G besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. (Rn.46) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Antrag vom
GO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für den Antragsteller zu 1 zu Recht einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums oder des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen können. B. Randnummer 5 I. 1.
G - (vom
G soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom
dem folgenden Verfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind ( § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG ). Die danach noch freien Schulplätze werden
Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze an besondere Härtefälle zu vergeben ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG ). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent werden Geschwisterkindern zugeteilt, die bei der Vergabe
Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ). Verbleibende Plätze aus dem Härtefallkontingent werden den Schulplätzen zugeschlagen, welche
Aufnahmekriterien vergeben werden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG ). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind
Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG ). 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ), wobei Geschwisterkinder, die in den vorangegangenen Vergabeschritten noch nicht berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG ). 3. Randnummer 10 Bei der Vergabe der Schulplätze in den 7. Klassen des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums zum Schuljahr 2019/2020 wurden diese rechtlichen Vorgaben
summarischer Prüfung eingehalten: Randnummer 11
G wurden nicht anerkannt. Randnummer 13 Auch für den Antragsteller zu 1 kann die genannte Härtefallregelung nicht mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden. Dies schon allein deshalb, weil
der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend und glaubhaft gemachte Härtegründe bei der Schulplatzvergabe an einer übernachgefragten Schule zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.10.17 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Berlin, Beschlüsse vom 13.08.18 - VG 14 L 173.18 -, EA S. 6 f.; 29.08.17 - VG 14 L 783.17 -, EA S. 4). Von den Antragstellern wurde ein Härtefall jedoch erstmals im Widerspruchsverfahren durch Fax-Schreiben vom
der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass Härtegründe bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung geltend und glaubhaft gemacht sein müssen, nämlich selbst dann, wenn solche Gründe erst
diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16.10.17, a.a.O.). Abgesehen davon waren die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Antragstellers zu 1 bei der Bewältigung längerer Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Migräne, hohe Infektanfälligkeit) ausweislich des Schreibens der Antragsteller zu 2 und 3 vom 20. Juni 2019 ohnehin schon seit Jahren bekannt und hätten daher ohne weiteres bereits bei der Anmeldung am Heinrich-Schliemann-Gymnasium vorgebracht werden können. Überdies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass von den Eltern des Antragstellers zu 1 in dem Schreiben noch drei weitere Gymnasien benannt wurden, die aus ihrer Sicht für eine Beschulung in Frage kommen, dass der Antragsteller zu 1 kein Härtefall ist. Ein Härtefall setzt nämlich per definitionem voraus, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar ist (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG , § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO). Randnummer 14 c)
weise vom Antragsgegner ebenfalls übersandt wurden. Das Vorbringen der Antragsteller, die Schulplätze hätten
dem „Auffang-Kriterium“ der Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 6 Abs. 5 Sek I-VO) vergeben werden müssen, vermag daher auch in diesem Jahr nicht zu überzeugen. Randnummer 15
dem Beschluss der Schulkonferenz eine Durchschnittsnote aus den beiden letzten Halbjahreszeugnissen für die oben genannten vier Schulfächer unter doppelter Gewichtung der Fächer „Englisch“ und „Deutsch“ zu bilden ist. Wie der Rechenweg demgemäß im Einzelnen verlaufen muss, ist im Übrigen vom Antragsgegner auch noch einmal auf Seite 2 der Antragserwiderung vom 9. Juli 2019 (Blatt 48 der Gerichtsakte) erläutert worden und überdies den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zumindest aus den oben erwähnten vorjährigen Verfahren bereits im Einzelnen bekannt. Gleiches gilt für den Umstand, dass – wie bei der Bildung der Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 7 der Grundschulverordnung - GsVO -) – die vorliegend relevante Durchschnittsnote aus den vier Fächern mit einer nicht gerundeten Stelle
