Rechtspflegerablehnung in einer Kindschaftssache: Ausschluss eines für das Kind bestellten Rechtsanwalts von der Kindesanhörung im Auskunftsverfahren über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Leitsatz 1. Kinder sind in Verfahren nach §§ 151 Nr. 2 FamFG, 1686 BGB Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und können durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch nach § 6 FamFG gegen den Rechtspfleger stellen. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht eine nach § 159 FamFG erforderliche Kindesanhörung in Abwesenheit des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts des Kindes durchführt, da dieser - anders als der Verfahrensbeistand des Kindes - nicht allein dem Kindeswohl verpflichtet ist, sondern auch der Weisungsbefugnis der allein sorgeberechtigten Kindesmutter unterliegt. Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 21. Dezember 2018, 171 FH 66/18, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Kinder gegen den Beschluss des AmtsgerichtsTempelhof-Kreuzberg vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Kinder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Vater begehrt im vorliegenden Verfahren, welches am 22.3.2017 eingeleitet worden ist, Mutter zu verpflichten ihn Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu erteilen; wobei der Vater unter anderem wünscht, alle Vierteljahre ein Foto der Kinder und Fotos der Kinder anlässlich von Feierlichkeiten, die in Bezug auf die Kinder stattfinden würden, übersendet zubekommen. Der Vater hat aktuell keinen Umgang mit den Kindern. Randnummer 2 Die Mutter beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Vater zahle keinen Unterhalt und er habe kein ernsthaftes Interesse an den Kindern. Schon während des Zusammenlebens . habe sie sich alleine um die Kinder gekümmert, auch nach der Trennung im Herbst 2011 habe der Vater sich nicht um die Kinder gekümmert, die zudem einen Umgang mit ihm ablehnen würden. Nachdem ein Umgangsverfahren mit Rücknahme des Antrages des Vaters vor dem Kammergericht im Juli 2016 beendet worden sei, habe der Vater auch keinerlei Auskunftsansprüche an die Mutter herangetragen. Die Mutter hat ferner erklärt, dass eine Übersendung von Bildern der Kinder nicht erfolgen werde, da die Kinder ein grundsätzlich geschütztes Recht am eigenen Bild hätten und sie die Übersendung von Bildern, auf denen sie abgelichtet seien, ablehnen würden. Randnummer 3 Nachdem die Eltern hinsichtlich der Ladung zu einem 1. Anhörungstermin moniert haben, dass die Ladung ihnen erst kurzfristig vor dem Termin. zugegangen sei, hat die Rechtspflegerin am . 9.4.2018 einen neuen Termin für den 15.5.2018 anberaumt, wobei sie die Mutter und die Kinder um 10:30 Uhr und den Vater um 10:50 Uhr hat anhören wollen. Am 13.4.2018 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder gemeldet und mitgeteilt, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Kinder durch die sorgeberechtigte Mutter übertragen worden sei. Am 15.5.2018 hat die Anhörung der Eltern stattgefunden. Der Vater hat erklärt, dass er seinen Auskunftsanspruch außergerichtlich noch mal an die Mutter herantragen wolle, in der Hoffnung die Auskünfte zu erlangen. Die Kinder sind nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder hat mit Schriftsatz vom 19.6.2018 gerügt, dass er von einem Anhörungstermin der Kinder nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Randnummer 4 Nachdem der Vater dann einen Fortgang des Verfahrens beantragt hat, hat die Rechtspflegerin den Verfahrensbevollmächtigen der Kinder mit Schreiben vom 25.6.2018.gebeten, sich mit ihr zwecks Vereinbarung eines Anhörungstermins in Verbindung zu setzen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 10.7.2018 ist den Kindern Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesenen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist mit Beschluss des Kammergerichts vom 30.8.2018 – 18 WF 89/18 — zurückgewiesenen worden. Randnummer 6 Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder hat dann am 27.9.2018 mitgeteilt, dass einer Anhörung der Kinder ohne Beisein einer ihnen vertrauten und bekannten Person nicht zugestimmt werde. Die Kinder seien durch die Ereignisse der letzten Jahre und den diversen Verfahren zwischen den Eltern bereits traumatisiert und ein weitere Anhörung ohne Beisein einer vertrauten Person bzw. generell könnte dem Kindeswohl nicht dienlich sein. Eine mögliche Verpflichtung der Mutter, - ungefragt und regelmäßig Fotos der Kinder an den Vater zu übersenden, würde einen unablässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kinder darstellen. Dieser Eingriff bedürfe aber einer anwaltlichen Vertretung. Randnummer 7 Die Mutter hat die Auffassung vertreten, dass die Kinder nicht unnötig vor Gericht angehört werden dürften. Randnummer 8 Mit Ladung vom 7.11.2018 ist ein Termin zur Anhörung der Kinder in Abwesenheit der Eltern und Vertreter für den 23.11.2018 10:00 Uhr bestimmt worden. Mit Schreiben vom 8.11.2018 hat die Rechtspflegerin dann mitgeteilt, dass für sie die Anhörung der Kinder nicht verzichtbar sei. Sie wolle auch diesen Termin mit den Kindern weiterhin allein abhalten. