dem Berlin/Bonn-Gesetz obliegt die Entscheidung über die Sitzfestlegungen der Bundesministerien der Bundeskanzlerin. (Rn.37) 6. Der Beschluss der Bundesregierung über die Verteilung der Bundesministerien ist auch für die Dienststellenfestlegung maßgebend. (Rn.37) Orientierungssatz Dienststelle des BMVg ist Bonn. Tenor Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt sich für örtlich zuständig. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Berlin Dienststelle oder Nebenstelle des Bundesministeriums der Verteidigung ist. Randnummer 2
dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom
Berlin verlagert werden und welche in Bonn verbleiben. Danach verblieben acht Bundesressorts, u. a. das Bundesministerium der Verteidigung, in Bonn. Die Bundesregierung als Verfassungsorgan nahm ihren Sitz in Berlin. Zugleich wurde bestimmt, dass die in Bonn verbleibenden Ressorts einen zweiten Dienstsitz in Berlin begründen. Randnummer 3
1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom
1 Satz 2 dieses Gesetzes die Geschäftsbereiche der Bundesminister und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die
dem Umzug der Bundesregierung
Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. In § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes wurde ferner geregelt, dass die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten. Randnummer 4 In Umsetzung dieses Gesetzes beschloss die Bundesregierung am
Berlin, insbesondere der gesamten Hausleitung einschließlich aller Abteilungsleitungen, trat der Antragssteller im März 2019 an die Beteiligte zu 1. heran, um zu klären, ob der Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin inzwischen Dienststelle und nicht mehr lediglich Nebenstelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne geworden sei. Er machte geltend, dass der Berliner Dienstsitz „Hauptdienststelle“ geworden sei,
dem die Stellen überwiegend in Berlin eingerichtet worden seien. Der Staatssekretär G… teilte dem Antragssteller sodann mit Schreiben vom 2. April 2019 mit, dass die organisatorische Festlegung, dass der Sitz des Ministeriums in Bonn sei, mit Beschluss der Bundesregierung getroffen worden sei und
wie vor Geltung beanspruche. Die Sitzfestlegung sei auch bestimmend, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen, wie dies bei der Regelung des § 6 Abs. 3 BPersVG der Fall sei. Daher sei weiterhin ein Beschluss der in Berlin beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, um einen eigenen Personalrat in Berlin wählen zu können. Randnummer 7 Mit dem am 6. Mai 2019 bei der Fachkammer erhobenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass Berlin „Hauptdienststelle“ des Bundesministeriums der Verteidigung ist. Randnummer 8 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es für die Bestimmung der Dienststelle und der Nebenstelle darauf ankommen müsse, wo der tatsächliche Sitz des Dienststellenleiters sei. Dies sei auch bei Betrieben
dem Betriebsverfassungsgesetz maßgebend. Zudem seien inzwischen mehr Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin als in Bonn tätig. Die wesentlichen Aufgaben des Ministeriums würden jedenfalls überwiegend in Berlin erbracht, so dass der Dienstsitz in Bonn lediglich eine Nebenstelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes darstelle. Für die Feststellung bestehe für den Antragsteller ein Feststellungsinteresse, da für die anstehende Personalratswahl im Jahr 2020 bestimmt werden müsse, welcher Personalrat den Wahlvorstand für die anstehende Wahl bestellen müsse. Schließlich sei auch das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, da sich die Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin befinde. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass die Dienststelle Berlin des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Hauptstelle im Sinne des § 6 BPersVG ist. Randnummer 11 Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, Randnummer 12 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Beteiligte zu 2. beantragt zudem, Randnummer 14 das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 16 den Verweisungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag. Randnummer 18 Der Beteiligte zu 2. rügt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin und ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig sei.
