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KG Berlin 1. Zivilsenat 1 AR 38/19 Beschluss Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Auswirkung einer Gerichtsstandsbestimmung auf sonstige denselbe

Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Auswirkung einer Gerichtsstandsbestimmung auf sonstige denselben Erblasser betreffende Verfahren Leitsatz Ist in einer Nachlasssache die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht bestimmt worden, ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen. Das gilt auch, wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gestützt hat. (Rn.3) Tenor Örtlich zuständig für das Erbscheinsverfahren ist das Amtsgericht Spandau. Gründe Randnummer 1 Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Spandau und Brandenburg an der Havel bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit dem Erbscheinsverfahren befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört. Das Amtsgericht Spandau - 60 VI 3425/18 - hat sich mit Beschluss vom

  1. April 2019, das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 60 VI 135/19 - hat sich mit Beschluss vom
  2. Juni 2019 für örtlich unzuständig erklärt. Randnummer 2 Das Amtsgericht Spandau ist für das Verfahren über den am
  3. Februar 2019 beantragten Erbschein örtlich zuständig. Das folgt jedenfalls aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 1 AR 28/19 - vom
  4. August
  5. Mit diesem ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau bestimmt worden, nachdem sich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 49 IV 201/18 - mit Beschluss vom
  6. November 2018 und das Amtsgericht Spandau - 60 IV 1075/18 - mit Beschluss vom
  7. April 2019 für das an die Testamentseröffnung anschließende Verfahren über die weitere (einfache) Verwahrung der Verfügung von Todes wegen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163 ) für unzuständig erklärt hatten. Es kann dahin stehen, ob die Zuständigkeitsbestimmung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach Entscheidungsformel und Gründen auch das Erbscheinsverfahren erfasst. Selbst wenn der Beschluss vom
  8. August 2019 nur für das Testamentsverfahren gelten soll, ist aus ihm die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau für das Erbscheinsverfahren abzuleiten. Randnummer 3 Ist in einer Nachlasssache die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht bestimmt worden, ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die – wie hier – denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen. Sowohl für das die letztwillige Verfügung betreffende Verfahren, das sich an die Übersendung gemäß § 350 FamFG anschließt, als auch für das Erbscheinsverfahren bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 1 FamFG. Es ist unerheblich, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht seine Entscheidung auf § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG gestützt hat. Auch für diesen Fall soll nach dem System der Zuständigkeitsnormen jeweils nur einem Amtsgericht die weitere (einfache) Verwahrung letztwilliger Verfügungen und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins obliegen (vgl. Senat, FGPrax 2017, 35 ). Gleiches gilt für sonstige Nachlasssachen gemäß § 342 Abs. 1 FamFG, die von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 343 FamFG erfasst werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398396

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