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VG Berlin 19. Kammer 19 K 376.17 Urteil Aufhebung eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts § 42 Abs 1 Alt 2 VwGO, § 42 Abs 2

Aufhebung eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts Orientierungssatz 1. Grundvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist, dass das Verpflichtungsbegehren für die subjektiv

§ 49Vw

VfG (jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln; sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom

  1. November 2018 - BVerwG 1 C 23/17 -, NVwZ 2019, 170 <171>, und vom
  2. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15/08 -, NVwZ 2010, 656 <657>). Für ein solches Begehren ist grundsätzlich die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,
  3. Var. VwGO gegeben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2009, a.a.O.), wobei der Verbescheidungsantrag stets schon als „Minus“ im Vornahmeantrag enthalten ist und nicht gesondert gestellt werden braucht, wenn - wie hier aufgrund der Regelungen in § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG - eine Ermessensentscheidung in Betracht kommt (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom

  1. August 2018 - VG 19 K 154.16 -, juris Rn. 47, und vom
  2. Mai 2018 - VG 19 K 559.17 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom
  3. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Randnummer 36 b. Die für das Verpflichtungsbegehren erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) kann der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht abgesprochen werden. Randnummer 37 Nach der sog. Möglichkeitstheorie ist es für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich - aber auch ausreichend -, dass unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint (stRspr. des BVerwG; vgl. zuletzt z.B. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juni 2018 - BVerwG 3 BN 1/17 -, juris Rn. 9 m.w.Nachw.). Daran fehlt es nur dann, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  5. November 2015 - BVerwG 2 A 6/13 -, NVwZ 2016, 460 <461 m.w.Nachw.>). Im Ausgangspunkt gilt das sowohl für die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,
  6. Var. VwGO als auch für die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,
  7. Var. VwGO. Anders als bei ersterer ist bei letzterer insoweit allerdings ohne Belang, ob der Kläger Adressat eines ablehnenden Bescheides geworden ist. Die sog. Adressatentheorie, die dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für dessen Anfechtung unter Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG zuspricht (vgl. nur R.-P. Schenke, in: Kopp/W.-R. Schenke, VwGO,
  8. Aufl. 2018, § 42 Rn. 69), kann auf die Verpflichtungsklage nicht sinngemäß übertragen werden. Vielmehr kommt es bei der Verpflichtungsklage im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO darauf an, dass der Kläger einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf eine erneute Ermessensentscheidung der Behörde haben kann (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
  9. Juli 2009 - VGH 8 B 08.3282 -, juris Rn. 32). Randnummer 38 Dies zugrunde gelegt, ist die Klagebefugnis der Klägerin vorliegend gegeben. Es erscheint dem Gericht jedenfalls nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die Klägerin im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) von dem Beklagten eine Aufhebung des Bescheides vom
  10. März 1977 oder zumindest nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG (jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Wiederaufnahmebegehrens verlangen kann. Ob die Klägerin tatsächlich über die genannten Rechte aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG verfügt, muss der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom

  1. Januar 2018 - OVG 7 ME 110/17 -, NVwZ-RR 2018, 472 <476>; VG Berlin, Urteil vom
  2. April 2019 - VG 19 K 304.16 -, juris Rn. 32). Randnummer 39 Insbesondere steht die Klagebefugnis auch nicht deshalb in Zweifel, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. Eine wirksame Abtretung von Rechten, die die Klägerin rechtlich in die Lage versetzen könnten, anstelle des Erstkäufers und Zedenten Herrn Dr. G... eine ursprünglich diesem zustehende Rechtsposition mit der hiesigen Klage geltend zu machen, erscheint jedenfalls möglich. Daran ändert auch der von Herrn Dr. G... unter dem
  3. April 1977 erklärte Verzicht auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom
  4. März 1977 nichts. Denn damit hat Herr Dr. G... nicht oder jedenfalls nicht notwendigerweise zugleich auch darauf verzichtet, zu einem späteren Zeitpunkt ein Wiederaufgreifen des durch den bestandskräftigen Bescheid vom
  5. März 1977 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu beantragen (z.B. wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Erst recht hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt einen Verzicht darauf erklärt, im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens vorzugehen. Randnummer 40 c. Schließlich fehlt es der Klägerin auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 41 aa. Grundvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist zunächst, dass das Verpflichtungsbegehren für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, sondern geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894 m.w.Nachw.). Entgegen der Einschätzung des Beklagten vermag das Gericht nicht - oder jedenfalls nicht ohne Weiteres - anzunehmen, dass es im Fall der Klägerin bereits daran mangelt. Zwar hat das Kammergericht in seinem Urteil vom
  7. Februar 2019 (dort S. 7 f.) im zivilgerichtlichen Klageverfahren der Klägerin 21 U 128/17 / 22 O 66/16 angenommen, dass eine Aufhebung des Bescheides vom
  8. März 1977 an der zivilrechtlichen Rechtslage nichts mehr ändern könnte; ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung der Flurstücke 90/6 und 891/90 kann der Klägerin danach schlechterdings nicht mehr zustehen, weshalb das Kammergericht auch eine Vorgreiflichkeit der hiesigen Entscheidung für die von ihm zu treffende Entscheidung verneint hat (S. 8). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob der Klägerin im Fall einer Aufhebung des Bescheides vom
  9. März 1977 öffentlich-rechtliche (Sekundär-) Ansprüche zustehen könnten, etwa unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung oder aber auch der Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), wobei auch ein amtshaftungsrechtlicher Anspruch gegebenenfalls sogar auf eine Übertragung des Grundstücks nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gerichtet sein könnte (Herstellungspflicht, § 249 Abs. 1 BGB; vgl. zur Schadensersatzpflicht bei unberechtigter Ausübung des Vorkaufsrechts im Übrigen nur Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losblatt, Stand: 132 EL Febr. 2019, § 28 Rn. 31). Das derartige öffentlich-rechtliche (Sekundär-) Ansprüche möglicherweise die Konsequenz einer Aufhebung des Bescheides vom
  10. März 1977 darstellen könnten, vermag das Gericht jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, was für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses genügt. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Bescheid vom
  11. März 1977 von Anfang an, d.h. schon zum Zeitpunkt seines Erlasses als rechtswidrig erweisen sollte und er mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) aufgehoben würde (vgl. allerdings zum Ausschluss jedenfalls von Amtshaftungsansprüchen aufgrund der Regelung in § 839 Abs. 3 BGB OLG München, Urteil vom
  12. Mai 1993 - 1 U 5787/92 -, juris: kein Schadensersatzanspruch, wenn es der Grundstückskäufer schuldhaft versäumt hat, das Widerspruchsverfahren gegen den Vorkauf zu betreiben). Randnummer 42 bb. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier auch nicht etwa deshalb, weil sich der Bescheid vom