dem Komma ausgewiesen wird. Randnummer 20 Welche spezielle Dokumentation die Antragsteller in diesem Zusammenhang vermissen ist unklar. Der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber errechnete Notenwert ergibt sich aus der Spalte „Punkte oder Note Schulkriterien“ (zwischen Spalte 13 und Spalte 14) der von der Schule erstellten beiden Listen „alle Anmeldungen
lfd. Nr.“ und „alle Anmeldungen
Punkten“, die Bestandteil des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs (dort Blatt 7 ff.) sind. Mit Hilfe dieser Listen und den Anmeldebögen der im Kriterienkontingent aufgenommenen Kinder (einschließlich ihrer Förderprognosen), die ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsvorgangs (dort Blatt 32 ff.) sind, kann die Berechnung der Notenwerte ohne weiteres auf Richtigkeit überprüft werden. Eine zusätzliche Dokumentation ist weder vorgeschrieben noch erforderlich. Randnummer 21 (c) Die von den Antragstellern geäußerten erheblichen Zweifel daran, dass die in den Förderprognosen der Kinder mit den laufenden Nummern 77 (nicht 67, wie von den Antragstellern angegeben) und 89 ausgewiesenen Durchschnittsnoten (und wohl auch Noten der beiden letzten Halbjahre in den relevanten Fächern) als mit anderen Grundschulen gleichwertig angesehen werden können, teilt die Kammer bei summarischer Bewertung nicht. Allerdings haben die beiden genannten Kinder die Wilhelm-von-Humboldt-Schule, eine Gemeinschaftsschule, besucht, in der zumindest in der Primarstufe keine Schulnoten vergeben werden. Jedoch ist auf Seite 3 der Antragserwiderung vom
rangig berücksichtigt werden dürfen, weil sie bereits Plätze in der Sekundarstufe I der Wilhelm-von-Humboldt-Schule gehabt hätten, teilt die Kammer nicht. Zwar trifft es zu, dass
G a.F. (der
der Übergangsvorschrift des § 129 Abs. 8 Satz 3 SchulG für das Übergangs- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/ 2020 noch Anwendung findet) in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe aufrücken. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kinder bzw. ihre Erziehungsberechtigten kein oder nur ein eingeschränktes Recht auf freie Schulwahl in der Sekundarstufe I haben. Vielmehr dürfen sie sich selbstverständlich dafür entscheiden, den Besuch der Gemeinschaftsschule in der Sekundarstufe I nicht mehr fortsetzen zu wollen, und eine andere Schulart wählen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG ). Tun sie dies und wird das Kind dementsprechend bei der Schule einer anderen Schulart angemeldet, ist es wie jeder andere Erstwunschbewerber zu behandeln. Soll etwas anderes gelten, müsste dies schon mit Rücksicht auf das geschützte Elternwahlrecht zumindest ausdrücklich normiert werden. Eine solche Norm ist jedoch weder der Kammer bekannt noch von den Antragstellern benannt worden. Randnummer 23 (
der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2014 - OVG 3 S 46.14 -, juris Rn. 6) ohnehin, dass beim Fehlen konkreter gegenteiliger Erkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern eines Gymnasiums grundsätzlich vom Schulbesuch bis zum Abitur ausgegangen werden darf. Randnummer 30
summarischer Prüfung zu Recht als Geschwisterkind aufgenommen worden. Randnummer 32 e)
der zu Recht erfolgten Vergabe von neun Plätzen an Geschwisterkinder (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG ) noch unbesetzten 18 Plätze des Loskontingents unter den 66 Angemeldeten verlost, die bis dahin noch nicht zum Zuge gekommen waren (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ), darunter der Antragsteller zu
6 Satz 3 Sek I-VO bei der Verlosung als Beobachter anwesend sein können, zur Verlosung speziell geladen wurden, ist für die Wirksamkeit des durchgeführten Losverfahrens
der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohne Belang (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 28.08.2017 - VG 14 L 741.17 -, EA S. 10). Randnummer 35 (b) Die
