Rechtsnatur von Entwürfen im Sinne des IFG § 2 Nr 1 S 2 Leitsatz Entwürfe im Sinne des § 2 Nr 1 S 2 IFG sind bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments, also vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat. Maßgebend für die Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise. (Rn.19) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den der Beklagten am 30. Mai 2018 übermittelten Abschlussbericht der s... AG zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Einsicht in den Abschlussbericht der Firma s... AG – im Folgenden s... – in seiner Fassung vom 30. Mai 2018. Randnummer 2 Um die vollständige Behebung im Dezember 2017 aufgetretener Mängel des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu prüfen, beauftragte die Beklagte s... mit der Durchführung einer technischen Analyse und Konzeptprüfung. Bereits vor Fertigstellung des Gutachtens kündigte die Beklagte an, dieses veröffentlichen zu wollen. Am 30. Mai 2018 übermittelte s... der Beklagten einen Abschlussbericht, der als Email-Anhang auf dem Server der Beklagten gespeichert ist. Dieser Abschlussbericht wurde am 4. Juni 2018 zwischen der Beklagten und s... erörtert. Im Hinblick auf enthaltene Mängel verpflichtete sich s..., binnen zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorzulegen. In der Folge übermittelte s... der Beklagten einen ergänzten Abschlussbericht, den die Beklagte veröffentlichte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte der Kläger Einsicht in den am 30. Mai 2018 von s... übermittelten Abschlussbericht. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2018 ab, weil s... den Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 vertraulich zur Verfügung gestellt habe und weiterhin auf dessen Vertraulichkeit bestehe. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 zurückwies. Die begehrten Unterlagen enthielten jedenfalls zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von s.... Randnummer 5 Mit seiner am 15. Oktober 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Der Bericht vom 30. Mai 2018 sei ein endgültiger Abschlussbericht gewesen. Die Beklagte habe sodann Änderungswünsche gehabt, die zur Erstellung der am 18. Juni 2018 veröffentlichten Version des Abschlussberichtes geführt hätten. S... stünde kein Recht zu, den einmal übersandten Abschlussbericht zurückzuziehen. Der Abschlussbericht enthalte auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vielmehr sei dieser von s... in Kenntnis der von der Beklagten angekündigten Veröffentlichung erstellt worden. Auch der Vergleich der beiden Fassungen vom 30. Mai und vom 18. Juni 2018 lasse keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennen. Eventuell vorliegende „grobe Fehler“ und „Inkonsistenzen“ seien schon inhaltlich keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weiterhin stehe auch der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses einem Informationszugang nicht entgegen; die Entscheidung zur Wiederinbetriebnahme des beA sei bereits getroffen. Überdies sei der Abschlussbericht ein Gutachten eines Dritten, der ohnehin nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung der Behörde diene. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in den der Beklagten am 30. Mai 2018 übermittelten Abschlussbericht der s... AG zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 sei eine vorläufige Version mit schweren handwerklichen Fehlern gewesen. S... habe den Abschlussbericht nach einer gemeinsamen Besprechung am 4. Juni 2018 von sich aus zurückgezogen, um diesen nachzubessern. Daher sei diese Fassung des Abschlussberichtes keine amtliche Information. Als Entwurf mit groben handwerklichen Fehlern sei er dem Entscheidungsprozess der Beklagten nicht zugrunde gelegt worden und damit funktional nicht Aktenbestandteil geworden. Indem s... die Fassung vom 30. Mai 2018 zurückgezogen habe, habe sie – die Beklagte – die Verfügungsberechtigung über den Abschlussbericht verloren. Randnummer 11 Weiterhin stünden dem Informationszugang das geistige Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von s... entgegen. So würde die Methodik und Arbeitsweise von s... offengelegt. Auch kaufmännisches Wissen in Form von Fristen zur Umsetzung von Projekten, sowie Umfang und Bearbeitungstiefe von Überarbeitungen mangelhafter Stellungnahmen würden preisgegeben. S... drohe durch die Veröffentlichung eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition in Form eines Ansehens- und Vertrauensverlusts ihrer Kunden, weil der Abschlussbericht als vorläufiger Entwurf nicht dem Standard des Unternehmens entsprochen habe. Weiterhin bestünden aufgrund detaillierter schützenswerter technischer Informationen, wie beispielsweise Quellcodes, Interessen Dritter an einer vertraulichen Behandlung. Zukünftige Beauftragungen Dritter würden erheblich beeinträchtigt, könnten diese sich nicht auf eine vertrauliche Kommunikation verlassen. Randnummer 12 Schließlich gefährde der begehrte Informationszugang den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses aus Anlass der erneuten Inbetriebnahme des beA. Randnummer 13 Im Rahmen des Klageverfahrens gab die Beklagte s... die Gelegenheit sich zum begehrten Informationszugang zu äußern; s... erklärte sich mit einem Informationszugang nicht einverstanden. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu der von s... am 30. Mai 2018 übersandten Fassung des Abschlussberichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Randnummer 17 1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Behörde des Bundes i.S.d § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit auskunftspflichtig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 – OVG 12 N 72.16 – juris Rn. 3). Randnummer 18 Bei dem Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 handelt es sich um eine amtliche Information. Der Begriff „amtliche Information“ ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der am 30. Mai 2018 übermittelte Abschlussbericht gehört hierzu. Es handelt sich um eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die der Erfüllung der Aufgaben der Beklagten – der Inbetriebnahme des beA – dient. Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem vom Kläger begehrten Abschlussbericht nicht um einen Entwurf. Zwar rechnen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht zu den amtlichen Informationen (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Hierzu gehören dem Wortverständnis nach nur bloße Vorstufen eines endgültigen Dokuments. Entwürfe sind danach vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2014 – VG 2 K 176.13 – S. 4). Zweck der Ausnahme für Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, ist es, den Behördenbediensteten einen Freiraum zum Denken und zum Konzipieren von Entscheidungen einzuräumen (s. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 65 ff.). Maßgebend für die Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise. Randnummer 20 Bei objektiver Betrachtungsweise hat s... durch die Übersendung des Abschlussberichts am 30. Mai 2018 ihre der Beklagten geschuldete Auftragsleistung endgültig erfüllen wollen. Der Abschlussbericht wurde nicht als bloßer Gutachtenentwurf der Beklagten übermittelt. Soweit die Beklagte und s... im Nachgang Einigkeit darüber erzielt haben mögen, dass der am 30. Mai 2019 übersandte Abschlussbericht wegen gravierender handwerklicher Mängel nicht als endgültiger Abschlussbericht angesehen werden könne, ist dies unerheblich. Denn bei Übermittlung des Abschlussberichts am 30. Mai 2019 bestand diese Einigkeit gerade nicht. Randnummer 21 Die amtliche Information ist bei der Beklagten vorhanden. Informationen sind vorhanden, wenn sie bei der Behörde tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – BVerwG 7 B 43.12 – juris Rn. 11). Der Abschlussbericht ist bei der Beklagten auf ihrem Server gespeichert. Randnummer 22 Schließlich ist die Beklagte auch verfügungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach der als Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die Verfügungsberechtigung zusteht (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – juris Rn. 27). Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber. Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund deren diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – juris Rn. 28). Mangels Betroffenheit mehrerer Behörden ist der Einwand der Beklagten, sie sei nicht verfügungsberechtigt, nicht überzeugend. Auch hat sie die Verfügungsberechtigung nicht dadurch verloren, dass s... – als externer Dritter – den Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 am 4. Juni 2018 „zurückgezogen“ hat. Randnummer 23 2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu dem Abschlussbericht stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.