Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Unionsbürger - Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger - Gewährung von Un
§ 7Nr.
34, Rn 18, 19 und daran anschließend Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R –,
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39). Im Bereich der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass das Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt lediglich der Missbrauchsabwehr dienen soll. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein (melderechtlicher) Wohnsitz zur Erlangung der Leistung formal begründet, aber nicht genutzt wird, und auf diese Weise ein nicht gewollter „Leistungsexport“ stattfindet (s. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
- Aufl. 2019 § 41 Rn 10 mit Bezug auf Lehr- und Praxiskommentar [LPK] SGB XII,
- Aufl. 2018, § 41 Rn 10). Entscheidend ist danach allein, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch und auf nicht absehbare Dauer im Inland liegt. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie hat ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland und will das Land ersichtlich nicht verlassen. Randnummer 32 Ob eine durchsetzbare Ausreisepflicht diesen Wunsch unbeachtlich sein lassen kann, kann offen bleiben, weil die Klägerin als Unionsbürgerin derzeit keiner Ausreisepflicht unterliegt. Ihr kommt die Vermutung zugute, dass sie ein europarechtliches Freizügigkeitsrecht besitzt. Diese Vermutung greift (erst dann) nicht mehr, wenn gegen die Betroffene eine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist (s. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom
- Dezember 2016 - 1 C 13.16 -, Rn 20, zuvor etwa Urteile vom
- Juli 2015 - 1 C 22/14 -, Rn 12, Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 und vom
- Januar 2011 - 1 C 23/09 -, Rn 12, BVerwGE 138, 353 [358]). Regelmäßig muss die zuständige Behörde dafür auch den Verlust des Freizügigkeitsrechts ausgesprochen haben (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügigG/EU; s. BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -,
§ 7Nr. 43 Rn 35, aber auch BVerw
G a.a.O. 1 C 13.16). Randnummer 33 Der Umstand, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, steht einem Anspruch auf Grundsicherung für sich genommen nicht entgegen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bleiben die Vorschriften des diese Leistung regelnden Vierten Kapitels des SGB XII von der Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer begrenzenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unberührt. Randnummer 34 Die Klägerin ist des Weiteren von Leistungen der Grundsicherung nicht infolge Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 21 Satz 1 SGB XII). Sie hat die - mit der nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII identische - Altersgrenze des § 7a Satz 1 SGB II überschritten und erfüllt jedenfalls von daher nicht die Voraussetzungen einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Sie gehört auch nicht zu den gemäß § 7 Abs. 3 SGB II in Betracht kommenden Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wären unabhängig davon vorrangig gegenüber denen des SGB II (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Schließlich gehört sie nach derzeitigem Stand auch nicht zu den Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG (Ausschlussgrund gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII n.F.). Randnummer 35 Der Ausschluss von den Leistungen der Grundsicherung ergibt sich jedoch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F. Von daher wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte der Grundsicherung (wie auch die von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII) Anspruch auf Krankenbehandlung gegen eine gesetzliche Krankenkasse gemäß § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch haben. Daneben kommen Hilfen bei Krankheit nach dem SGB XII nicht in Betracht (s. BSG, Urteil vom
- Mai 2014 – B 8 SO 26/12 R –, SozR 4-2500 § 264 Nr. 5). Soweit die Klägerin mit der Berufung der Sache nach auch auf Hilfen im Krankheitsfall abzielt, hätte sie deshalb mit diesem Anliegen ohne Erfolg bleiben müssen, wenn sie mit dem auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung oder von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel erfolgreich gewesen wäre. Randnummer 36 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F. erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn Randnummer 37
- sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
- sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
- sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Randnummer 38 Satz 1 Nummer 1 und 4 gelten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (Aufenthaltsrechte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, §§ 22 - 26 AufenthG)in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Randnummer 39 Der Klägerin ist kein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des AufenthG zuerkannt, welches auf sie als Unionsbürgerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU ergänzend Anwendung findet, und damit auch keiner der in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII n.F. genannten Aufenthaltstitel. Der Senat hatte insoweit nicht zu prüfen, ob der Klägerin ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte. Die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG liegt allein bei den Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG). Randnummer 40 Die Klägerin besitzt auch keine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU. Sie erfüllt deshalb den Ausschlussgrund nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII n.F. Maßgeblich ist insoweit das Bestehen eines materiellen Rechts, die oben dargestellte Vermutung reicht nicht aus (s. BT-Dr. 10/10211, 15 zu Art. 2 Nr. 1). Die Prüfung der materiellen Freizügigkeitsberechtigung konnte der Senat selbst vornehmen. Das FreizügG/EU sieht hierfür keine konstitutiven oder feststellenden, von der Ausländerbehörde zu erlassenden Verwaltungsakte vor (s. zur deklaratorischen Wirkung der ersatzlos entfallenen Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU in der bis
- Januar 2013 geltenden Fassung BSG a.a.O.