6 Satz 2 Sek I-VO erforderliche Dokumentation des Losverfahrens ist hier völlig ausreichend. Im Verwaltungsvorgang (Klarsichthülle
Blatt 27) befinden sich zwei das große Losverfahren betreffende Briefumschläge, die mit den Zahlen 000028 und 000029 gestempelt sind. Einer ist mit „großes Losverfahren“ beschriftet und enthält die 18 „erfolgreichen“ Lose. Diese bestehen aus gleich großen Zetteln, welche ausweislich der Faltspuren ursprünglich jeweils in gleicher Weise zweimal so gefaltet waren, dass die aufgedruckten Losnummern (= laufende Nummer des jeweiligen Kindes) im gefalteten Zustand nicht erkennbar waren. Auf der anderen Seite der Loszettel ist jeweils handschriftlich vermerkt, an wievielter Stelle das betreffende Los gezogen wurde. Die sich daraus ergebende Reihenfolge der Ausgelosten entspricht exakt dem, was in dem vom Schulleiter, der Schulsekretärin, zwei bei der Verlosung anwesenden Mitarbeitenden des Schulamts sowie einer weiteren Person (M..., VwL) unterzeichneten Aufnahmeprotokoll (dort Seite 3 f.) dokumentiert wurde. Die Reihenfolge der Ausgelosten wurde überdies von der Schule auch noch fotografisch festgehalten (Blatt 24 f. des Generalvorgangs), ohne dass dabei Diskrepanzen festzustellen sind. Der andere das große Losverfahren betreffende Umschlag ist mit „
rücker“ beschriftet. Er enthält 48 Loszettel, die in gleicher Weise wie die erfolgreichen Lose gefaltet waren sowie bedruckt und beschriftet sind. Unter diesen befindet sich auch das Los des Antragstellers zu 1 mit der aufgedruckten Nummer 111 und dem handschriftlichen Vermerk “60.“ auf der anderen Seite.
der stichprobenartigen Überprüfung einer Anzahl dieser Lose entspricht die im Aufnahmeprotokoll enthaltene „
rückliste“ wiederum genau dem, was sich bereits unmittelbar aus den beschrifteten Loszetteln ergibt. Außerdem wurde auch die Reihenfolge der auf die Losplätze 19 bis 66 Gezogenen zusätzlich noch fotografisch festgehalten (Blatt 26 f. des Generalvorgangs), wobei sich wiederum keine Abweichungen zu den protokollierten Losplätzen ergeben. Randnummer 36 Bei dieser Sachlage sieht die Kammer keinen Anlass, an der § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO entsprechenden, ordnungsgemäßen und insbesondere für alle beteiligten Kinder die gleichen Erfolgschancen bietenden Durchführung des großen Losverfahrens zu zweifeln. Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris Rn. 42, VG Bln, Beschluss vom 18.08.2015 - VG 9 L 190.15 -, juris Rn. 15) bezieht sich demgegenüber jeweils auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall. So fehlte es in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall an jeglicher Dokumentation, wie viele Lose in welcher Reihenfolge gezogen worden waren und wie diese Lose ausgesehen hatten. Ähnlich verhielt es sich in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem überdies aufgrund konkreter Anhaltspunkte – insbesondere wegen des extrem unwahrscheinlichen Loserfolgs aller Kinder einer ganz bestimmten Gruppe – ein erheblicher Manipulationsverdacht bestand. 4. Randnummer 37 Die hinsichtlich der wirksamen Anmeldung aufgenommener Kinder am Heinrich-Schliemann-Gymnasium von den Antragstellern geltend gemachten Einwände überzeugen nicht. Randnummer 38 a) Die Auffassung der Antragsteller, bei zahlreichen aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern fehle es an einer wirksamen Anmeldung, weil das Anmeldeformular nur von einem Elternteil unterzeichnet worden sei, ohne dabei kenntlich zu machen, ob die Anmeldung auch im Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfolge bzw. ohne das alleinige Sorgerecht
zuweisen, teilt die Kammer nicht. Allerdings steht das Elternrecht aus Artikel 6 GG ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen, einvernehmlichen Ausübung zu (vgl. § 1627 BGB sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, juris Rn. 3 m.w.N.) und bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO, dass „die Erziehungsberechtigten“ ihr Kind bei der als Erstwunsch benannten Schule anmelden (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 1, 3 SchulG ). Sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird dabei jedoch
G vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Ungeachtet ihrer systematischen Stellung in Abschnitt V des Schulgesetzes („Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) und dort in dem mit „Aufgaben der Elternvertretung “ überschriebenen § 88 SchulG , beansprucht die Vermutungsregelung ersichtlich für den gesamten Anwendungsbereich des Schulgesetzes Geltung. § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG enthält nämlich im ersten Halbsatz die Legaldefinition des Begriffes „Erziehungsberechtigte“ im Sinne des Schulgesetzes und sodann in dem durch ein Semikolon abgetrennten zweiten Halbsatz die Vermutungsregelung. Es ist nicht davon auszugehen, dass lediglich der erste Halbsatz für das Schulgesetz insgesamt, der zweite Halbsatz hingegen einzig und allein für die Wahrnehmung der elterlichen Mitwirkungsrechte gelten soll. Randnummer 39 Die Anwendbarkeit dieser Vermutungsregelung setzt ihrem klaren Wortlaut
nicht voraus, dass der allein handelnde Elternteil ausdrücklich erklärt, auch für den anderen sorgeberechtigten Elternteil tätig zu werden. Sie ist daher nur dann unanwendbar, wenn die Vermutung als widerlegt anzusehen ist, z.B. weil ein widersprechender Wille des anderen Elternteils bekannt ist. Die Antragsteller haben nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass dies bei den von ihnen beanstandeten Anmeldungen der Fall ist. Randnummer 40 b) Auch soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Kinder mit den laufenden Nummern 40, 137 (nicht 37, wie von den Antragstellern angegeben) und 144 ursprünglich an einer anderen Erstwunschschule angemeldet worden seien und nicht ersichtlich sei, ob die Änderung des Erstwunsches noch innerhalb der Anmeldefrist erfolgt sei, machen sie damit keinen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 glaubhaft. Randnummer 41 Allerdings ist den Antragstellern im Grundsatz darin zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen sehr zu begrüßen wäre, wenn die „neue“ Erstwunschschule auf dem Anmeldebogen ausdrücklich vermerken würde, wann die Anmeldung dort vorgelegt wurde. Das auf dem Anmeldebogen unterhalb des Hologramms eingetragene Datum ist nämlich regelmäßig das Datum, an dem die Anmeldung bei der ursprünglichen , später gestrichenen Erstwunschschule vorgelegt wurde. Randnummer 42 Vorliegend kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Abgabe der geänderten Anmeldungen beim Heinrich-Schliemann-Gymnasium nicht entscheidend an.
der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 23) steht es allen Bewerberinnen und Bewerbern frei, bis zum Ende der Anmeldefrist ihren Erstwunsch zu ändern. Da es sich bei der Anmeldefrist jedoch
der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29.11.2017 - OVG 3 S 75.17 -, juris Rn. 2 ff.) nicht um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann eine solche für den Wechsel des Erstwunsches ebenfalls nicht angenommen werden. Vielmehr wird in einem derartigen Fall – wie auch bei einer insgesamt verspäteten Anmeldung – zu prüfen sein, ob der Annahme der geänderten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit. Randnummer 43 In Bezug auf das Kind mit der laufenden Nummer 144 dürfte ein solcher Verstoß aber schon deshalb auszuschließen sein, weil es sich dabei um ein „Integrationskind“ handelt. Wegen des diesem Kind sowohl an seiner ursprünglichen Erstwunschschule, einem Gymnasium, als auch am Heinrich-Schliemann-Gymnasium zustehenden Aufnahmevorrangs und des Umstands, dass Gymnasien erfahrungsgemäß nie durch Integrationskinder übernachgefragt sind, spricht nichts dafür, dass die Anmeldung in Kenntnis der Anmeldezahlen und ggf. des Mitbewerberfeldes
träglich zur Erhöhung der Aufnahmechancen geändert worden sein könnte. Gleiches gilt für das Kind mit der laufenden Nummer 137, denn dessen ursprüngliche Erstwunschschule, das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, war nicht übernachgefragt, so dass alle dortigen Erstwunschbewerberinnen und -bewerber aufgenommen werden konnten. Mithin führte die Änderung des Erstwunsches nicht zu eine Verbesserung, sondern im Gegenteil zu einer Verschlechterung der abstrakten Aufnahmechancen dieses Kindes, so dass auch insoweit von einer Änderung aus taktischen Gründen und damit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nicht auszugehen sein dürfte. Bei dem Kind mit der laufenden Nummer 40, das im großen Losverfahren auf den
Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 18).