  13. März 1977 bereits im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) auf andere Weise erledigt hätte. Randnummer 43 Allerdings ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass eine die Bestandskraft eines Bescheides durchbrechende Wiederaufnahme eines auf andere Weise bereits erledigten Verwaltungsaktes nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Aufhebung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom

  1. März 2015 - VGH 12 ZB 12.1640 -, juris Rn. 18 m.w.Nachw.). Erledigte Verwaltungsakte, die ihre Wirksamkeit verloren haben, können nicht aufgehoben werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
  2. Oktober 1989 - VGH 26 B 86.02944 -, NVwZ-RR 1991, 117; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  3. Aufl. 2016, § 48 Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  4. Aufl. 2015, § 49 Rn. 10; Krausnick, JuS 2010, 594 <595 f.>; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
  5. Aufl. 2019, § 48 Rn. 39). Eine in einem solchen Fall gleichwohl ausgesprochene Aufhebung ginge ins Leere, würde also keine Regelungswirkung entfalten (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Einer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren oder weiteren Sinne gerichteten Verpflichtungsklage fehlt wegen des Entfallens der Rechtswirkungen daher jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
  6. März 2015, a.a.O., Rn. 27). Randnummer 44 Vorliegend hat sich der Bescheid vom
  7. März 1977 nach Auffassung des Gerichts indes nicht auf andere Weise erledigt. Randnummer 45 Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsaktes bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (für alles Vorstehende BVerwG, Urteil vom
  8. Juli 2014 - BVerwG 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597 <1598 m.w.Nachw.>; vgl. näher für die Fallgruppen einer Erledigung auf andere Weise z.B. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rn. 41a ff.). Randnummer 46 Hiernach ist der Bescheid vom
  9. März 1977 nicht auf andere Weise erledigt. Vielmehr entfaltet er seine regelnde Wirkung noch, und zwar als Grundlage für den rechtlich selbständigen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten, der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976 i.V.m. § 505 Abs. 2 BGB a.F. und jetzt § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB; dazu etwa auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  10. Aufl. 2014, § 28 Rn. 5 u. 6). Diese privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes, mit dem das gemeindliche Vorkaufsrecht ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  11. November 2009 - BVerwG 4 B 52/09 -, juris Rn. 5, und vom
  12. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00-NVwZ 2000, 1044; BGH, Urteil vom
  13. Mai 1988 - III ZR 105/87 -, NJW 1989, 37 <38>; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 28 Rn. 2), kommt dem Bescheid vom
  14. März 1977 unverändert zu. Auch durch die „Vollziehung“ des Vorkaufsrechts hat der Bescheid vom
  15. März 1977 seine regelnde Wirkung nicht verloren (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom
  16. Mai 1988 - VGH 4 UE 1250/87 -, NJW 1989, 1626 <1627>). Randnummer 47
  17. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  19. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom
  20. März 1977 unter Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Ebenso wenig steht ihr zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung des Beklagten über ihr Wiederaufnahmebegehren zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 48 a. Die Klägerin verfügt schon nicht über eine Rechtsposition, aufgrund derer sie verwaltungsverfahrensrechtlich imstande wäre, sich gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln; Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG (jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) an den Beklagten zu wenden. Für ihren mit dem Schreiben vom

