Bauträgervertrag: Anspruch des Käufers einer Eigentumswohnung auf Rückzahlung der geleisteten Schlussrate wegen der nicht vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens Leitsatz
(1)des Kaufvertrages war die Schlussrate erst nach vollständiger Fertigstellung fällig. Bei dem Zahlungsplan gemäß § 3 Abs. 2 MaBV handelt es sich um eine zwingend einzuhaltende Vorschrift zum Schutz der Käufer. Der Verkäufer und Bauträger darf keine Zahlungen entgegennehmen, solange nicht alle Voraussetzungen des Zahlungsplans für die jeweilige Rate erfüllt sind (Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 47). Randnummer 28 Die Schlussrate war erst nach vollständiger Fertigstellung fällig. Als die Kläger im Sommer 2016 die Schlussrate zahlten, war der Vertragsgegenstand noch nicht vollständig fertig gestellt. Im Rahmen eines Bauträgervertrages ist eine “vollständige Fertigstellung” des Bauvorhabens (mit der Folge der Fälligkeit der letzten Rate) erst dann anzunehmen, wenn die bei der Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel (sog. “Protokollmängel”) beseitigt sind (OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2007 – 21 U 14/07 – Rn. 7 nach juris). Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bestehende Mängel einer vollständigen Fertigstellung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 84/09 – Rn. 23 nach juris). Randnummer 29 Damit stehen die anlässlich der Abnahme am 11. April 2016 festgestellten Mängel, deren Beseitigung die Kläger sich bei der Abnahme vorbehalten haben, einer vollständigen Fertigstellung entgegen. Erst wenn alle diese Mängel beseitigt sind, ist der Vertragsgegenstand vollständig fertiggestellt und wird die Schlussrate fällig. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- b)Randnummer 30 Gegenüber dem Anspruch der Kläger kann sich die Beklagte nicht unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13. März 2006 (5 U 198/05) auf die Abnahme des Vertragsgegenstandes und die damit eingetretene Fälligkeit des Werklohnanspruchs berufen.
- aa)Randnummer 31 Der Beklagten ist zuzugeben, dass grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung des gesamten Werklohns mit der Abnahme fällig wird. Etwa bestehende Mängel ändern daran nichts. Der Besteller ist insoweit auf die Geltendmachung seines aus § 641 Abs. 3 BGB folgenden Zurückbehaltungsrechts beschränkt. Eine etwaige Zahlung erfolgt mit Rechtsgrund und kann nicht zurückgefordert werden.
- bb)Randnummer 32 Anders verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall. Der Anspruch der Beklagten auf den vollständigen Werklohn war bei Erhalt der letzten Rate nicht fällig. Randnummer 33 § 3 Abs. 2 MaBV enthält eine Sonderregelung. Einer Zahlungsabrede, in der die Parteien dem grundsätzlich vorleistungspflichtigen Unternehmer durch die Vereinbarung eines an den Bautenstand geknüpften Zahlungsplans die Möglichkeit eröffnen, schon vor dem nach dem Gesetz für die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs vorgesehenen Zeitpunkt der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB) Raten auf seine Vergütung verlangen zu können, ist immanent, dass der Unternehmer jene Teilbeträge nur gegen Ausführung der für die Erreichung des jeweiligen Bautenstandes erforderlichen Bauleistungen beanspruchen darf (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 84/09 – Rn. 14 nach juris). Mithin kann die Beklagte die Schlussrate in Höhe von 3,5% des Vertragspreises erst nach vollständiger Fertigstellung verlangen. Zwar liegt diese Zeitpunkt in der Regel nach der Abnahme, da eine Abnahme auch erfolgen kann, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei ist, während für die letzte Rate Mangelfreiheit (im Sinne der Abarbeitung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel) vorliegen muss. Trotzdem enthält die im Vertrag vereinbarte Kaufpreisfälligkeit, die sich auf § 3 Abs 2 MaBV stützt, eine den Regeln des BGB vorgehende Sonderregelung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Eine Abnahme vor vollständiger Fertigstellung beseitigt daher nicht das gewerberechtliche Entgegennahmeverbot für die erst nach vollständiger Fertigstellung fällig werdende Schlussrate (Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 47). Randnummer 34 In der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des OLG Stuttgart verhielt sich der Sachverhalt insoweit auch anders, als dort der Ratenzahlungsplan wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam war. Insoweit blieb es für die Fälligkeit bei der Anwendung des BGB, weshalb der Werklohn nach Abnahme insgesamt fällig wurde. Aus den o.g. Gründen verhält es sich hier nicht so. Der Ratenzahlungsplan ist wirksam. Keine Partei erinnert auch etwas gegen seine Wirksamkeit. Damit stellt er eine den Regeln des BGB vorgehende Sonderregelung dar, soweit es die Fälligkeit der Schlussrate betrifft.