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43 Rn 33f.). Randnummer 41 Die Klägerin war und ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht erwerbstätig. Ein Freizügigkeitsrecht kann sie deshalb nur aus eigenem Recht als nicht erwerbstätige Person oder als Familienangehörige einer freizügigkeitsberechtigten Person besitzen. Beides ist nicht der Fall. Randnummer 42 Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (Einreise und Aufenthalt), wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Klägerin macht entsprechende Leistungen in diesem Rechtsstreit geltend. Schon daraus folgt, dass sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nicht erfüllt. Randnummer 43 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigt Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Personen unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU. Randnummer 44 Die Klägerin kommt als Familienangehörige ihrer 1975 geborenen Tochter in Betracht, mit der sie eingereist ist. Nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4. Randnummer 45 Familienangehörige sind gemäß § 3 Abs. 2 FreizügG/EU
(1)der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und (2.) die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Randnummer 46 Es kann dahinstehen, woraus die Tochter der Klägerin ihrerseits im streitigen Zeitraum jeweils ein Freizügigkeitsrecht ableiten konnte. Zwar ist das Freizügigkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU neben den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FreizügG/EU nicht noch zusätzlich davon abhängig, ob die Anforderungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt sind. Dies betrifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU nur Personen, die ihr Freizügigkeitsrecht von einer nicht erwerbstätigen Person im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU ableiten wollen: Sie können es zu keinen geringeren Bedingungen erhalten als die Person, von der sie das Recht ableiten. Eine darüber hinausgehende rechtliche Wirkung hat die Verweisung in § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU nicht (s. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4, Rn 25). Randnummer 47 Die Klägerin ist jedoch unabhängig davon, aus welchen Gründen sie als ihre Tochter „begleitende“ Familienangehörige anzusehen ist (s. zu diesem Merkmal BVerwG a.a.O. Rn 23) keine freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige im Sinne des allein für sie in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FreizügG/EU nimmt die Definition der Familienangehörigen des Art. 2 Nr. 2 Buchst.
