Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Bewilligung von Krankengeld - Vorliegen eines Anordnungsgrundes - kein vorrangiger Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 Leitsatz
- Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Verfahren erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist schon dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsfähigkeit des PKH-Antrags der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Hauptsache noch klärungsbedürftig ist und dazu durch das Gericht Ermittlungen angestellt werden.
- Zum Gebot zügiger Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Orientierungssatz Nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass es Versicherten, denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Krankengeldanspruch zusteht und die deshalb im Eilverfahren erfolgreich einen entsprechenden Anordnungsanspruch geltend machen können, grundsätzlich nicht zuzumuten ist, stattdessen Leistungen nach dem SGB 2 zu beantragen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 19.9.2006 - L 9 B 343/06 KR ER). (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- August 2019, S 198 KR 1452/19 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Mit Beschluss vom
- August 2019 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab
- Juli 2019 vorläufig Krankgeld längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache und maximal bis zur Erschöpfung des 78 Wochen dauernden Anspruches zu gewähren, solange Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist. Randnummer 2 Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zulässig und begründet. Randnummer 3 Es bestehe ein Anordnungsanspruch, da davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller fortlaufend Krankengeld zustehe (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit werde als solche auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Die Bescheinigungen im Sinne des § 46 SGB V lägen jedenfalls bis
- Juli 2019 vor. Ein Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei nicht eingetreten, weil die Meldung der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Einreichung der ärztlichen Bescheinigung erfolgen könne und hier durch den Antragsschriftsatz erfolgt sein konnte. Randnummer 4 Dem Krankengeldanspruch stehe auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V entgegen. Die bis
- November 2018 andauernde Arbeitsunfähigkeit habe (gänzlich) andere Ursachen als die hier maßgeblichen Erkrankungen, welche zur erneuten Arbeitsunfähigkeit ab
- Dezember 2018 geführt hätten. Randnummer 5 Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Der Antragsteller sei auf die Leistungen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes dringend angewiesen. Es könne dem bedürftigen Antragsteller nicht zugemutet werden, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch (SGB XII) zu beantragen. Randnummer 6 In ihrer Beschwerdeschrift vom
- August 2019 greift die Antragsgegnerin nur die Annahme eines Anordnungsgrundes durch das SG an. Eine besondere Dringlichkeit fehle, weil der Antragsteller ausweislich der mittlerweile zugegangenen Meldung seit
- Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II beziehe. Die Antragstellung sei verschwiegen worden. II. Randnummer 7 Der zulässigen Beschwerde bleibt Erfolg versagt. Randnummer 8 Der Anordnungsgrund ist nicht weggefallen weil der Antragsteller mittlerweile Leistungen nach dem SGB II bezieht: Randnummer 9 Auch nach Auffassung des hiesigen Senats ist davon auszugehen, dass es Versicherten, denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Krankengeldanspruch zusteht und die deshalb im Eilverfahren erfolgreich einen entsprechenden Anordnungsanspruch geltend machen können, grundsätzlich nicht zuzumuten ist, stattdessen Leistungen nach dem SGB II zu beantragen (vgl. der vom SG angeführte Beschluss des
- Senats im Hause vom
- September 2006 – L 9 B 343/06 KR ER –, juris-Rdnr 4). Randnummer 10 Wird ungeachtet dessen aus Existenznot heraus eine solche Leistung beantragt und werden SGB II-Leistungen auch gewährt, lässt dies die Dringlichkeit nicht entfallen. Ein Verweis auf diesen Leistungsbezug und auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist nicht sachgerecht. Randnummer 11 Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, ebenso wie bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber den Leistungen der Sozialversicherungen beinhalten. Das verdeutlicht auch der Umstand, dass das Krankengeld regelmäßig höher ist als die Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 12 Im Übrigen regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, durch dieses Buch nicht berührt werden. Es handelt sich wie bei dem Bezug von Sozialhilfe und Grundsicherung um ein anderes System sozialer Absicherung, das nicht nur, regelmäßig geringere Leistungen erbringt, sondern auch besondere Pflichten auferlegt (so zutreffend weitgehend wörtlich Bayerisches LSG Beschluss vom
- Januar 2013 – L 5 KR 492/12 B ER –, juris – Rdnr. 25; im Ergebnis ebenso: Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom
- November 2012, L 5 KR 182/12 B ER, juris Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen; Keller in Meyer-Ladewig/KellerLeitherer/Schmidt, SGG,
- A. 2017 § 86b Rdnr. 29a). Randnummer 13 Die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin führt auch nicht dazu, dass dem Antragsteller Leistungen vorläufig „doppelt“ zustehen: Soweit das JobCenter trotz unterstellter Nachrangigkeit Leistungen gewährt hat und gewährt, gälten diese in der betreffenden Höhe als Erfüllung des an sich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), hier also der Antragsgegnerin. Randnummer 14 Sollte umgekehrt der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin bestandskräftig werden, stünde ihr ein Erstattungsanspruch auch gegen das Jobcenter zu, da dann ihre Unzuständigkeit im Sinne jedenfalls des § 105 Abs. 1 SGX feststünde. Es kann unter diesem Gesichtspunkt hier deshalb auch nicht von einer weitgehenden, einen Anordnungsgrund ausschließenden, Hauptsachenvorwegnahme ausgegangen werden. Randnummer 15 Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Randnummer 17 Der Senat geht davon aus, dass sich mit diesem Beschluss sowohl der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung als auch der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers erübrigen. Randnummer 18 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001397562