Plansatz 4.5 (Z) LEP B-B unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.128) 7. Die Beschränkung von Hersteller-Direktverkaufszentren (sog. Factory-Outlet-Center) von mehr als 5.000 m2 auf die Metropole Berlin und die Oberzentren
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.134) 8. Die Verkaufsflächenbeschränkung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Nicht-Zentralen Orten
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 und 6 ist nicht zu beanstanden. (Rn.134) (Rn.143)
Plansätzen gegliedert die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken im Einzelnen dar und stellt ihnen jeweils die Abwägung und deren Begründung gegenüber. Randnummer 6 Den so überarbeiteten Entwurf des LEP B-B vom
Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten und das für Infrastruktur und Raumordnung zuständige Kabinettsmitglied wurde die Verordnung über den LEP B-B am 14. Mai 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II verkündet.
Mai 2009 in Kraft. Randnummer 7 Diese ursprünglich im Jahr 2009 bekanntgemachte Rechtsverordnung erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom
Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten und das für Infrastruktur und Landesplanung zuständige Kabinettsmitglied am
Mai 2009 in Kraft gesetzt worden. Randnummer 8 Der LEP B-B 2015 enthält landesplanerischen Festlegungen, die er mit „G“ für Grundsatz der Raumordnung und mit „Z“ für Ziel der Raumordnung bezeichnet. Randnummer 9 Dazu gehören u.a. folgende Festlegungen: Randnummer 10 Die Plansätze zu 2 regeln das Zentrale-Orte-System. In Plansatz 2.1 (Z) LEP B-B werden in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg als Zentrale Orte die Metropole, Oberzentren und Mittelzentren, einschließlich der Mittelzentren in Funktionsteilung, abschließend festgelegt. Metropole ist die Bundeshauptstadt Berlin (Plansatz 2.5 (Z) LEP B-B), Oberzentren sind die vier kreisfreien Städte des Landes Brandenburg (vgl. Plansatz 2.7 (Z) LEP B-B). Mittelzentren sind 34 namentlich aufgeführte Gemeinden (Plansatz 2.9 (Z) Abs. 1 LEP B-B). 16 weitere Gemeinden bilden jeweils paarweise ein Mittelzentrum in Funktionsteilung (Plansatz 2.9 (Z) Abs. 2 LEP B-B). Grundzentren als Zentrale Orte der Nahbereichsebene sind nicht vorgesehen. Die Antragstellerin ist nicht als Zentraler Ort ausgewiesen, auch nicht als Teil eines Mittelzentrums in Funktionsteilung. Randnummer 11 Die Plansätze zu 4 steuern die Siedlungsentwicklung, u.a. für die Wohnsiedlungsflächen (Plansatz 4.5 (Z) LEP B-B) und für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Plansatz 4.7 (Z) und 4.8 (G) bis 4.9 (G) LEP B-B). Randnummer 12 Die Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen soll danach vornehmlich im Gestaltungsraum Siedlung, der in der Festlegungskarte 1 festgelegt ist (Plansatz 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B) und in dem auch das Gebiet der Antragstellerin im Wesentlichen liegt, oder außerhalb des Gestaltungsraums Siedlung in den Zentralen Orten (Plansatz 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 1 LEP B-B) stattfinden. Randnummer 13 In Nicht-Zentralen Orten außerhalb des Gestaltungsraums Siedlung ist die Wohnsiedlungsentwicklung dagegen eingeschränkt und nur durch Innenentwicklung oder im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption möglich (Plansatz 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 3 LEP B-B). Die zusätzliche Entwicklungsoption legt Plansatz 4.5 (Z) Abs. 2 LEP B-B für einen Zeitraum von zehn Jahren mit 0,5 ha pro 1.000 Einwohner (
dem Stand 31. Dezember 2008) fest. Schließlich enthält Plansatz 4.5 (Z) Abs. 4 LEP B-B eine Regelung über die Zulassung weiterer Wohnsiedlungsflächen im Einzelfall. Danach kann über den in Absatz 2 genannten Rahmen – also die zusätzliche Entwicklungsoption – hinaus die Entwicklung weiterer Wohnsiedlungsflächen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die besondere Siedlungsstruktur der Gemeinde dies insbesondere wegen fehlender Möglichkeiten ausreichender Innenentwicklung erfordert oder wenn die weitere Außenentwicklung durch einen
gewiesenen Bedarf wegen einer spezifischen Funktion der Gemeinde, insbesondere als Kurort oder Truppenstandort, gerechtfertigt ist. Randnummer 14 Zentrale Vorschrift für die Standortentwicklung von Einzelhandelsbetrieben ist der als Ziel formulierte Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO (i.d.R. solche ab einer Verkaufsfläche von 800 m 2 ) grundsätzlich nur in Zentralen Orten zulässig. Dieses Konzentrationsgebot wird zum einen durch ein raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot (Plansatz 4.7 (Z) Abs. 2 LEP B-B) flankiert. Danach dürfen großflächige Einzelhandelseinrichtungen benachbarte Zentrale Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung nicht beeinträchtigen. Zum anderen wird das Konzentrationsgebot des Plansatzes 4.7 (Z) Abs. 1 LEP B-B durch ein Kongruenzgebot (Plansatz 4.7 (Z) Abs. 3 LEP B-B) begleitet. Danach müssen neue oder zu erweiternde großflächige Einzelhandelseinrichtungen dem zentralörtlichen Versorgungsbereich und der zentralörtlichen Funktion entsprechen. Randnummer 15 Plansatz 4.7 (Z) Abs. 4 LEP B-B enthält eine Sonderregelung für Hersteller-Direktverkaufszentren (sog. Factory-Outlet-Center oder auch Designer-Outlet-Center). Bei einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m 2 sind sie nur in der Metropole Berlin und in Oberzentren zulässig. Randnummer 16 Bereits vorhandene oder genehmigte Einzelhandelsbetriebe, die im Widerspruch zu den schon genannten Regelungen in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1 bis 4 LEP B-B stehen, regelt Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 LEP B-B. Sie können nur verändert werden, soweit hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente nicht erhöht wird. Für die zentrenrelevanten Sortimente verweist Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 auf eine entsprechende Tabelle in der Planbegründung (Tabelle 4 Nr. 1). Randnummer 17 Eine Ausnahme vom Konzentrationsgebot in Absatz 1 sieht Plansatz 4.7 (Z) Abs. 6 LEP B-B vor. Danach ist die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen abweichend von Absatz 1 außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben ganz überwiegend der Nahversorgung dient und der Standort in einem Städtischen Kernbereich oder wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegt. Randnummer 18 Die jeweils als Grundsatz ausgewiesenen Plansätze 4.8 (G) und 4.9 (G) regeln die weitere standörtliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe innerhalb der Zentralen Orte. Randnummer 19 Die Plansätze zu 5 steuern die Freiraumentwicklung.
der Einleitung zu den Plansätzen bezwecken die in ihnen festgelegten Grundsätze und Ziele eine integrierte Freiraumentwicklung und sollen die Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung schützen. Angestrebt wird eine querschnittsorientierte integrative Freiraumentwicklung, die auf den drei Säulen der
haltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial) aufbaut.
