Anspruch auf Einsicht in Akten des Handelsregisters bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse Leitsatz 1. Zur Einsicht in die neben dem Registerordner weiter geführten Ordner bedarf es für einen Dritten eines berechtigten Interesses im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG. (Rn.6) 2. Ein berechtigtes Interesse, das wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder auch nur tatsächlicher Art sein kann, ist gegeben, wenn ein Gläubiger Einzelheiten zur Einleitung eines Verfahrens auf Löschung wegen Vermögenslosigkeit in Erfahrung bringen will. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 4. April 2019, 82 HRB 181410 B Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg über die Ablehnung der Akteneinsicht in den Hauptband aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen der Beteiligten zu 2) entsprechend dem gestellten Antrag vom 28. März 2019 Einsicht zu gewähren. Gründe I. Randnummer 1 Mit einem Schreiben vom 28. März 2019 bat der von der Beteiligten zu 2) beauftragte Rechtsanwalt um Akteneinsicht in der Dienststelle in alle für die Beteiligte zu 1) geführten Dateien. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 4. April 2019 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Einsicht in den elektronischen Registerordner über das Internet umfassend möglich sei, im Übrigen in Bezug auf den Hauptband aber eine Einsichtnahme ausscheide, da dafür kein ausreichendes rechtliches Interesse vorhanden sei. Die näheren Umstände über die Veräußerung der Gesellschaft ergäben sich aus diesen Unterlagen nicht. Bezüglich der Unterlagen, die sich auf das laufende Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit bezögen, sei eine Einsicht wegen der bestehenden Vertraulichkeit unmöglich. Bezüglich dieses Schreibens hat der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 12. April 2019 Beschwerde eingelegt und sich auf § 9 HGB und hilfsweise auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz bezogen. Er hat insoweit dargelegt, dass die Beteiligte zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) eine Forderung in Höhe von 18.231,85 EUR mit Nebenforderungen habe und diese nicht beitreiben könne, weil die Gesellschaft und auch ihr Geschäftsführer, der in Polen wohne, nicht erreichbar seien. Nachdem eine Vertreterin des ordentlichen Dezernenten zunächst mitgeteilt hat, dass eine Beschwerde nicht in Betracht komme, weil kein förmlicher Ablehnungsbeschluss vorliege, hat der ordentlichen Dezernent der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 15. Mai 2019 dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 3 1. Die Beschwerde ist unabhängig von der Frage, ob das Schreiben des Amtsgerichts vom 4. April 2019 formal den Anforderungen an eine Ablehnungsentscheidung entspricht, statthaft, weil das Amtsgericht mit der Entscheidung endgültig über den umfassenden Einsichtsantrag der Beteiligten zu 2) entscheiden wollte, wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 15. Mai 2019 ergibt. Es handelt sich auch nicht um eine Zwischenentscheidung, sondern um eine Endentscheidung, weil die Beteiligte zu 2) nicht in einem laufenden Registerverfahren beteiligt ist, sondern Akteneinsicht als außenstehende Dritte begehrt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2012 – I-27 W 41/12 –, juris Rdn. 6). Randnummer 4 Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, die Beteiligte zu 2) ist beschwert, weil ein von ihr begehrtes Einsichtsrecht abgelehnt worden ist. Der Beschwerwert von 600 EUR wird erreicht. Die wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich aus der Höhe der Forderung, die die Beteiligte zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) durchsetzen will. Randnummer 5 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beteiligten zu 2) ist durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf (vgl. § 13 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO) in den Räumen der Dienststelle in der Hardenbergstraße (vgl. § 299 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu gewähren. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.