G dahingehend auszulegen ist,
das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente dessen Beendigung gleichzustellen ist oder
für diesen Fall neben § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung tritt. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Es ist unzutreffend,
der Schutzzweck des in Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003 geregelten Abgeltungsverbots nicht eingreift, wenn Urlaubsgewährung aufgrund vorübergehenden Ruhens des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist. Vielmehr soll auch in diesem Falle verhindert werden,
der Urlaub durch Abgeltung erlischt und nach Wegfall des Leistungshindernisses deshalb nicht mehr als Erholungs- und Entspannungszeitraum gewährt werden kann. (Rn.23) 2. So lange es möglich ist, den Urlaubsanspruch aufrecht zu erhalten, ohne
seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit aufgrund des zeitlichen Abstands zum Zeitraum des Anspruchserwerbs verloren geht, darf nationales Recht nicht den Untergang des Primäranspruchs zur Folge haben. Geht aufgrund des zeitlichen Abstands zum Anspruchserwerb die positive Wirkung des Erholungsurlaubs verloren, steht Unionsrecht dem Untergang des Primäranspruch nicht mehr entgegen. (Rn.23) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 767/19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
der Arbeitnehmer Urlaub beantragt habe und in Anspruch nehme, woran es hier fehle. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, denn der Kläger habe nicht rechtzeitig verlangten Urlaub aufgrund der rückwirkenden Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr nehmen können. Randnummer 13 Gegen dieses dem Kläger am 28.08.2018 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.09.2018 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2018 am 28.11.2018 begründete Berufung. Randnummer 14 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe übersehen,
2 der Richtlinie 2003/88 (EG) absichern solle,
anstelle des Urlaubs lediglich ein finanzieller Ausgleich gewährt werde, der Kläger den noch nicht genommenen Urlaub aber deshalb nicht habe nehmen können, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Rentenbewilligung nicht mehr gelebt worden sei. Die Gefahr,
durch Urlaubsabgeltung der Primäranspruch auf Ruhenszeit genommen werden könne, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei in solchen Fällen unionsrechtlich geboten, dafür Sorge zu tragen,
die Anwendung nationaler Bestimmungen nicht zum Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub führen könnten, wenn es hm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, diese Ansprüche wahrzunehmen. Deshalb sei entweder § 7 Abs. 4 BUrlG dahin auszulegen,
als Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dessen Ruhen aufgrund einer befristeten Erwerbsminderungsrente anzusehen sei oder es müsse ein neben § 7 Abs. 4 BUrlG tretender Anspruch auf Urlaubsabgeltung in derartigen Fällen treten. Immer dann, wenn Urlaub nicht möglich sei und es deshalb zum Schutz des Arbeitnehmers des Abgeltungsverbots nicht bedürfe, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.08.2018, zugestellt am 28.08.2018, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 10.736,88 (Brutto) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setze die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Auch aus unionsrechtlichen Gründen ei es nicht geboten, unabhängig vom der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub während dessen Bestehen abzugelten. Zudem könne der Vom Kläger geltend gemachte Anspruch tariflichen Mehrurlaub ohnehin nicht betreffen. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2018 (Bl. 88 -93 d. A.), den Schriftsatz nebst Anlagen der Beklagten vom 11.01.2019 (Bl. 113 – 122 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2019 (Bl. 123, 124 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet. Soweit das Arbeitsgericht in der Urteilsbegründung auf das Nichtvorliegen eines Urlaubsentgeltanspruchs eingeht, bezieht sich das auf Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
die Berufungsbegründung sich hiermit nicht auseinandersetzt, ist unschädlich, weil mit der Klage ausschließlich ein Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht wird, welchen diese Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht betreffen. Randnummer 22 II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz anhängig geworden ist, zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder gem. § 7 Abs. 4 BUrlG noch aufgrund eines eigenständigen, unionsrechtlich gebotenen Anspruchs eine Abgeltung für 83 Urlaubstage in Höhe von 10.736,88 EUR brutto zu, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch nicht vorliegen. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage existiert nicht. Randnummer 23 1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der (Ersatz-)Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz-)Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. (BAG, Urteil vom 16. Mai 2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 15). Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 gebieten nicht,
G dahingehend auszulegen ist,
das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsminderungsrente dessen Beendigung gleichzustellen ist oder
für diesen Fall neben § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung tritt. Dies folgt nicht aus einer mangelnden Einschlägigkeit des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in Fällen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung. Es ist nämlich unzutreffend,
der Schutzzweck des darin geregelten Abgeltungsverbots nicht eingreift, wenn Urlaubsgewährung aufgrund vorübergehenden Ruhens des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist. Vielmehr soll auch in diesem Falle verhindert werden,
der Urlaub durch Abgeltung erlischt und nach Wegfall des Leistungshindernisses deshalb nicht mehr als Erholungs- und Entspannungszeitraum gewährt werden kann. Zwar kann es Fälle geben, in denen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses von vornherein einen so langen Zeitraum umfasst,
der vor dem Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses erworbene Urlaubsanspruch während dieses Zeitraums verfällt. In diesen Fällen mag auch das unionsrechtliche Abgeltungsverbot vom Schutzzweck her einer Urlaubsabgeltung trotz rechtlichen Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nicht mehr einschlägig sein. Der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen,
Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen, wenn ihre Verwirklichung tatsächlich nicht möglich war, genügen nationale Rechtsvorschriften im bestehenden Arbeitsverhältnis aber durch den unionsrechtlich gebotenen Schutz des Primäranspruchs. So lange es möglich ist, den Urlaubsanspruch aufrecht zu erhalten, ohne
seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit aufgrund des zeitlichen Abstands zum Zeitraum des Anspruchserwerbs verloren geht, darf nationales Recht nicht den Untergang des Primäranspruchs zur Folge haben. Geht aufgrund des zeitlichen Abstands zum Anspruchserwerb die positive Wirkung des Erholungsurlaubs verloren, steht Unionsrecht dem Untergang des Primäranspruch nicht mehr entgegen (EuGH, Urteil vom
von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Urlaubsabgeltungstatbestände möglich sind, keiner Änderung bundesdeutscher Rechtsprechung. So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung z. B. seit langem anerkannt,
die Tarifvertragsparteien auch für fortbestehende Arbeitsverhältnisse Urlaubsabgeltungsregelungen treffen können (BAG, Urteil vom
der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. (PM zu BAG, Urt. v.19.02.2019, 9 AZR 541/15) D. h. es kommt bei der Verletzung der mit dem drohenden Verfall von Urlaub zusammenhängenden Hinweispflichten des Arbeitgebers nicht zu einem Abgeltungsanspruch im Wege des Schadensersatzes, sondern es entfällt der Untergang des Primäranspruchs auf Gewährung von Urlaub, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Ob die Beklagte den Kläger vor Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsprechend auf noch nicht verfallenen und bis dahin nicht genommenen Urlaub hätte hinweisen müssen, kann also dahin stehen. Hätte sie eine solche Pflicht verletzt, könnte möglicherweise der Ablauf der in § 26 TV-DRV Bund vorgesehenen Fristen nicht zum Untergang von Resturlaubsansprüchen geführt haben, nicht aber ein Abgeltungsanspruch bestehen. Randnummer 26 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 27 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Absatz 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001396000
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