Obsah (9)
§ 6§ 36a§ 25§ 32§ 7§ 123Art. 10Art. 3§ 124Visumserteilung; Elternnachzug zum subsidiär schutzberechtigten Kind Leitsatz 1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf
zuziehen. (Rn.16)
- Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Die Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 (juris: EGRL 86/2003) betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung. (Rn.23)
- Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den
zugsantrag gestellt haben. (Rn.25) Orientierungssatz
- Vergleiche zu Leitsatz
- VG Berlin, Urteil vom
- Juni 2019 - 38 K 25.19 V -, juris. (Rn.16)
- Vergleiche zu Leitsatz
- EuGH, Urteil vom
- November 2018 - C-380/17 -, NVwZ-RR 2019, 285 und juris Rn.
- (Rn.23) Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren Visa zum Zwecke des Familiennachzugs. Randnummer 2 Die 57-jährige Klägerin zu
- ist die Ehefrau des 68-jährigen Klägers zu
- Sie sind syrische Staatsangehörige, leben derzeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten und haben sechs gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder. Ihr jüngstes Kind, Herr M..., geboren am
- Januar 1998, reiste im Jahr 2015 von Syrien über die Türkei
Deutschland. Er lebt derzeit in G.... Seine beiden Schwestern A..., geboren 1997, und R..., geboren 1992, leben ebenfalls dort. Die zwei weiteren Schwestern leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ein Bruder lebt weiterhin in Syrien. Herr M... stellt im September 2015 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm wurde im Januar 2017 in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Randnummer 3 Im April 2019 beantragten die Kläger beim Generalkonsulat der Beklagten in Dubai die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Sohn M....
dem die zuständige Ausländerbehörde – die hiesige Beigeladene – ihre Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte, lehnte das Generalkonsulat die Anträge mit den jeweiligen Bescheiden vom
- Mai 2019 u.a. mit der Begründung ab, dass ihr Sohn M... nicht mehr minderjährig sei. Außerdem könnten sie zusammen mit ihrer volljährigen Tochter in den Vereinigten Arabischen Emiraten leben. Zudem habe sich ihr Sohn in Deutschland gut integriert. Randnummer 4 Mit ihrer am
- Mai 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Familiennachzugsbegehren weiter. Sie machen im Wesentlichen geltend, die am
- Januar 2016 eingetretene Volljährigkeit ihres Sohnes sei für ihr
zugsbegehren unschädlich. Es sei zu berücksichtigen, dass ihrem Sohn das Recht auf Familienzusammenführung verwehrt worden sei, da er seinen Asylantrag als unbegleiteter Minderjähriger gestellt habe. Es sei ihm nicht zuzurechnen, dass er vor dessen Abschluss volljährig geworden sei. Als junger Erwachsener sei er
wie vor auf die Fürsorge und ein stabiles Familienleben mit seiner hinterbliebenen Familie angewiesen. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulats in Dubai vom
- Mai 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klagen abzuweisen. Randnummer 9 Sie meint, die Kläger könnten sich mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres subsidiär schutzberechtigten Sohnes am
- Januar 2016 nicht mehr auf die Vorschrift des § 36a des Aufenthaltsgesetzes berufen. Randnummer 10 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Über die Klagen konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Randnummer 13 Die Klagen sind erfolglos. Sie sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Generalkonsulates in Dubai vom
- Mai 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie jeweils weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 14 I. Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom
- Juli 2019 (BGBl. I S. 914) - AufenthG -.
§ 6Abs. 3 Satz 1 Aufenth
G ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung
den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.
