vorangegangenem Schriftverkehr mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wandte sich der Kläger am
dem Umweltinformationsgesetz nicht entgegengehalten werden. Außerdem seien dem Einwand unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes auch der technische Fortschritt und die damit einhergehenden Möglichkeiten eines Effizienz-Managements entgegenzuhalten. Er habe den Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt. Sein Anspruch folge schließlich aus seinem Grundrecht auf allgemeine Informationsfreiheit und sei insbesondere im Hinblick auf die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährte Informationsfreiheit zu erfüllen. Randnummer 7 Im
gang eines Erörterungstermins hat der Beklagte dem Kläger Einsicht in die Kriegsluftbilder gewährt. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner hat der Kläger auf Zugang zu den Namen der Eigentümer, Auftraggeber und Ersteller der Gutachten, sowie auf Nennung der Daten etwaig beteiligter Mitarbeiter der Kampfmittelräumdienste sowie auf den Zugang zu solchen ordnungsbehördlichen Stellungnahmen verzichtet, in denen kein Verdacht einer Kampfmittelbelastung festgestellt wurde. Randnummer 8 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom
teilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Die für die Funktionsfähigkeit einer freiheitlichen Gesellschaft erforderliche Gewährleistung eines öffentlichen Lebens wäre erheblich gefährdet, wenn durch die Veröffentlichung der Bombenblindgängerverdachtspunkte, die sich insbesondere auch auf bzw. unter den öffentlichen Verkehrswegen befinden können, die Bevölkerung verunsichert würde. Zum einen sei dabei zu berücksichtigen, dass von einem im Erdreich liegenden „Blindgänger“ erhebliche Gefahren für Leib und Leben der sich im Umkreis aufhaltenden Menschen ausgehen können. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass sich in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle ein Blindgängerverdachtspunkt nicht bestätige. Eine oberflächliche Rezeption oder ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat könne schnell zu einem verzerrten Bild führen. Das Schüren von unberechtigten Ängsten bis hin zu Massenhysterien durch eine unreflektierte, auf Effekthascherei ausgerichtete Berichterstattung in den Medien könne dazu führen, dass eine Teilnahme am öffentlichen Leben und Verkehr eingeschränkt werde. Randnummer 13 Schließlich beruft sich der Beklagte auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und reicht insoweit eine Kalkulation des voraussichtlichen Aufwandes für die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens ein; allein für das Jahr 2016 seien 627 Vorgänge ermittelt worden. Davon würden 56 % einen kleinen Aufwand (0,37 Stunden pro Vorgang), 31 % einen mittleren Aufwand (28 Stunden pro Vorgang) und 13 % einen großen Aufwand (Stundenzahl nicht mehr ermittelt) verursachen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und soweit der Kläger die Klage durch seinen Verzicht auf einen Teil der Informationen (ordnungsbehördliche Stellungnahmen zu Grundstücke, bei denen kein Kampfmittelverdacht festgestellt wurde, sowie auf Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen) zurückgenommen hat. Randnummer 16 Soweit der Kläger noch die Ergebnisse der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen betreffend solche Grundstücke, bei denen ein Verdacht einer Belastung mit Kampfmitteln festgestellt wurde mit Ausnahme von Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen, begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat weder aus dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG Bln) i.V.m. mit dem Umweltinformationsgesetz – UIG – (dazu I.) noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (dazu II.) oder Art. 10 EMRK (dazu III.) einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Dokumenten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 I. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 18a Abs. 1 IFG Bln i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Hiernach hat jede Person
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 18 Der Kläger ist Anspruchsberechtigter. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Bei den begehrten Informationen handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden etc. Bei der Information über das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln im Bereich konkret bezeichneter Liegenschaften handelt es sich um Daten über den Zustand des dortigen Bodens, auch wenn lediglich ein (allerdings konkretisierter) Verdacht hinsichtlich dieses Zustandes geäußert wird (s. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 UIG Rn. 39; vgl. auch Fluck/Theuer, in: Fluck/Fetzer/Fischer, Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht IFG/UIG/VIG/IWG/GeoZG, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 286 zu „Altlastenuntersuchungen“). Randnummer 19 Der Beklagte kann dem Antrag des Klägers auf Informationszugang jedoch einen Ablehnungsgrund entgegenhalten. Randnummer 20 1. Mit seinen Erwägungen zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Var. UIG dringt der Beklagte zwar nicht durch.