  1. August 2016 bei dem Beklagten der Sache nach gestellten Wiederaufgreifensantrag fehlte der Klägerin bereits die Antragsbefugnis. Letztlich war der Wiederaufgreifensantrag damit schon unzulässig. Randnummer 49 Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG findet nur auf Antrag statt (vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 10). Wie sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VwVfG ergibt, kann der Antrag nur von einem „Betroffenen“ gestellt werden. Betroffener in diesem Sinne und damit antragsbefugt im Wiederaufgreifensverfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist, wer von dem aufzuhebenden Verwaltungsakt beschwert ist (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
  2. Mai 1992 - OVG Bf VI 21/91 -, NVwZ-RR 1993, 320 <321>; Kopp/Ramsauer, a.a.O.). Für das Wiederaufgreifen im Ermessen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG gilt letztlich nichts anderes. Randnummer 50 Vorliegend kann die Klägerin weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht geltend machen, in dem zuvor beschriebenen Sinne von dem Bescheid vom

  1. März 1977 Betroffene zu sein. Randnummer 51 aa. Von einem Vorkaufsrechtsbescheid beschwert wird regelmäßig zunächst der Grundstücksverkäufer und „Verpflichtete“ im Sinne des § 464 Abs. 2 BGB (vormals: § 505 Abs. 2 BGB a.F.) als Adressat des Bescheides (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBauG 1976 und jetzt § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dieser kann daher unzweifelhaft auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen solchen Vorkaufsrechtsbescheid erheben, sofern der Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus ist indes anerkannt, dass auch der Grundstückskäufer (Erstkäufer) und „Verpflichtete“ im Sinne des § 464 Abs. 2 BGB zur Anfechtung eines noch nicht bestandkräftig gewordenen Vorkaufsrechtsbescheides berechtigt ist. Randnummer 52 Für den Erstkäufer folgt das Anfechtungsrecht daraus, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Eingriff in den durch den notariellen Kaufvertrag begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch bewirkt wird, was sein Recht begründet, sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts im Klagewege zur Wehr zu setzen (vgl BVerwG, Beschluss vom
  2. Februar 2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. April 2011 - OVG 8 A 11405/10 -, NVwZ-RR 2011, 611 <612>; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 28 Rn. 26 u. 46; im Ergebnis ferner z.B. auch BVerwG, Beschluss vom
  4. November 2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom
  5. April 1991 - III ZR 79/90 -, NVwZ 1992, 812 f., und vom
  6. Mai 1988, a.a.O.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 28 Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom
  7. Februar 2000, a.a.O.) hat zu diesem Eigentumsverschaffungsanspruch des Erstkäufers näher wie folgt ausgeführt: Randnummer 53 „Nach § 28 II 1 BauGB ist das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt (…) gegenüber dem Verkäufer auszuüben. Das bedeutet indes nicht, dass nur ihm gegenüber eine Regelung getroffen wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Die Satzung, die der Gemeinde unter den in § 25 I BauGB bezeichneten Voraussetzungen zu Gebote steht, bildet die Grundlage, um in das Privatrechtsverhältnis eingreifen zu dürfen, das durch den Kaufvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Dritten geschaffen wird. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird die Rechtssphäre beider Vertragsteile berührt. § 25 BauGB eröffnet die Möglichkeit, dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Denn nach § 28 II 2 BauGB i.V. mit § 505 II BGB kommt mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen der Gemeinde und dem Verpflichteten unter den Bedingungen zu Stande, die mit dem Erstkäufer vereinbart worden sind. Für den Erstkäufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 = NJW 1994, 3178 = NVwZ 1995, 165 L).“ Randnummer 54 Bei dem Eigentumsverschaffungsanspruch des Erstkäufers handelt es sich (auch) um ein subjektives öffentliches Recht und nicht etwa (nur) um eine klassisches privates Recht, weil es - wie die meisten privaten Rechte oder Rechtspositionen - zugleich durch das öffentliche Recht gegen Eingriffe geschützt wird; nämlich einerseits grundrechtlich zumindest durch das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, andererseits durch den ungeschriebenen Rechtssatz, dass der Staat nicht ohne Rechtsgrund in private Rechte eingreifen darf (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom
  8. Mai 1988, a.a.O., 1626; R.-P. Schenke, in: Kopp/W.-R. Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 81). Randnummer 55 Die Anfechtbarkeit durch den Erstkäufer wird auch in § 28 Abs. 2 Satz 6,
  9. Hs. BauGB (= § 24 Abs. 4 Satz 6,
  10. Hs. BBauG 1976) vorausgesetzt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  11. April 2011, a.a.O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.). Randnummer 56 Kann der Erstkäufer die Ausübung des Vorkaufsrechts anfechten, so dürfte es durchaus in der Konsequenz des ursprünglich gegebenen Anfechtungsrechts liegen, dass er grundsätzlich auch befugt ist, zu einer späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bei der Behörde zu stellen, wenn der Vorkaufsrechtsbescheid zunächst in Bestandskraft erwachsen ist. Randnummer 57 Die Klägerin ist aber nicht Erstkäufer gewesen. Erstkäufer war vielmehr Herr Dr. G..., der den notariellen Kaufvertrag vom
  12. Januar 1977 mit der Fa. F... KG als Verkäuferin abgeschlossen hatte. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bescheid vom
  13. März 1977 hat daher zunächst einmal allein in den Eigentumsverschaffungsanspruch von Herrn Dr. G... eingegriffen; ein Eigentumsverschaffungsanspruch der Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt schlechterdings noch nicht im Raum. Beschwert durch den Bescheid vom
  14. März 1977 war (neben der Verkäuferin) folglich zumindest ursprünglich nur Herr Dr. G.... Randnummer 58 bb. Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärungen des Erstkäufers und Zedenten Herrn Dr. G... als durch den Bescheid vom
  15. März 1977 beschwert und damit als Betroffene angesehen werden. Randnummer 59