§ 36aAbs. 1 Satz 2 Aufenth
G kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
§ 25Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Aufenth
G besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Randnummer 15 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Sohn der Kläger, zu dem sie
zug begehren und dem subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kein minderjähriger Ausländer im Sinne der Vorschrift (mehr) ist. Vielmehr ist er am 1. Januar 2016 volljährig geworden. Randnummer 16 Mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes können die Eltern ihr
zugsbegehren nicht mehr auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG stützen. Das gilt
Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die Eltern ihren
zugsantrag bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gestellt haben, ob das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat oder ihm der subsidiäre Schutz davor zuerkannt worden ist. Für die Frage, ob der Ausländer, zu dem der Familiennachzug begehrt wird, im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG minderjährig ist oder nicht, ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) – auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. ausführlich Urteile der Kammer vom
- Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom
- März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom
- April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris). Eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit reicht nicht aus, um die
zugsmöglichkeit
§ 36aAbs. 1 Satz 2 Aufenth
G zu erhalten (so auch Zeitler, HTK-AuslR, § 36a AufenthG, Stand: Mai 2019, Rn. 3; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2018, § 36a AufenthG, Rn. 39; BeckOK AuslR/Kluth, Stand: November 2018, § 36a AufenthG, Rn. 7). Randnummer 17
- Dies folgt zwar nicht aus Wortlaut und Systematik des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die insoweit unergiebig sind. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für das Vorliegen der Voraussetzung der Minderjährigkeit ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). Randnummer 18
- Die von der Kammer vertretene Auffassung folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Randnummer 19 Der in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG geregelte Elternnachzug zum minderjährigen Kind dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 23), nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit ihrem Kind (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36 und 90; zum Elternnachzug allgemein BVerwG, Urteile vom
- April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - juris Rn. 21, und vom
- Juni 2013 - BVerwG 10 C 24.12 - juris Rn. 9; für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Zuzug zu subsidiär Schutzberechtigten vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2016 - OVG 3 B 18.15 - juris Rn. 19). Dies zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber den
gezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes (sowohl beim
zug zum subsidiär Schutzberechtigten als auch beim
zug zum Flüchtling) grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2016, a.a.O., Rn. 19; Hailbronner, a.a.O., Rn.
- Der Zweck des Elternnachzugs erfordert aus Sicht des Gesetzgebers also gerade keine Sicherung einer mit der Visumsbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive für die Eltern. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes
§ 32Aufenth
G wandelt sich diejenige der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht um. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines
§ 36aAbs. 1 Satz 2 Aufenth
G erteilten Aufenthaltstitels. Eine Verlängerung
Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist insoweit nicht möglich. § 36a AufenthG sieht für den Elternnachzug weder selbst eine Verlängerungsmöglichkeit vor noch verweist die Vorschrift, anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für volljährige Familienangehörige, auf andere Verlängerungsvorschriften. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen ist. Zum einen betrifft diese Regelung allein die Mindestdauer einer erstmalig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzuges und regelt gerade nicht Verlängerungsmöglichkeiten. Zum anderen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des stammberechtigten Familienangehörigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 - juris Rn. 9), dass die den Eltern eines minderjährigen Kindes zwecks Elternnachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Eintritt der Volljährigkeit
§ 7Abs. 2 Satz 2 Aufenth
G
träglich zu verkürzen wäre, wenn nicht schon § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als eine § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG verdrängende Sonderregelung anzusehen und die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf den Zeitpunkt der Eintritt der Volljährigkeit zu befristen wäre. Randnummer 20 3. Diese Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Behörden ein auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestütztes
zugsbegehren durch Verfahrensverzögerung oder Versagung des Visums vereiteln könnten. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihr
zugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung
§ 123Vw
GO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung
§ 123Vw
GO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2013, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 2 m.w.N.). Der Einwand, die Untätigkeitsklage dürfte ungeeignet sein, um dem Erlöschen des elterlichen
zugsanspruchs rechtzeitig entgegenzuwirken, und Gleiches gelte für eine einstweilige Anordnung, weil es sich bei § 36a AufenthG lediglich um eine Ermessensregelung handele (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 - OVG 3 M 125.19 - juris Rn. 5), überzeugt nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die genannten Rechtsmittel einen ausreichenden effektiven Rechtsschutz gegen eine Vereitelung des elterlichen
zugsanspruchs bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass vor In-Kraft-Treten des § 36a AufenthG in Einzelfällen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Familiennachzuges erfolglos geblieben ist, noch dass sich diese Rechtsprechung auf § 36a AufenthG nicht übertragen lasse, weil hier mehrere Behörden beteiligt seien, die alle selbständig ihr Ermessen auszuüben hätten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine einstweilige Anordnung auch in einer Konstellation möglich, in der das Gesetz nur eine Ermessensentscheidung vorsieht, wenn nämlich das Ermessen nur in einer Richtung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - BVerwG 1 WB 112.78 - juris Rn. 16). Abgesehen davon wären – sollte
dieser Rechtsprechung kein ausreichender Rechtsschutz zu erlangen sein – die Möglichkeiten einer einstweiligen Anordnung auch auf Fälle zu erweitern, in denen das Gesetz lediglich einen Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung vorsieht, das Ermessen nicht auf Null reduziert ist, Ermessensfehler vorliegen und ein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (
Rechtsauffassung des Gerichts) wegen des Eintritts der Volljährigkeit der Bezugsperson in einem (sonst abzuwartenden) Hauptsacheverfahren leerlaufen würde. Im Übrigen sind in der Praxis der Kammer, die für Verfahren
§ 36aAufenth
G allein zuständig ist, in allen Fällen, in denen der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorstand und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
§ 123Vw
GO gestellt worden ist, die begehrten Visa kurzfristig erteilt worden. Randnummer 21
- Die Kammer sieht sich in ihrer Auslegung bestätigt von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 36 AufenthG in den seit dem
- November 2011 bis zum
- Juli 2018 geltenden Fassungen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April
- a.a.O. und vom
- Juni 2013, a.a.O.). Hiernach war den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (unter anderem)
§ 25Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenth
G besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift erfasste damit sowohl den Elternnachzug zu Flüchtlingen als auch zu subsidiär Schutzberechtigten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung bestand der Anspruch auf
zug der Eltern nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wurde. Anders als beim Kindernachzug
§ 32Aufenth
G reichte eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 2013, a.a.O., Rn. 17 ff. und vom
- Juni 2013, a.a.O., Rn. 12). Aus Sicht der Kammer ist diese Rechtsprechung auf den derzeit gültigen § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG übertragbar.