dieser Norm ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information
teilige Auswirkungen hätte auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bedeutsame Schutzgüter des Staates sind der Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter (vgl. BT-Drucks. 12/7138, S. 13 zu § 7 UIG a.F. und BT-Drucks. 15/3406, S. 18 f. zu § 8 UIG n.F.; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/07 – juris Rn. 32 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. März 2000 – C-54/99 – Rn. 17; s. auch die Vorinstanz VG Mainz, Urteil vom 24. April 2007 – 3 K 618/06.MZ – juris Rn. 27 ff.).
teilige Auswirkungen sind gegeben, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Beeinträchtigung der bedeutsamen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (OVG Münster, Beschluss vom
teilige Auswirkungen auf das „öffentliche Leben“ hätte. Die Sorge des Beklagten, dass aufgrund des Informationszugangs eine reißerische journalistische Berichterstattung erfolgen würde, die zu einer „Massenhysterie“ in der Bevölkerung führen und das öffentliche Leben in weiten Teilen lahm legen könnte, gründet sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen. Dabei scheint der Beklagte davon auszugehen, der mündige Bürger könne nicht eigenverantwortlich Informationen bewerten und Risiken abwägen. Dem folgt das Gericht nicht.
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht es um die Information, wo genau der Beklagte bei einer antragsabhängigen Prüfung eines Grundstücks von einem sogenannten Verdachtspunkt einer Kampfmittelbelastung ausgeht. Dass es in Berlin in Folge des
2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG umfasst sowohl einen „verwendungsbezogenen“ als auch einen „behördenbezogenen“ Missbrauch (BVerwG, Urteil vom
Sinn und Zweck dient die Vorschrift – ebenso wie die übrigen in § 8 UIG geregelten Ablehnungsgründe – dem Schutz öffentlicher Belange. Zu den öffentlichen Belangen gehört auch die Funktionsfähigkeit der Behörde. Die Arbeitsfähigkeit und Effektivität der Behörde sollen einerseits vor nicht den Zwecken des Gesetzes dienenden Informationsbegehren, andererseits aber auch vor solchen Anträgen geschützt werden, deren Bearbeitung – objektiv – die Aufgabenwahrnehmung der Behörde erheblich behindert oder beeinträchtigt. Randnummer 26 Diese Auslegung wird durch die Genese der Vorschrift bestätigt. Da der Gesetzgeber des § 18a IFG Bln sich – soweit ersichtlich – zur Frage der Reichweite von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht geäußert, sondern lediglich auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes verwiesen hat, ist auf die amtliche Begründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG zurückzugreifen (BT-Drs. 15/3406, S. 19). Danach werden mit der Vorschrift die Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dieser Fassung waren offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge abzulehnen, was insbesondere der Fall war, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügte (s. auch die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 UIG a.F. BT-Drs. 12/7138, S.13). Randnummer 27 bb) Diese Auslegung des Missbrauchstatbestandes in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG steht auch im Einklang mit der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das Umweltinformationsgesetz dient.
der deutschen Sprachfassung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) UIRL können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist; der Begriff „missbräuchlich“ ist in dieser Fassung durch ein subjektives, auf die Zielsetzung der Antragstellung abhebendes Element gekennzeichnet. Auch die französische Fassung enthält einen entsprechenden Tatbestand („abusive“). In der englischen Sprachfassung ist demgegenüber nicht von einer missbräuchlichen, sondern von einer unzumutbaren oder unangemessenen Antragstellung die Rede („unreasonable“); ein subjektives Element enthält dieses Merkmal nicht. Entsprechende Begriffe enthalten die italienische, spanische und niederländische Sprachfassung. Die Umweltinformationsrichtlinie geht auf das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen, Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) zurück. Dort werden die unterschiedlichen Begriffe ebenfalls verwendet.