Plansatz 5.2 (Z) Satz 1 ist der in der Festlegungskarte 1 festgelegte Freiraumverbund zu sichern und in seiner Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Plansatz 5.2 (Z) Satz 2 schließt raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, welche die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, im Freiraumverbund regelmäßig aus. Plansatz 5.2 (Z) Satz 3 regelt Ausnahmen. So kann etwa
Plansatz 5.2 (Z) Satz 3 Spiegelstrich 1 in Ausnahmefällen der Freiraumverbund in Anspruch genommen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Frei-raumverbundes erreicht werden kann. Randnummer 20 Daneben enthält der LEP B-B textliche Festlegungen zur Hauptstadtregion (Plansätze zu 1), Kulturlandschaft (Plansätze zu 3) und Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung sowie Energiegewinnung (Plansätze zu 6), die hier nicht in Rede stehen. Randnummer 21 Den von 28 anderen Gemeinden beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom
trägliche Evaluation und der Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans für die Hauptstadtregion (LEP HR), wonach künftig (wieder) Schwerpunkte der Grundversorgung und Siedlung durch die Regionalen Planungsgemeinschaften ausgewiesen werden sollen. Randnummer 25 Die abschließende Zielfestlegung zum Zentrale-Orte-System in Plansatz 2.1 des LEP B-B in Verbindung mit der Festlegungskarte 1 und die Entscheidung, keine Nahbereichszentren auszuweisen, beachte nicht alle Anforderungen des raumordnerischen Abwägungsgebots gemäß § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 3 ROG 1998. Der Antragsgegner habe abwägungsfehlerhaft die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Folgen für die Gemeinden unberücksichtigt gelassen oder nicht ausreichend berücksichtigt. Tatsächlich nähmen auch Gemeinden unterhalb der Mittelzentren überörtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge in größerem Umfang wahr. Das gelte z.B. für die Antragstellerin. Obwohl sie damit Aufgaben eines Mittelzentrums wahrnehme, erhalte sie aber keinen Mehrbelastungsausgleich, sondern müsse die Kosten für die Aufgaben der gehobenen Daseinsvorsorge selbst tragen. Fragen der Kostenerstattung seien ungeklärt geblieben. Der Anfang November 2006 in das Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes eingefügte neue Mehrbelastungsausgleich sei nur für Mittelzentren und Kreisstädte vorgesehen. Eine finanzielle Ausgleichshilfeleistung für die bisherigen Grundzentren in den Folgejahren bis 2020 habe der Antragsgegner abgelehnt. Daraus ergebe sich eine unzulässige Konfliktverlagerung. Es verstoße gegen das planerische Gebot der Konfliktbewältigung, dass Gemeinden unterhalb der Mittelzentren - wie die Antragstellerin - überörtliche Aufgaben wahrnähmen, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu bekommen. Die Besonderheiten im berlinnahen Raum seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Antragsgegner habe sich insoweit nicht ausreichend mit den Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren, wie etwa der Antragstellerin oder der westlich von Berlin gelegenen Gemeinde B..., oder mit anderen Strukturmodellen zur Ausweisung Zentraler Orte unterer Stufe in Regionalplänen auseinandergesetzt, sondern habe Textbausteine verwendet. Insbesondere seien im berlinnahen Raum nur unzureichend Mittelzentren in Funktionsteilung ausgewiesen worden. Randnummer 26 Außerdem hält die Antragstellerin die Auswahl der Mittelzentren für fehlerhaft. Bei den Kriterien habe es offenbar eine Gewichtung gegeben, es sei jedoch unklar welche. Zudem seien die Auswahlkriterien für die Mittelzentren mangelhaft dokumentiert. Die Auswahl der Gemeinde N... als Mittelzentrum sei fehlerhaft. Die Antragstellerin habe im Raumzellenranking bei zahlreichen Auswahlkriterien eine bessere Punktzahl erreicht als N..., nämlich bei Einwohnerentwicklung, Beschäftigtendichte, Beschäftigtenentwicklung, Pendlersaldo, Einzelhandelsentwicklung und Autobahnnähe. Anders als die Antragstellerin verfüge N... über keinen großflächigen Einzelhandel mit über 5.000 m 2 Verkaufsfläche. Für Bildungsfunktionen biete sich N... nicht an. Schüler aus N... würden auch die Oberschule auf dem Gebiet der Antragstellerin besuchen. Außerdem würden überregionale Verkehrsknotenfunktionen nicht von N... erfüllt werden, sondern von den übrigen Gemeinden des Mittelbereichs. Randnummer 27 Hinsichtlich der Festlegungen zur Wohnsiedlungsentwicklung rügt die Antragstellerin die Ausweisung des Gestaltungsraums Siedlung als an vielen Stellen nicht
vollziehbar, insbesondere beim Olympischen Dorf Elstal in der Gemeinde Wustermark, bei der Gemeinde Michendorf und zwischen der Gemeinde Großbeeren und der Stadt Ludwigsfelde. Sie lasse sich teilweise weder anhand der tatsächlichen Verhältnisse noch anderweitig begründen. Teilweise sei auch die räumliche Abgrenzung des Gestaltungsraums Siedlung
der Festlegungskarte 1 nicht genau zu bestimmen. Randnummer 28 Bei den großflächigen Einzelhandelseinrichtungen hält die Antragstellerin den Ausschluss von Hersteller- bzw. Designer-Direktverkaufszentren (FOC/DOC) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m 2 außerhalb der Metropole Berlin und der vier Oberzentren
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 4 LEP B-B für eine unzulässige Beschränkung ihrer kommunalen Planungshoheit. Für den berlinnahen Raum fehle eine Ausnahmeregelung, wie sie § 6 Abs. 1 ROG 2008 enthalte. Das einzige größere Hersteller-Direktverkaufszentrum im Land befinde sich in der Gemeinde Wustermark, die keine zentralörtliche Funktion habe. Bei einer Ansiedlung auf dem Gebiet der Antragstellerin seien keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Metropole oder anderer Zentraler Orte
gewiesen oder ersichtlich. Auch verfüge die Antragstellerin über eine hervorragende Verkehrsanbindung über die Autobahn und eine Bundesstraße. Es sei unklar, warum ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in Wustermark zulässig, im Gebiet der Antragstellerin aber unzulässig sein solle. Randnummer 29 Hinsichtlich des großflächigen Einzelhandels rügt die Antragstellerin darüber hinaus die Verkaufsflächenbeschränkung in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 als unzulässig, widersprüchlich und unverhältnismäßig. Es fehle eine Ausnahmeregelung
1 ROG 2008 für den berlinnahen Raum. Die Erweiterung des „M...“ auf ihrem Gebiet durch Verlagerung des A...-Marktes und Erweiterung des H...-Marktes werde dadurch verhindert. Randnummer 30 Zum Freiraumverbund macht die Antragstellerin geltend, die Ausweisung des Freiraumverbundes
Plansatz 5.2 (Z) i.V.m. Festlegungskarte 1 sei fehlerhaft. Es handele sich schon nicht um eine - verbindliche - Zielfestlegung, weil mangels hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere unter dem ersten Spiegelstrich, die abschließende Abwägung fehle. Zudem sei die zeichnerische Darstellung des Freiraumverbundes in Festlegungskarte 1 „nicht
vollziehbar“ (Antragsbegründung vom
6 ROG 2008 zulässig gewesen. Dabei habe sich der Antragsgegner nicht über die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 - hinweggesetzt. Soweit jene Ausführungen das Rechtsschutzinteresse und die Möglichkeit eines Neuerlasses der Verordnung mit einem veränderten Zentrale-Orte-System als eine mögliche Folge einer Unwirksamerklärung durch das Oberverwaltungsgericht beträfen, schlössen sie ein Fehlerbehebungsverfahren
6 ROG 2008 nicht aus. Das Gleiche gelte, soweit die Ausführungen in dem früheren Urteil nur die Unzulässigkeit des
schiebens von Ermächtigungsgrundlagen und die Notwendigkeit eines Neuerlasses der Verordnung beträfen. Der Antragsgegner habe keine Ermächtigungsgrundlagen „
geschoben", sondern das Verfahren an derjenigen Stelle wiederaufgegriffen, an der es rechtsfehlerhaft gewesen sei. Randnummer 36 Auch sei § 12 Abs. 6 ROG 2008 auf das ergänzende Verfahren zum LEP B-B zeitlich anwendbar. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts Cottbus beruhe auf dem Missverständnis einer Äußerung im Schrifttum. § 12 Abs. 6 ROG 2008 regele die Fehlerbehebung durch ein aktuelles ergänzendes Verfahren. Anders als die in § 28 Abs. 2 ROG 2008 in Bezug genommenen Vorschriften des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG 2008 werde dadurch nicht der Fehler der alten Verordnung unbeachtlich. Vielmehr werde durch das ergänzende Verfahren das alte Verfahren an dem Punkt aufgegriffen, an dem der Fehler geschehen sei. Das im Jahr 2015 durchgeführte ergänzende Verfahren richte sich
den im Jahr 2015 maßgebenden Vorschriften, zu denen § 12 Abs. 6 ROG 2008 gehöre. § 12 Abs. 6 ROG 2008 sei auf das ergänzende Verfahren zum LEP B-B auch sachlich anwendbar. Die Vorschrift beschränke sich nicht auf bestimmte Fehlerarten. Auch Verstöße gegen Verfassungsvorschriften seien behebbar. Außerdem stehe weder die Unwirksamerklärung durch das Oberverwaltungsgericht noch die Rechtskraft des Urteils vom 16. Juni 2014 dem ergänzendem Verfahren entgegen. Werde
aktueller Rechtslage ein Raumordnungsplan bzw. ein Bauleitplan für unwirksam erklärt, obliege es der alleinigen Verantwortung des Normgebers, ob er von der Heilungsmöglichkeit des ergänzenden Verfahrens
6 ROG bzw.
GB Gebrauch mache. Randnummer 37 In materieller Hinsicht sei die Rückwirkung, insbesondere auch für den Zeitraum vom
einem ergänzenden Verfahrens zulässig sei, auch soweit es den Zeitraum vor dem
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris) zu akzeptieren seien. Randnummer 39 Der Verzicht auf Grundzentren sei materiell ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit habe der Plangeber der neuen administrativen Situation Rechnung tragen wollen, die mit dem Abschluss der Gemeindegebietsreform im Jahr 2003 entstanden sei. Danach würden regelmäßig keine übergemeindlichen Versorgungsleistungen über den Bereich der eigenen Gemeinde bzw. des eigenen Amtes hinaus erbracht.
