Obsah (9)
§ 6§ 36a§ 25§ 32§ 7§ 123Art. 10Art. 3§ 124Leitsatz 1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs.
zuziehen.
- Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung.
- Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den
zugsantrag gestellt haben. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren Visa für die Kläger zu 2 und 3 zum Zwecke des Familiennachzugs. Randnummer 2 Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und kurdische Yesiden. Der am 8. Oktober 2000 geborene Kläger zu 1 ist der Sohn der verheirateten Kläger zu 2 und 3. Diese entschieden 2016, ihn
Deutschland schleusen zu lassen. Ihm wurde im Juni 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im November 2017 beantragten die Kläger zu 1 und 2 beim Deutschen Generalkonsulat in Erbil die Erteilung von Visa für sich und die weiteren Kinder (A…) zum Zwecke des Familiennachzugs.
dem die beigeladene Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte, lehnte die Botschaft die Visaanträge mit Bescheiden vom
- Oktober 2018 mit der Begründung ab, der Kläger zu 1 als Referenzperson sei bereits volljährig (geworden). Es liege auch keine außergewöhnliche Härte vor. Randnummer 3 Mit der am
- Februar 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger das Familiennachzugsbegehren (ohne die weiteren Kinder/Geschwister) weiter. Sie machen geltend, die am
- Oktober 2018 eingetretene Volljährigkeit ihres Sohnes sei für ihr
zugsbegehren unschädlich, weil sie ihren
zugsantrag vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hätten. Randnummer 4 Die Kläger beantragen, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Erbil vom
- Dezember 2018 zu verpflichten, den Klägern zu 2 und 3 Visa zum Zwecke des Familiennachzuges erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie trägt vor, die Kläger könnten sich mit dem Eintritt der Volljährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Klägers zu 1 nicht mehr auf die Vorschrift des § 36a des Aufenthaltsgesetzes berufen. Randnummer 9 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 10 Ein Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war in zweiter Instanz erfolgreich (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2019 - OVG 3 M 125.19 -). Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Randnummer 13 Die Klage ist erfolglos. Randnummer 14 Die am
- Februar 2019 erhobene Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Zwar datieren die Ablehnungsbescheide vom
- Oktober 2018 und waren die Bescheide ausweislich einer im Verwaltungsvorgang befindlichen Email der Botschaft vom
- Dezember 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt „an die Kläger ausgegeben“ worden, jedoch enthalten die Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung; die Klagefrist beträgt daher gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Randnummer 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Generalkonsulates in Erbil vom
- Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa an die Kläger zu 2 und 3 noch auf eine Neubescheidung der Visaanträge haben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 16
- Ein Anspruch der Kläger zu 2 und 3 folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom
- August 2019 (BGBl. I S. 1294) - AufenthG -.
§ 6Abs. 3 Satz 1 Aufenth
G ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung
den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.
§ 36aAbs. 1 Satz 2 Aufenth
G kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
§ 25Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Aufenth
G besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Randnummer 17 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger zu 1, der Sohn der Kläger zu 2 und 3, zu dem sie
zug begehren und dem subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kein minderjähriger Ausländer im Sinne der Vorschrift (mehr) ist. Der Kläger zu 1 ist am 8. Oktober 2018 volljährig geworden. Randnummer 18 Mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes können die Eltern ihr
zugsbegehren nicht mehr auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG stützen. Das gilt
Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die Eltern ihren
zugsantrag bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gestellt haben, ob das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat oder ihm der subsidiäre Schutz davor zuerkannt worden ist. Für die Frage, ob der Ausländer, zu dem der Familiennachzug begehrt wird, im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG minderjährig ist oder nicht, ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) – auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. ausführlich Urteile der Kammer vom
- Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom
- März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom
- April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris). Eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit reicht nicht aus, um die
zugsmöglichkeit
§ 36aAbs. 1 Satz 2 Aufenth
G zu erhalten (so auch Zeitler, HTK-AuslR, § 36a AufenthG, Stand: Mai 2019, Rn. 3; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2018, § 36a AufenthG, Rn. 39; BeckOK AuslR/Kluth, Stand: November 2018, § 36a AufenthG, Rn. 7). Randnummer 19
- Dies folgt zwar nicht aus Wortlaut und Systematik des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die insoweit unergiebig sind. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für das Vorliegen der Voraussetzung der Minderjährigkeit ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). Randnummer 20
- Die von der Kammer vertretene Auffassung folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG geregelte Elternnachzug zum minderjährigen Kind dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 23), nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit ihrem Kind (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36 und 90; zum Elternnachzug allgemein BVerwG, Urteile vom
- April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - juris Rn. 21, und vom
- Juni 2013 - BVerwG 10 C 24.12 - juris Rn. 9; für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Zuzug zu subsidiär Schutzberechtigten vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2016 - OVG 3 B 18.15 - juris Rn. 19). Dies zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber den
gezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes (sowohl beim
zug zum subsidiär Schutzberechtigten als auch beim
zug zum Flüchtling) grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2016, a.a.O., Rn. 19; Hailbronner, a.a.O., Rn.
