren Beschwerde vom 2. Juli 2019 machte der Verteidiger für den Angeklagten geltend, dass dieser mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in S lebe und „bisher zu jeder Verhandlung erschienen“ sei. Nach dem Eingang des Rechtsmittels folgten einige Bemühungen des Berichterstatters der Beschwerdekammer, an ein Aktendoppel zu gelangen, nachdem die im Beschwerdeverfahren offensichtlich verwandten Originalakten am 28. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft gesandt worden waren. Es erwies sich, dass die Originalakten seit dem 5. Juli 2019 dem zuständigen Dezernenten der Amtsanwaltschaft vorlagen. Dieser teilte am 8. Juli 2019 mit, dass „nun ein Aktendoppel erstellt“ werde. Dieses – ersichtlich unvollständige (s.u.) – Aktendoppel gelangte am 9. Juli 2019 zur Beschwerdekammer, die der weiteren Beschwerde noch am selben Tage mit der Begründung nicht abhalf, dass „insbesondere (…) das Nichterscheinen im Hauptverhandlungstermin am 12.06.2019 die dortige Behauptung (widerlege), der Angeklagte habe bisher alle Verhandlungstermine wahrgenommen“. Randnummer 6 Die – ohne Haftvermerk – vom Landgericht an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleiteten Aktendoppel gelangten am 15. Juli 2019 zur Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Umstände der Festnahme des Angeklagten sowie das Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 21. Juni 2019 waren ihnen nicht zu entnehmen. Aus dem Aktendoppel ergab sich auch nicht der für die vorliegende Entscheidung in besonderer Weise bedeutsame Umstand, wann eine neue Hauptverhandlung stattfinden soll. Mit diesem Aktenstand hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Sache dem Kammergericht unter dem 17. Juli 2019 mit dem Bemerken zugeleitet, dass die weitere Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen und der Nichtabhilfeentscheidung als unbegründet zu verwerfen sei. Randnummer 7 Eine vom Senat am 18. Juli 2019 eingeholte telefonische Auskunft des Amtsgerichts Tiergarten hat ergeben, dass der neue Hauptverhandlungstermin – erst am 16. Juli 2019 und somit 3 ½ Wochen nach der Haftbefehlseröffnung – auf den 9. August 2019 bestimmt worden ist. Den Festnahmebericht und das Protokoll der Haftbefehlsverkündung hat das Amtsgericht dem Senat per Fax übermittelt. Hiernach wurde der Angeklagte am 21. Juni 2019 an seiner Wohnanschrift in S festgenommen und hat sich bei der Haftbefehlseröffnung dahin erklärt, er habe am Vortag des Termins eine Kopfverletzung erlitten („sonst wäre ich doch zum Termin gekommen“); entsprechende Unterlagen habe er seinem Rechtsanwalt zukommen lassen. Randnummer 8 Die weitere Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Randnummer 9 1. Dabei kann die Frage einer genügenden Entschuldigung des Beschwerdeführers dahinstehen. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten ist, vor seiner Entscheidung – dies gilt auch für das Nichtabhilfeverfahren – den Sachverhalt freibeweislich aufzuklären (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2016 – 4 Ws 104/16 – [juris] = OLGSt StPO § 230 Nr. 7 und vom 9. September 2011 – 4 Ws 74/11 – mwN). Dieser Aufklärungspflicht hat das Landgericht unter Versäumung möglicher eigener Ermittlungen nicht genügt, sondern dem Beschwerdeführer stattdessen vorgehalten, seinerseits den Sachverhalt nicht genügend dargestellt oder belegt zu haben. Damit hat es verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, und dass dieser auch nicht zur Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsvorbringens verpflichtet ist (vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 20, 21 mwN). Randnummer 10 2. Zur Frage der Entschuldigung bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, weil der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzuheben war. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.