- c)FreizügigkeitsRL auf. Verwandten in gerader absteigender Linie - wie die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern - wird im Sinne dieser Bestimmung „Unterhalt gewährt“, wenn bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verwandte ihr Herkunftsland verlässt oder den Nachzug beantragt, ein Abhängigkeitsverhältnis zu der freizügigkeitsberechtigten Person besteht. Diese Abhängigkeit muss sich aus einer tatsächlichen Situation ergeben, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle - erforderliche - Unterhalt des Verwandten durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten mittels Geldleistungen sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland des Verwandten bestehen. Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt, wobei die Gründe für die Abhängigkeit unbeachtlich sind (s. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-423/12, Rn 19ff, unter Bezug auf das Urteil vom 9. Januar 2007, C-1/05 – Jia –, Rn 35ff; daran anschließend Nr. 3.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016). Randnummer 48 Dafür, dass die Klägerin vor ihrer Einreise nach Deutschland in diesem Sinn in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter stand, ergibt sich unabhängig davon nichts, ob als Herkunfts- oder Heimatland auf Syrien als langjährigen Aufenthaltsstaat (dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin auch besitzt), oder, nachdem sie dieses Land ohne Absicht einer baldigen Rückkehr verlassen hatte, einen der weiteren Aufenthaltsstaaten vor der Einreise nach Deutschland (Ägypten oder die Türkei) abgestellt wird. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war sie in Syrien Besitzerin eines Hauses und einer Schneiderei und es waren (jedenfalls auch) ihre Ersparnisse, welche sie auf dem Fluchtweg für sich, ihre Tochter und ihren Enkel eingesetzt hat. Der Umstand, dass diese Ersparnisse aufgebraucht waren und es keine Perspektive für einen Verbleib in der Türkei (etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihrer Tochter) mehr gab, gaben den Anlass zur Einreise nach Deutschland. Dafür, dass die Klägerin von ihrer Tochter bis zur Einreise nach Deutschland Unterhalt in dem beschriebenen Sinn erhalten hat, ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Randnummer 49 Ob die Klägerin den Status einer freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen über § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU auch noch erlangen kann, obwohl sie sich bereits im Aufenthaltsland der freizügigkeitsberechtigten Person befindet, von der sie das Freizügigkeitsrecht ableiten will, kann dahingestellt bleiben. Maßstab für die materielle Absicherung wäre in diesem Fall jedenfalls das Lebenshaltungsniveau der Bundesrepublik Deutschland, wie es durch die existenzsichernden bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährleistet wird. Dieses müsste durch die Zuwendungen der freizügigkeitsberechtigten Person im Wesentlichen gedeckt sein. Würden bereits Unterhaltsleistungen ausreichen, welche die - mit den Bedarfen der existenzsichernden Leistungen gleichzusetzenden - Grundbedürfnisse des Verwandten nur zu einem Teil deckten, würde ein Freizügigkeitstatbestand geschaffen, der europarechtlich keine Grundlage hätte und auch vom deutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (s. BT-Drucks. 15/420, 103 zu § 3). Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie von ihrer Tochter seit Juli 2018 tatsächlich regelmäßig monatlich 100,-- € in Geld erhält und daneben von ihr mit Mahlzeiten und anderweitig mit Lebensmitteln versorgt wird, ohne dafür einen Ausgleich zu erwarten, reichte dies nicht aus, um in dem dargestellten Sinn ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter zu begründen. Wie bereits dargestellt, würde auf diese Weise nicht einmal der Regelbedarf vollständig gedeckt werden (sondern nur zu ca 60 %, ausgehend davon, dass als Geldwert für Speisen und sonstige Lebensmittel die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilungen 1 und 2 für Einpersonenhaushalte gemäß § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz [RBEG] mit jährlichen Fortschreibungen gemäß § 7 RBEG berücksichtigt werden). Ein selbstständiges Wirtschaften, im Besonderen auch eine Absicherung gegen Krankheit unabhängig von staatlichen Transferleistungen, wird der Klägerin durch die Zahlungen und Naturalzuwendungen in keinem Bereich der Lebensführung möglich. Randnummer 50 Die Klägerin erfüllt dagegen nicht den Ausschlusstatbestand gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Voraussetzung dafür wäre, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat (s. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 8 SO 9/13 R –, SozR 4-3500 § 25 Nr. 5). Dafür ist zur Überzeugung des Senats nichts ersichtlich. Nach den Ausführungen, welche die Klägerin durchgängig gemacht hat, hat sie ihr langjähriges Wohnsitzland Syrien zusammen mit ihrer 1975 geborenen Tochter und ihrem Enkel verlassen, weil sie sich vor den Kriegshandlungen in Sicherheit bringen wollte. Die Einreise erfolgte dann zwar – nach Zwischenaufenthalten in Ägypten und der Türkei – bewusst nach Deutschland und nicht in ihr Geburtsland, die tschechische Republik, deren Staatsangehörigkeit die Klägerin noch besaß. Die Klägerin hat aber glaubhaft dargelegt, dass sie über mehrere Jahrzehnte selbst ihren Lebensmittelpunkt in Syrien hatte, dass ihre Tochter und ihr Enkel keinen Bezug zur tschechischen Republik hatten, obwohl sie ebenfalls deren Staatsangehörigkeit besitzen, und dass sie von ihrer Schwester als ihrer allein in Tschechien verbliebenen Angehörigen keine Unterstützung erwarten konnte. Glaubhaft dargelegt hat sie auch, dass die Ausreise in ein Land, in dem sich eines ihrer anderen Kinder aufhielt, keine bessere Alternative darstellte. Weder ihr Sohn noch die nach Schweden ausgereiste Tochter verfügten über Mittel, die Klägerin materiell zu unterstützen. Die nach Schweden eingereiste Tochter, die sich nach den Angaben der Klägerin auf nicht rechtmäßige Weise dort hinbegeben hat und nicht die Staatsangehörigkeit des Unionslandes tschechische Republik besitzt, konnte außerdem in ihrem Aufnahmeland nicht ohne Weiteres einen gesicherten Aufenthaltsstatus erwarten. Wenn die Klägerin, die sich bei der Einreise nach Deutschland bereits in einem Alter befand, in dem nach europäischen Maßstäben das Erwerbsleben beendet ist, angesichts dessen in Begleitung ihrer Tochter verblieben ist, und wenn weiter berücksichtigt wird, dass diese Tochter ihrerseits aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft und ihres Alters erwarten konnte, in Deutschland über kurz oder lang Arbeit zu finden, so lässt dies den etwaig auch vorhandenen Zweck einer Einreise nach Deutschland zur besseren sozialen Absicherung – in Gestalt der Sozialhilfe – in den Hintergrund treten. Randnummer 51 Der Ausschlusstatbestand gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII war durch das Gericht anzuwenden. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]). Sie hat deshalb die geltenden Gesetze anzuwenden. Erlaubt ist den Gerichten lediglich eine Auslegung im Rahmen anerkannter rechtswissenschaftlicher Auslegungsmethoden – sprachlich/grammatikalisch (Wortlaut der Norm), systematisch (Bedeutungszusammenhang der Norm), historisch (Entstehungsgeschichte der Norm) und teleologisch (Gesamtzweck der Norm, „ratio legis“). Nur in diesem Rahmen ist auch eine sogenannte verfassungskonforme Auslegung zulässig, ohne das Verwerfungsmonopol des BVerfG zu berühren (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, BVerfGE 138, 64, 93 [Rn 86] und 95 [Rn 93]). Mit Blick auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte sowie unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung kommt aus Sicht des Senats eine andere als die dargestellte Auslegung des Ausschlusstatbestandes nicht in Betracht. Randnummer 52 Für eine Vorlage an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 Satz 1 Buchst.
- a)des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sah der Senat angesichts der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 24 Abs. 2 FreizügigkeitsRL, welcher unionsrechtlich einer Einschränkung des Gleichbehandlungsanspruchs von Unionsbürgern mit Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats entgegenstehen könnte, keinen Anlass (s. im Besonderen EuGH, Urteil vom 11. November 2014, C-333/13 – Dano –, Rn 67ff, 85ff). Randnummer 53 Durchzuführen war auch nicht das in Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgesehene Verfahren einer Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes. Die erforderliche Überzeugung einer Unvereinbarkeit des § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII mit Normen des GG konnte sich der Senat nicht bilden. Randnummer 54 Die gesetzliche Regelung unterliegt aus seiner Sicht jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. Indem sie typisierend die unwiderlegliche Möglichkeit der Selbsthilfe durch die Möglichkeit der Rückkehr in das Heimatland aufstellt, schließt sie Personen von den regulären Leistungen der Sozialhilfe gänzlich aus, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich und ohne den Willen, es freiwillig zu verlassen, aufhalten und gegen die die - an sich hierfür zuständige - Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet hat. Sie