Ablehnung eines Visumantrags durch die Botschaft Orientierungssatz 1. Es stellt keinen schweren oder unzumutbaren Nachteil dar, wenn es aufgrund der Dauer des Hauptsachverfahrens nicht sofort möglich sein wird, einen in Deutschland lebenden Bekannten zu besuchen und nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Personen eine besonders nahe Beziehung besteht, aufgrund derer ein Besuch zwingend sofort erfolgen müsste. (Rn.22) 2. Ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung eines Visums geltend macht, dessen Berechtigung von der zuständigen Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die gerichtliche Prüfung des behaupteten Anspruchs eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland während dieser Zeit nicht möglich ist. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 22. August 2019, VG 35 L 291.19 V, Beschluss Tenor Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist im J... geboren, ghanaischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er möchte die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten lassen, ihm ein (vorläufiges) Besuchsvisum zu erteilen. Randnummer 2 Am 12. Juni 2019 beantragte der Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Accra (Botschaft) die Erteilung eines Schengen-Visums für die Zeit vom 30. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 (für 27 Tage). Als berufliche Tätigkeit gab er an, er sei Student, Praktikant. Hauptzweck der Reise seien Besuche (Familie, Freunde), Tourismus und Kultur. Hierzu legte der Antragsteller verschiedene Unterlagen vor, unter anderem ein Einladungsschreiben des deutschen Staatsangehörigen D..., der in Berlin lebt, eine Verpflichtungserklärung von diesem, eine Krankenversicherungsbestätigung, eine Flugbuchung und Bescheinigungen des R.... Die Botschaft vermerkte zu dem Visumsantrag und dem hierzu geführten Gespräch, der Antragsteller sei erstreisender Student. Er studiere noch drei Jahre. Er wolle auch nach Italien und Griechenland reisen. Ein Bekannter, der die Reise auch finanziere, habe ihn eingeladen. Der Antragsteller kenne den Einlader seit einem Jahr. Der Einlader sei zweimal in Ghana gewesen, aber nicht unbedingt um den Antragsteller zu besuchen. Es lägen keine Nachweise über die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Antragstellers vor. Eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung fehle. Es bestünden Zweifel an dessen Rückkehrbereitschaft und am angegebenen Reisezweck. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 13. Juni 2019, ausgehändigt am 19. Juni 2019, lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. In dem hierfür von der Botschaft verwendeten Formular heißt es, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (Ablehnungsgrund Ziffer 8) und die Absicht des Antragstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (Ziffer 9). Randnummer 4 Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 übersandte der Antragsteller der Botschaft weitere Unterlagen, wie beispielsweise von seinem Vater mit dritten Personen geschlossene Mietverträge und eine Stromrechnung. Randnummer 5 Mit weiterer E-Mail vom 1. Juli 2019 remonstrierte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2019. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er habe D.... ... anlässlich eines Besuches in Ghana Anfang 2019 persönlich kennengelernt. Seit Jahren bemühe sich... aus ethischen Gründen darum, jungen Menschen aus Entwicklungsländern Unterstützung und Perspektiven zu vermitteln. D... habe ihn eingeladen, um ihn mit den Strukturen eines Rechtsstaats vertraut zu machen und ihm persönliche Eindrücke von Europa, insgesamt also von anderen Kulturen und Wirtschaftssystemen, zu ermöglichen. Vorgeschlagen worden sei eine Reise nach B... und in andere europäische Städte. Solche Erlebnisse prägten erfahrungsgemäß ein ganzes Leben und seien von unschätzbaren immateriellen Wert. Für ihn könnten sie durchaus auch Basis für spätere berufliche Aktivitäten im Wirtschaftsaustausch mit Europa werden. Er werde selbstverständlich vor Ablauf des Besuchsvisums in seine Heimat zurückkehren. Dort studiere er im Studiengang Wirtschaftsverwaltung (Business Administration). Zudem gehöre er - was näher ausgeführt wird - zu einer Familie der absoluten Oberklasse in Ghana. Infolge der als höchst respektlos empfundenen Behandlung durch das Botschaftspersonal fühle er sich seelisch verletzt und geradezu traumatisiert. Randnummer 6 Mit Remonstrationsbescheid vom 23. Juli 2019 hob die Botschaft ihren Bescheid vom 13. Juni 2019 auf. Sie ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid und lehnte den Visumsantrag des Antragstellers vom 12. Juni 2019 (erneut) ab. Hierzu führte sie aus, an dem Ablehnungsgrund des nicht nachgewiesenen Reisezwecks werde nicht länger festgehalten. Die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers habe jedoch nicht festgestellt werden können. Randnummer 7 Am 3. August 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 35 K 292.19 V), mit welcher er die Antragsgegnerin verpflichten lassen will, ihm ein sechswöchiges Besuchsvisum zu erteilen. Zugleich hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Randnummer 8 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verfahren vor der Botschaft. Zudem ist er der Ansicht, die Botschaft stelle bei der Erteilung eines Besuchsvisums Anforderungen, die ein Student von vornherein nicht erfüllen könne. Solange man sich in der Ausbildung befinde sei es nirgends auf der Welt möglich, ein eigenes Einkommen zu erzielen und Grundbesitz anzusparen. Auch die Gründung einer eigenen Familie mit Kindern sei während der Studienzeit eine absolute Ausnahme. Es müssten deshalb bei Studenten gänzlich andere Kriterien für die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft angewandt werden. Er erfülle sämtliche Einreisevoraussetzungen nach dem Visakodex. Das besondere Eilinteresse ergebe sich daraus, dass er den vorgesehenen Besuch wegen des Semesterbeginns allenfalls in verkürzter Form bis zum 20. September 2019 nachholen könne. Würde er auf den vermutlich langwierigen Ausgang seines Klageverfahrens verwiesen, so wäre der geplante Besuchsaufenthalt endgültig gescheitert. Er könne die Reise nur jetzt sofort antreten. Sie könne nicht nachgeholt werden. Es werde D...L... arbeitsbedingt nicht möglich sein, eine spätere Einladung auszusprechen. Jener werde sich auf absehbare Zeit nicht für einen Gast wie ihn freimachen können. Hierzu werde auf eidesstattliche Versicherung von D... vom 16. August 2019 verweisen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie legt weitere Unterlagen vor und führt aus, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Besuchsvisums nicht als erfüllt ansieht. Zudem ist sie der Ansicht, es fehle an einer besonderen Dringlichkeit für die angestrebte Eilentscheidung. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Hefter) liegt vor und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen II. Randnummer 11 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 15. August 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 12 Der Antrag des Antragstellers, Randnummer 13 die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm das beantragte Besuchsvisum vorläufig zu erteilen, Randnummer 14 hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Randnummer 15 Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Erteilung eines Visums im einstweiligen Anordnungsverfahren stellt eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Mit einer solchen Erteilung wird jedenfalls die in dem Visum enthaltene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen, wenn der Betroffene von dieser bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gebrauch macht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 - BeckRS 2015, 53668, Rn. 3, und 6. Februar 2019 - OVG 3 S 101.18 - BeckRS 2019, 1615, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.). Randnummer 16 Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist. Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sind jedoch nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), in gleicher Weise glaubhaft zu machen, wie die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch). Ein Obsiegen in der Hauptsache muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, damit eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 - BeckRS 2014, 45019, Rn. 2, VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - VG 37 L 227.18 V -, jeweils m. w. N.). Randnummer 17 Danach sind die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Randnummer 18
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