- Der Zweck des Elternnachzugs erfordert aus Sicht des Gesetzgebers also gerade keine Sicherung einer mit der Visumsbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive für die Eltern. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes
§ 32Aufenth
G wandelt sich diejenige der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht um. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines
§ 36aAbs. 1 Satz 2 Aufenth
G erteilten Aufenthaltstitels. Eine Verlängerung
Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist insoweit nicht möglich. § 36a AufenthG sieht für den Elternnachzug weder selbst eine Verlängerungsmöglichkeit vor noch verweist die Vorschrift, anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für volljährige Familienangehörige, auf andere Verlängerungsvorschriften. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen ist. Zum einen betrifft diese Regelung allein die Mindestdauer einer erstmalig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzuges und regelt gerade nicht Verlängerungsmöglichkeiten. Zum anderen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des stammberechtigten Familienangehörigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 - juris Rn. 9), dass die den Eltern eines minderjährigen Kindes zwecks Elternnachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Eintritt der Volljährigkeit
§ 7Abs. 2 Satz 2 Aufenth
G
träglich zu verkürzen wäre, wenn nicht schon § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als eine § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG verdrängende Sonderregelung anzusehen und die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf den Zeitpunkt der Eintritt der Volljährigkeit zu befristen wäre. Randnummer 21 3. Diese Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Behörden ein auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestütztes
zugsbegehren durch Verfahrensverzögerung oder Versagung des Visums vereiteln könnten. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihr
zugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung
§ 123Vw
GO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung
§ 123Vw
GO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2013, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 2 m.w.N.). Der Einwand, die Untätigkeitsklage dürfte ungeeignet sein, um dem Erlöschen des elterlichen
zugsanspruchs rechtzeitig entgegenzuwirken, und Gleiches gelte für eine einstweilige Anordnung, weil es sich bei § 36a AufenthG lediglich um eine Ermessensregelung handele (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 - OVG 3 M 125.19 - juris Rn. 5), überzeugt nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die genannten Rechtsmittel einen ausreichenden effektiven Rechtsschutz gegen eine Vereitelung des elterlichen
zugsanspruchs bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass vor In-Kraft-Treten des § 36a AufenthG in Einzelfällen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Familiennachzuges erfolglos geblieben ist, noch dass sich diese Rechtsprechung auf § 36a AufenthG nicht übertragen lasse, weil hier mehrere Behörden beteiligt seien, die alle selbständig ihr Ermessen auszuüben hätten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine einstweilige Anordnung auch in einer Konstellation möglich, in der das Gesetz nur eine Ermessensentscheidung vorsieht, wenn nämlich das Ermessen nur in einer Richtung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - BVerwG 1 WB 112.78 - juris Rn. 16). Abgesehen davon wären – sollte
dieser Rechtsprechung kein ausreichender Rechtsschutz zu erlangen sein – die Möglichkeiten einer einstweiligen Anordnung auch auf Fälle zu erweitern, in denen das Gesetz lediglich einen Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung vorsieht, das Ermessen nicht auf Null reduziert ist, Ermessensfehler vorliegen und ein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (
Rechtsauffassung des Gerichts) wegen des Eintritts der Volljährigkeit der Bezugsperson in einem (sonst abzuwartenden) Hauptsacheverfahren leerlaufen würde. Im Übrigen sind in der Praxis der Kammer, die für Verfahren
§ 36aAufenth
G allein zuständig ist, in allen Fällen, in denen der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorstand und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
§ 123Vw
GO gestellt worden ist, die begehrten Visa kurzfristig erteilt worden. Randnummer 22
- Die Kammer sieht sich in ihrer Auslegung bestätigt von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 36 AufenthG in den seit dem
- November 2011 bis zum
- Juli 2018 geltenden Fassungen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April
- a.a.O. und vom
- Juni 2013, a.a.O.). Hiernach war den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (unter anderem)
§ 25Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenth
G besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift erfasste damit sowohl den Elternnachzug zu Flüchtlingen als auch zu subsidiär Schutzberechtigten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung bestand der Anspruch auf
zug der Eltern nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wurde. Anders als beim Kindernachzug
§ 32Aufenth
G reichte eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 2013, a.a.O., Rn. 17 ff. und vom
- Juni 2013, a.a.O., Rn. 12). Aus Sicht der Kammer ist diese Rechtsprechung auf den derzeit gültigen § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG übertragbar.