konkretisiert damit den Nachrang der Sozialhilfe für die von ihr erfassten Fälle (s. dazu, dass sich aus der allgemeinen Bestimmung über den Nachrang - § 2 Abs. 1 SGB XII - im Regelfall kein Leistungsausschluss herleiten lässt zusammenfassend BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 15/15 R –, in „juris“ Rn 32 m.w.Nachw.) in einer Weise, welche das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.mit Art. 20 Abs. 1 GG berührt. Dieses wird im Besonderen durch die Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts nach dem SGB II und XII einfachgesetzlich umgesetzt und stellt ein Menschenrecht dar. Die Möglichkeit einer Heimkehr in das Herkunftsland ist hierbei „im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird“ (BSG a.a.O. Rn 31f. mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvR 10/10 u.a. -,BVerfGE 132, 134 [Rn 63 und 92ff]). Randnummer 55 Die dargestellten Bedenken verdichten sich deshalb nicht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit, weil die Klägerin Anspruch auf Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 SGB XII n.F. in verfassungskonformer Auslegung hat. Randnummer 56 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII n.F. werden hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F. unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Randnummer 57 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII umfassen die Überbrückungsleistungen (1.) Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, (2.) Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz 7 SGB XII, (3.) die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und (4.) Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3 SGB XII (Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Randnummer 58 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Randnummer 59 Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 SGB XII scheitern nicht bereits daran, dass die Klägerin keine Ausreiseabsicht hat. Eine solche „innere Tatsache“ ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Leistung. Dies ergibt sich im Besonderen nicht aus der Bezeichnung als „Überbrückungsleistungen“ bzw. der Formulierung, dass sie „bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat“ gewährt werden. Randnummer 60 Die Leistungen sind eine Folge davon, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII ausdrücklich die Rechtsprechung des BSG korrigieren wollte, welches aus der Formulierung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. („Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe“) ein Leistungsrecht im Ermessensweg gefolgert, nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten eine Verfestigung des Aufenthalts gesehen und hieraus eine Ermessensreduzierung auf Null abgeleitet hatte (BT-Dr. 18/10211, 11, 16; zur Rechtsprechung des BSG ausführlich dessen Urteil a.a.O.
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43). Wie bereits ausgeführt werden auf diese Weise Unionsbürger von den regulären Leistungen des SGB XII, welche sie nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII n.F. beanspruchen könnten, unter der typisierten Annahme ausgeschlossen, dass ihnen die Rückkehr in ihr „Heimatland“ (gemeint im Sinne des Landes dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ein gesichertes Aufenthaltsrecht haben) gefahrlos offensteht. Randnummer 61 Mehr als eine zeitliche Begrenzung der in diesem Fall noch „übergangsweise“ möglichen Leistungen ist § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII n.F. nicht zu entnehmen, auch nicht unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Die Monatsfrist sollte den gesetzesausführenden Gebietskörperschaften lediglich Verwaltungsaufwand ersparen, weil es im „Zeitraum von einem Monat ... in jedem Fall möglich <ist>, innerhalb der EU eine angemessene Rückreisemöglichkeit zu finden“ (BT-Dr. 18/10211, 16). Mit anderen Worten ging der Gesetzgeber auch insoweit typisierend von der Möglichkeit aus, dass Betroffene „Selbsthilfe“ durch Rückkehr in das Heimatland üben können, ohne auf einen Rückkehrwillen der Betroffenen abzustellen. Dem gesetzgeberischen Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes würde es widersprechen, wenn ein (ernsthafter) Rückkehrwille vor Gewährung der Leistungen zu ermitteln wäre. Randnummer 62 Die Überbrückungsleistungen sind – von daher folgerichtig und anders als die Übernahme der Rückreisekosten nach § 23 Abs. 3a SGB XII n.F. – auch nicht antragsabhängig und somit immer dann zu gewähren, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Leistungsvoraussetzungen erlangt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Daran ändert auch nichts, dass