(1)Die Klägerin ist zu keiner Zeit Inhaberin des Eigentumsverschaffungsanspruchs gewesen, der - wie gesehen - die Grundlage für die anzunehmende Beschwer des Erstkäufers durch den Vorkaufsrechtsbescheid bildet. Namentlich konnte sie den ursprünglich dem Erstkäufer und Zedenten Herrn Dr. G... zustehenden Eigentumsverschaffungsanspruch weder durch die Abtretungserklärung in § 2 des notariellen Vertrags vom
  1. Oktober 2014 noch infolge des „Abtretungsvertrags“ vom
  2. Februar 2015 erlangen. Denn zu den Zeitpunkten der Abtretungserklärung und des „Abtretungsvertrags“ bestand der Eigentumsverschaffungsanspruch bereits in der Person von Herrn Dr. G... schon lange nicht mehr. Der Eigentumsverschaffungsanspruch war bereits untergegangen und konnte folglich auch nicht mehr abgetreten werden. Die Abtretungen gingen damit zumindest insoweit, als es um den Eigentumsverschaffungsanspruch geht, von vornherein ins Leere. Randnummer 60 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es bei den gesetzlichen Vorkaufsrechten so sein, dass bereits deren Ausübung das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des Erstkäufers zur Folge hat. Eine solche Rechtsfolge tritt dem Bundesgerichtshof zufolge insbesondere auch bei den Vorkaufsrechten der Kommunen nach den §§ 24, 25 BauGB ein (vgl. BGH, Urteil vom
  3. März 2009 - V ZR 157/08 -, NJW-RR 2009, 1172 <1173 m.w.Nachw.>). Im Übrigen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass bei wirksamer Ausübung (auch) von gesetzlichen Vorkaufsrechten der Erstkäufer wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) im Kaufvertrag nicht mehr dessen Erfüllung verlangen kann, wenn ihm das Bestehen eines Vorkaufsrechts bekannt. In einem solchen Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts stehen soll (vgl. BGH, ebd., m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn ausdrücklich Abreden zur Sicherung des Vorkaufsrechts getroffen werden und der Notar von den Parteien angewiesen wird, den Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu vollziehen (vgl. ebd.). Randnummer 61 An diese Rechtsprechung anknüpfend, hat das Kammergericht in seinem Urteil vom
  4. Februar 2019 zu Recht ausgeführt (a.a.O., S. 7): Randnummer 62 „[S]elbst wenn man im vorliegenden Fall (…) grundsätzlich eine ‚verkürzte‘ Rückabwicklung zulassen wollte, käme ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Übertragung des Grundstücks nicht in Betracht. Voraussetzung für eine solche ‚verkürzte‘ Rückabwicklung durch unmittelbare Übereignung der Flurstücke an die Klägerin wäre jedenfalls, dass der Klägerin überhaupt ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Verkäufer des Grundstücks zustände. Ein solcher stand nach Ausübung und Vollziehung des Vorkaufsrechts aber bereits dem Zedenten nicht mehr zu, sodass ein solcher auch nicht an die Klägerin abgetreten werden konnte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich aus der gebotenen Auslegung des im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Hinweises auf das Bestehen des gesetzlichen Vorkaufsrechts, dass die Parteien eine auflösende Bedingung vereinbart haben. Ist dem Käufer das Bestehen eines Vorkaufsrechts bekannt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Kaufvertrag nach dem Willen der Parteien unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts stehen soll (BGH NJW-RR 2009, 1172 beck-online).“ Randnummer 63 Und, so das Kammergericht (ebd., S. 7 f.) weiter: Randnummer 64 „Soweit man dem BGH in der Annahme einer auflösenden Bedingung nicht folgen wollte, ist dem Verkäufer die Erfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht aus dem ersten Kaufvertrag unmöglich geworden, sobald er das Eigentum in Vollziehung des ausgeübten Vorkaufsrechts an den Vorkaufsberechtigten übertragen hat. Damit ist der Verkäufer nach § 275 BGB von seiner Verpflichtung freigeworden, ohne dass in diesem Fall dem Erstkäufer Schadensersatzansprüche erwachsen. Denn bei der Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte kommt eine Haftung des Vorkaufsverpflichteten gegenüber dem Erstkäufer regelmäßig nicht in Betracht. Diese Vorkaufsrechte stellen eine gesetzliche Beschränkung des Eigentums dar, die vom Verkäufer nicht vermieden werden kann. Deshalb ist das auf der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts beruhende Unvermögen des Verkäufers von diesem in der Regel nicht zu vertreten (BeckOGK/Daum, 1.10.2018, BGB § 464 Rn. 29-31). Randnummer 65 Diese Unmöglichkeit und nachfolgende Befreiung von der Leistungspflicht gemäß § 275 BGB bleibt auch dann bestehen, wenn das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aus dem Jahr 1970 [gemeint ist offenkundig 1977], mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, noch aufheben würde. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob vorübergehende oder dauernde Unmöglichkeit vorliegt, ist grds. der Eintritt des Leistungshindernisses. Im Rechtsstreit ist die Bedeutung des Leistungshindernisses - bezogen auf den Zeitpunkt seines Eintritts - ex post nach dem Kenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (BGHZ 83, 197 [201] = NJW 1982, 1458). Bei dieser gebotenen ex post-Betrachtung stellt sich der seit 1977 bestehende Zustand als eine dauernde Unmöglichkeit dar. Die Leistungspflicht lebt nicht wieder auf, wenn die Leistung infolge einer unerwarteten Entwicklung wieder möglich wird (BeckOK BGB/Lorenz,
  5. Ed. 1.8.2018, BGB § 275 Rn. 35-43).“ Randnummer 66 Gerade darin, dass nämlich dem Käufer „durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen“ wird (so BVerwG, Beschluss vom
  6. Mai 1982 - BVerwG 4 B 98.82 -, juris Rn. 3), liegt ja der Grund für die Anerkennung des ursprünglichen Anfechtungsrechts des Erstkäufers gegen den Vorkaufsrechtsbescheid. Umgekehrt bedeutet das indes zugleich, dass dann, wenn der Vorkaufsrechtsbescheid bestandskräftig wird, der Eigentumsverschaffungsanspruch entfällt. So wird denn etwa auch in der Kommentarliteratur zu § 28 BauGB davon ausgegangen, dass die Wirkungen des Kaufvertrags mit Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes endigen , wenn der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Drittkäufer (Erstkäufer) unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden auflösenden Bedingung der Nichtausübung des Vorkaufsrechts geschlossen worden ist (so Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 28 Rn. 47). Zugleich entfaltet die Ausübung des Vorkaufsrechts zu diesem Zeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Vorkaufsrechtsbescheides, ihre privatrechtsgestaltende Wirkung auch insoweit, als dann der neue, selbständige Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde zustande kommt; ein zuvor erhobener Widerspruch und eine zuvor erhobene Klage gegen den Vorkaufsrechtsbescheid haben dagegen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung und hindern, dass vorzeitig die Rechtswirkungen eintreten, die sich an die Ausübung des Vorkaufsrechts knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom
  7. Mai 1988, a.a.O.). Mit anderen Worten: Mit Eintritt der Bestandskraft des Vorkaufsrechtsbescheides fehlt fortan das „Substrat“ für den Eigentumsverschaffungsanspruch auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrags (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom
  8. Mai 1988, a.a.O., 1627). Ebenso wenig treten im Fall, dass der Vorkaufsrechtsbescheid in Bestandskraft erwächst, an die Stelle des Eigentumsverschaffungsanspruchs zivilrechtliche Ansprüche nach den Regeln über Leistungsstörungen in schuldrechtlichen Verträgen oder Kondiktionsansprüche. Randnummer 67 War die Klägerin aber nie Inhaberin des Eigentumsverschaffungsanspruchs, so war sie auch zu keiner Zeit öffentlich-rechtlich gegen staatliche Eingriffe in den Eigentumsverschaffungsanspruch geschützt. Insbesondere kann die Klägerin eine eigene Beschwer auch nicht aus der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG ableiten, nachdem der Eigentumsverschaffungsanspruch des Erstkäufers und Zedenten Herrn Dr. G... nicht auf sie übergehen konnte (vgl. dazu, dass auch der Eigentumsverschaffungsanspruch grundsätzlich den Schutz von Art. 14 GG genießen kann, allerdings BVerwG, Urteil vom
  9. November 2012 - BVerwG 9 C 14/11 -, NVwZ 2013, 803). Randnummer 68 Anders kann sich die Rechtslage nur dann darstellen, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch des Erstkäufers bereits zu einem Zeitpunkt abgetreten worden ist, zu dem der Vorkaufsrechtsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden und der Eigentumsverschaffungsanspruch mithin noch nicht erloschen war. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Randnummer 69
(2)Kann eine Beschwer der Klägerin durch den Bescheid vom 18. März 1977 nach dem zuvor Gesagten nicht damit begründet werden, dass die Klägerin Inhaberin des ursprünglich dem Erstkäufer und Zedenten Herrn Dr. G... zustehenden Eigentumsverschaffungsanspruch geworden sei, so könnte ihr allenfalls noch dann die Antragsbefugnis im Wiederaufgreifensverfahren zustehen, wenn Herr Dr. G... ihr wirksam seine etwaigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensrechte aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und § 51 Abs. 5 i.V.m. §