der Methodik des Zentrale-Orte-Systems müsse ein Zentraler Ort eine bereichsbildende Wirkung über die Gemeinde hinaus besitzen. Einem Zentralen Ort müsse stets ein über diesen Ort selbst hinausreichender Verflechtungsbereich gegenüberstehen. Von den
der Gemeindegebietsreform bestehenden 201 Hauptverwaltungsbereichen (amtsfreien Gemeinden bzw. Ämtern, Stand: Ende 2003) weise der LEP B-B 54 Gemeinden als Mittelzentrum bzw. Mittelzentrum in Funktionsteilung, d.h. als Zentralen Ort für einen regionalen übergemeindlichen Verflechtungsbereich, aus. Dies sei nicht politisch vorgegeben gewesen, sondern das Ergebnis eines rechtlich unbedenklichen Abwägungsprozesses. Randnummer 40 Ein Abwägungsausfall ergebe sich auch nicht wegen einer Minderung der Finanzausstattung. Die Ausgestaltung der mit den Zentralen Orten zusammenhängenden Finanzstruktur sei nicht Sache des LEP B-B, sondern des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Gegen einen unzureichenden Finanzausgleich hätte der Antragstellerin der Weg zu einem Normenkontrollverfahren gegen das FAG offen gestanden. Randnummer 41 Aus dem Entwurf für den LEP HR lasse sich keine Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf Grundzentren im LEP B-B herleiten. Bei den dort vorgesehenen „grundfunktionalen Schwerpunkten“ handele es sich um ein Instrument zur räumlichen Bündelung entsprechender Funktionen innerhalb von amtsfreien Gemeinden und Ämtern und somit gerade nicht um die Organisation von Beziehungen in übergemeindlichen Verflechtungsbereichen, die sich mit Zentralen Orten verknüpften. Die Ausweisung von Zentralen Orten, die mit Grundzentren gleichzusetzen wären, sei auch im Entwurf des LEP HR nicht vorgesehen. Randnummer 42 Im Übrigen sei im konkreten Fall der Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sie vor Erlass des LEP B-B -
dem bis dahin maßgeblichen Regionalplan Oderland-Spree - ein sog. Selbstversorgerort ohne örtliche Funktionszuweisung gewesen sei, d.h. weder Grund- noch Mittelzentrum. Ihr raumordnungsrechtlicher Status bleibe im LEP B-B unverändert. Sie bleibe zuständig für Grundversorgung im Gemeindegebiet gemäß Plansatz 2.4 (G). Randnummer 43 Zahl und Auswahl der Mittelzentren beruhten nicht auf politischen Vorfestlegungen, sondern hätten einem rechtlich unbedenklichen Abwägungsprozess unterlegen. Die Besonderheiten im berlinnahen Raum seien durch das Festlegen zusätzlicher Mittelzentren im Berliner Umland berücksichtigt worden. Im Übrigen habe die Antragstellerin keinen Grund dafür dargelegt, über die neuen Mittelzentren hinaus noch weitere Gemeinden als Mittelzentrum festzulegen. Der Bündelungszweck des Zentralen-Orte-Systems lasse sich nur dadurch erreichen, dass eine Gemeinde als Mittelzentrum ausgewählt werde. Eine weitere Aufteilung auf bis zu fünf Gemeinden widerspräche der räumlichen Bündelung von Einrichtungen im Mittelzentrum. Die Auswahlkriterien folgten aus der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 2 LEPro 2007. Dabei handele es sich um einen wertenden Vergleich der Gemeinden mit jeweils aktualisiertem Datenmaterial, das in einer Datenbank als Teil des Verwaltungsvorgangs erfasst worden sei. Das Datenbankranking diene zur Vergewisserung und Absicherung im Einzelfall, insbesondere der Plausibilitätsprüfung, ob eine überwiegend schon seit längerem als Mittelzentrum ausgewiesene Gemeinde immer noch die leistungsstärkste Gemeinde des jeweiligen Mittelbereichs sei. Das in einer Datenbank als Teil des Verwaltungsvorgangs erfasste Datenmaterial hätte als Ausdruck auf nicht aktengängigen Plots von 1 m x 2,8 m erfolgen müssen. Die Dokumentation in elektronischer Form sei
der Rechtsprechung zulässig. Randnummer 44 Auch die konkrete Auswahl von N... als Mittelzentrum anstelle der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Funktionszuweisung der Gemeinde N... als Mittelzentrum habe die Antragstellerin im Beteiligungsverfahren nicht einmal ansatzweise hinterfragt. Sie entspreche der grundsätzlichen Herangehensweise und unterliege keinem Abwägungsfehler. Insbesondere stehe der Auswahl eines Mittelzentrums in der Raumzelle N... nicht entgegen, dass im Berliner Umland infolge der Besiedlungsdichte die Funktionsüberhänge der neuen Mittelzentren gegenüber den anderen Gemeinden ihres Mittelbereichs sehr viel geringer ausgeprägt seien als im weiteren Metropolenraum. Dabei sei der großflächige Einzelhandel von mehr als 5.000 m 2 auf dem Gebiet der Antragstellerin nicht maßgebend, zumal der Mittelbereich N... ohnehin mit einer im Brandenburger Vergleich herausragenden Verkaufsfläche pro Einwohner insgesamt sehr gut versorgt sei. Randnummer 45 Die Festlegungen zum Gestaltungsraum Siedlung seien unbedenklich. Die Antragstellerin selbst habe sie im Beteiligungsverfahren ausdrücklich begrüßt. Die Kriterien zur Abgrenzung des Gestaltungsraums Siedlung ergäben sich aus der Planbegründung. Aus der Maßstabsunschärfe der Punktsignatur des Gestaltungsraums Siedlung ergäben sich im Rahmen der kommunalen Planung naturgemäß Gestaltungsspielräume, wobei andererseits Restriktionen des Freiraumverbundes zu beachten seien. Dies lasse z.B. zwischen Großbeeren und Ludwigsfelde im Rahmen der Abgrenzungsmethodik zusätzliche Entwicklungspotenziale in einem Umkreis von 3 km Entfernung zu einem Haltepunkt des Schienenpersonennahverkehrs zu, sofern ein Siedlungszusammenhang bestehe und Belange des Freiraumverbundes oder des Natur- und Landschaftsschutzes oder den Siedlungszusammenhang unterbrechende Barrieren nicht entgegenstünden. Eine solche den Siedlungszusammenhang unterbrechende Barriere sei in der Gemeinde Michendorf die Autobahn A 10. Sie bilde eine Zäsur, die den Siedlungszusammenhang zum Hauptortsteil unterbreche. Beim Olympischen Dorf Elstal in der Gemeinde Wustermark sei unklar, was die Antragstellerin dort beanstanden wolle. Die betroffene Gemeinde selbst habe die konkrete Ausweisung des Gestaltungsraums Siedlung in der vorliegenden Kulisse im Beteiligungsverfahren begrüßt. Der Bebauungsplan befinde sich überwiegend im Gestaltungsraum Siedlung. Einzelheiten des östlichen Teils zwischen dem Gestaltungsraum Siedlung und dem an das Plangebiet angrenzenden Freiraumverbund bedürften noch der Klärung. Randnummer 46 Die Zielfestlegungen zum großflächigen Einzelhandel seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Die Beschränkung der Hersteller- oder Designer-Direktverkaufszentren (FOC, DOC) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m 2 auf die Metropole und die Oberzentren trage der weiträumig wirkenden Ausrichtung dieser Vertriebsform Rechnung. Soweit die Antragstellerin meine, in der Metropole und in Oberzentren fehlten dafür die Flächen, verkenne sie, dass die Ablehnung entsprechender Investorenanfragen dort nicht auf fehlenden Flächen beruhe, sondern auf befürchteten negativen Folgen für die Einzelhandelsstruktur. Das FOC Wustermark, das aufgrund eines Bebauungsplans von 1994 errichtet worden sei, habe zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss aus den westlichen Bezirken Berlins, aus Potsdam und aus Mittelzentren im Landkreis Havelland geführt und die Handelsstrukturen im Mittelbereich Falkensee erheblich beeinträchtigt. Eine solche Fehlentwicklung solle gerade nicht wiederholt werden, auch nicht im östlichen Berliner Umland. Bei der Antragstellerin würde sich die angespannte Verkehrssituation der ohnehin überlasteten Verbindung zur Autobahn zu Stoßzeiten noch zuspitzen. Im Übrigen habe sie bisher keine einzige Zielanfrage zu einem Hersteller- oder Designer-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m 2 gestellt. Auch im Beteiligungsverfahren zum LEP B-B habe sie dazu nicht vorgetragen; insoweit könne sie Umstände, die sie dort nicht geltend gemacht habe, auch nicht im Normenkontrollverfahren zur Begründung von Abwägungsfehlern geltend machen. Randnummer 48 Auch die Verkaufsflächenbeschränkungen für den großflächigen Einzelhandel in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 und 6 seien rechtlich unbedenklich. Randnummer 49 Aus Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1 - 3 ergebe sich, dass damit eine
haltige Daseinsvorsorge gesichert und den demografischen und sozialen Herausforderungen Rechnung getragen werden solle, indem Versorgungs- und Daseinsvorsorgeangebote räumlich konzentriert und dadurch die Funktion der Innenstädte gestärkt werden würden. Die Erreichbarkeit übergemeindlicher Funktionen müsse auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet sein, um die Verkehrsbelastung zu verringern und zusätzlichen Verkehr und Zersiedlung zu vermeiden. Das sei bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb von Mittelzentren regelmäßig nicht der Fall. Deshalb sei die Konzentration großflächiger Einzelhandelseinrichtungen auf Zentrale Orte und die Sicherung zentraler Versorgung in Innenstädten und Ortskernen ein zweckmäßiges Steuerungsinstrument, das nicht unzulässig in die kommunale Planungshoheit eingreife. Die Bündelung der über die Grundversorgung hinausgehenden Einrichtungen an gut erreichbaren, städtebaulich integrierten Standorten gewährleiste ein planerisch und vor allem ökologisch sinnvolles Ansiedlungskonzept. Randnummer 50 Die Verkaufsflächenbeschränkung
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 und 6 sei weder widersprüchlich noch unverhältnismäßig. Ein Widerspruch zwischen Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 und Plansatz 4.8 (G) Abs. 4 bestehe nicht. Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 betreffe fehllokalisierte großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Nicht-Zentralen Orten. Deren Veränderung sei als verbindliches Ziel formuliert, weil die Zielfestlegung in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1 solche Einzelhandelseinrichtungen auf Zentrale Orte beschränke. Plansatz 4.8 (G) Abs. 4 betreffe hingegen die großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten. Diese seien
der Zielfestlegung in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1 zulässig. Deshalb seien dort die innergemeindlichen Belange stärker ausgeprägt und von der Standortgemeinde bei der Bauleitplanung in die Abwägung einzustellen. Die Festlegung verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 konkretisiere nur das raumplanerische Konzentrationsgebot des großflächigen Einzelhandels für eine Erweiterung an einem Standort, der Abs. 1 bis 4 widerspreche, weil eine solche Erweiterung nicht anders zu bewerten sei als eine Neuansiedlung. Daher sei bei der Umgestaltung fehllokalisierter Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels nur Bestandsschutz zu wahren, aber sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Veränderung zu unterbinden. Im Übrigen entspreche der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel bzw. die Verkaufsflächenbeschränkung in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 und 6 in Nicht-Zentralen Orten der früheren Regelung in § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro 1998, die