dem der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Jahre 2016 mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
- März 2016 (BGBl. I S. 390), in Kraft getreten am
- März 2016, für zwei Jahre ausgesetzt hatte (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), hat er diesen mit der Einführung des § 36a AufenthG mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom
- Juli 2018, in Kraft getreten am
- August 2018, wieder ermöglicht. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dabei die Vorschriften zum Elternnachzug aufgesplittet. Während § 36 Abs. 1 AufenthG
wie vor den Elternnachzug zu minderjährigen Flüchtlingen regelt, ist der Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verankert. Dabei ist der Schutzzweck unverändert geblieben, nämlich mit dem Elternnachzug den Schutz des unbegleiteten Minderjährigen zu bewirken und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern Rechnung zu tragen, nicht jedoch eigenständige Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind durchzusetzen. Daran ändert nichts, dass § 36a AufenthG, anders als § 36 Abs. 1 AufenthG, keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung vorsieht, eine „Kontingentlösung“ enthält und eine weitere Behörde (das Bundesverwaltungsamt) am Verfahren beteiligt ist. Randnummer 22 5. Die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Randnummer 23 a. Insbesondere ist eine gegenteilige Auslegung nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie - geboten.
Art. 10Abs.
3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Vorschrift stellt schon ihrem Wortlaut
auf minderjährige Flüchtlinge ab, nicht hingegen auf subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343). Dies bestätigt die in Art. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie enthaltene Legaldefinition. Danach ist „Flüchtling“ jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom
- Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Art. 9 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie stellt klar, dass das Kapitel V (Art. 9-12 – nur – auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet. Schließlich regelt Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie, dass diese keine Anwendung findet, wenn „dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde […]“. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
- November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet. Zudem sollte die unionsrechtliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Qualifikationsrichtlinie überlassen bleiben (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
- April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom
- Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom
- Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom
- Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V -; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom
- September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom
- April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie
Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist. Randnummer 24 b. Auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) folgt keine andere Bewertung. Danach haben die Mitgliedstaaten zwar sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Minderjährigen und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten. Ein Recht auf Familienzusammenführung lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie,
der die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge zu tragen haben. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der
zug
nationalen Vorschriften gestattet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Familienangehörige, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Battjes, in: EU Immigration and Asylum Law, Hailbronner/Thym, 2. Auflage 2016, S. 1261, Rn. 8). Dies wird bereits deutlich mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund,
dem die Richtlinie insbesondere darauf abziele, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 Buchst. j der Richtlinie klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. Auch Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht – wie in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie angeführt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 31 der Qualifikationsrichtlinie, der den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zwar näher regelt, den
zug von Familienangehörigen jedoch unerwähnt lässt. Bei dieser Sachlage ist der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2019 - BVerwG 1 C 32.18 - zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie für die vorliegende Streitfrage unerheblich. Denn die gestellten Fragen zur Auslegung des Begriffs der „Familienangehörigen“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie betreffen nur Familienmitglieder, die sich bereits im Aufnahmeland der Bezugsperson aufhalten. Randnummer 25
- Die von der Kammer vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit sonstigem höherrangigen Recht. Randnummer 26 a. Insbesondere ergibt sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
- November 1989 (BGBl 1992 II, S. 121) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) - keine andere Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7). Dies gilt für einen unmittelbaren Anspruch auf Elternnachzug gleichermaßen. Aus Wortlaut und Systematik der UN-Kinderrechtskonvention folgt lediglich die Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen bestehender Handlungs- und Ermessensspielräume. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17). Randnummer 27 b. Aus Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) ergibt sich kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juni 2006, Rs. C-540/03, juris Rn. 53; Zeitler, HTK-AuslR, a.a.O., Rn. 5.1; BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013, a.a.O., Rn. 22; diese Vorschrift verpflichtet zu einer Abwägung
Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013, a.a.O., Rn. 24; EGMR, Urteil vom
- Oktober 2014, Jeunesse, Nr. 12738/10, Rn. 104 ff.). Gleiches gilt für Art. 7 der Grundrechtecharta (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juni 2006, a.a.O., Rn. 58 ff.) und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 96). Randnummer 28 c. Der vorgenommenen Auslegung steht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 3Abs.
