(2018), § 1602 BGB Rn. 109 ff.). Es ist nicht erkennbar, dass die lange Zeit erwerbslose und derzeit nur geringfügig beschäftigte Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist, was jedoch Voraussetzung für das Bestehen von Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder ist. Abgesehen davon scheitert eine Inanspruchnahme der Kinder auch an dem zu deren Gunsten bestehenden angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.800 Euro monatlich (Düsseldorfer Tabelle 2019, D. Verwandtenunterhalt). Randnummer 25
- Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts wird abgesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. Maßgeblich ist hier, ob es die Klägerin zu vertreten hat, dass (noch) keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
- März 2008 – 13 S 1487.06, NVwZ-RR 2008, 839 <840>). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die negative Prognose zu vermeiden. Entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts des Umstandes, dass die zu beweisenden Tatsachen aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen, dieser und nicht die Einbürgerungsbehörde (vgl. Urteil der Kammer vom
- Januar 2003 – VG 2 A 171.99 – S. 4 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 – BVerwG 5 C 22.08 – juris). Randnummer 26 Gemessen hieran hat die Klägerin es zu vertreten, dass aktuell keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihr nicht möglich war, schon zu einem früheren Zeitpunkt eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit aufzunehmen. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin nur vereinzelt Bewerbungsbemühungen dargetan oder belegt, obgleich sie bis September 2016 jedenfalls ergänzend Sozialleistungen bezogen hat und das von ihr im Januar 2013 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf ein Jahr befristet war. Dass die Klägerin in der Zeit nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses Bewerbungsbemühungen entfaltet hat, die nach Art und Ausmaß den Anforderungen an das Nichtvertretenmüssen genügen (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom
- August 2009 – VG 2 A 95.08 – S. 3 ff.), kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat trotz damaligen fortschreitenden Sozialleistungsbezugs für die Zeit seit dem Frühjahr 2016 lediglich noch drei Bewerbungen als Bürohelferin vom
- November 2016 nachgewiesen. Auch für die Zeit davor sind lediglich stereotype Bewerbungsschreiben für einen Bruchteil der der Klägerin potentiell zumutbaren Arbeitsstellen nachgewiesen, wobei sie selbst bei diesen Bewerbungen jedenfalls in einem Fall noch nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch erschienen ist (s. Schreiben des Franziskus-Krankenhaus vom
- September 2015). Im Gerichtsverfahren hat die Klägerin überhaupt keine neuen Bewerbungsbemühungen belegt. Schließlich ist angesichts der mittlerweile erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht schon zuvor gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Randnummer 27 II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer auf seinen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Ermessens eingebürgert werden. Unter anderem ist hierfür nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderlich, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, woran es hier aus den oben dargelegten Gründen fehlt. Es sind auch keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aufgrund derer nach § 8 Abs. 2 StAG von dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001398990