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden gewesen sei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2006 - OVG 12 A 28.05 -, juris Rn. 78). Randnummer 51 Im konkreten Fall verfüge gerade die Antragstellerin bereits über großflächige Einzelhandelseinrichtungen, die weit über den gemeindlichen Bedarf hinausgingen. Indessen werde deren Bestand durch die raumordnerische Festlegung nicht in Frage gestellt. Es solle lediglich verhindert werden, dass sich diese großflächigen Einzelhandelseinrichtungen flächenmäßig ausdehnten. Das „M...“ und andere großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Gemeinde seien aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans vor Inkrafttreten des LEP B-B verwirklicht worden. Dessen zugelassene Verkaufsfläche von 44.000 m 2 werde
den bis 2005 erteilten Baugenehmigungen bereits um mehr als 5.000 m 2 überschritten. Das „M...“ sei für die Gemeinde überdimensioniert, als an der Autobahn A10 sowie der B1 gelegenes Einkaufszentrum rein autoorientiert und widerspreche den aktuellen raumstrukturellen Vorgaben. Im Jahr 2006 habe die Verkaufsfläche für großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Gebiet der Antragstellerin mit 3,87 m 2 je Einwohner mehr als das Doppelte des Durchschnitts des Mittelbereichs N... (1,45 m 2 je Einwohner) betragen und auch für typischerweise innenstadtbezogene, sonstige zentrenrelevante Sortimente mit 0,6 m 2 Verkaufsfläche je Einwohner fast das Doppelte (im Mittelbereich N... insgesamt 0,33 m 2 je Einwohner). Eine Anpassung des „M...“ an veränderte Bedingungen des Einzelhandels und an gesteigerte Kundenwünsche sei dennoch
Plansatz 4.7 Abs. 5 LEP B-B ohne Erhöhung der Verkaufsfläche zulässig. Im Übrigen sei der Antragstellerin
Maßgabe von Plansatz 4.7 Abs. 6 die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit vorwiegender Nahversorgungsfunktion möglich (je Vorhaben mit bis zu 2.500 m 2 Verkaufsfläche an städtebaulich integrierten Standorten). Randnummer 52 Zum A... sei die GL zweimal (2005 und 2014) im Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden. Im Jahr 2005 habe sie der Auslagerung und Neuerrichtung von 700 m 2 Verkaufsfläche unter der Bedingung zugestimmt, dass dies nicht zu einer Erhöhung der Verkaufsfläche im Bereich des M... führe. Im Jahr 2014 sei es um eine Baugenehmigung
GB in einem Bebauungsplangebiet gegangen, so dass keine Ziele der Raumordnung anzuwenden gewesen seien. Beim H... habe die GL eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 4.000 m² auf 16.700 m 2 wegen des deutlichen Widerspruchs zu dem in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 LEP B-B festgelegten Ziel abgelehnt. Die Antragstellerin habe die Bebauungsplanänderung trotzdem am
GO statthaft. Das Landesrecht bestimmt dies in Art. 3 Abs. 2 LPlV 2008 (Landesplanungsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2008, GVBl. I S. 42). Randnummer 57 Die Antragstellerin ist sowohl als juristische Person als auch als Behörde
GO antragsbefugt. Als juristische Person kann sie
GO geltend machen, in ihrer kommunalen Planungshoheit als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 LV) dadurch verletzt zu sein, dass ihr nicht die Funktion eines Zentralen Ortes zugewiesen worden ist, die Zielfestlegungen zur Steuerung der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in Plansatz 4.7 (Z), insbesondere in der Beschränkung auf Zentrale Orte, sie an der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe hinderten und die Zielfestlegung zum Freiraumverbund in Plansatz 5.2 (Z) sie in der Siedlungsentwicklung einschließlich der Ansiedlung solcher Betriebe unzulässig einschränke. Als Behörde kann sich die Antragstellerin
GO darauf berufen, hinsichtlich der Zielfestlegungen des LEP B-B der Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 ROG und der Anpassungspflicht
GB zu unterliegen (zur Antragsbefugnis vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dieser Vorschrift muss der Antrag innerhalb eines Jahres
der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Die Verordnung über den LEP B-B 2015 ist am
Behebung eines Fehlers im ergänzenden Verfahren eine Rechtsvorschrift ein weiteres Mal bekannt gemacht, so löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist
GO auch bei einer inhaltlich unveränderten Rechtsvorschrift erneut aus, weil der Normgeber den Geltungsanspruch der Norm
Fehlerbehebung erneuern will. Dies gilt nicht nur für das ergänzenden Verfahren bei Bauleitplänen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 -, juris Rn. 6 f., zum ergänzenden Verfahren
G), sondern auch bei Raumordnungsplänen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Urteil des Senats vom
zutragen und außerdem die für das ergänzende Verfahren und die für den aktuellen Verordnungserlass hinzugekommenen Vorschriften des Landesplanungsvertrages (Art. 8 Abs. 4 LPlV 2012) und des Raumordnungsgesetzes (§ 12 Abs. 6, § 28 Abs. 1 Satz 2 ROG 2008) zu benennen. Damit handelt es sich schon nicht um einen Fall des Mitbenennens einer unzutreffenden Rechtsgrundlage. Ein „Fall wahlloser Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen, der dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderliefe“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris Rn. 100), liegt ohnehin nicht vor. Randnummer 67
V 2008 sind in den Landesentwicklungsplänen Grundsätze und Ziele der Raumordnung insbesondere u.a. zum Bereich „zentralörtliche Gliederung“ festzulegen. § 3 Abs. 2 LEPro 2007 legt fest, dass als Zentrale Orte solche Gemeinden bestimmt werden sollen, die aufgrund ihrer räumlichen Lage, der zu versorgenden Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche, ihrer funktionalen Ausstattung und ihrer Potenziale in der Lage sind, die übergemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge langfristig und flächendeckend zu erfüllen. Das Verhältnis des LEPro 2007 zum LEP B-B ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 LPlV
V ersetzt werden. Dies hatte in der Rechtsprechung des Senats die - dort nicht entscheidungserheblich gewesenen - Bedenken aufgeworfen, dass diese Norm als Ersetzungsbefugnis für § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 ihrerseits nicht verfassungsgemäß ist und gegen Art. 80 Satz 2 LV verstößt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2014, a.a.O., juris Rn. 123 - 130). Randnummer 71 Art. 80 Satz 2 LV bestimmt für gesetzliche Verordnungsermächtigungen, dass das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Die Vorschrift soll - ebenso wie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG -
dem Regelungszweck (vgl. dazu Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 - 10 A 8.10 -, juris Rn. 125 m.w.N.) insbesondere Blankettermächtigungsfälle und Ersatzgesetzgebungsverfahren, also Missbrauchsfälle, verhindern (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2019, Art. 80 Rn. 37 und 72 m.w.N.). Soweit
den im zitierten Urteil dargelegten Maßstäben Bedenken bestanden, ob die sehr weite Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG, die das „Wirksamwerden entsprechender oder widersprechender Ziele“ zulassen will, mit den Anforderungen der Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Satz 2 LV vereinbar ist, hat der Senat die endgültige Antwort auf diese Frage zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Beschluss des Senats vom
folgenden Schritte des Landesgesetzgebers von 2003 bis 2007, mit denen er die Festlegungen in den Landesentwicklungsplänen zum Bereich „zentralörtliche Gliederung“ (vgl. Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 LPlV 2008) in die Richtung eines Verzichts auf Grundzentren gelenkt hat. Randnummer 73
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt ist, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (allgemeine Ansicht, vgl. etwa Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: Juli 2019, Art. 80 Rn. 146 mit
weisen zur Rechtsprechung des BVerfG; Mann, in: Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 80 Rn. 29; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2019, Art. 80, Rn. 68 mit
weisen zur Rechtsprechung des BVerfG in Fn. 3 und 4; Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig GG, 6. Auflage 2012, Art. 80 Rn. 38). Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit auch von den Konkretisierungsmöglichkeiten ab, die ein normativer Regelungsgegenstand auf Grund seiner Eigenart überhaupt zulässt. So sind bei vielgestaltigen Sachverhalten geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen (Mann, a.a.O.). Diese Besonderheit zeichnet auch die gemeinsame Landesentwicklungsplanung von Berlin und Brandenburg aus, auf deren „gemeinsame Landesentwicklungspläne
LPlG 2002 ausdrücklich bezieht. Randnummer 74 Anders als bei einer Verordnungsermächtigung etwa zu klassischen Eingriffsermächtigungen verlangt hier die Besonderheit des Regelungsgegenstandes für die Ermächtigung zum Planerlass ein weites Verständnis, das dem Plangeber eine entsprechende planerische Gestaltungsfreiheit eröffnet. Denn Planung ohne Gestaltungsfreiheit wäre ein Widerspruch in sich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 (vorher: § 5 Abs. 3 Satz 2 BbgLPlG 1995) in mehreren Schritten selbst eingeleitet hat. Randnummer 78 Den ersten Schritt in Richtung eines Verzichts auf die Grundzentren als Zentrale Orte setzte er im Laufe des Jahres 2003 mit den am
der jeweils gleichlautenden Gesetzesbegründung wollte der Neugliederungsgesetzgeber den bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. etwa LT-Drs. 3/4880, Begründung zum Ersten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform, unter A.I.3.c.dd), also durch die neu geschaffenen kommunalen Hauptverwaltungsbereiche - die amtsfreien Gemeinden bzw. die Ämter - die unterste Stufe des raumordnungsrechtlichen Zentrale-Orte-Systems (Grund- und Kleinzentren) ersetzen. In der Gesetzesbegründung bezeichnet er das jeweils als „Entscheidung für die Vereinheitlichung von Funktions- und Verwaltungsräumen durch Eingemeindung“ (LT-Drs. 3/4880, Begründung A.I.3.c.dd.). Die Gemeindegebietsreform sollte den Landesentwicklungsplan I - Zentralörtliche Gliederung (LEP I) vom 4. Juli 1995 und insbesondere bei der Änderung bestehender Ämter auch die Nahbereichsabgrenzung der Regionalpläne berücksichtigen (LT-Drs. 3/4880, Begründung A.I.2.d.dd und A.I.3.d), um die Zentralorte
dem LEP I bzw.