die in Betracht kommenden Leistungsberechtigten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 SGB XII n.F. „hierüber“ und über die Möglichkeit der Leistungen nach Abs. 3a zu unterrichten sind. Mehr als eine Warnfunktion für die Leistungsberechtigten, dass sie regelmäßig nur noch für kurze Frist – und eventuell in geringerer Höhe als zuvor – Leistungen zu erwarten haben, lässt sich dem nicht entnehmen: Da ein Antragserfordernis für die Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 4 SGB XII n.F. nicht vorgesehen worden ist, kann der Bezugspunkt des Wortes „hierüber“ nur die in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII n.F. geregelte Leistung an sich sein. Randnummer 63 Wann genau der in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII n.F. genannte Monatszeitraum im Fall der bereits 2015 eingereisten Klägerin liegt – zu denken ist vorrangig an den ersten Monat ab dem Inkrafttreten der Vorschrift (
- Dezember 2016 bis
- Januar 2017) – kann dahingestellt bleiben. Denn auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII n.F. liegen vor. Zwar soll die Vorschrift keine Dauerleistungen ermöglichen (BT-Dr. 10/10211, 17f.). Sie enthält aber auch keine feste zeitliche Grenze. Die Voraussetzungen des Vorliegens „besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage“ sieht der Senat als gegeben an. Diese Begriffe werden nicht näher definiert. Nach den Gesetzesmaterialien soll es sich um Situationen handeln, in denen „im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar“ sei (BT-Dr. 10/20211, 16). Ausgehend hiervon sieht der Senat die Situation der Klägerin, die als Unionsbürgerin die Vermutung eines Freizügigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann und gegen die die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen hat, deren Aufenthalt also faktisch geduldet wird, als besonderen, mit einer besonderen Härte verbundenen Umstand an, der eine Ausreise unzumutbar macht. Randnummer 64 Der Gesetzgeber hat durch § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII n.F. selbst vorgesehen, dass die von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB XII erfassten Personen, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, (wieder) Zugang zu den regulären Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII erhalten); dies gilt - nur dann - nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU festgestellt wurde. Ein materielles Aufenthaltsrecht im Fünfjahreszeitraum wird somit ausdrücklich nicht vorausgesetzt, angeknüpft wird lediglich daran, dass „abzusehen <ist>, dass ausländische Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden und damit eine Verfestigung des Aufenthaltes eintritt“ (BT-Dr. 10/10211, 16). Dem entnimmt der Senat, dass der Gesetzgeber die oben dargestellte, ausländerrechtlich privilegierte Stellung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern berücksichtigen will. Der Senat entnimmt dem weiter, dass sich der Gesetzgeber auch der Möglichkeit eines über viele Jahre andauernden Vollzugsdefizits von Ausländerbehörden bewusst ist (zu diesem Aspekt als Element für die Annahme eines verfestigten Aufenthalts BSG a.a.O. SozR 4-4300 § 7 Nr. 43 Rn 56). Randnummer 65 Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu den Anforderungen an die Gewährleistung des Existenzminimums bei verfestigtem Aufenthalt (a.a.O. BVerfGE 132, 134 Rn 92ff) verfassungsgemäß bestimmen konnte, dass erst nach Ablauf von fünf Jahren im Wesentlichen ununterbrochenen Aufenthalts dessen „Verfestigung“ eingetreten ist, die den Zugang zu „regulären“ Leistungen des SGB XII eröffnet, geht der Senat aber nicht davon aus, dass der Gesetzgeber sehenden Auges einen vollständig leistungslosen Zustand über mehrere Jahre Dauer hinnehmen wollte. Ihm kann ohne hinreichend deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass er auf diese Weise den Schutz ihrer Menschenwürde als höchstrangiges Verfassungsgut (Art. 1 Abs. 1 GG) gefährden oder sogar billigend in Kauf nehmen und die oben dargestellte ausländerrechtliche Privilegierung von Unionsbürgern zum mindesten relativieren wollte. Ebenso wenig kann ihm unterstellt werden, dass er den Zugang zu regulären Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII letztlich davon abhängig machen wollte, dass Unionsbürger ein von ihm gerade nicht gewünschtes Verhalten zeigen (indem sie sich nicht der vom Gesetzgeber leistungsausschließend unterstellten Selbsthilfemöglichkeit der Rückkehr in das Heimatland bedienen) und dass die Verletzung eines Verfassungsgutes nicht eingetreten ist (indem Unionsbürger wenigstens ihre physische Existenz ohne staatliche Hilfen sichern konnten). Randnummer 