(2017), § 249 Rn. 182ff und Rn. 218). Aus (der maßgeblichen) Sicht der geschädigten Bio... bestand das Interesse an der Naturalrestitution bzw. diese ersetzende Herstellung der Ersatzsache maßgeblich darin, Sterilisationsanlagen zu erhalten, die die Funktion der zerstörten Anlagen übernehmen. Dabei ist der Vortrag der Beklagten, ihr sei bekannt geworden, dass die Anlagen der Steri... nur als Ersatzteillager hätten diesen sollen, unerheblich. Zum einen steht der Behauptung der Wortlaut der Bestellung (Anlage K 21) entgegen („bis zur Einbringung in den Neubau“), zum anderen sollten die Anlagen unstreitig dem Zweck dienen, sterile Medizinprodukte zu erzeugen. Dass – wie die Beklagte zudem behauptet – die zerstörte Anlage nicht funktionsfähig gewesen sein soll, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Woher sie diese Erkenntnis haben will, wird nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob Bio... die Anlagen aus der Insolvenz günstig erworben hat. Ihr Vortrag zu der Steri... – Anlage steht auch im Gegensatz zu den als Anlagen K 2, K30 und K 31 eingereichten Unterlagen. Randnummer 96 Da – wie ausgeführt – eine Untersuchung der zerstörten Anlage mit Gegenüberstellung mit der Ersatzanlage nicht möglich ist, hatte es bei einer Gegenüberstellung anhand der Planungslage – wie vom Sachverständigen anhand der Anlagen K 44 und K 45 durchgeführt – zu verbleiben, wobei nur die Parameter zu prüfen waren, die sich aus den vorhandenen Angaben ergaben. Randnummer 97 Der Sachverständige P. hat in seiner schriftlichen Ergänzung vom
- Januar 2018 nochmals eingehend dargestellt, dass die wesentlichen Parameter gleichartig sind, dass nämlich die verglichenen Sterilisationsanlagen der Produktion von sterilen Medizinprodukten dienten, das Fassungsvermögen, das Material und das Verfahren gleich waren. Er hat – für die Kammer nachvollziehbar - und zu Recht auf die Funktion abstellend ausgeführt, dass die verglichenen Sterilisationsanlagen das gleiche Ergebnis (qualitativ und quantitativ) produzieren. Ob der Weg der Produktion in einzelnen Komponenten unterschiedlich ausgestaltet war, hält die Kammer für unerheblich, zumal – wie ausgeführt – zu Lasten der Beklagten als Schuldnerin zu gehen hat, wenn sich dem „schadensfreien“ Zustand nur angenähert werden kann. Randnummer 98 Zu den seiner ergänzenden Stellungnahme von der Beklagten unter Bezugnahme auf Anlage 10 entgegengehaltenen Einwendungen hat der Beklagte in seiner Anhörung Stellung genommen und keine Zweifel daran gelassen, dass die Anlagen in Bezug auf Umfang und Qualität des mit der Sterilisationsanlage zu erzeugenden Ergebnisses gleichartig sind. Darauf, ob unterschiedliche Stromverbräuche und sonstige Folgekosten bei den zu vergleichenden Anlagen zu verzeichnen sind, was der sachverständige nicht geprüft hat, kommt es zur Überzeugung der Kamer für die Funktionalität nicht an. Randnummer 99 Die Höhe des Schadens beträgt (mindestens) 1.600.000,00 Euro. Randnummer 100 Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten. Dass diese Kosten aufgewendet wurden, bestreitet die Beklagte und hatte die Klägerin dies nachzuweisen. Randnummer 101 Der Beweis ist der Klägerin mit Urkunden gelungen. Randnummer 102 Die Bestellung in Anlage K 5 erfolgte zur Nr. 858240 über insgesamt 1.800.000,00 Euro. Dieser Nr. sind die Rechnungen in Anlagen K 46a (270.000,00 Euro), K 46b (90.000,00 Euro), K 46c (90.000,00 Euro), K 46d (90.000,00 Euro), K 46e (90.000,00 Euro), K 46f (405.000,00 Euro), K 46g (180.000,00 Euro), K 46h (270.000,00 Euro), K 46i (180.000,00 Euro) sowie die Schlussrechnung in Anlage K 46j (90.000,00 Euro) zuzuordnen. Anlagekonvolut K 59 enthält Zahlungsbelege zu, die sich gemäß Text im „Verwendungszweck“ den Rechnungen in Anlagen K 46a, 46b, 46c, 46d, 46e, 46f, 46h und 46i zuordnen lassen (zusammen 1.530.000,00 Euro). Randnummer 103 Bezüglich der Rechnungen in Anlagen K 46g und 46 j liegen Buchhaltungsunterlagen (Anlage K 60 und K 61), aus deren Buchungstext sich die jeweilige Rechnungsnummer – abgesehen von einer ersichtlich auf einem Schreibfehler beruhenden Abweichung – ergibt. Zudem hat die Klägerin weitere Belege als Anlage K 62 eingereicht. Randnummer 104 Die Beklagte und die Streithelfer haben nach Vorlage der Zahlungsbelege ihr Bestreiten im Übrigen nicht aufrechterhalten. Randnummer 105 Von einer Einvernahme von Zeugen konnte abgesehen werden; der Beweisbeschluss vom
- September 2015 war zu Ziffer I.
- nicht mehr durchzuführen. Randnummer 106 Die Einrede der Verjährung greift nicht. Die Verkehrshaftpflichtversicherin der Beklagten hatte bereits am
- April 2013 – noch während des Laufs der Verjährungsfrist - namens der Beklagten erklärt, bis zum
- Juli 2013 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Sodann wiederholte sie die Verzichtserklärungen jeweils im Namen der Beklagten, zuletzt bis zum
- April
- Auf eine von der Beklagten behauptete Unkenntnis der Verkehrshaftpflichtversicherin von der Existenz von Mitversicherern kommt es nicht an, zumal es sich bei der Verkehrshaftpflichtversicherin um die ... Versicherung AG handelte, die zugleich Mitversicherin war. Randnummer 107 Die am
- Juni 2014 erfolgte Zustellung der Klage hat den Lauf der Frist erneut gehemmt, § 204 Nr. 1 BGB. Denn gemäß § 167 ZPO trat die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung bereits mit Eingang der Klageschrift am
- April 2014 ein, da die Zustellung „demnächst“ erfolgte. Verzögerungen hatte die Klägerin nicht zu vertreten. Sie durfte zunächst die Vorschussanforderung abwarten, die am
- Mai 2014 versandt wurde. Die Einzahlung folgte eine Woche später, was als unverzüglich anzusehen ist. Auf die erst am
- Mai 2014 erfolgte richterliche Verfügung zur Zustellung der Klage hatte sie keinen Einfluss. Randnummer 108 Im Übrigen gilt ohnehin § 475a i.V.m. § 439 Absatz 1 Satz 2 HGB. Randnummer 109 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Absatz
- Die erstmalige Zahlungsaufforderung vom
- März 2013 löste noch keinen Verzug aus, so dass der Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit besteht. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 2, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398479