GG) sei der Sitz der Dienststelle maßgeblich. Sitz der Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung sei Bonn. Der Antrag des Antragstellers betreffe auch nicht lediglich eine Angelegenheit der in Berlin beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch der in Bonn Beschäftigten. Randnummer 19 Der Beteiligte zu
GG i. V. m. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat die Fachkammer für Personalvertretungsrecht in entsprechender Anwendung vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die örtliche Zuständigkeit rügt. Hierfür ist allein maßgebend, ob das Bundesministerium der Verteidigung eine Dienststelle in Berlin hat. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob sich in Berlin eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG oder als Dienststelle
VG befindet. Maßgebend ist allein, ob sich eine Dienststelle im Sinne des § 82 Abs. 1 ArbGG in Berlin befindet. Daran bestehen indessen keine Zweifel. Randnummer 23 Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht für den Antragsteller auch ein Feststellungsinteresse. Die Frage, wo die Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 BPersVG und die Nebenstelle im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG liegen, kann auch außerhalb einer möglichen Wahlanfechtung Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
VG sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – Vorentscheidungen für eine kommende Wahl geklärt werden können. Die Frage ist auch erheblich, weil zwischen den Beteiligten streitig ist, wer für die Einberufung des Wahlvorstandes für die anstehende Personalratswahl im Jahr 2020 zuständig ist. Randnummer 24 Das personalvertretungsrechtliche Verfahren ist ein objektives Verfahren, in dem es um das Bestehen oder Nichtbestehen personalvertretungsrechtlicher Rechte oder Pflichten geht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
VG, spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden für die Wahl des künftigen Personalrats zu bestellen. Daher ist die Frage, wo sich die Dienststelle und wo sich die Nebenstelle befindet, bereits aktuell klärungs- und entscheidungsbedürftig. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sowohl der örtliche Personalrat in Berlin als auch derjenige in Bonn jeweils einen Wahlvorstand für dieselbe Personalratswahl im Jahr 2020 einberufen, wenn beide Personalräte der Auffassung sind, dass sie hierfür zuständig sind. Aus § 20 Abs. 1 BPersVG ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass für die Bestellung des Wahlvorstandes nur der Personalrat zuständig ist, der zuletzt bei der Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG gewählt worden ist. Randnummer 25 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung ist
wie vor Bonn. Randnummer 26
VG sind Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe, der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
VG gelten Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Randnummer 27
diesen Regelungen bestehen keine Zweifel daran, dass das Bundesministerium der Verteidigung als Behörde eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine Maßstäbe im Bundespersonalvertretungsgesetz bestimmt, die die Zuordnung einer Dienststelle und einer Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle regeln. Vielmehr setzen die Regelungen in § 6 Abs. 1 und 3 BPersVG voraus, dass es neben einer Dienststelle auch Nebenstellen und Teile einer Dienststelle geben kann, die selbst keine Dienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind. Letztere gelten lediglich als Dienststelle, wenn sie von der Dienststelle räumlich weit entfernt liegen und die Mehrheit der Beschäftigten in geheimer Abstimmung eine Verselbstständigung beschließt. Randnummer 28
ständiger Rechtsprechung der Fachkammern ist für die Dienststelleneigenschaft nicht die von der Organisationseinheit jeweils wahrzunehmende Aufgabe, sondern ihre organisatorische Selbstständigkeit in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten maßgebend. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Leiter der Einheit hinsichtlich der bedeutsamen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenständigen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat und somit einer Personalvertretung als verantwortlichen Partner gegenüber treten kann (vgl. Altvater u. a. BPersVG Basiskommentar 7. Auflage, § 6 Randziffer 2 mit weiteren