- c)Randnummer 35 Soweit die Beklagte geltend macht, dem Rückzahlungsanspruch stehe § 814 BGB entgegen, weil die Kläger in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hätten, stellt dies keinen erfolgreichen Einwand gegen den Anspruch dar. Denn § 814 BGB ist auf einen Anspruch aus § 817 S. 1 BGB nicht anwendbar (Wendehorst in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck 48. Edition Stand: 01.08.2018, § 817 Rn. 10 mit Verweis auf BGH, WM 1961, 530; Palandt/Sprau, BGB, 78 Aufl., § 817 Rn. 9).
- d)Randnummer 36 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, anlässlich der Abnahme protokollierte Mängel beseitigt zu haben, weshalb ihr Werklohnanspruch zumindest jetzt in voller Höhe bestehe, was den Rückzahlungsanspruch der Kläger entfallen lasse. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der als Anlage B 6 vorgelegten Email des Klägers zu 2). Gerade diesen Umstand will der Kläger zu 2) klären, indem er schrieb, “inwiefern noch Mängel in unserer Wohnung offen sind, würde ich gerne anhand des von uns mehrfach kommunizierten Mängelprotokolls zur Übergabe vom 15.06.2016 und der entsprechenden Gegenkommentierung des Bearbeitungsstandes Ihrerseits bzw. der Bauleitung beurteilen” und weitere Fragen zu einzelnen Mängeln stellte. Damit hat der Kläger zu 2) weder die Beseitigung von Mängeln bekundet noch ergibt sich daraus eine eingestandene Mangelfreiheit. Aber auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sind nicht alle Mängel beseitigt. An einer endgültigen Fertigstellung fehlt es mithin.
- e)Randnummer 37 Der Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger aufgrund der noch bestehenden Mängel möglicherweise ein betragsmäßig geringeres Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen könnten. Das Zurückbehaltungsrecht ist nach § 641 Abs. 3 BGB auf das Doppelte der Beseitigungskosten beschränkt ist, weil der Anspruch an sich fällig und damit zahlbar ist. Die Schlussrate nach dem Ratenzahlungsplan ist aber noch nicht fällig, weshalb die Kläger insoweit die gesamte Schlussrate nicht zahlen mussten. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kommt es insoweit nicht an.
- f)Randnummer 38 Soweit die Beklagte meint, die Kläger verhielten sich widersprüchlich, erst die Schlussrate zu zahlen, um sie dann zurückzufordern, kann dem nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ist dieses Verhalten nicht widersprüchlich und verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Im Gegenteil hat vielmehr die Beklagte durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kläger zu dieser Vorgehensweise herausgefordert. Randnummer 39 Die Beklagte wollte vertragswidrig die Schlüssel erst mit Zahlung der Schlussrate an die Kläger übergeben, die erst dann Zugang zur und damit Besitz an der Eigentumswohnung erlangt hätte. Die Besitzübergabe war jedoch nach dem vereinbarten Ratenzahlungsplan Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate geschuldet. Indem sich die Beklagte jedoch weigerte und die Zahlung auch der – noch nicht fälligen – Schlusszahlungsrate verlangte, mussten die Kläger die Schlussrate zahlen, um Besitz an der Wohnung zu erhalten, auf dessen Einräumung sie auch ohne Zahlung dieser Rate einen Anspruch hatten. In einem derartigen Fall stellt die Rückforderung der – letztlich nicht freiwillig gezahlten – Schlusszahlungsrate kein widersprüchliches Verhalten dar. Denn für die Beklagte war erkennbar, dass die Kläger die Schlussrate nicht freiwillig sondern nur aufgrund des unzulässigen Forderns der Schlussrate zahlten.
- g)Randnummer 40 Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. 3.) Randnummer 41 Ein Schriftsatznachlass war beiden Parteien nicht zu bewilligen. Randnummer 42 Die Kläger brauchten keine Erklärungsfrist zu dem tatsächlichen Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2019, da aus diesem Schriftsatz nichts zu ihren Lasten Eingang in die Entscheidung gefunden hat. Randnummer 43 Den Parteien brauchte auch keine Erklärungsfrist zu den Erörterungen im Verhandlungstermin bewilligt zu werden. Dort wurden im Wesentlichen Rechtsfragen erörtert, zu denen sich die Parteien einerseits sogleich hätten erklären können. Außerdem ist auf diese Rechtsfragen bereits in der Ladungsverfügung hingewiesen worden verbunden mit einer vorläufigen Einschätzung des Senats. C. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 45 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Die sich im hiesigen Rechtsstreit stellenden Fragen sind durch die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt, ohne dass eine Divergenz ersichtlich wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001396722