rückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat. (Rn.2) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss
rückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 20 C 4/17 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege
rückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
rückzuweisen, da sie nach der die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB bejahenden Entscheidung des BVerfG (Beschl. v.
verfahren, obwohl sie vor der Aussetzung und Vorlage an das BVerfG bereits als gesamter Spruchkörper mündlich verhandelt hat. Denn es steht dem Berufungsgericht nicht nur frei, das Rechtsmittel trotz bereits anberaumten Verhandlungstermins im Beschlusswege
rückzuweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
mindest entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei bereits durchgeführter mündlicher Verhandlung, wenn wie hier - durch eine Änderung der Prozesslage - die Voraussetzungen der § 522 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zwar nicht von Anbeginn des zweiten Rechtszugs, sondern erst
m Zeitpunkt der vom Berufungsgericht
treffenden instanzbeendenden Entscheidung vorliegen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar
r ZPO, 5. Aufl. 2016, § 522 Rz. 20). Nichts anderes folgt aus § 523 ZPO oder den §§ 525, 128, 156, 283, 296a, 526 ZPO, da ihnen eine Sperre für eine Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht
entnehmen ist, sofern das Berufungsgericht weiterhin als vollbesetzter Spruchkörper befindet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Tz. 5 (
Randnummer 3 Rechtsnachteile sind für den Berufungskläger mit einem Übergang ins Beschlussverfahren nicht verbunden, da das Berufungsgericht auch in diesem Falle verpflichtet ist, ihn den Vorgaben des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend auf die beabsichtigte
rückweisung hinzuweisen, Gelegenheit
r Stellungnahme
geben und abhängig vom Ergebnis der Stellungnahme erforderlichenfalls erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Diese Verfahrenshandhabung ist für den Berufungskläger ausschließlich vorteilhaft, da er auf diese Weise den zeitlichen und wirtschaftlichen Mehraufwand eines weiteren Verhandlungstermins erspart, der weder für die Parteien noch das Berufungsgericht mit einem
sätzlichen Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch der Instanzenzug wird dabei für den Berufungskläger nicht nachteilig verkürzt. Denn gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist der
rückweisungsbeschluss in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung
rückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht
gelassen worden ist (vgl. Ball, a.a.O., Rz. 29). Randnummer 4 Wäre das Berufungsgericht stattdessen gehalten, trotz nunmehr offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesamter - und mit drei Berufsrichtern besetzter - Spruchkörper eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen oder gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die
stimmung sämtlicher Parteien
r Überleitung ins schriftliche Verfahren einzuholen, um erst nach der -
m Zeitpunkt der Einholung
dem ungewissen - allseitigen
stimmung in das mit der Möglichkeit
r weiteren Stellungnahme für sämtliche Parteien verbundene schriftliche Verfahren überleiten
können, wäre dem Gesetzeszweck des § 522 Abs. 2 ZPO nur unzureichend Rechnung getragen. Dieser liegt in der beschleunigten und vereinfachten Erledigung solcher Berufungen, die weder Aussicht auf Erfolg haben noch wegen grundsätzlicher Bedeutung oder aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung durch ein Berufungsurteil erfordern. Das Beschlussverfahren soll bei den Berufungsgerichten die unnötige Bindung richterlicher Arbeitskraft vermeiden und die für verhandlungsbedürftige Fälle benötigte Terminzeit verkürzen, indem es Kapazitäten
r Bearbeitung der - weiterhin - erfolgversprechenden oder aus sonstigen Gründen verhandlungsbedürftigen Berufungen freisetzt (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 97; Ball, a.a.O., Rz. 2). Um ein solches Rechtsmittel handelt es sich jedoch bei einer Berufung wie der vorliegenden, die ihre Erfolgsaussichten im Verlaufe des Rechtsstreits nicht nur offensichtlich verloren, sondern über die das Berufungsgericht sogar bereits mündlich verhandelt hat, gerade nicht. Randnummer 5 Diesem weit gesteckten und der Verwirklichung des Gesetzeszwecks geschuldeten Anwendungsrahmen des § 522 Abs. 2 ZPO entspricht die Möglichkeit des Berufungsgerichts, nur über einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffs mündlich
verhandeln und im Übrigen im Beschlusswege
verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767, juris Tz. 11 (
2 ZPO); Beschl. v. 21. März 2007- XII ZR 136/05, NJW-RR 2007, 1022, beckonline Tz. 2 (
28a m.w.N.) oder im Falle einer hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes offensichtlich unbegründeten Berufung sogar erfolgversprechenden Klageänderungen, -erweiterungen oder Widerklagen die prozessuale Berücksichtigung
versagen, um das Rechtsmittel unter ausdrücklicher Inkaufnahme der damit für die Parteien verbundenen prozessualen Nachteile gemäß §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO analog durch Beschluss
rückzuweisen
können (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2016 – III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, beckonline Tz. 14). II. Randnummer 6 Die Beklagte erhält Gelegenheit
r Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch
r Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises
rückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001399797
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