den Regionalplänen zu stärken und „Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft“ zu schaffen (LT-Drs. 3/4880, Begründung A.I.2.d.bb). Randnummer 79
der Umsetzung der Gemeindegebietsreform hat der Landesgesetzgeber in einem zweiten Schritt einem Verzicht auf Grundzentren im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 im Jahr 2006 bei der Gemeindefinanzreform Rechnung getragen. Die im Jahr 2000 eingeführte Mindesteinwohnerveredelung für Mittel- und Grundzentren (§ 8 Abs. 4 des Gemeindefinanzierungsgesetzes - GFG - 2000, GVBl. I S. 2; ebenso § 8 Abs. 4 GFG 2001, GVBl. 2000 I S. 166; § 8 Abs. 4 GFG 2002/2003, GVBl. 2001 I S. 306; GFG 2004, GVBl. 2003 I S. 331; § 8 Abs. 3 BbgFAG, GVBl. 2004 I S. 262) für den Hauptansatz bei den Landeszuweisungen an die Gemeinden schaffte er wieder ab (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Ersten Gesetzes zur Änderung des BbgFAG vom 27. Oktober 2006, GVBl. I S. 118). Stattdessen sah er nunmehr einen Pauschalbetrag als Mehrbelastungsausgleich nur noch für Mittelzentren vor (§ 14a BbgFAG). Randnummer 80 Im Bereich der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung hat der Landesgesetzgeber schließlich in einem dritten Schritt zum Verzicht auf die Zentralen Orte der Nahbereichsebene sodann im Landesentwicklungsprogramm (LEPro), d.h. auf der
V vorgesehenen gesetzlichen Ebene der gemeinsamen Landesentwicklungsplanung, den Grundsatz der Bestimmung Zentraler Orte auf der Nahbereichsstufe als Grundzentrum und Kleinzentrum (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LEPro 2003) aufgehoben und stattdessen in § 3 Abs. 2 LEPro 2007 als Grundsatz für die zentralörtliche Funktionszuweisung nur noch materielle Anknüpfungspunkte - Lage, Bevölkerung, Ausstattung, Potenzial - formuliert. Das schuf
V 2008 auf landesgesetzlicher Ebene die materielle Rechtsgrundlage für den als Rechtsverordnung
folgenden Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg, um darin das Zentrale-Orte-System und seine Stufung nunmehr
diesen vier materiellen Gesichtspunkten konkret auszugestalten. Daran hat sich auch der Plangeber von vorneherein orientiert, als er schon im ersten Vorentwurf des LEP B-B vom 30. November 2006 ausdrücklich an die beabsichtigte – und im Wortlaut zitierte - gesetzliche Neuregelung des Zentrale-Orte-Systems im späteren § 3 Abs. 2 LEPro 2007 anknüpfte (Vorentwurf der Plansätze und ihrer Begründungen, VVG Bd. 5, Bl. 1288 - 1304, 1291 - 1293). Randnummer 81 Selbst wenn die Formulierung des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 ursprünglich bedenklich weit erschienen sein mochte, so hatte sie der Landesgesetzgeber von daher inzwischen - im Anschluss an die Gemeindegebietsreform 2003 und an die Gemeindefinanzreform 2006 – im Landesentwicklungsprogramm 2007 durch die Aufhebung der bisherigen Stufung (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LEPro 2003) und deren Ersetzung mit materiellen Anforderungen (§ 3 Abs. 2 LEPro 2007) doch soweit konkretisiert, dass der Wegfall der Nahbereichsstufe im Zentrale-Orte-System in seiner Richtung hinreichend vorgegeben war, als der Verordnungsgeber im Jahr 2009 im Wege exekutiver Rechtsetzung den Schlusspunkt zur Abschaffung der Grundzentren setzte und mit Plansatz 2.1 (Z) auf sie verzichtete. Dieser Schlusspunkt war jedenfalls nunmehr hinreichend vorhersehbar. Es entsprach dem mehrfach geäußerten konkreten Willen des Gesetzgebers, in der landesweiten Raumordnung von Grundzentren im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 abzusehen. Das Programm und die Tendenz zu diesem Schlusspunkt hatte er jedenfalls zwischenzeitlich durch die Gemeindegebietsreform 2003, die Gemeindefinanzreform 2006 und das Landesentwicklungsprogramm 2007 hinreichend deutlich gemacht. Randnummer 82 Dem entspricht es auch, dass der Landesgesetzgeber schließlich
träglich im Jahre 2011 bei der formellen Aufhebung des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes 2002 (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 zum Fünften Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages, GVBl. I, Nr. 21, S. 1, 7) in der Begründung ausgeführt hat, dass die brandenburgischen Ziele der Raumordnung in § 3 Abs. 1 BbgLPlG inzwischen durch die gemeinsame Landesentwicklungsplanung, zuletzt durch den LEP B-B, ersetzt worden seien; damit sei die wesentliche Grundlage des Gesetzes entfallen (LT-Drs. 5/2886, Begründung, S. 7). Randnummer 83
2002 zur Abschaffung der Grundzentren im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 gesetzt hatte, dass der Verzicht des Verordnungsgebers auf die Grundzentren im LEP B-B jedenfalls bei Inkraftsetzen der Verordnung am 15. Mai 2009 auf der ihr übergeordneten gesetzlichen Ebene
Inhalt, Zweck und Ausmaß im Sinne von Art. 80 Satz 2 LV hinreichend vorherbestimmt war. Randnummer 84
diesem Auslegungsergebnis festzuhalten, wonach § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG zulässt, dass der Plangeber im Wege exekutiver Rechtsetzung eine Festlegung trifft, die der gesetzlichen Stufung des Zentrale-Orte-Systems in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 widerspricht. In einem Bereich, der - wie hier die Stufung des Zentrale-Orte-Systems - nicht dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes unterfällt, steht es dem Gesetzgeber frei, bestimmten staatlichen Willensäußerungen niedrigeren Ranges - wie hier der Rechtsverordnung über den LEP B-B - Vorrang vor seinen eigenen gesetzlichen Regelungen - wie hier vor § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 - einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
trägliche Billigung entnehmen. Mit ihr hat er nichts dagegen einzuwenden gehabt, dass der Verordnungsgeber in Plansatz 2.1 LEP B-B auf Grundzentren im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 verzichtet hat. Einen verfassungsrechtlichen Grund, dem Parlament als dem zentralen Legitimationsspender in der Demokratie eine solche
trägliche Zustimmung (Genehmigung) - in der Art eines allgemeinen Rechtsgedankens aus § 184 BGB - zu verweigern, hat keine der Antragstellerinnen geltend gemacht. Unter den hier vorliegenden und oben dargestellten besonderen Umständen des Gesamtzusammenhangs und der auf einen Verzicht auf Grundzentren zielenden gesetzlichen Entwicklung vor dem Inkraftsetzen des LEP B-B vermag auch der Senat jedenfalls hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche
trägliche Billigung zu erkennen. Randnummer 86 cc) Die Entscheidung für eine zentralörtliche Gliederung ohne Grundzentren beruht nicht auf einem Verstoß gegen das raumplanerische Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot ergibt sich aus § 7 Abs. 7 ROG 1998 und Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 LPlV
den o.a. Bestimmungen sind bei der der Aufstellung der Landesentwicklungspläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. Das verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74 m.w.N.). Randnummer 89
diesem Maßstab trifft der Vorwurf der Antragstellerinnen nicht zu, dass das Absehen von der Festlegung von Grundzentren auf einem Abwägungsfehler beruhe. Randnummer 90 Der Senat hat in seinem Beschluss von
der neu eingeführten Regelung des § 14a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG nur die Gemeinden, die
der Landesplanung als Mittelzentren festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800.000 EUR erhalten, führt nicht dazu, dass bei der Beschlussfassung über den LEP B-B am 31. März 2009 eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich der Nichtfestlegung von Grundzentren nicht stattgefunden hätte. Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass die gesetzliche Regelung des § 14a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG die fiskalische Folge hat, dass Grundzentren, selbst wenn sie
der Landesplanung als solche festgestellt worden wären, kraft Gesetzes keinen Mehrbelastungsausgleich mehr erhalten würden. Dies ist aber eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers und nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen planerischen Abwägungsentscheidung. Hinsichtlich der landesplanerischen Entscheidung des LEP B-B, keine Grundzentren festzulegen, hat hingegen eine Abwägung stattgefunden, weshalb von einem Abwägungsausfall nicht die Rede sein kann. Bereits aus der Anlage zur Verordnung über den LEP B-B, die
Satz 1 Bestandteil der Verordnung ist, ist ersichtlich, dass auf die Festlegung von Zentren der Nahbereichsebene verzichtet wurde, weil im Zuge der Gemeindegebietsreform leistungsfähige Gemeinden und Ämter entstanden seien, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung abgesichert werde. Eine räumliche Schwerpunktsetzung durch die Raumordnung in Form einer Ausweisung von Nahbereichszentren sei damit nicht mehr erforderlich. Auch bei der zusammenfassenden Darstellung der Abwägung zum LEP B-B wird deutlich, dass der Antragsgegner eine Abwägung vorgenommen hat und dabei erkannt hat, dass die Frage des Finanzausgleiches nicht Gegenstand des Landesentwicklungsplans ist. Es wird dort ausgeführt, dass keine weitere Ebene von zentralen Orten auf Grundlage eines flächendeckend anwendbaren Ansatzes über gemeindliche Funktionen darstellbar sei. Die Absicherung der Grundversorgung erfolge durch die Gemeinden im Rahmen der in § 2 Abs. 2 BbgKVerfG beschriebenen Selbstverwaltungsaufgaben. Das Land Brandenburg verfüge mit 148 amtsfreien Gemeinden und 54 Ämtern seit dem Jahre 2003 über eine weitgehend zweckmäßige Basis für die Organisation der Daseinsvorsorge des Grundbedarfs. Ein Abwägungsausfall scheidet demnach aus.“ Randnummer 92 Ein Abwägungsausfall ist nicht darin zu sehen, dass der „bundesweit einmalige Wegfall von Orten mit zentralörtlicher Funktion unterhalb der Mittelzentren mit dem Raumordnungsgesetz nicht vereinbar“ sei (Antragsbegründung vom 5. August 2015, S. 4). Eine Pflicht, Zentrale Orte unterhalb der Ebene der Mittelzentren auszuweisen, ist den höherrangigen Planaussagen nicht zu entnehmen.