1 GG nicht entgegen. Die Gründe für die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus (einerseits Flüchtlingseigenschaft, andererseits subsidiärer Schutz) rechtfertigen bei generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Volljährigkeit beim Familiennachzug. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland – ganz überwiegend Kriegsverhältnisse – zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern erfolgen wird, regelmäßig aber nicht eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes. Diese Erwartung besteht bei anerkannten Flüchtlingen von vornherein nicht, weil diese wegen individueller Verfolgung ein Bleiberecht erhalten. Bei ihnen geht mit der Aufnahme im Schutz gewährenden Staat typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom
- November 2017 - VG 36 K 92.17 V - juris Rn. 27). Dass der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2015 zunächst eine Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen hinsichtlich des Familiennachzugs vorgenommen hat, war bzw. ist unionsrechtlich nicht vorgeschrieben; das Unionsrecht verlangt den Elternnachzug zu minderjährigen Kindern nur im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie (vgl. Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 413). Insofern begegnete auch die Regelung zur zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2017, a.a.O., Rn. 6 ff.). Randnummer 29 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt der Ungleichbehandlung von Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge einerseits und von Eltern unbegleiteter minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter andererseits läge für den Fall, dass § 36 Abs. 1 AufenthG unionrechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass es beim Elternnachzug zum minderjährigen Flüchtling auf eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung ankäme (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Dezember 2018, vom
- September 2018 und vom
- April 2018, jeweils a.a.O.), im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Gleichheitssatz sich nur an denselben, jeweils zuständigen Normgeber für dessen eigenen Normsetzungsbereich richtet, ein Gleichheitsverstoß aber nicht mit unterschiedlichen Regelungen unterschiedlicher Normgeber begründet werden kann (vgl. Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343; BVerwG, Urteil vom
- Januar 2017 - BVerwG 2 C 2.16 - juris Rn. 13). Randnummer 30 d. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls zu verneinen. Zwar ist es denkbar, dass der Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dem Anknüpfen an den Zeitpunkt der (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung von Umständen abhängen kann, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, wie etwa die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung (vgl. EuGH, Urteil vom
- April 2018, a.a.O., Rn. 60). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Betroffenen – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit haben, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder ihr
zugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung
§ 123Vw
GO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2013, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 31 II. Die Kläger haben jeweils auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums oder auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 32 Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Randnummer 33 Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in Syrien kein eigenständiges Leben führen können. Dass sie ernsthaft erkrankt oder gar pflegebedürftig wären, haben die Kläger jeweils selbst nicht vorgetragen. Darüber hinaus leben zwei ihrer volljährigen Kinder wie sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten und ein weiterer volljähriger Sohn in Syrien, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie im Alter auf sich allein gestellt sind. Auch umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Sohn M... auf die Lebenshilfe der Kläger angewiesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beigeladenen, dass er mittlerweile Deutschkenntnisse mindestens auf B2-Niveau erworben hat und ihn die Universität K... bei
weis des C1-Niveaus zum Bachelorstudium im Studiengang Architektur zugelassen hat. Im Übrigen geht aus dem Verwaltungsvorgang der Beigeladenen hervor, dass Mitglieder seiner Kernfamilie, nämlich seine beiden älteren Schwestern, wie er in G... leben und für ihn eine Wohnung gemietet haben. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 35 Die Berufung und die Sprungrevision sind
§ 124Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 36 BESCHLUSS Randnummer 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398890