dem der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Jahre 2016 mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
- März 2016 (BGBl. I S. 390), in Kraft getreten am
- März 2016, für zwei Jahre ausgesetzt hatte (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), hat er diesen mit der Einführung des § 36a AufenthG mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom
- Juli 2018, in Kraft getreten am
- August 2018, wieder ermöglicht. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dabei die Vorschriften zum Elternnachzug aufgesplittet. Während § 36 Abs. 1 AufenthG
wie vor den Elternnachzug zu minderjährigen Flüchtlingen regelt, ist der Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verankert. Dabei ist der Schutzzweck unverändert geblieben, nämlich mit dem Elternnachzug den Schutz des unbegleiteten Minderjährigen zu bewirken und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern Rechnung zu tragen, nicht jedoch eigenständige Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind durchzusetzen. Daran ändert nichts, dass § 36a AufenthG, anders als § 36 Abs. 1 AufenthG, keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung vorsieht, eine „Kontingentlösung“ enthält und eine weitere Behörde (das Bundesverwaltungsamt) am Verfahren beteiligt ist. Randnummer 23 5. Die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Randnummer 24 a. Insbesondere ist eine gegenteilige Auslegung nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie - geboten.
Art. 10Abs.
3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Vorschrift stellt schon ihrem Wortlaut
auf minderjährige Flüchtlinge ab, nicht hingegen auf subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343). Dies bestätigt die in Art. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie enthaltene Legaldefinition. Danach ist „Flüchtling“ jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom
- Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Art. 9 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie stellt klar, dass das Kapitel V (Art. 9-12 – nur – auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet. Schließlich regelt Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie, dass diese keine Anwendung findet, wenn „dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde […]“. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
- November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet. Zudem sollte die unionsrechtliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Qualifikationsrichtlinie überlassen bleiben (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom
- April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom
- Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom
- Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom
- Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V -; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom
- September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom
- April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie
Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist. Randnummer 25 b. Auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) folgt keine andere Bewertung. Danach haben die Mitgliedstaaten zwar sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Minderjährigen und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten. Ein Recht auf Familienzusammenführung lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie,
der die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge zu tragen haben. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der
zug
nationalen Vorschriften gestattet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Familienangehörige, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Battjes, in: EU Immigration and Asylum Law, Hailbronner/Thym, 2. Auflage 2016, S. 1261, Rn. 8). Dies wird bereits deutlich mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund,
dem die Richtlinie insbesondere darauf abziele, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 Buchst. j der Richtlinie klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. Auch Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht – wie in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie angeführt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 31 der Qualifikationsrichtlinie, der den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zwar näher regelt, den
zug von Familienangehörigen jedoch unerwähnt lässt. Bei dieser Sachlage ist der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2019 - BVerwG 1 C 32.18 - zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie für die vorliegende Streitfrage unerheblich. Denn die gestellten Fragen zur Auslegung des Begriffs der „Familienangehörigen“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie betreffen nur Familienmitglieder, die sich bereits im Aufnahmeland der Bezugsperson aufhalten. Randnummer 26
- Die von der Kammer vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit sonstigem höherrangigen Recht. Randnummer 27 a. Insbesondere ergibt sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
- November 1989 (BGBl 1992 II, S. 121) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) - keine andere Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2017 - OVG 3 M 93.17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7). Dies gilt für einen unmittelbaren Anspruch auf Elternnachzug gleichermaßen. Aus Wortlaut und Systematik der UN-Kinderrechtskonvention folgt lediglich die Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen bestehender Handlungs- und Ermessensspielräume. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17). Randnummer 28 b. Aus Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) ergibt sich kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juni 2006, Rs. C-540/03, juris Rn. 53; Zeitler, HTK-AuslR, a.a.O., Rn. 5.1; BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013, a.a.O., Rn. 22; diese Vorschrift verpflichtet zu einer Abwägung
Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013, a.a.O., Rn. 24; EGMR, Urteil vom
- Oktober 2014, Jeunesse, Nr. 12738/10, Rn. 104 ff.). Gleiches gilt für Art. 7 der Grundrechtecharta (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juni 2006, a.a.O., Rn. 58 ff.) und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 96). Randnummer 29 c. Der vorgenommenen Auslegung steht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 3Abs.