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder namens der Kinder die Rechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es vorliegend nicht im Interesse des Kindeswohls liege, die Kinder bei dem vorliegenden Stand des Verfahrens persönlich anzuhören. Die angeordnete Anhörung in Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigen der Kinder verstoße gegen § 3 Abs. 2 BRAO, welche dem Anwalt das uneingeschränkte Recht zuspreche, zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mandantschaft in allen Angelegenheiten bei Anhörung vor Gerichten anwesend zu sein. Die Kinder seien zudem bereits richterlich auch zu den Verhältnissen insbesondere gegenüber dem Antragsteller gehört wurden, so beispielsweise am 1.12.2015 in den Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 171 F 6209/15 und 171 F 6849/15. Die Rechtspflegerin habe mehrfache Hinweise auf Parallelverfahren unbeachtet gelassen. Der Wille der Kinder bezüglich der noch allein verfahrensgegenständlichen Übersendung von Fotos sei zudem dem Gericht bekannt. Ferner sei die Anwesenheit einer Vertrauensperson auf Seiten der Kinder gerade deshalb erforderlich, weil die Rechtspflegerin sich einen höchstpersönlichen Eindruck von den Kindern verschaffen wolle. Allerdings begründe der Umstand, dass die Rechtspflegerin die Kinder ohne über die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks hinausgehende näher begründete Notwendigkeit anhören wolle, die Besorgnis der Befangenheit. Außerdem dürfe das rechtliche Gehör durch die anwaltliche Vertretung der Kinder nicht eingeschränkt werden. Randnummer 10 Die Rechtspflegerin hat sich am 21.11.2018 dienstlich geäußert. Sie hat unter anderem ausgeführt, dass ihr die Gestaltung eines Anhörungstermins im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten obliege. Es sei dabei möglich, auf die Anwesenheit der Eltern oder des Anwalts zu verzichten, wenn ansonsten zu befürchten sei, dass sich die Kinder nicht frei und objektiv äußern könnten. Diese Gefahr bestünde hier aufgrund der diversen und hochstreitigen Verfahren zwischen den Eltern. Randnummer 11 In der Stellungnahme hierzu haben die Kinder vorgetragen, dass sie nicht ihre Anhörung abgelehnt hätten, sondern eine Anhörung ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson. Darüber hinaus begründe sich die Ablehnungshaltung gegenüber der Rechtspflegerin auch darauf, dass diese vorab hätte prüfen müssen, ob überhaupt ein sachlich begründetes und berechtigtes Interesse seitens des Antragstellers als Begründung für seinen Antrag vorgetragen worden sei. Randnummer 12 Die Mutter hat sich dem Antrag der Kinder inhaltlich angeschlossen und ausgeführt, dass die Kinder aufgrund ihrer symptomatischen Reaktionen wegen des bevorstehenden Anhörungstermins krankgeschrieben seien und nicht erscheinen werden. Randnummer 13 Der Vater ist im Ablehnungsantrag entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass dieser allein dazu diene, das Verfahren zu verlängern. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg das Ablehnungsgesuch der Kinder vom 21.11.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung der persönlichen Anhörung der Kinder durch die Rechtspflegerin keinen Verfahrensverstoß darstelle, insbesondere nicht grob fehlerhaft und willkürlich sei. Es sei auch weder grob fehlerhaft noch willkürlich, wenn die Anhörung ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt werde. Die Anwesenheitsrechte eines Verfahrensbevollmächtigen des Kindes gingen nicht weiter als die der Eltern als gesetzliche Vertreter oder des Verfahrensbeistandes. Auch dieser könne in begründeten Ausnahmefällen von der Anhörung ausgeschlossen werden. Insofern sei es nicht grob fehlerhaft oder willkürlich, wenn die Rechtspflegerin in Kenntnis des grundsätzlichen Anwesenheitsrechts des Verfahrensbevollmächtigen des Kindes mit der dargelegten Besorgnis der Beeinflussung begründet habe, dass sie die Kinder alleine anhören wolle. Im Übrigen werde hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 1686 BGB lediglich eine andere Rechtsauffassung als die der Rechtspflegerin vertreten. Randnummer 15 Gegen diesen ihnen am 2.1.2019 zugestellten Beschluss haben die Kinder am 16.1.