66 Nach alldem stellt es sich für Unionsbürger - typisierend - als Bedarfslage im „Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII n.F. dar, dass sie einen privilegierten aufenthaltsrechtlichen Status genießen, während die Behörde, die diesen Status beenden könnte, die hierzu erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift. Bei dieser Auslegung bleibt auch der Charakter der Leistung als zeitlich befristete erhalten. Denn die Leistungen begründende Bedarfslage nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII n.F. endet, sobald die Ausländerbehörde tätig geworden ist und eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Randnummer 67 Die Klägerin erfüllt als weitere Voraussetzung für die Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII n.F. auch die der Hilfebedürftigkeit, da sie nur in Gestalt der Geldzuwendungen ihrer Tochter in Höhe von 100,-- € monatlich über Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) und nicht über Vermögen (§ 90 SGB XII) verfügt. Obwohl die Vorschrift ebenso wenig wie § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII n.F. diese Voraussetzung nennt, sind Überbrückungsleistungen ebenfalls davon abhängig, dass Leistungsberechtigte die entsprechenden Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln decken können. § 19 Abs. 1 SGB XII betreffend Hilfen zum Lebensunterhalt ist entsprechend anzuwenden. Die Überbrückungsleistungen stehen nicht außerhalb des Systems der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem SGB XII. Randnummer 68 Mit dem vorhandenen Einkommen kann die Klägerin die zur Bestimmung der Leistungshöhe in Betracht kommenden Bedarfe nicht decken. Diese bestimmen sich nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII nF. (im Fall der Klägerin vor allem nach dessen Nr. 1 bis 3). Zwar spricht § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII n.F. nicht ausdrücklich von „Überbrückungsleistungen“, aber von einer Leistungsgewährung „über einen Monat hinaus“. Dies kann sich nur auf die - grundsätzlich auf die Dauer eines Monats begrenzten – Überbrückungsleistungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 5 SGB XII n.F. beziehen. Die Einnahmen der Klägerin decken nicht einmal die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren) und 6 (Gesundheitspflege) für Einpersonenhaushalte gemäß § 5 Abs. 1 RBEG mit jährlichen Fortschreibungen gemäß § 7 RBEG und damit die Bedarfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 SGB XII n.F. Randnummer 69 Zusammenfassend setzt die Leistungspflicht des Beklagten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII n.F. nach dem Gesagten am
- September 2017 ein und besteht seither durchgehend jedenfalls so lange, wie die Klägerin nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, sowie in dem sich aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII n.F. ergebenden, im Einzelnen noch zu berechnenden Umfang. Randnummer 70 Die der Klägerin zustehenden Leistungen im Umfang des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII n.F. sieht der Senat als verfassungsrechtlich mit Blick auf die Sicherung des Existenzminimums noch ausreichend an. Sie orientieren sich zwar an den „abgesenkten“ Leistungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, deren Ausreise unmittelbar bevorsteht (§ 1a Abs. 2 AsylbLG; s. BT-Dr. 18/10211, 16). Die Deckung zusätzlicher Bedarfe kommt aber gegebenenfalls über die Härtefallregelung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 1 SGB XII n.F. in Betracht, so dass insgesamt nicht davon ausgegangen wird, dass das Leistungsniveau die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen unterschreitet. Randnummer 71 Ergänzende Leistungen aus anderen Rechtsgrundlagen des SGB XII kommen dagegen nicht in Betracht. Im Besonderen gilt dies für Hilfen in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII. Diese Leistung kann an Ausländerinnen und Ausländer nur über § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII n.F. - im Ermessensweg - gewährt werden und ist deshalb vom Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n.F. erfasst. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII sind unabhängig davon auch materiell nicht erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachten Bedarfslagen - Hilfen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts und bei Krankheit - sind im Dritten, Vierten und Fünften Kapitel des SGB XII ausdrücklich und abschließend geregelt und können deshalb keine „sonstige“ Lebenslage darstellen. Randnummer 72 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 73 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001397406