1 GG nicht entgegen. Die Gründe für die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus (einerseits Flüchtlingseigenschaft, andererseits subsidiärer Schutz) rechtfertigen bei generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Volljährigkeit beim Familiennachzug. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland – ganz überwiegend Kriegsverhältnisse – zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern erfolgen wird, regelmäßig aber nicht eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes. Diese Erwartung besteht bei anerkannten Flüchtlingen von vornherein nicht, weil diese wegen individueller Verfolgung ein Bleiberecht erhalten. Bei ihnen geht mit der Aufnahme im Schutz gewährenden Staat typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom
- November 2017 - VG 36 K 92.17 V - juris Rn. 27). Dass der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2015 zunächst eine Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen hinsichtlich des Familiennachzugs vorgenommen hat, war bzw. ist unionsrechtlich nicht vorgeschrieben; das Unionsrecht verlangt den Elternnachzug zu minderjährigen Kindern nur im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie (vgl. Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 413). Insofern begegnete auch die Regelung zur zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2017, a.a.O., Rn. 6 ff.). Randnummer 30 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt der Ungleichbehandlung von Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge einerseits und von Eltern unbegleiteter minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter andererseits läge für den Fall, dass § 36 Abs. 1 AufenthG unionrechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass es beim Elternnachzug zum minderjährigen Flüchtling auf eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung ankäme (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Dezember 2018, vom
- September 2018 und vom
- April 2018, jeweils a.a.O.), im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Gleichheitssatz sich nur an denselben, jeweils zuständigen Normgeber für dessen eigenen Normsetzungsbereich richtet, ein Gleichheitsverstoß aber nicht mit unterschiedlichen Regelungen unterschiedlicher Normgeber begründet werden kann (vgl. Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343; BVerwG, Urteil vom
- Januar 2017 - BVerwG 2 C 2.16 - juris Rn. 13). Randnummer 31 d. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls zu verneinen. Zwar ist es denkbar, dass der Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dem Anknüpfen an den Zeitpunkt der (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung von Umständen abhängen kann, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, wie etwa die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung (vgl. EuGH, Urteil vom
- April 2018, a.a.O., Rn. 60). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Betroffenen – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit haben, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder ihr
zugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung
§ 123Vw
GO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2013, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 32 II. Die Kläger zu 2 und 3 haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Visa oder auf Neubescheidung ihrer Visaanträge auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 33 Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Randnummer 34 Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Der Kläger zu 2 hat zur Visumsbeantragung von schwierigen Lebensbedingungen berichtet, aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Kläger zu 2 und 3 in ihrem Herkunftsland Irak kein eigenständiges Leben führen können, zumal der Kläger zu 2 erklärt hat, sie seien nicht ernsthaft krank. Dass er die Frage
einer Pflegebedürftigkeit bejaht hat („Do you require care due to severe impairment of your autonomy or abilities? Yes.“), ist nicht ansatzweise
vollziehbar. Die Klägerin zu 3 hat(te) eine Herzerkrankung, konnte jedoch offenbar operativ behandelt werden (Herzkatheter). Auch umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1 auf die Lebenshilfe der Kläger 2 und 3 angewiesen wäre. Vielmehr folgt aus den Angaben des Klägers zu 2, dass dieser in München in einem Wohnheim lebt und mit seinen Mitbewohnern ein gutes Verhältnis hat. In der Email des Jugendhilfeträgers (S... e.V.) vom
- September 2018 heißt es zudem, der Kläger zu 1 lebe in einer teilbetreuten Wohngruppe und besuche die Integrationsklasse der Berufsschule. Er werde im Oktober volljährig, aber die Jugendhilfe sei im Hilfeplangespräch vom
- September 2018 um ein Jahr verlängert worden, weil er noch Unterstützung brauche, um sich in Deutschland zurechtzufinden und Schule und Ausbildung zu schaffen. Daraus lässt sich noch ein gewisser Hilfebedarf für die Zeit bis September 2019 entnehmen, nicht jedoch, dass der Kläger zu 1 auf die Lebenshilfe (gerade) der Kläger 2 und 3 angewiesen wäre. Dagegen sprechen auch die in der Ausländerakte enthaltenen Schulzeugnisse. Randnummer 35
- Da die Kläger zu 2 und 3 keinen Anspruch auf die begehrten Visa haben, hat auch der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums an sie. Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob ihm schon die (materielle) Anspruchsberechtigung fehlt (wohl bejahend BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2013, a.a.O., Rn. 5; verneinend: VGH Mannheim, Urteil vom
- Juli 2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom
- August 2015 - VG 26 K 169.14 V - juris Rn. 25 ff.). Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 37 Die Berufung und die Sprungrevision sind
§ 124Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 38 Beschluss Randnummer 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398927