3 Buchst. b) der Aarhus-Konvention kann ein Informationsantrag u.a. dann abgelehnt werden, wenn der Antrag –
den verbindlichen englischen und französischen Sprachfassungen (Art. 22) – „manifestly unreasonable“ oder „manifestement abusive“ ist (BVerwG, Urteil vom
dem auch eine allein objektiv erhebliche Beeinträchtigung einer Behörde insbesondere durch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand die Antragsablehnung rechtfertigen kann. Randnummer 29 cc) Vor dem Hintergrund, dass die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen ist, ist ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu bejahen, wenn die Erfüllung des Informationsanspruchs unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Dies ist hier der Fall. Randnummer 30 Der Antrag des Klägers verursacht wegen der zahlreich durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren im Hinblick auf personenbezogene Daten
1 Nr. 1 UIG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ ist die Definition des § 46 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – bzw. Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 – juris Rn. 29 ff.) müssen die Anforderungen an das berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der Besonderheit einer freien Presse Rechnung tragen. Daher muss die Presse
publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Verlangt werden können nur Konkretisierungen, die für die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses durch das Grundbuchamt bedeutsam sind. Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert, dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht
zugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das berechtigte Interesse hinreichend belegt. Randnummer 33 Ob der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG letztlich tatsächlich greift, weil durch die Bekanntgabe die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, kann ohne Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens
1 Satz 3 UIG nicht entschieden werden.
dieser Vorschrift sind vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 UIG geschützten Informationen die Betroffenen anzuhören (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom
1 Satz 1 Nr. 3 1. Var. UIG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens
teilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom
den Angaben des Beklagten erfordert die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren (mit eventuell
folgenden Schwärzungen von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen) für eine Arbeitskraft einen zeitlichen Aufwand von 691 Wochen, das sind (bei durchschnittlich 44 Arbeitswochen im Jahr) insgesamt 15,7 Jahre. Randnummer 38 Bei der Ermittlung des Aufwandes hat der Beklagte exemplarisch die begehrten ordnungsbehördlichen Stellungnahmen für das Jahr 2016 ausgewertet. Er hat für dieses eine Jahr insgesamt 627 Vorgänge ermittelt und diese in vier Gruppen (Leitungsträger, sonstige Antragsteller, öffentliche Stellen und DB AG) eingeteilt. Aus der Gruppe der Leitungsträger (226 Vorgänge), der sonstigen Antragsteller (201 Vorgänge) und der öffentlichen Stellen (176 Vorgänge) hat er
dem Zufallsprinzip jeweils 30 Vorgänge ausgewählt und zusammen mit der Gruppe der DB AG (24 Vorgänge) ausgewertet. Die Auswertung dieser 114 Vorgänge ergab, dass 56 % der Vorgänge einen kleinen Aufwand, 31 % einen mittleren Aufwand und 13 % einen großen Aufwand verursachen. Für die Bestimmung des Aufwands als „klein“ oder „mittel“ hat der Beklagte exemplarisch für je einen Vorgang den tatsächlichen Aufwand für ein Drittbeteiligungsverfahren im Einzelnen dargelegt (s. Anlagen B 8 bis B 10). Demnach benötigt ein Sachbearbeiter für einen Vorgang mit „kleinem“ Aufwand 0,37 Stunden, für einen Vorgang mit „mittlerem“ Aufwand 28 Stunden. Ausgehend hiervon werden bezogen auf das Jahr 2016 für die Vorgänge mit kleinem Aufwand 3,2 Arbeitswochen und für die Vorgänge mit mittlerem Aufwand 135 Arbeitswochen benötigt; hochgerechnet auf fünf Jahre ergeben sich insgesamt 691 Arbeitswochen. Die Vorgänge mit großem Aufwand hat der Beklagte bei seiner Berechnung außer Acht gelassen. Randnummer 39 Dieses Vorgehen bei der Darlegung des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die einzelnen Schritte hat der Beklagte
vollziehbar erläutert. Lediglich bei der Berechnung des „mittleren“ Aufwands folgt das Gericht nicht in vollem Umfang dem Beklagten. Denn soweit der Beklagte in seine Zeitberechnung die Beteiligung sämtlicher Eigentümer der sogenannten Saumgrundstücke einstellt, ist dieses Vorgehen nicht für alle Saumgrundstücke plausibel.