2 Nr. 2 ROG 1998 ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten. Vorgaben für Grundzentren sind indessen dieser Regelung oder den anderen höherrangigen Planaussagen im Raumordnungsgesetz 1998, Landesplanungsvertrag 2008 und Landesentwicklungsprogramm 2007 – wie oben zu
gefragt, die auf einzelne Ortsteile oder Standortbereiche abzielen und/oder die Tragfähigkeiten innerhalb größerer Einheiten ermittelt.“ Randnummer 96 Ergänzend heißt es weiter (EAB V, S. 233 = VVG Bd. 33, Bl. 10300): Randnummer 97 „Die Alternativkonzepte einzelner regionaler Akteure vermochten es nicht darzulegen, wie den Herausforderungen des demografischen Wandels mit Systemansätzen, die an der inzwischen entstandenen administrativen Struktur vorbeigehen und so handeln, als hätte es keine Gemeindegebietsreform gegeben, begegnet werden soll.“ Randnummer 98 An gleicher Stelle verweist der Antragsgegner außerdem auf einen Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 21. Februar 2005, dem der LEP B-B gerade entspreche. Darin heiße es, „dass die amtsfreien Städte und Gemeinden - auch im äußeren Entwicklungsraum - mit dauerhaft mehr als 5.000 Einwohnern in ihrem Gemeindegebiet den Grundbedarf der Bevölkerung bedienen können. Gleiches gilt für den Bereich der Ämter.“ (zit.
EAB V, S. 233 = VVG Bd. 33, Bl. 10300). Der Senat vermag in den zitierten Ausführungen des Antragsgegners keine Abwägungsfehler zu entdecken. Er sieht sie vielmehr als geradezu beispielhaft für eine einwandfreie Abwägung an. Randnummer 99 Der Vorwurf des Abwägungsausfalls lässt sich außerdem nicht auf eine abstrakte Vorfestlegung der Zahl Zentraler Orte stützen (Schriftsatz der Antragstellerin vom
diesem Entwurf „ergibt sich“ für die Zentralen Orte, „die bisher auf 153 zentrale Orte in drei Hierarchiestufen verteilt waren“, „eine deutliche Reduzierung“ (Unterrichtung, a.a.O., S. 2), deren Zustandekommen sich indessen aus der dort angegebenen Planbegründung (zu 2.9 (Z), a.a.O., Bl. 4622 - 4624 R) erklärt und nicht aus einer abstrakt vorgegebenen Zahl. Randnummer 100 dd) Der Entscheidung für eine zentralörtliche Gliederung ohne Grundzentren haften auch sonst keine Abwägungsfehler an. Randnummer 101 Die dem Verzicht auf Grundzentren zugrunde liegende Annahme des Plangebers, im Zuge der Gemeindegebietsreform seien leistungsfähige Gemeinden und Ämter entstanden, in denen die Grundversorgung der Bevölkerung abgesichert werde, ist nicht abwägungsfehlerhaft als „nicht
vollziehbar“ (Schriftsatz der Antragstellerin vom
dem dieser mit der Gemeindegebietsreform 2003 selbst gerade mit Blick auf die zentralörtliche Funktionszuweisung in der Landesplanung eine entscheidende Weichenstellung vorgenommen hatte. Der Plangeber darf daran anknüpfen und die Entscheidung des Landesgesetzgebers
vollziehen und weiter umsetzen. Randnummer 102 Konkrete Umstände, aus denen sich ergäbe, dass die Gemeindegebietsreform 2003 ihr Ziel, leistungsfähige Verwaltungseinheiten zu schaffen, schon allgemein verfehlt habe, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Ihr Vorbringen, tatsächlich würden „überörtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge in größerem Umfang … auch von Gemeinden unterhalb der Mittelzentren wahrgenommen“, erläutert sie im Wesentlichen nur mit sie selbst betreffenden Beispielen (a.a.O., S. 6). Das reicht nicht. Randnummer 103 Bei der Einschätzung der örtlichen Bezüge sind an den Plangeber des LEP B-B keine höheren Anforderungen zu stellen als an den Gesetzgeber. Dem Plangeber steht insoweit ein Einschätzungsspielraum zu. Er darf typisieren und braucht nicht jeder einzelnen Gemeinde und grundsätzlich auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden Rechnung zu tragen. Maßgebend ist, ob die landesplanerische Einschätzung von Maß und Gewicht der örtlichen Bezüge einer Aufgabe in Ansehung des unbestimmten Verfassungsbegriffs „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - bzw. „Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft“ (Art. 97 Abs. 2 LV) - vertretbar ist. Dabei ist der Einschätzungsspielraum des Plangebers umso enger und die gerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr als Folge der planerischen Festlegung die Selbstverwaltung der Gemeinden an Substanz verliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom
geordneten Ebene beherrschbar sein werden. Ist das nicht der Fall, muss sie eine andere Entscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom
folgenden Ebenen der Regional- oder der Kommunalplanung nicht beherrschbare Probleme geschaffen hätte. Randnummer 105 Ein Abwägungsdefizit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Plangeber beim Verzicht auf die Grundzentren finanzielle Einbußen aus der Gemeindefinanzierung infolge des Verlusts der zentralörtlichen Funktion nicht bedacht bzw. den entsprechenden Konflikt nicht hinreichend gelöst habe. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers für den Wegfall der sog. Mindesteinwohnerveredelung war bereits mit der Gemeindefinanzreform 2006 gefallen (s.o. unter 2. b) bb)
Im Übrigen ist sie aufgrund ihrer früheren Einstufung als sog. Selbstversorgerort (Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree, Teilplan „Zentralörtliche Gliederung …“, Amtlicher Anzeiger 1997 S. 1166, Plansatz 2.3 Abs. 1) ohnehin nie in den Genuss von solchen Mittelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs gekommen, die an zentralörtliche Funktionen angeknüpft haben. Randnummer 106 Schließlich lässt sich der Vorwurf eines Abwägungsfehlers beim Verzicht auf Grundzentren auch nicht darauf stützen, dass der Abwägung zugrunde gelegte Vorhersagen sich nicht tatsächlich verwirklicht hätten oder eine
trägliche Evaluation, etwa aufgrund inzwischen eingetretener Umstände, nunmehr eine andere Bewertung nahelegen würde. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Plangeber des LEP B-B hier mit dem Verzicht auf Grundzentren lediglich eine ihm bereits vom Gesetzgeber nahegelegte Entscheidung
vollzogen. Auf dessen Bewertung darf er sich grundsätzlich verlassen. Konkrete und außergewöhnliche
trägliche Ereignisse,
denen die Festlegungen zum Zentral-Orte-System unter Verzicht auf Grundzentren in Plansatz 2.1 (Z) ausnahmsweise schon vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, auf den die gemeinsamen Landesentwicklungspläne grundsätzlich angelegt sind (Art. 8 Abs. 7 Satz 2 LPlV 2008), nicht mehr haltbar bzw. nicht mehr geeignet gewesen wären, sind damit nicht vorgetragen. Randnummer 107 Im Übrigen ergibt sich ein Abwägungsfehler nicht schon daraus, dass eine der Planung zugrunde liegende Vorhersage im
hinein tatsächlich nicht eingetreten ist. Auch Prognosen sind vielmehr selbst dann zulässig, wenn sie so später überhaupt nicht oder nicht vollständig eintreffen. Entscheidend ist, ob der Plangeber die zum maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel eingesetzt und die Prognose unter Einbeziehung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erstellt hat (vgl. Hager, in: Kment, ROG, 2019, § 11 Rn. 82; vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
der Planbegründung hat die Kommunalplanung im Rahmen von Plansatz 2.4 (G) LEP B-B „[i]nnerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter … eine räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung auf ausgewählte Funktionsschwerpunkte anzustreben“ (Planbegründung zu 2.4 (G), erster Absatz). Einen Abwägungsfehler lässt das nicht erkennen. Randnummer 109
1 Satz 2 LEPro 2007 sollen Zentrale Orte als Siedlungsschwerpunkte und Verkehrsknoten für ihren Versorgungsbereich räumlich gebündelt Wirtschafts-, Einzelhandels-, Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gesundheits- und soziale Versorgungsfunktionen erfüllen.
