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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat OVG 9 S 18.18 Beschluss Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG b

Obsah (5)§ 85§ 1§ 2§ 80§ 8

Bestehen eines Vollstreckungshindernisses nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bei der Vollstreckung aus einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid Orientierungssatz 1. Es ist gegenwärtig offen, ob der Vol

§ 85Bbg

WG (Art. 4 Nr. 3),

§ 1Abs.

2 KAG (Art. 5 Nr. 1),

§ 2Abs.

3 KAG (Art. 5 Nr. 2 Buchstabe c),

§ 80Abs. 2 Bbg

WG (vgl. Begründung zu Art. 5 Nr. 3),

§ 8Abs.

6 Satz 2 KAG (Art. 5 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa), und eben bei der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (Art. 5 Nr. 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa). Dabei soll Letztere im Übrigen ausdrücklich „künftige Beitragsausfälle“ verhindern. Randnummer 21 Systematisch regelt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht, sondern den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom

  1. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris, Rn. 44; Becker/Schiebold, LKV 2001, 94; Becker, in: ders. u. a. KAG Bbg, Rn. 330 zu § 8 KAG Bbg, Stand 2011). Auch der Bundesgerichtshof versteht § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in diesem Sinne (vgl. Urteil vom
  2. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris Rn. 36). Dass die sachliche Beitragspflicht nur durch eine wirksame Beitragssatzung zur Entstehung gebracht werden kann, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dass die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht eine Anschlussmöglichkeit voraussetzt, folgt schon aus der Natur des Beitrages als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beides musste nicht noch einmal in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geregelt werden. Hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht die Stoßrichtung, die Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, sondern deren Entstehungszeitpunkt zu regeln, so ist die Bestimmung im Lichte dieser Stoßrichtung auszulegen. Dabei ist es nicht selbstverständlich, dass der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt zusammen fallen soll, in dem die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht erstmalig vorliegen. Vielmehr zeigt das Gesetz selbst, dass beide Zeitpunkte auseinanderfallen können: So schreibt § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG den Entstehungszeitpunkt der Ausbaubeitragspflicht abgekoppelt von satzungsrechtlichen Fragen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage fest, was erkennbar dem Interesse der Bürger an einer zügigen Abrechnung der Ausbaumaßnahme und einen klaren Endpunkt der Abrechnungsmöglichkeit Rechnung trägt. Demgegenüber gibt § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG den Gemeinden und Zweckverbänden ausdrücklich das Recht, den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Anschlussbeitragspflicht satzungsmäßig „nach hinten“ zu verschieben, was es ihnen erkennbar ermöglichen soll, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht so zu bestimmen, dass ihnen die Bewältigung des Erhebungsverfahrens möglich ist. Randnummer 22 Wie § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG a. F. in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, ist danach letztlich nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu ermitteln. Das spricht eindeutig für die Auslegung, wonach mit dem Inkrafttreten der Satzung das Inkrafttretensdatum der ersten, mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Wirksamkeit zu verstehen ist. Randnummer 23 Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage des anzuwendenden Rechts, für die Frage des Zuschnitts des Beitragsgrundstücks, für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, je nach satzungsrechtlicher Gestaltung auch für die Frage, wer Beitragsschuldner ist, und schließlich (und nicht zuletzt) maßgeblich für den Anlauf der Festsetzungsfrist. Es liegt auf der Hand, dass insoweit ein starkes Bedürfnis nach Rechtsicherheit besteht. Dem wird es nicht gerecht, wenn jeder – möglicherweise erst nach Jahren erkannte – zur Unwirksamkeit führende Satzungsfehler dazu führen kann, dass sich die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht – und damit der maßgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der angesprochenen Fragen – zeitlich nach hinten verschiebt, darunter insbesondere der Anlauf der Festsetzungsfrist. Eine dahingehende Auslegung