weisen). Randnummer 29 Danach hat das Bundesministerium der Verteidigung zwar zwei Dienstsitze, aber nur eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG. Denn die Beteiligte zu 1. ist alleinig für die o.g. Angelegenheiten und Entscheidungen zuständig und tritt den Personalvertretungen als Partnerin gegenüber. Randnummer 30 Daher bedarf es zwingend einer eindeutigen und klaren Zuordnung, welcher der beiden Dienstsitze Dienststelle und welcher lediglich Nebenstelle oder Teil der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist. Randnummer 31
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 1987 – 6 P 9.86 – juris, Randnummer 16), der die Kammer folgt, folgt die Personalverfassung grundsätzlich der Dienststellenverfassung. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur der Leiter einer organisatorisch verselbstständigten Einrichtung die Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich besitzt, welche die Grundlage für das in § 2 Abs. 1 BPersVG geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und dem Personalrat bildet. In § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 BPersVG sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz Ausnahmen von der im Übrigen durch § 12 Abs. 1 BPersVG gesicherten grundsätzlichen Übereinstimmung von Dienststellen – und Personalverfassung vor. Beide Ausnahmen erklären sich aus dem Bemühen des Gesetzgebers, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass Personalvertretungen gebildet werden können, die in der Lage sind, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Wenngleich der Wortlaut des § 6 Abs.3 BPersVG bei natürlicher Betrachtungsweise nahelegt, dass sich eine Nebenstelle gegenüber einer Dienststelle dadurch auszeichnet, dass sie räumlich und organisatorisch ausgelagert und damit häufig eher
geordnete Aufgaben wahrzunehmen hat, lässt sich die Zuordnung, welcher Teil Dienststelle und welcher Nebenstelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist, nicht aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz selbst beantworten. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. November 2009 – 6 PB 25.09 – juris, Randnummer 7), dass die Merkmale einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne
den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind. Insoweit gehen auch die Beteiligten übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass das Personalvertretungsrecht ein Organisationsfolgerecht ist und die Entscheidung, wo die Dienststelle und wo die Nebenstelle ist, eine originäre Grundsatzentscheidung des Dienststellenleiters ist. Der Dienststellenleiter allein bestimmt nämlich im Rahmen seines weiten Organisationsermessens, an welchem Ort er eine Dienststelle errichtet und wo er ggf. Nebenstellen errichtet. Es obliegt nicht der Personalvertretung, in diese Organisationsentscheidung einzudringen. Randnummer 32 Auch wenn sich Begriff Dienstsitz von dem Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet, ist die Festlegung des Dienstsitzes, die
den oben genannten Beschluss der Bundesregierung auch für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die an den Sitz der Behörde anknüpfen, bestimmend ist, für die Bestimmung der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes nicht irrelevant. Vielmehr sollte offenbar
dem Beschluss der Bundesregierung vom
Berlin verwiesen, er hat aber keine organisationsrechtliche Grundentscheidung der Dienststellenleiterin zugunsten Berlins als Dienststelle benennen können. Äußerungen früherer oder amtierender Bundesministerinnen der Verteidigung vor Personalversammlungen zur Bedeutung des einen oder anderen Standorts können eine solche organisationsrechtliche Entscheidung nicht ersetzen. Auch die Frage, welche Abteilungsleitungen
Berlin versetzt worden sind, ersetzt nicht die Entscheidung der Beteiligten zu 1., den Ort der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu treffen. Randnummer 37 Es kann hier offen bleiben, ob die Beteiligte zu 1. aufgrund des Berlin/Bonn-Gesetzes und des Beschlusses der Bundesregierung überhaupt befugt wäre, eigenständig eine von der Sitzfestlegung abweichende Bestimmung der Dienststelle zugunsten Berlins zu treffen. Denn
1 Satz 1 Berlin/Bonn-Gesetz bestimmt der Bundeskanzler die Bundesministerien, die
dem Umzug der Bundesregierung
Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Daher spricht bereits vieles dafür, dass die organisationsrechtliche Entscheidung des Dienststellenleiters, den Ort der Dienststelle zu bestimmen, im Falle der Bundesministerin gesetzlich dem jeweiligen Bundeskanzler obliegt. Daher ist auch die Auffassung, dass die Beteiligte zu
dem der Betriebsrat seinen Sitz am Ort des Betriebsleiters habe, überzeugt nicht.
VG) gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.