2 LEPro 2007 sollen als Zentrale Orte solche Gemeinden bestimmt werden, die aufgrund ihrer räumlichen Lage, der zu versorgenden Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche, ihrer funktionalen Ausstattung und ihrer Potenziale in der Lage sind, die übergemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge langfristig und flächendeckend zu erfüllen. Randnummer 112 Diesen vorgegebenen Grundsätzen entsprechen die Mittelbereiche mit den jeweiligen Mittelzentren und den ihnen zugeordneten weiteren amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die in der Planbegründung (Tabelle 1) im Einzelnen aufgeführt und in der anschließenden Karte zeichnerisch dargestellt sind. Die Kriterien für die räumliche Abgrenzung der Mittelbereiche und die Lage der Mittelzentren hat der Plangeber in der Planbegründung zu Plansatz 2.9 (Z) plausibel dargelegt. Danach hat er sich zunächst
der Gliederung der Landkreise gerichtet. Als tragfähig hat er einen Mittelbereich angesehen, wenn dieser mindestens 30.000 Einwohner versorgt. Für die Auswahl des Mittelzentrums ist er davon ausgegangen, dass es aus seinem Verflechtungsbereich über Straßenverbindungen in der Regel in 30 Minuten, maximal aber in 45 Minuten zu erreichen ist. Dabei hat er
seinen weiteren schriftsätzlichen Darlegungen und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter den Gemeinden mit mindestens 5.000 Einwohnern eine datenbankgestützte Rangliste, das sog. Raumzellenranking, erstellt (Antragserwiderung vom
fragepotenzial). Randnummer 117 Die vier Hauptindikatoren lassen sich den vier in § 3 Abs. 2 LEPro 2007 aufgeführten o.a. Gesichtspunkten für die Auswahl Zentraler Orte (Lage, Bevölkerung, Ausstattung und Potenziale), die Unterindikatoren den in § 3 Abs. 1 Satz 2 LEPro 2007 genannten Funktionen Zentraler Orte (Wirtschafts-, Einzelhandels-, Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gesundheitsversorgung und soziale Versorgung) zuordnen. Aus der Begründung zu Plansatz 4.5 (Z) erschließt sich außerdem, welche „entwicklungs-, dichte- und verflechtungsbasierten Werte der Statistik“ der Plangeber bei der Planaufstellung ausgewertet hat. Der Planentwurf vom 21. August 2007 (VVG Bd. 14, Bl. 4607 – 4678), der im Beteiligungsverfahren u.a. der Antragstellerin übermittelt worden war, enthielt bereits die Planbegründung zu 2.9 (Z) (a.a.O., Bl. 4622 – 4624 R) sowie die Liste der für die Planaufstellung berücksichtigten Werte der Statistik (a.a.O., Planbegründung zu 4.5 (Z), Bl. 4630 – 4630 R), so dass die Antragstellerin Gelegenheit hatte, sich im Beteiligungsverfahren nicht nur mit der Festlegung in Plansatz 2.9 (Z), sondern auch mit der Begründung und der Liste der statistischen Werte, die der Plangeber zugrunde gelegt hat, auseinanderzusetzen. Randnummer 118 Im allgemeinen Abwägungsbericht (EAB II, S. 25 f. = VVG Bd. 33, Bl. 10082 - 10082 R) gibt der Antragsgegner außerdem einen kurzen Überblick über das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens zur Festlegung der Mittelzentren. In der Abwägungstabelle (EAB V, S. 330 - 371 = VVG Bd. 33, Bl. 10349 - 10369) legt er seine Erwägungen zu den Stellungnahmen zu Plansatz 2.9 (Z) im Einzelnen dar. Auf die Stellungnahme der Antragstellerin (VVG Bd. 23, Bl. 6576 - 6582) geht er ebenfalls ein (EAB V, S. 336 und 345 = VVG Bd. 33, Bl. 10351 R und 10356) und führt dazu an beiden Stellen der Abwägungstabelle gleichlautend aus: Randnummer 119 „Der LEP B-B trägt der spezifischen Situation im Verdichtungsraum dadurch Rechnung, dass die Zuweisung einer Zentralortsfunktion - anders als in den ländlichen Räumen außerhalb - keine Voraussetzung für die Entwicklung als Schwerpunktraum der Wohnungsbauentwicklung ist. Die sich dynamisch entwickelnden Gemeinden im Berliner Umland haben
Abschluss der Gemeindegebietsreform im Jahr 2003 eine Einwohnerzahl erreicht, die es ihnen ermöglicht, sowohl die Grundversorgung der Bevölkerung abzusichern, als auch bei zahlreichen Funktionen des gehobenen Bedarfs eine Netzdichte zu entwickeln, die über die Zentralen Orte hinausgeht. Insoweit ist der relative Funktionsüberhang der Zentralen Orte im Verdichtungsraum gegenüber den Gemeinden im Mittelbereich weniger ausgeprägt als in den ländlichen Räumen. Gleichwohl wird es nicht erreichbar sein, alle Funktionen des gehobenen Bedarfs in allen Gemeinden vorzuhalten, so dass die Festlegung von Gemeinden mit einer besonderen Standorteignung für übergemeindlich wirkende Funktionen des gehobenen Bedarfs auch im Verdichtungsraum zweckmäßig ist.“ Randnummer 120 Diese Ausführungen lassen keinen Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere sind sie nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Antragsgegner Textbausteine verwendet, die sich auch an anderer Stelle bei der Abwägung anderer Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren finden (für den zitierten Text vgl. z.B. EAB V, S. 331, 337, 338 zweimal, 349, 351, 353, 354 und 362), wie etwa bei der Gemeinde B... (a.a.O., S. 349). Denn selbst eine vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt lediglich, dass sich der Antragsgegner bei einer Vielzahl von Stellungnahmen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten Abwägung entschlossen hat, was schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Gemeinden nicht zu beanstanden ist, wenn der Abwägung - wie hier - jeweils vergleichbare und nicht nur die einzelne Gemeinde betreffende Belange zugrunde liegen. Randnummer 121 Die räumliche Festlegung der Mittelbereiche und die Auswahl der Mittelzentren ist auch nicht schon allgemein deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende Verarbeitung statistischer Werte nicht im Einzelnen in den Aufstellungsvorgängen schriftlich dokumentiert ist. Im Hinblick auf die komplexen Daten und Berechnungen des Raumzellenrankings bestehen keine Bedenken, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung insoweit den Vorgang elektronisch bearbeitet und gespeichert hat. Weder die Vorschriften des Landesplanungsvertrages über das Verfahren zur Aufstellung der Landesentwicklungspläne noch verfassungsrechtliche Gründe verwehren es den Landesregierungen von Berlin und Brandenburg, im Rahmen der Abwägung zu Einzelpunkten auf Ergebnisse der Abwägung durch eine
geordnete Behörde - hier der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung - zurückzugreifen. Eine solche Zusammenfassung kann geradezu eine Voraussetzung dafür sein, dass die Landesregierungen, welche die Verordnungen über die gemeinsamen Landesentwicklungspläne für ihr jeweiliges Gebiet beschließen, sich ein eigenes Bild von dem der Abwägung zugrunde liegenden Material machen können. Entscheidend ist, dass jede Einzeleinwendung im Aufstellungsverfahren jedenfalls in der Sache berücksichtigt worden ist. Auf Regierungsebene kann die Abwägung ohnehin nur hinsichtlich der Grundlinien eines Landesentwicklungsplanes und nicht auch hinsichtlich sämtlicher Einzelfestlegungen vollzogen werden (OVG Brandenburg, Urteil vom
abstrakten Kriterien bestimmten Ausschlussbereiche bezogen auf die Gesamtregion erst anschaulich machen und den Mitgliedern der Regionalversammlung damit eine informierte Abwägungsentscheidung ermöglichen“ (a.a.O., Rn. 47). Welche Gemeinde als Mittelzentrum welches Mittelbereichs ausgewählt worden ist und welche Gesichtspunkte dieser Auswahl zugrunde liegen, ist hier dem Text und der zeichnerischen Darstellung der Planbegründung ohne Weiteres zu entnehmen. Ein spezifisches Abweichen von den allgemein der Planung zugrunde gelegten Kriterien, das „sowohl schriftlich dokumentiert als auch sachlich begründet werden“ müsste (a.a.O., Rn. 46) und für die zitierte Entscheidung maßgebend war, steht hier schon gar nicht in Rede. Randnummer 123 Im Übrigen ist weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsgegner bei der Ermittlung der statistischen Werte für die Haupt- und Unterindikatoren des Raumzellenrankings oder bei der Gewichtung einzelner Indikatoren ein Abwägungsfehler unterlaufen wäre, etwa weil er abwägungsrelevante Indikatoren außer Acht gelassen oder die Grenzen seines planerischen Einschätzungsspielraums überschritten und eine sachwidrig disproportionale Gewichtung vorgenommen hätte. Der Antragstellerin sind die Details des Raumzellenrankings seit mehr als sieben Jahren bekannt, spätestens seit ihrem früheren Verfahren (OVG 10 A 8.10, dort Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Juni 2011, S. 17 - 24), auf das der Antragsgegner hingewiesen hat (Schriftsatz vom 25. November 2016, S. 11). Randnummer 124
Plansatz 4.5 (Z) LEP B-B unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 129 aa) Sie ist von höherrangigen Planaussagen gedeckt.
