Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten für ein gleichwertiges Luxusfahrzeug Leitsatz
(2018), § 249 BGB Rn. 210), weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot höchstens die Miete für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug rechtfertigt. Es sind dabei diejenigen Nachteile auszugleichen, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen (BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 - juris Rn. 12). Der Zedentin waren danach die Kosten bis zur Höhe der Miete für einen einem Rolls Royce Ghost (Kaufpreis ab 250.000 €) wirtschaftlich entsprechenden Mietwagen zu ersetzen. Mit der Miete eines Ferrari California T (Kaufpreis ab 190.000 €) hat die Klägerin das Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse gewählt, so dass wegen der dementsprechend vorliegend niedrigeren Miete das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde und (unbestritten) eine Eigenersparnis nicht abzuziehen war. Randnummer 14
- b)Soweit das Landgericht gemeint hat, es müsse jeglichen Ersatz ablehnen, weil ein Ferrari California T gegenüber einem Rolls Royce Ghost ein völlig anderes Fahrzeug sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Zedentin anstelle einer Limousine ein Sportcabrio mietete. Weshalb dies im Hinblick auf die Nutzung wirtschaftlich nicht vergleichbar sein sollte oder ein Luxus-Sportcabrio nicht den gleichen “Repräsentationszwecken” wie eine Luxus-Limousine dienen können sollte, erschließt sich nicht. Die von dem Landgericht für seine abweichende Ansicht zu Unrecht zitierte Entscheidung (LG München II, Urteil vom 08. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, juris Rn. 15) führt aus, dass nicht am konkreten Fahrzeugtyp (Limousine gegenüber einem beschädigten SUV) festzuhalten sei. Dass daneben möglicherweise auch ideelle Freuden gefördert werden sollten, wie das Landgericht annimmt, steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlich vernünftigem Denken, wenn die Cabrio-Nutzung eine Fahrzeugklasse niedriger angesiedelt ist. Das wirkt sich schließlich nicht zulasten des Schädigers aus. Randnummer 15
- c)Ferner wäre der Geschädigte wirtschaftlich auf den erforderlichen Betrag beschränkt, muss es aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht hinnehmen, keinerlei Ersatz für den in Anspruch genommenen Mietwagen zu erhalten und den Schädiger vollständig zu entlasten. Ein solches Ergebnis wäre mit § 249 BGB nicht mehr vereinbar. Randnummer 16
- d)Soweit die Beklagte sowie das Landgericht auf die Versichertengemeinschaft bzw. Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten verweisen, findet sich kein Ansatz im Gesetz, der ermöglichen würde, den nach § 249 BGB ersatzfähigen tatsächlich entstandenen Schaden auf einen geringfügigen Teil dieses Schadens oder gar auf Null zu begrenzen. Im Übrigen ist anzunehmen, dass Halter derartiger Luxus-Fahrzeuge dem Wert dieser Fahrzeuge entsprechend in die Haftpflichtversicherung einzahlen bzw. die Solidargemeinschaft der Versicherten stützen, so dass auch aus diesem Grund der Ansatz des Landgerichts verfehlt erscheint. Randnummer 17
- e)Zur Höhe der Miete scheidet eine Orientierung an der Fraunhofer Liste aus, weil derartige Fahrzeuge dort nicht gelistet sind. In der Schwacke-Liste, die im (unteren) Luxuswagenbereich mehr als das Doppelte über den Werten der Fraunhofer-Liste liegt, sind solche der gehobenen Luxusklasse zuzurechnenden Fahrzeuge ebenso wenig aufgeführt. Dem dargelegten Ergebnis der Internetrecherche der Zedentin ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, so dass ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür besteht, die vereinbarte Miete hätte den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Eine Beweisaufnahme wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Beklagte sich konkret eingelassen hätte. Daher ist davon auszugehen, dass ein Tagessatz von 1.008,40 € netto bzw. 1.200 € brutto für einen Ferrari California T jedenfalls nicht über der üblichen Miete im Oktober 2016 bei etwa zweiwöchiger Miete und damit jedenfalls deutlich unter den Mieten für einen Rolls Royce Ghost (nur mittelbar ableitbar, weil für Rolls Royce Mieten von ca. 2.000 bis ca. 2.700 € pro Tag für einen höherwertigen Rolls Royce Phantom [Kaufpreis ab 400.000 €] belegt sind) lag. Randnummer 18
- f)Die Klägerin hat auf die durch den Vermerk zur Vorsteuerabzugsberechtigung in der (Reparatur-) Rechnung vom 18. Oktober 2016 ausgelöste entsprechende Nachfrage des Senats mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz erklärt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden und deshalb nicht ersatzfähig ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Randnummer 19
- g)Der begründete Schaden der Zedentin berechnet sich daher wie folgt: Randnummer 20 10.084,03 € (15.126,05 € netto * 2 [10 Tage] / 3 [15 Tage]) – 1.124,34 € = 8.959,69 € Randnummer 21 3. Die Höhe des gemäß §§ 286, 288 BGB begründeten Zinsanspruchs, der sich nach der Person der Klägerin bestimmt (Busche in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 398 BGB Rn. 82), ist unangegriffen geblieben. Randnummer 22 4. Die vorgerichtlichen, unstreitig der Klägerin in Rechnung gestellten Anwaltskosten berechnen sich nach dem begründeten Gegenstandwert von 8.959,69 € auf 679,10 € (1,3- fache Geschäftsgebühr: 659,10 €, Auslagenpauschale: 20 €) Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001395689