bedarf deshalb gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich. Zwar liegt ebenfalls auf der Hand, dass die Beitragsgläubiger ein Interesse daran haben, Anschlussbeiträge möglichst lange ungehindert durch Festsetzungsfristen erheben zu können. Diesem Interesse wird indessen – wie ausgeführt – schon § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG in einem gewissen Umfang gerecht, der es ermöglicht, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht satzungsrechtlich nach hinten zu verschieben. Darüber hinaus müssen die Beitragsgläubiger jedenfalls selbst zunächst einmal von der Wirksamkeit ihrer Satzungen ausgehen und die danach erforderlichen Beitragsbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  3. Kammer des Ersten Senats vom
  4. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris Rn. 69). Werden die Bescheide bestandskräftig, so schadet dem Beitragsgläubiger auch die spätere Erkenntnis der Satzungsunwirksamkeit nicht. Werden sie angegriffen, kommt dem Beitragsgläubiger auch im Falle der Unwirksamkeit der Satzung die Verjährungshemmung des § 12 KAG in Verbindung mit § 173 Abs. 3 AO zu Gute. Das ist auch 1991 bereits so gewesen. Danach besteht mit Blick auf Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. kein Grund, die Bestimmung so auszulegen, dass jeder zur Unwirksamkeit der ersten (oder einer folgenden Beitragssatzung) führende Satzungsfehler den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach hinten verschiebt. Randnummer 24 An der vorstehenden Betrachtung ändert sich nichts durch den Umstand, dass das Kommunalabgabengesetz in einer Aufbausituation erlassen worden ist. Dass die Gemeinden und Zweckverbände es insoweit schwerer hatten, wirksame Satzungen zu erlassen und das Erhebungsverfahren abzuwickeln, ändert nichts an den vorstehenden Mechanismen. Allerdings zählt zu den Aufbauschwierigkeiten auch, dass den Gemeinden und Zweckverbänden im Land Brandenburg nach Erlass ihrer ersten (unwirksamen) Beitragssatzungen nicht nur einzelne Beitragsfälle „durchgerutscht“ sind, sondern dass sie vielfach ganz bewusst von einer Veranlagung sogenannter „altangeschlossener“ Grundstücke – gleichheitswidrig – abgesehen haben, weil sie eine solche Veranlagung aus politischen Gründen scheuten oder rechtlich für unnötig oder unzulässig hielten. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gerade für derartige Fälle Vorsorge im Sinne einer Vermeidung von verjährungsbedingten Beitragsausfällen Rechnung tragen wollte. Denn mit einer massenhaften Nichtberücksichtigung an sich beitragspflichtiger Grundstücke war nicht zu rechnen. Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG später der Sondersituation nach der Deutschen Einheit Rechnung getragen hat, also die Schwierigkeiten der Aufbausituation im Nachhinein anerkannt hat (vgl. dazu die Einzelbegründung der Landesregierung zum Entwurf des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG, LT-Drs. 5/7642) führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn das ist erst lange nach dem Erlass des Kommunalabgabengesetzes und auch deutlich nach der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschehen und kann nicht auf die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zurückwirken. Randnummer 25 Es kann hier offen bleiben, ob an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auch deshalb festzuhalten ist, weil – erstens – das Rechtstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
  5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Leitsatz 1) und weil – zweitens – die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dieses Gebot erfüllt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 50), während es bei der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung bis zur Einfügung des § 19 KAG im Dezember 2013 nicht erfüllt gewesen ist. Dagegen ließe sich einwenden, dass die verfassungsrechtliche Dimension der Notwendigkeit einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Heranziehung zu Vorteilsabgaben jedenfalls in aller Schärfe erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  6. März 2013 verdeutlicht worden ist und deshalb für sich genommen schwerlich ein Kriterium für die Auslegung einer Vorschrift aus dem Jahr 1991 sein kann. Umgekehrt kann eine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der wirksamen Beitragssatzung entsteht, aber jedenfalls nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Landesgesetzgeber den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts inzwischen mit der Einfügung des § 19 KAG Rechnung getragen habe. Randnummer 26 dd) Vorliegend hat der Zweckverband eine erste Beitragssatzung schon im Jahr 1992 erlassen, früh genug, um zu bewirken, dass eine Beitragserhebung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. schon vor dem
