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KG Berlin 24. Zivilsenat 24 W 20/19 Beschluss Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung bei Verbindung der Anfechtung eines Negativbeschlusses m

Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbemessung bei Verbindung der Anfechtung eines Negativbeschlusses mit einem Ersetzungsantrag Leitsatz Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Ve

§ 49aAbs.

1 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert ist im Fall anhand der § 49a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG auf einen Wert von 4.000,00 EUR zu reduzieren.

§ 49aAbs.

1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten. Setzt man die Werte von 800,00 EUR und von 4.402,00 EUR miteinander in Beziehung, ist dies erkennbar nicht der Fall.

§ 49aAbs.

1 Satz 2 GKG darf der Streitwert indes das Fünffache des Wertes des Interesses der Kläger und also 4.000,00 EUR (5 x 800 EUR) nicht überschreiten.

§ 49aAbs.

1 Satz 3 GKG darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägers schließlich nicht übersteigen; hierfür ist aber auch nichts erkennbar. III. Randnummer 13 Der Streitwert für den Negativbeschluss zu TOP 10 bzw. den mit diesem korrespondierenden Beschlussersetzungsantrag ist auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Randnummer 14 1. Der Streitwert hat gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG einen Wert von 55.025,00 EUR (45.025,00 + 10.000). Randnummer 15

  1. a)Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer besteht darin, die Kosten für die Instandsetzung des Sondereigentums nicht tragen und keine Sonderumlage aufbringen zu müssen und ist — ausgehend von den Behauptungen der Kläger —mit 45.025,00 EUR anzusetzen (90,05 % von 50.000,00 EUR). Randnummer 16
  2. b)Das Interesse der Kläger besteht hingegen — wie vom Landgericht ausgeführt — nicht darin, sich nicht oder in anderer Höhe an den Kosten für Instandsetzung ihres Sondereigentums beteiligen zu müssen, sondern darin, dass ihr durch Instandsetzungsarbeiten in Mitleidenschaft gezogenes Sondereigentum repariert wird (eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums wird nicht verlangt). Das Interesse an einer „Instandsetzung" (mit diesem Antrag wird übersehen, dass § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG nur einen Aufopferungsanspruch gibt; etwas anderes gilt für den behaupteten Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB, dessen Voraussetzungen allerdings nicht schlüssig dargelegt sind) entspricht zum einen in den dafür aufzuwendenden Kosten. Zum anderen ist das Interesse an den Schäden auszurichten, die kausal mit der Verzögerung des Bezugs des Wohnungseigentums Nummer 9 verbunden sind. Diese Kosten und Schäden haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 13. April 2017, dort Seite 16, Blatt 35 Band I der Akte, mit einem Wert von insgesamt 90.000,00 EUR angegeben. Im Beschlussantrag der Kläger zu TOP 10 wird hingegen von einem Wert „bis zu 50.000,00 EUR" ausgegangen. Weder der eine noch der andere Wert sind allerdings in irgendeiner Weise nachvollziehbar. Wie auch vom Landgericht in seinem Urteil (Urteilsabschrift Seite 6 unten) zu Recht bemängelt, werden beide Beträge von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt. In Ermangelung etwaiger Angaben schätzt der Senat (Einzelrichter) das Interesse der Kläger daher mit einem Betrag von nur 10.000,00 EUR. Randnummer 17 2. Der

§ 49aAbs.

1 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert ist im Fall anhand der § 49a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG auf einen Wert von 50.000,00 EUR zu reduzieren.

§ 49aAbs.

1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten. Setzt man die Werte von 10.000,00 EUR und von 55.025,00 EUR miteinander in Beziehung, ist dies erkennbar nicht der Fall.

§ 49aAbs.

1 Satz 2 GKG darf der Streitwert indes das Fünffache des Wertes des Interesses der Kläger und also 50.000,00 EUR (5 x 10.000,00 EUR) nicht überschreiten.

§ 49aAbs.

1 Satz 3 GKG darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Klägers schließlich nicht übersteigen; hierfür ist aber auch nichts erkennbar. IV. Randnummer 18 Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach dem Vorstehenden auf einen Wert von insgesamt 54.000,00 EUR festzusetzen. Ungeachtet dessen musste der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 53.000,00 EUR nicht korrigiert werden, durch die Gebühren ohnehin nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 EUR festzusetzen sind und sich eine Korrektur nicht auswirkte. C. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398275

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