G besteht aber gerade kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schul art ( § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG ; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O.). Kann ein Kind wegen Übernachfrage nicht an der Wunschschule aufgenommen werden, wird ihm unter Beachtung des Zweit- und Drittwunsches ein Platz an einer anderen Schule der gewünschten Schulart angeboten und, wenn erforderlich,
G unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege zugewiesen. Randnummer 47 Das Vorbringen der Antragsteller, Kinder mit einer Durchschnittsnote von 2,0 oder schlechter hätten trotz Gymnasialempfehlung „grundsätzlich keine Chance“, einen Platz „an einem gewünschten (und angemessen erreichbaren) Gymnasium zu erhalten“, sondern müssten „nahezu ausnahmslos Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 1 Stunde, nicht selten […] fast 2 Stunden“ hinnehmen, ist sowohl unbelegt als auch im vorliegenden Fall ersichtlich so nicht zutreffend. Zwar hat der Antragsteller zu 1 sogar mit einer Durchschnittsnote in der Förderprognose von 1,5 keinen Platz an seiner Erst-, Zweit- und Drittwunschschule erhalten, jedoch ist ihm ein Platz am Hildegard-Wegscheider-Gymnasium angeboten worden. Laut Fahrplanauskunft der BVG (www.bvg.de) werden für die gesamte Wegstrecke dorthin (einschließlich zweier kurzer Fußwege) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen 45 und 51 Minuten pro Strecke benötigt (vgl. auch den vom Antragsgegner eingereichten Ausdruck von www.google.de/maps, Blatt 52 f. der Gerichtsakte). Eine solche Schulweglänge ist für Kinder ab der Sekundarstufe I
Auffassung der Kammer noch als altersangemessen und zumutbar anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG ). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine besonders wohnortnahe Beschulung besteht für Kinder dieser Altersgruppe nicht mehr. Randnummer 48 Auch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 10 Abs. 1 VvB, Artikel 3 Abs. 1 GG) begründet das praktizierte Aufnahmeverfahren bei Übernachfrage keine Grundrechtsverletzung. Der Gleichheitssatz verbietet nicht jede Art der Differenzierung beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, sondern verlangt nur, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen,
Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., Rn. 19). Das Vorbringen der Antragsteller befasst sich insoweit nur mit dem Aufnahmekriterium der Durchschnittsnote in der Förderprognose, welches – wie erörtert – bei der Vergabe der Schulplätze am Heinrich-Schliemann-Gymnasium gar keine Anwendung findet. Auf das stattdessen geltende Kriterium des Notenwerts aus vier Fächern dürfte die Argumentation der Antragsteller, die Noten der Grundschulausbildung seien nicht ausreichend vergleichbar, allerdings übertragbar sein. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass eine hundertprozentige Vergleichbarkeit bei Anwendung eines Aufnahmekriteriums, das an Grundschulnoten anknüpft, nicht gewährleistet ist. § 58 SchulG und die §§ 19 bis 21 GsVO enthalten jedoch Vorgaben für die Leistungsbewertung, durch welche u.a. auf vergleichbare Standards hingewirkt wird. Außerdem zeigt eine Notensumme aus zwei Schulhalbjahren nicht nur einen punktuellen Leistungsstand auf, sondern beruht typischerweise auf der Leistungsentwicklung und dem Leistungsvermögen des Kindes in den betreffenden Fächern (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 05.09.2011, a.a.O., juris Rn. 10). Ohnehin ist eine völlige Vergleichbarkeit nicht zwingend zu verlangen, denn der Gleichheitssatz verwehrt nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen. Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er eine Rechtsfolge knüpfen will. Wie weit der Gestaltungsspielraum im Einzelfall reicht, ist dabei von Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen abhängig (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 19.02.2007, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Für die Vergabe von Schulplätzen an übernachgefragten Schulen der Sekundarstufe I ist nicht erkennbar, dass die praktikable, leicht umsetzbare Anknüpfung an die Notensumme aus vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse zu einer in Abwägung damit unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung führen würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die nicht in ihre Wunschschule aufgenommenen Kinder dennoch, wie erwähnt, die Möglichkeit haben, ihre Bildungs- und Berufsziele im bevorzugten Bildungsgang zu verfolgen. Randnummer 49 Aus dem gleichen Grund geht die Kammer nicht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung, dass (nur) 30 Prozent der Schulplätze durch Los vergeben werden und dabei Geschwisterkinder mit der Folge einer Reduzierung der Anzahl der Losplätze vorrangig zu berücksichtigen sind, seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich zum Hochschulzulassungsrecht überzeugt nicht. Die Nichtzulassung zu einem Hochschulstudium kann den sicheren Ausschluss von bestimmten Berufen und damit einen erheblichen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten. Verglichen mit der Nichtaufnahme in eine bestimmte Sekundarschule stellt sie sich daher als ungleich schwerwiegenderer Grundrechtseingriff dar, an dessen Rechtfertigung somit höhere Anforderungen zu stellen sind. Überdies ist ohnehin die leistungsunabhängige Vergabe eines bestimmten Anteils verfügbarer Studienplätze zwar zulässig, aber nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 218). Randnummer 50 Die Auffassung der Antragsteller, die Ermächtigung zur Konkretisierung des Auswahlverfahrens in § 56 Abs. 9 SchulG verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Artikel 59 Abs. 1 VvB; Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG) bzw. gegen das verfassungsrechtliche Gebot, wonach das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung bestimmen müsse (Artikel 64 Abs. 1 Satz 2 VvB; Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG), überzeugt ebenfalls nicht. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SchulG bestimmt u.a., dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber somit selbst getroffen. Die Aufnahme in eine ganz bestimmte Schule ist im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart jedoch, wie dargelegt, nicht von so großer Bedeutung, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch selbst regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung oder Kompetenzen konkret zu beurteilen sind und ob daneben auch noch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent herangezogen werden müssen (vgl. zur Aufnahme in die Grundschule: VerfGH Bln, Beschluss vom 10.04.2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 20, wonach das Aufnahmeverfahren einschließlich der Aufnahmekriterien bei Bewerberüberhang keiner Regelung im Schulgesetz bedürfen). 6. Randnummer 51 Die Annahme der Antragsteller, nicht alle im Vergabeverfahren ausgewählten Kinder hätten den Schulplatz tatsächlich angenommen, erweist sich den Angaben des Antragsgegners in den Schriftsätzen vom 9. Juli 2019 (Blatt 50 f. der Gerichtsakte) und 26. Juli 2019 (Blatt 72 f. der Gerichtsakte) zufolge als richtig, weil bis zum 26. Juli 2019 von drei im Kriterienkontingent und zwei im großen Losverfahren aufgenommenen Kindern die Schulplätze nicht angenommen wurden. Diese Plätze wurden aber vom Antragsgegner zwischenzeitlich an Erstwunschbewerberinnen und -bewerber vergeben, deren Ablehnungsbescheide noch nicht unanfechtbar geworden waren. Zu dieser Gruppe gehört zwar auch der Antragsteller zu 1, jedoch wird er nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Antragsgegner die
träglich frei gewordenen Plätze mit anderen Widerspruchsführerinnen und -führern besetzt hat. Randnummer 52 Die Auffassung der Antragsteller, die Vergabe frei gewordener Schulplätze im gesetzlich nicht vorgesehenen
rückverfahren könne ihrem Anordnungsanspruch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, teilt die Kammer nicht. Auch wenn das
rückverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, dürfte unstreitig sein, dass
träglich frei gewordene Schulplätze nicht unbesetzt bleiben dürfen, weil anderenfalls die Kapazität der Schule nicht ausgeschöpft werden würde. Randnummer 53
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15 -, juris Rn. 7 m.w.N.) ist zu unterscheiden zwischen einerseits zusätzlichen Plätzen, die als Ausgleich für im Aufnahmeverfahren rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, und andererseits der Auffüllung eines Kontingents, wenn ursprünglich rechtmäßig besetzte Plätze
träglich frei werden. Nur in ersterem Fall muss
dieser Rechtsprechung die rechtswidrige Aufnahmeentscheidung mit Rücksicht auf Artikel 19 Abs. 4 GG dadurch kompensiert werden, dass gerade die Bewerberin bzw. der Bewerber, die oder der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, den zusätzlichen Platz erhält. Für die
besetzung von rechtmäßig vergebenen und lediglich
träglich frei gewordenen Plätzen gilt dies jedoch nicht, denn in diesem Fall kann sich der oder die um Rechtsschutz
suchende nicht darauf berufen, im Aufnahmeverfahren der Schule in seinen oder ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sind, wie hier, mehr fristgerechte Widersprüche eingelegt worden als
träglich frei gewordene Plätze zur Verfügung stehen, werden die Widerspruchsführenden im Verhältnis untereinander nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Behörde die Auswahl der
rücker willkürfrei
sachlichen Gesichtspunkten vornimmt und zu diesem Zweck eine Rangfolge der Widerspruchsführerinnen und -führer bildet. Dies ist vorliegend ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 26. Juli 2019 geschehen, denn für die drei im Kriterienkontingent frei gewordenen Plätze wurde die Rangfolge gemäß der von den Widerspruchsführerinnen und -führern erzielten Notenwerte und für die beiden frei gewordenen Plätze aus dem Loskontingent an Hand der bereits im großen Losverfahren ausgelosten Reihenfolge der
rücker bestimmt. Die
rückplätze aus dem Kriterienkontingent wurden demgemäß an drei Kinder mit dem Notenwert 1,3 oder 1,4 vergeben und die beiden Plätze aus dem Loskontingent an die Widerspruchsführerinnen und -führer, die im großen Losverfahren auf die niedrigsten und damit „besten“
rückplätze 19 und 24 gezogen worden waren. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass diesen fünf Kindern gegenüber dem Antragsteller zu 1 mit einem Notenwert von 1,5 und dem
rückplatz 60 der Vorrang eingeräumt wurde. II. Randnummer 54 Auch bei ihrem Hilfsantrag haben die Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für den Antragsteller zu 1 zu Recht einen Schulplatz in einer
G durchzuführen. An diesem Verfahren wurde der Antragsteller zu 1 zu Recht nicht beteiligt, denn seine Eltern hatten ihn bei der Heinrich-Schliemann-Oberschule als Erstwunsch und beim Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium nur als Zweitwunsch angemeldet. Kinder, die an ihrer Erstwunschschule keine Aufnahme gefunden haben, können an der Zweitwunschschule jedoch nur dann einen Platz erhalten, wenn die Zweitwunschschule –
Aufnahme aller dort mit Erstwunsch Angemeldeten – noch aufnahmefähig ist. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG , der bestimmt, dass Erziehungsberechtigten, deren Kinder nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden können, eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt wird. Das Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium als Zweitwunsch des Antragstellers war jedoch nicht mehr aufnahmefähig, weil dieses Gymnasium noch nicht einmal alle Kinder, die dort mit Erst wunsch angemeldet worden waren, hatte aufnehmen können und somit für Angemeldete mit Zweitwunsch erst Recht über keine freien Schulplätze mehr verfügte. C. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001396953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.