1 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert ist im Fall anhand der § 49a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG auf einen Wert von 4.000,00 EUR zu reduzieren.
1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten. Setzt man die Werte von 800,00 EUR und von 4.402,00 EUR miteinander in Beziehung, ist dies erkennbar nicht der Fall.
1 Satz 2 GKG darf der Streitwert indes das Fünffache des Wertes des Interesses der Kläger und also 4.000,00 EUR (5 x 800 EUR) nicht überschreiten.
1 Satz 3 GKG darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägers schließlich nicht übersteigen; hierfür ist aber auch nichts erkennbar. III. Randnummer 13 Der Streitwert für den Negativbeschluss zu TOP 10 bzw. den mit diesem korrespondierenden Beschlussersetzungsantrag ist auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Randnummer 14 1. Der Streitwert hat gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG einen Wert von 55.025,00 EUR (45.025,00 + 10.000). Randnummer 15
1 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert ist im Fall anhand der § 49a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG auf einen Wert von 50.000,00 EUR zu reduzieren.
1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten. Setzt man die Werte von 10.000,00 EUR und von 55.025,00 EUR miteinander in Beziehung, ist dies erkennbar nicht der Fall.
1 Satz 2 GKG darf der Streitwert indes das Fünffache des Wertes des Interesses der Kläger und also 50.000,00 EUR (5 x 10.000,00 EUR) nicht überschreiten.
1 Satz 3 GKG darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägers schließlich nicht übersteigen; hierfür ist aber auch nichts erkennbar. IV. Randnummer 18 Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach dem Vorstehenden auf einen Wert von insgesamt 54.000,00 EUR festzusetzen. Ungeachtet dessen musste der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 53.000,00 EUR nicht korrigiert werden, durch die Gebühren ohnehin nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 EUR festzusetzen sind und sich eine Korrektur nicht auswirkte. C. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398275
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