Auffassung des Gerichts ist ein Drittbeteiligungsverfahren von Grundstückseigentümern dann erforderlich, wenn ein Grundstück mit einem Kampfmittelverdacht belastet ist. Das ist aber nicht zwingend für sämtliche Grundstücke im Saum der Fall, sondern nur für solche Grundstücke, auf denen ihrerseits ein Verdachtspunkt von dem Beklagten lokalisiert wurde oder die sich jedenfalls in der (unmittelbaren) Nähe eines Verdachtspunktes auf dem Gebiet befinden, das Gegenstand der ordnungsbehördlichen Stellungnahme ist. Dies sind – so auch bei dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fallbeispiel – nicht sämtliche Saumgrundstücke. Randnummer 40 Eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht war insoweit aber nicht angezeigt. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass für keines der Saumgrundstücke ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen und für alle Vorgänge nur der „kleine“ Aufwand anzusetzen wäre, dann führte auch dies schon zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Randnummer 41 Ausgehend von durchschnittlich 627 Vorgängen pro Antragsjahr ergeben sich insgesamt 3.135 Vorgänge (627 x 5 = 3.135), für die mit einem Aufwand von je 0,37 Stunden jeweils ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen wäre. Dies ergäbe einen Verwaltungsaufwand von 29 Arbeitswochen, also ca. sieben Monate allein für die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren. Auch dieser zeitliche Verwaltungsaufwand für die Erfüllung des Informationszugangsanspruchs führt bei dem Beklagten während dieses Zeitraums zu einer erheblichen Einschränkung seiner eigentlichen Sachaufgaben.
den Ausführungen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung müssen erst Mitarbeiter in die Tätigkeit des Auswertens der einzelnen Vorgänge eingearbeitet werden, da die Informationen in zwei verschiedenen Datenbanken (grundstücksbezogene Information einerseits und Information über Grundeigentümer andererseits) erfasst sind und für die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren kombiniert werden müssen. Dass sich dieser Arbeitsaufwand – wie der Kläger behauptet – durch aktuellere Hilfsmittel im Sinne eines Effizienzmanagements zeitnah verringern ließe, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht weiter substantiiert. Randnummer 42 Schließlich überwiegt auch nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe bei offensichtlich missbräuchlich gestellten Anträgen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG keine Relevanz mehr zu (BT-Drs. 15/3406, S. 19). Auch aus dem Vortrag des Klägers lässt sich kein überwiegendes Informationsinteresse entnehmen. Er macht hierzu geltend, dass er die Öffentlichkeit für die verborgenen Risiken sensibilisieren und die Politik und die Verwaltung dazu bewegen wolle, ihr „fiskalisch motiviertes, unverantwortliches Verschweigen und Verdrängen eines lebensgefährlichen Problems“ zu beenden, bevor eine vorhersehbare Selbstentzündung Opfer fordere. Randnummer 43 Der Kläger verfolgt damit in erster Linie seine Interessen als Journalist, indem er vor allem über von Blindgängern ausgehenden Gefahren und die – seiner Auffassung
in diesem Kontext bestehende – Untätigkeit der Behörden berichten will. Es handelt sich dabei zwar um ein anerkennenswertes Interesse. Allerdings ist der Nutzen für den Umweltschutz eher als gering zu bewerten. Randnummer 44 Zudem handelt es sich bei den begehrten Informationen keineswegs um gesicherte Erkenntnisse zu Bombenblindgängern, also um tatsächlich existierende Boden-belastungen mit Kampfmitteln. Vielmehr werden in den begehrten Gutachten nur Verdachtsflächen benannt. Der Informationsgehalt der begehrten Unterlagen ist im Hinblick auf diesen bloßen Verdacht nicht besonders hoch. Insbesondere kann den Unterlagen entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Erkenntnis entnommen werden, ob die Bewohner der Stadt in Leben und Gesundheit durch Blindgänger konkret gefährdet sind. Überdies ist – auch ohne Kenntnis der ordnungsbehördlichen Stellungnahmen – allgemein bekannt, dass
groben Schätzungen noch ca. 3.000 Bombenblindgänger im Berliner Landesgebiet vermutet werden, unter denen auch solche sind, die mit einem chemischen Langzeitzünder bestückt sind. Die genaue Verortung dieser Art von Blindgänger ist den ordnungsbehördlichen Stellungnahmen jedoch nicht zu entnehmen, da diese keine Informationen zum Zündertyp enthalten. Im Übrigen belässt es der Kläger bei seiner (bloßen) Behauptung, der Beklagte verschweige und verdränge tatsächlich ein lebensgefährliches Problem. Der Beklagte hat seinerseits ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Ordnungsbehörde bei einem sich konkretisierenden Gefahrenverdacht einschreiten und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen werde. Randnummer 45 b) Folgt man der unter a) vorgenommenen Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG – wie der Kläger – nicht, kann der Beklagte sich dennoch gemäß § 5 Abs. 3 UIG auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Liegt ein Ablehnungsgrund