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Besorgnis der Befangenheit begründe sich darauf, dass bereits die D unterlassene Ladung des anwaltlichen Vertreters zum Termin am 15.5.2018 Zweifel an einer durchgängigen ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens seitens der an Rechtspflegerin aufkommen lasse. Allein der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte von der Mutter der Kinder bestellt und dieser gegenüber weisungsgebunden sei, könne kein Grund sein, ihn von dem Termin auszuschließen. Der Ausschluss impliziere zugleich die unbegründete Annahme, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder den Verlauf der Befragung beeinflussen könne. Dabei werde übersehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Familie bzw. die Kinder seit 2013 kenne und die häuslichen Verhältnisse einschätzen kenne. Im Übrigen sei der Rechtspflegerin vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt, insbesondere die Begründetheit des Antrags des Vaters nicht hinreichend aufgeklärt habe. Zudem sei auch das Jugendamt nicht beteiligt worden. Ferner sei dem Verfahrensbevollmächtigen — unstreitig — innerhalb der Rechtsmittelfrist erneut eine Ladung zu einem Anhörungstermins zugegangen. Randnummer 16 Ergänzend haben die Kinder darauf hingewiesen, dass auch die Nichtbeachtung der vorgreiflichen bzw. parallel stattfinden den Verfahren vor dem Familiengericht und die Außerachtlassung der seitens ihres Bevollmächtigten und vonseiten der Mutter vorgelegten schriftlichen Belege über ihre psychische Belastung im laufenden Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine Anhörung in Abwesenheit einer Vertrauensperson stelle sich zudem als besonders belastend dar. Randnummer 17 Durch die Verfahrensführung sei der Eindruck einer parteilichen, einseitig den Argumenten des Antragstellers Vorrang gewährenden Verfahrensleitung eingetreten. Randnummer 18 II. Die gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 1. Die sofortige Beschwerde der Kinder ist zulässig. Die minderjährigen Kinder sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 1686 BGB. Wie auch bereits die Mutter ausgeführt hat, sind die Rechte der Kinder betroffen, da eine Auskunft auch grundsätzlich Bereiche berühren kann, in denen ein minderjähriges Kind persönliche Entscheidung treffen kann (vgl. BGH FamRZ 2017, 1666 Rn. 11; Müko/BGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1686 Rn. 9). Allerdings sind die Kinder vorliegend nicht verfahrensfähig, weil sie bereits nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 1 FamFG). Wenn ein Kind nicht verfahrensfähig ist, so handeln für dieses gemäß § 9 Abs. 2 FamFG die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen, vorliegend mithin die allein sorgeberechtigte Mutter. Allerdings kann beim Interessengegensatz zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB nicht ausreichend sein, sodass das Kind einer eigenständigen Interessenvertretung bedarf. Diese wird regelmäßig durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG gesichert (vgl. BGH FamRZ 2011, 1788). Allerdings ist ein sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet seiner eigenen Verfahrensbeteiligung auch befugt, einen Rechtsanwalt zur Vertretung des Kindes im Kindschaftsverfahren zu beauftragen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1512). Damit sind die nicht verfahrensfähigen Kinder ordnungsgemäß vertreten. Randnummer 20 Den Kindern als Beteiligten steht auch das Recht zu, gemäß § 6 FamFG ein Ablehnungsgesuch Randnummer 21 anzubringen. Randnummer 22 Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 23 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend keine Gründe dargetan sind, welche die Besorgnis der Befangenheit der Rechtspflegerin begründen können. Randnummer 24 Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42, Rn. 9). Dabei können eine Behinderung in der Ausübung von Beteiligtenrechten und eine willkürliche Benachteiligung eines Beteiligten ebenso wie der Verstoß gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot oder grobe Verfahrensverstöße Gründe darstellen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 21 ff). Vorliegend sind aber derartige Grunde nicht dargetan worden. Randnummer 25
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