Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens; systemische Mängel in Griechenland Orientierungssatz
(2016)8525 final, insbesondere Rn. 1-3 und 33-34 der Erwägungsgründe). In der Empfehlung der Kommission wird darauf hingewiesen, dass die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen im Jahr 2011 zunächst weitgehend ausgesetzt wurde, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – (EGMR, Große Kammer, Urteil vom
- Januar 2011 – 30696/09 [M.S.S. gegen Belgien und Griechenland] –, juris) und der EuGH (EuGH, Große Kammer, Urteil vom
- Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 [N.S. gegen Secretary of State for the Home Department] –, juris) festgestellt hatten, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund derer Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem M.S.S. Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge – UNHCR –. Zugleich sagte Griechenland zu, sein Asylsystem auf der Grundlage eines nationalen Aktionsplans zur Asylreform und zur Migrationssteuerung zu reformieren. In ihrer Empfehlung stellte die Kommission bedeutende Fortschritte Griechenlands bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind, fest und ging davon aus, dass gute Aussichten dafür bestünden, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionsfähiges Asylsystem verfüge, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger beseitigt würden. Aus diesem Grund sei die allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen bestimmter Gruppen von Asylbewerbern auf der Grundlage von Einzelfall-Zusicherungen zu empfehlen. Randnummer 12 Die Rechtsprechung ist aber hinsichtlich der Frage, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Griechenland auch aktuell noch systemische Schwachstellen aufweisen, geteilt (so auch VG München, Beschluss vom
- August 2019 – M 18 E 19.32238 –, verfügbar unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/ Eilbeschluss-VG-M%C3%BCnchen_8.8.2019-2.pdf; in der Tendenz gegen systemische Mängel bzw. die Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh: VG München, Beschluss vom
- Mai 2019 – M 5 E 19.50027 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom
- März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, juris; VG Regensburg, Urteil vom
- Januar 2019 – RN 11 K 18.31292 –, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2018 – VG 9 L 703.18 A –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom
- September 2018 – AN 14 S 18.50697 –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom
- August 2018 – 3 L 354/18.A –, juris Rn. 40 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom
- April 2019 – VG 22 L 3736/18.A –, juris [bezogen auf eine Familie, die sich bereits mehrere Jahre in Griechenland aufgehalten hatte]; VG Hannover, Urteil vom
- März 2018 – 13 A 12144/17 –, juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom
- Februar 2018 – 14 L 4188/17.A –, juris Rn. 27 ff. [bezogen auf das Asylverfahren]; VG Augsburg, Urteil vom
- Juni 2017 – Au 5 K 17.32168 –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom
- Mai 2017 – 9 AE 2728/17 –, juris Rn. 13; für die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom
- Februar 2019 – 8 A 156/19 – und Urteil vom
- Februar 2019 – 4 A 242/18 –, beide juris;
- Kammer des VG Berlin in ständiger Rechtsprechung, zuletzt VG Berlin, Beschluss vom
- Juni 2019 – VG 23 L 308.19 A –; i.E. offen VG des Saarlandes, Beschluss vom
- Juli 2019 – 5 L 773/19 –, juris Rn. 27 ff.). Randnummer 13 Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich zusammengefasst, dass trotz Verbesserungen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen – unter anderem durch die weitgehende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in das griechische Recht und den Ausbau von Unterbringungskapazitäten – weiterhin in der Praxis teilweise erheblich Schwierigkeiten sowohl hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern als auch bezüglich der nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls in den Blick zu nehmenden Lebensbedingungen von anerkannt Schutzberechtigten bestehen (vgl. etwa Asylum Information Database [aida], Country Report: Greece vom
- Dezember 2018; Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe vom
- November 2018; Bundeszentrale für Politische Bildung, Aktuelle Entwicklungen der griechischen Flüchtlings- und Asylpolitik, Stand:
- März 2019; Pro Asyl, Fallstudie „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece“ vom
- Januar 2019; Recommendations by the UNHCR concerning the execution of judgment by the European Court of Human Rights in the cases of M.S.S. v. Belgium and Greece and Rahimi v. Greece vom
- Mai 2019). Randnummer 14 Die Erkenntnismittellage zwingt vor diesem Hintergrund zu einer – dem Hauptsacheverfahren VG 3 K 370.19 A vorbehaltenen – vertieften Prüfung der Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Griechenland systemische Schwachstellen aufweisen und die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte das beachtliche Risiko einer Lage extremer materieller Not bergen, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16 Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, da der Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts nicht unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) geltend gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 17 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001399660