§ 49Vw

VfG abgetreten hätte. Das vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Randnummer 70 Die Klägerin ist infolge der erklärten Abtretungen nicht in die verfahrensrechtliche Rechtsposition von Herrn Dr. G... eingerückt, die diesem aufgrund der Regelungen in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und § 51 Abs. 5 i.V.m. §

§ 49Vw

VfG zukommt. Dabei kann offen bleiben, ob das Recht, bei der Behörde zu beantragen, ein bereits mit unanfechtbarem Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren neu zu eröffnen, überhaupt abgetreten werden kann. Denn die von dem Erstkäufer und Zedenten von Herrn Dr. G...erklärten Abtretungen erfassen ein solches Recht jedenfalls nicht. Randnummer 71 Die Abtretungserklärung in § 2 des notariellen Vertrags vom 17. Oktober 2014 bezieht sich allein auf die Herrn Dr. G... „aus der (…) Kaufvertragsurkunde vom 19. Januar 1977 zustehenden Rechte“. Um solche Rechte geht es hier nicht. Die etwaigen Rechte des Erstkäufers Herrn Dr. G... gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §

§ 49Vw

VfG auf erneute Eröffnung des bereits abgeschlossenen Verfahrens mit dem Ziel, den Bescheid vom

  1. März 1977 über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten aufzuheben, ergeben sich nicht aus dem Kaufvertrag vom
  2. Januar
  3. Es handelt sich dabei schon nicht um zivilrechtliche Rechte, geschweige denn um solche, die dem Kaufvertrag entspringen. Vielmehr stellen diese Rechte originär öffentlich-rechtliche Rechtspositionen dar, die sich zudem aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben, also auf Gesetz beruhen. Die Rechte sind nicht Gegenstand der Abtretung gemäß dem Vertrag vom
  4. Oktober
  5. Etwas anderes folgt nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus einer Auslegung des Vertrags. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche von der Abtretung umfasst sein sollten. Im Gegenteil, spricht etwa der zeitliche Zusammenhang des Vertrags vom
  6. Oktober 2014 mit der am
  7. Oktober 2014 ursprünglich bei der Kammer für Baulandsachen eingereichten zivilgerichtlichen Klage vor dem Landgericht Berlin - 22 O 66/16 - dafür, dass die Abtretung allein der Geltendmachung zivilrechtlicher Rechte dienen sollte. Dafür spricht z.B. auch, dass sich die Klägerin in § 3 Abs. 3 des Vertrags vom
  8. Oktober 2014 dazu verpflichtet hat, „nach Erlangung des Rechtes zur Übertragung des Grundstücks einschließlich Auflassung, sei es durch rechtskräftige Urteil oder durch einen Vergleich“, einen (weiteren) Betrag von 25.000,00 Euro an den Zedenten, Herrn Dr. G..., zu zahlen. Die hiesige Klage ist demgegenüber erst rd. zweieinhalb Jahre später, am
  9. März 2017 erhoben worden. Und auch den der Klage zugrunde liegenden Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom
  10. März 1977 hat die Klägerin bei dem Beklagten erst rd. 22 Monate nach dem Abschluss des Vertrags vom
  11. Oktober 2014 gestellt. Randnummer 72 Ebenso wenig erfasst die Abtretung gemäß dem „Abtretungsvertrag“ vom
  12. Februar 2015 - losgelöst von der Frage nach dessen Wirksamkeit - die hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Für die Rechte zu Ziff.
  13. und zu Ziff.
  14. des „Abtretungsvertrags“ bedarf dies keiner weiteren Erläuterungen; diese schließen die etwaigen Rechte von Herrn Dr. G... gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §

§ 49Vw

VfG ganz offenkundig nicht ein. Aber auch die in Ziff.

  1. des „Abtretungsvertrags“ vorsorglich erklärte Abtretung sämtlicher Herrn Dr. G...zustehender „Rechte, die sich aus dem notariellen Kaufvertrag vom
  2. Januar 1977 zur UR-Nr. 25/1977 des Berliner Notars H... ableiten lassen“, räumt der Klägerin nicht die Befugnis ein, anstelle des Erstkäufers Herrn Dr. G... ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom
  3. März 1977 einzuleiten. Die etwaigen Rechte von Herrn Dr. G... aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §

§ 49Vw

VfG sind keine Rechte, die sich aus dem Kaufvertrag vom

  1. Januar 1977 ableiten lassen. Wie dargelegt, handelt es sich bei ihnen um subjektive öffentliche Rechte, die ihre Grundlage im Verwaltungsverfahrensgesetz finden. Im Übrigen steht offenkundig auch der „Abtretungsvertrag“ vom
  2. Februar 2015 im Zusammenhang mit dem zivilgerichtlichen Verfahren, das die Klägerin vor dem Landgericht Berlin angestrengt hatte. Dafür, dass seinerzeit auch die Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche beabsichtigt gewesen sein könnte, fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. Randnummer 73 Auch das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil vom
  3. September 2017 (dort S. 7) in dem Verfahren 22 O 66/16 schon den Gedanken geäußert, dass die zugunsten der Klägerin erfolgte Abtretung in ihrer Reichweite beschränkt gewesen sein könnte, nämlich allein auf kaufvertragliche Ansprüche unter Ausschluss von gesetzlichen Ansprüchen (z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung), auch soweit diese mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom
  4. Januar 1977 in Verbindung gestanden haben. Umso eindeutiger ist es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass sowohl die Abtretungserklärung in § 2 des notariellen Vertrags vom
  5. Oktober 2014 als auch der „Abtretungsvertrag“ vom
  6. Februar 2015 nicht die Abtretung öffentlich-rechtlicher Rechte und Rechtspositionen einschließen. Das gilt auch für andere Rechte und Rechtspositionen als die verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechte aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i.V.m. §