2 Nr. 2 Satz 2 ROG 1998 ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LEPro 2007 soll die Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden. Außerdem soll die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LEPro 2007). Diesen Aussagen entspricht es, wenn Plansatz 4.5 die Entwicklung der Wohnsiedlungsflächen außerhalb des Gestaltungsraums Siedlung nur den Zentralen Orten uneingeschränkt ermöglicht (Abs. 1 Nr. 1), während in dem genannten Plansatz für die Nicht-Zentralen Orte nur die Innenentwicklung ermöglicht und die Außenentwicklung auf die zusätzliche Entwicklungsoption (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2) und die Ausnahmeregelung (Abs. 4) beschränkt wird. Randnummer 130 bb) Hinsichtlich des Gestaltungsraums Siedlung ist die zeichnerische Darstellung in der Festlegungskarte 1 nicht zu unbestimmt und weist die Planbegründung (Begründung zu 4.5 (Z), GVBl. 2015 II, Nr. 24, S. 34 f.) keine Abwägungsfehler auf. Randnummer 131 Mit Blick auf die landesweite Raumplanung als Regelungsgegenstand des LEP B-B, auf deren „Flughöhe“ bereits oben hingewiesen worden ist (s.o. unter II.2.b.bb.
folgende Planungsebenen maßstabsgerecht konkretisiert werden“ (Planbegründung zu 4.5 (Z), GVBl. 2015 II, Nr. 24, S. 35). Randnummer 132 Die Abgrenzung des Gestaltungsraums in der Festlegungskarte 1 ist auch nicht willkürlich oder sonst abwägungsfehlerhaft. Das gilt auch für die drei von der Antragstellerin angeführten Beispiele, die sie nicht selbst betreffen. In der Gemeinde M... trennt die Autobahn A 10 den nördlichen Siedlungsbereich des im Gestaltungsraum Siedlung liegenden Hauptortes von dem südlich gelegenen und damit nicht mehr zum Gestaltungsraum Siedlung gehörenden Ortsteil. Was daran auszusetzen sein soll, erschließt sich nicht. Sowohl beim Olympischen Dorf E... in der Gemeinde W... als auch zwischen der Gemeinde G... und der Stadt L... eröffnet die Unschärfe der zeichnerischen Darstellung willkür- und auch sonst abwägungsfehlerfrei den jeweiligen Gemeinden planerische Gestaltungsspielräume bei der Abgrenzung des Gestaltungsraums Siedlung zum Freiraumverbund oder sonst angrenzenden Flächen. Insoweit hat das Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nichts konkret Bedenkliches zu bieten. Randnummer 133 Auch sonst ist nichts dafür erkennbar, dass die Festlegungen zum Gestaltungsraum Siedlung die Antragstellerin oder andere ihm zugeordnete Gemeinden in unzulässiger Weise in ihrem Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 2 LV, § 2 Abs. 1 BbgKVerf), insbesondere in ihrer Planungshoheit, beeinträchtigen. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen, auf die sich die Festlegung des Gestaltungsraums Siedlung in Plansatz 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 und 4 LEP B-B bezieht, unterliegt dort keinen spezifischen Beschränkungen. Randnummer 134 e) Die Beschränkung von Hersteller-Direktverkaufszentren (sog. Factory-Outlet-Center) von mehr als 5.000 m 2 auf die Metropole Berlin und die Oberzentren
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Verkaufsflächenbeschränkung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Nicht-Zentralen Orten
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 und 6 ist nicht zu beanstanden. Randnummer 135 aa) Die genannten Festlegungen sind
ihrem Ansatz mit den höherrangigen Planaussagen vereinbar. Randnummer 136 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ROG 1998 ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Daraus ergibt sich für die raumordnerische Konkretisierung dieses Zentrale-Orte-Prinzips u.a. der Zweck einer raumverträglichen Entwicklung des Einzelhandels. Der Einzelhandel soll danach an den Standorten gesichert werden, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, juris Rn. 18).
4 Satz 1 LEPro 2007 soll der innerstädtische Einzelhandel gestärkt und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes (Grundversorgung) gesichert werden. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen
4 Satz 2 LEPro 2007 den Zentralen Orten entsprechend der jeweiligen Funktionszuweisung zugeordnet werden. Randnummer 137 Diesen höherrangigen Planaussagen entspricht es, wenn der Plangeber Hersteller-Direktverkaufszentren von mehr als 5.000 m 2 auf die Metropole Berlin und die Oberzentren beschränkt und im Übrigen die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte, und damit auch für die Antragstellerin, in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 6 Satz 1 auf Vorhaben beschränkt, die ganz überwiegend der Nahversorgung dienen und in einem Städtischen Kerngebiet im Sinne von Plansatz 4.8 (G) Abs. 2 oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich liegen, und wenn er Veränderungen schon vorhandener oder genehmigter großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die bereits dem Konzentrationsgebot, raumordnerischen Beeinträchtigungsverbot und Kongruenzgebot bzw. der Beschränkung von Hersteller-Direktverkaufszentren auf die Metropole und die Oberzentren
Abs. 1 bis 4 widersprechen,
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 nur dann zulässt, wenn sie die genehmigte Verkaufsfläche nicht sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente erhöhen. Randnummer 138 bb) Die Festlegungen weisen außerdem keine Abwägungsfehler auf. Randnummer 139
gewiesen noch ersichtlich. Denn
allgemeiner Erfahrung sind Hersteller-Direktverkaufszentren regelmäßig mit solchen raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen verbunden, dass sie landesplanerischen Sonderregelungen unterworfen werden können (vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 143 m.w.N., zum raumordnerischen Planungsbedürfnis auch Rn. 390 - 392 m.w.N.). Die Planbegründung führt dazu aus, dass „entsprechende Verkaufsformen einen weit über den mittelzentralen Einzugsbereich herausreichenden Kundenkreis anziehen sollen und sich auf Grund der spezifischen Sortimentsformen nur begrenzt in das Versorgungsgefüge für den mittelzentralen Versorgungsbereich einbinden lassen. Mit der Bindung von Hersteller-Direktverkaufszentren, deren Verkaufsfläche 5.000 Quadratmeter überschreitet, an die Metropole und Oberzentren wird der weiträumig wirkenden Ausrichtung entsprechender Vertriebsformen Rechnung getragen“ (Planbegründung zu Plansatz 4.7 (Z), GVBl. 2015 II, Nr. 24, S. 38). Dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Randnummer 141 Nichts anderes ergibt sich aus dem Einzelfall des bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhundert entstandenen Designer-Outlet-Centers W..., dem einzigen von der Antragstellerin genannten Beispiel im Land Brandenburg. Die wohl allgemein bekannten schädlichen Auswirkungen auf den Einzelhandel in anderen Gemeinden, die damit verbunden waren, reichten bis in die westlichen Bezirke Berlins,
Falkensee und
Potsdam, wie das auch der Antragsgegner dargestellt hat (Schriftsatz vom
Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1 bis 4 unvereinbar sind, Veränderungen zu, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente nicht erhöht wird. Randnummer 145 Der Plangeber hat die Festlegungen in Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 LEP B-B einerseits und Plansatz 4.8 (G) Abs. 4 LEP B-B andererseits auch nicht abwägungsfehlerhaft widersprüchlich getroffen, indem er den erstgenannten Plansatz als Ziel und den zweiten als Grundsatz formuliert hat (Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. September 2016, S. 21 f.). Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass Plansatz 4.7 (Z) Abs. 5 LEP B-B die an nicht raumverträglichen Standorten – also i.d.R. in Abweichung vom Plansatz 4.7 (Z) Abs. 1 LEP B-B außerhalb Zentraler Orte – gelegenen bestehenden Einzelhandelseinrichtungen betrifft, Plansatz 4.8 (G) Abs. 4 hingegen - wie der ganze Plansatz 4.8 (G) – die Einordnung solcher Einrichtungen innerhalb der Zentralen Orte, wie sich aus der Verweisung auf die „Absätze 1 bis 3“ für den Begriff „Städtischer Kernbereich“ ergibt. Ein Abwägungs
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.