oder § 9 UIG vor, sind
dieser Vorschrift die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern. Randnummer 46 Die Verfahrensvorschrift des § 5 Abs. 3 UIG ist inhaltlich vergleichbar mit § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG. Mit ihr wird geregelt, wie zu verfahren ist, wenn Ablehnungsgründe vorliegen und Informationen auszusondern sind. Die Pflicht zur Aussonderung steht unter dem Vorbehalt der Möglichkeit („soweit es möglich ist“). Erfasst ist jedenfalls die tatsächliche und technische Möglichkeit, die von der informationspflichtigen Stelle auch mit einem verhältnismäßigen Aufwand umsetzbar sein muss. Ist eine Aussonderung nicht möglich, dann ist das Informationsbegehren abzulehnen. Randnummer 47 Auf welche Weise die Ablehnungsgründe bei sehr umfangreichen Informationen darzulegen sind, hängt von Art, Inhalt und Struktur des jeweiligen Informationsbestandes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – juris Rn. 20 ff. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG). Für Informationsbestände der vorliegenden Art genügt es, wenn die informationspflichtige Stelle für einen Teil der Unterlagen konkret darlegt, dass Ablehnungsgründe vorliegen, folglich nur ein Teilanspruch besteht, und der genaue Umfang dieses Teilanspruchs nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 UIG steht einem solchen Normverständnis nicht entgegen. Denn diese Auslegung enthebt nicht von der Darlegung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes bzw. dem Bestehen eines Teilanspruchs dem Grunde
. Randnummer 48 Der Beklagte hat für einzelne ordnungsbehördliche Stellungnahmen (Anlagen B 3 bis B 6) beispielhaft dargelegt, dass der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG teilweise vorliegt. Es geht insoweit um personenbezogene Daten, deren Bekanntgabe das Interesse der Betroffenen im Hinblick auf die Werthaltigkeit des Grundstückes erheblich beeinträchtigen würde. Ein überwiegendes öffentliches Interesse des Klägers an der Bekanntgabe dieser einzelnen ordnungsbehördlichen Stellungnahmen ist aus den oben genannten Gründen nicht gegeben, zumal sich die Stellungnahmen auf Grundstücke mit gewöhnlicher Wohnbebauung in Tegel bzw. Schmargendorf beziehen. Die Feststellung des genauen Umfangs des Teilanspruchs des Klägers lässt sich aus den unter
der Rechtsprechung des EuG nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maße belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (EuG, Urteil vom
den dort unter Würdigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten Rechtsgrundsätzen, unter denen sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EMRK ein Recht auf Informationszugang ergeben kann (Rn. 155 f., 158 ff.), spricht zwar viel dafür, dass das vom Kläger in seiner Rolle als Journalist und somit in seiner Funktion als „public watchdog“ geltend gemachte Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst wird. Es ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass die
innerstaatlichem Recht zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Behörden (unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK) bei Beachtung des den Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes („in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“) nicht genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 24.15 – juris Rn. 45). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der Beklagte den Kläger im Hinblick auf die begehrte Einsicht in die Kriegsluftbilder ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat, trifft ihn insoweit die Kostenlast. Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 56 Die Berufung ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zuzulassen, ob eine informationspflichtige Stelle einem (etwaigen) Anspruch auf Informationszugang
dem Umweltinformationsgesetz einen mit der Bearbeitung des Antrages einhergehenden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entgegenhalten kann (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 57 /Wol. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001397010
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