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VfG, wie z.B. etwaige Ansprüche von Herrn Dr. G... aus Art. 14 GG. Randnummer 74 b. Unabhängig von dem zuvor Gesagten liegt jedenfalls auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, dass einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründe tatsächlich gegeben sein muss und insoweit eine der Klägerin günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. für diese jedenfalls nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Wiederaufgreifensantrags nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG betreffende Voraussetzung nur Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch,

  1. Ed., Stand:
  2. April 2019, § 51 Rn. 12 m.w.Nachw.). Randnummer 75 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die dem Bescheid vom
  3. März 1977 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Erstkäufers Herrn Dr. G... bzw. der Klägerin geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Im Gegenteil, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darin übereingestimmt, dass der Beklagte die von ihm im Allgemeinwohl geplanten Maßnahmen auf den Flurstücken 90/6 und 891/90 zwischenzeitlich nicht nur in Angriff genommen, sondern abgeschlossen hat. Die im Termin anwesende Klägervertreterin hat dabei selbst erklärt, dass mit der Umsetzung der Maßnahmen bereits im März 2015 begonnen worden sei, d.h. fast eineinhalb Jahre vor Stellung des Wiederaufgreifensantrags bei dem Beklagten. Der im Termin anwesende Mitarbeiter des Beklagten hat plausibel und nachvollziehbar erklärt, wie es zu der zeitlichen Verzögerung kommen konnte. Eine Aufgabe der Planung habe ihm zufolge aber nie zur Diskussion gestanden. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter im Termin auch nochmals darauf hingewiesen, dass bereits am
  4. Juli 2014 in Anwesenheit eines der Bevollmächtigten der Klägerin die Präsentation für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt sei. Entsprechendes hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten bereits im Schriftsatz vom
  5. Juni 2017 (dort S. 8) vorgebracht, in dem auch noch weitere Maßnahmen aufgelistet gewesen sind, die der Beklagte seit 1977 vorgenommen haben will (S. 7 f.). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Sache der Behörde ist, im Wiederaufgreifensverfahren darzutun, dass kein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Vielmehr trifft die Darlegungslast bezüglich der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe den Antragsteller des Wiederaufgreifensverfahrens (vgl. nur Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 51 Rn. 15 m.w.Nachw.) Er muss insoweit substantiiert Tatsachen vortragen, die eine ihm günstigere Entscheidung möglich erscheinen lassen (Falkenbach, ebd.). Dem ist die Klägerin in Bezug auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Randnummer 76 Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, die eine Herrn Dr. G... bzw. der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Randnummer 77 c. Gleichermaßen liegen auch für ein Wiederaufgreifen im Ermessen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG die weiteren Voraussetzungen nicht vor. Randnummer 78 Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 (i.V.m. § 51 Abs. 5) VwVfG setzt voraus, dass der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, dass also die Behörde bei dem Erlass des Verwaltungsaktes gegen geltendes Recht verstoßen hat (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 57). Nach zutreffender Ansicht gilt das auch bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (vgl. nur Kopp/Ramsauer, ebd.; dort auch m.w.Nachw. aus der Diskussion). Vorliegend vermag das Gericht indes nicht festzustellen, dass der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten vom
  6. März 1977 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist. Davon geht letztlich offenbar auch die Klägerin selbst nicht aus, wie die im Termin anwesende Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich eingeräumt hat. Randnummer 79 d. Schließlich könnte der Klägerin selbst dann, wenn sie als Betroffene anzusehen wäre, auch kein Anspruch darauf zustehen, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG überwunden wird. Randnummer 80 Mit der in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteil vom
  7. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 9/11 -, juris Rn. 29). Dabei handelt die Behörde allerdings regelmäßig schon dann ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Randnummer 81 Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Bescheid vom
  8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Juli 2017 zumindest der Sache nach auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne des abgeschlossenen Verfahrens aufgrund von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG abgelehnt hat, indem er unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom
  10. März 1977 und die zwischenzeitlich von ihm auf den Flurstücken 90/6 und 891/90 ergriffenen Maßnahmen erklärt hat, auch ein Widerruf des Bescheides vom
  11. März 1977 komme nicht in Betracht. Tatsächlich spricht unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls sogar einiges dafür, dass ein Widerruf des Bescheides vom
  12. März 1977 mit dem Ziel der Rückabwicklung des Grundstückskaufs etwa mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Bindungen, denen das Land Berlin unterliegt, seinerseits rechtswidrig sein könnte. II. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001395904

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