  7. Februar 2004 nicht mehr möglich gewesen ist. Ungeklärt ist indessen, ob auch schon eine Anschlussmöglichkeit, wie dies notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  8. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 – juris Rn. 29 ff.), vor dem
  9. Januar 2000 bestanden hat. Randnummer 27 Nach Angaben der Antragstellerin wurde die frühere Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft – LPG – Anfang der Siebzigerjahre an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen. Dem ist der Antragsgegner mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Anlagen seinerzeit von der LPG selbst errichtet und dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – WAB – nicht übergeben worden seien. Erst 2003 habe der Zweckverband bestehende Anlagen übernommen und den Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hergestellt. Hiernach würde es sich bei der zuvor errichteten Anlage um eine örtliche betriebliche Anlage der früheren LPG ohne Anschluss an das Trinkwassernetz des VEB WAB handeln, die demzufolge auch nicht schon in den Neunzigerjahren vom VEB-Nachfolgebetrieb an den Zweckverband übergeben worden ist. Hierfür spricht der Vortrag der Antragstellerin selbst, die Kosten für die Errichtung des Trinkwasseranschlusses und den Bau eines Wasserwerks in K... seien von der damaligen LPG durch Kreditaufnahmen aufgebracht worden, mithin nicht vom VEB WAB. Unbeschadet dessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass jedenfalls auch eine Milchviehanlage der LPG S... schon zu DDR-Zeiten durch das Netz des VEB WAB versorgt wurde (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom
  10. Mai 2019). Weiter hat sie glaubhaft gemacht, dass die Versorgung (jedenfalls in Teilen) der Ortslage K... schon im Jahr 1994 von der M... GmbH i.L. auf den Zweckverband übergegangen ist (Anlagen zum Schriftsatz vom
  11. Juni 2019). Das steht dem Hinweis des Antragsgegners entgegen, der Anschlussgrad in diesem örtlichen Bereich habe bei null gelegen. Wie sich die Dinge gerade mit Blick auf das Beitragsgrundstück verhalten haben, ist danach unklar. Insbesondere hat der Antragsgegner trotz gerichtlicher Aufforderung keine Belege beigebracht, die seine Annahme stützen könnten, er habe erst 2003 den Anschluss des Beitragsgrundstücks an die zentrale öffentliche Anlage hergestellt. Es ist nicht einmal klar, ob die Versorgung im Wege einer Insellösung erfolgt ist oder über eine Leitung, wann diese etwaig gelegt wurde und ob im Jahr 2003 mehr geschehen ist als der bloße Einbau eines Zählers nach Durchführung des Bodenordnungsverfahrens (Schriftsatz vom
  12. November 2018). Randnummer 28 ee) Obwohl offen ist, ob der Anordnungsanspruch gegeben ist, ist die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auszusprechen. Das ergibt eine Folgenabwägung. Der Antragsgegner hat die Vollstreckungsstelle mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragt und bislang zugesagt, lediglich bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens die Vollstreckung nicht weiter zu betreiben. Wird der Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt, hätte die weitere Vollstreckung für die Antragstellerin Folgen, die schwerer wiegen als die Folgen, die sich für den Antragsgegner ergeben, wenn sich später herausstellen sollte, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist. Das aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG abgeleitete Konterkarierungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. März 2013 – XII ZB 81/11 – juris Rn. 23) schließt nicht nur die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus, sondern jeden Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen, die auf den ergangenen Bescheid getätigt werden (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 79 Rn. 71, Stand Juli 2014; Graßhof, in: Burkiczak, in: ders./Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 79 Rn. 33 f.). Hiernach könnte die Antragstellerin, würde die Zwangsvollstreckung durchgeführt, die Rückerstattung des Vollstreckten aller Voraussicht nach auch dann nicht mit Erfolg vom Antragsgegner herausverlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass das von ihr geltend gemachte Vollstreckungsverbot tatsächlich besteht. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001396926

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