SGB II, war anschließend Arbeitnehmer und ist seit Oktober 2015 selbständig tätig. Randnummer 3 Der Kläger war Mitglied der ehemaligen kommunistischen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) und von 1982 bis 1989 Offizier des damaligen afghanischen Geheimdienstes (Khidmat-e Atalat-e Dowlati; KhAD), wo er in der Direktion 3 in der Abteilung Kader und Personal und der Abteilung Dokumente und Berechtigungen tätig war.
dem Sturz des Parteivorsitzenden Nadschibullāh im Jahre 1992 durch die Mudschahedin verließ der Kläger im Jahre 1993 Afghanistan und begab sich mit seiner Familie in die Niederlande. Dort wurde er im Jahre 1995 als Flüchtling anerkannt. Anlässlich seines Einbürgerungsantrages im September 1999 nahmen die niederländischen Behörden Ermittlungen zu den Tätigkeiten des Klägers in Afghanistan auf. Im Jahre 2002 widerriefen sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und entzogen ihm die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, dass schwerwiegende Gründe für die Annahme sprächen, wonach der Kläger sich als Offizier des KhAD Kriegsverbrechen, andere schwere Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
Afghanistan. Vor etwa acht Monaten zog er
Usbekistan. Randnummer 4 Am
Versagung der Zustimmung der Ausländerbehörde des Beigeladenen zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nicht von einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen sei. Randnummer 6 Dagegen remonstrierte der Kläger und wandte ein, dass sein in Deutschland lebender Sohn von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache und ihm Unterhalt gewähre, so dass sein
zugsanspruch zu ihm
dem Recht der Europäischen Union bestehe. Randnummer 7 Mit ihrem Remonstrationsbescheid vom 7. Mai 2018 hob die Botschaft den Ausgangsbescheid auf und lehnte den Visumsantrag ab. Der Kläger habe bisher keinen schriftlichen
weis über Unterhaltszahlungen seines Sohnes G... an ihn erbracht. Die Zahlungen vom Konto des Sohnes an die W...-Bank ließen keinen Empfänger erkennen. Die vorgelegte E-Mail des Sohnes vom 4. Januar 2018, wonach er den Kläger mit ca. 300-400 Euro monatlich unterstütze, indem er ihm das Geld über Freunde und Familie zukommen lasse, widerspreche den vorgeblichen Zahlungen mittels W.... Außerdem sei der Kläger durch einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Durchführung des Konsultationsverfahrens sei festzustellen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Kläger schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland eine hinreichend schwere Gefährdung von Grundinteressen der Gemeinschaft darstelle. Schließlich sei davon auszugehen, dass das eigentliche Ansinnen des Klägers der
zug zu seiner Ehefrau in den Niederlanden und nicht zu seinem in Deutschland lebenden Sohn sei. So habe der Kläger im Rahmen der persönlichen Vorsprach bei der Botschaft angegeben, dass er nicht zu seiner Ehefrau
ziehen könne, weil diese „keinen Job“ habe. Randnummer 8 Dagegen hat der Kläger am
gewiesen. Zweitens bestehe kein
zugsrecht, weil der Kläger in Wirklichkeit nicht die familiäre Lebensgemeinschaft mit Herrn G... herstellen wolle, sondern mit seiner in den Niederlanden lebenden Ehefrau. Drittens werde die Einreise auch wegen des Vorliegens von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verweigert. Der Kläger habe das Recht auf
zug verloren. Seine Tätigkeit als Offizier des KhAD könne ihm auch ohne strafrechtliche Verurteilung zur Last gelegt werden. Als solcher habe er Folterungen und die systematische Durchführung anderer Kriegsverbrechen mitorganisiert. Randnummer 10 Diesen Bescheid hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und ist der Ansicht, dass insbesondere seine fehlende strafrechtliche Verurteilung der Annahme der geltend gemachten Sicherheitsbedenken entgegenstehe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
Usbekistan verzogen ist und keine weitere Anschrift in Usbekistan angegeben hat. Randnummer 22 Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte hat den Visumsantrag des Klägers zu Recht mit ihrem Bescheid vom
den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom
G/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt
Maßgabe des FreizügG/EU. Dabei erfasst der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nur solche Familienangehörigen von Unionsbürgern, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllen. Insoweit fallen bei diesen Personen der Anwendungsbereich des FreizügG/EU (§ 1 FreizügG/EU) und das Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 FreizügG/EU) zusammen (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - BVerwG 1 C 34/16 - juris). Randnummer 25 Das Visumserfordernis für den Zuzug von Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU. Die Bestimmung sieht vor, dass sie für die Einreise eines Visums bedürfen
den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz – AufenthG – gilt. Der Verweis bezieht sich – wie auch Ziffer 2.4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016 (GMBl 2016 Nr. 5, S. 86; i.F. AVV FreizügG/EU) zeigt – nur auf die Frage der Visumspflichtigkeit.
G ist für längerfristige Aufenthalte ein vor der Einreise einzuholendes Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich. Dabei findet im Rahmen der Visumserteilung
dem FreizügG/EU ein Zustimmungsverfahren gemäß § 31 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – mangels Anwendbarerklärung dieser Vorschrift durch § 79 AufenthV nicht statt (vgl. entsprechend Ziffer 2.4.2.1 AVV FreizügG/EU; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 12 B 37.09 - juris Rn. 13 ff., das in der Konstellation der Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung
dem FreizügG/EU unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beiladung der Ausländerbehörde unter Verweis auf § 79 AufenthV aufgehoben hatte). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des
zugs für Familienangehörige von Unionsbürgern richten sich indes allein
Unionsrecht bzw.
dessen Umsetzung im FreizügigG/EU, soweit nicht das Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise in § 11 FreizügG/EU für anwendbar erklärt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 12 B 37.09 - juris Rn. 17). Randnummer 26
dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Gericht nicht die Überzeugung
GO gewinnen können, dass dem Kläger ein Visum zwecks
zugs zu seinem in Deutschland lebenden Sohn G...
den Bestimmungen des FreizügG/EU zu erteilen ist. Randnummer 27 a) Der Kläger ist bereits kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des FreizügG/EU. Randnummer 28
G/EU sind Familienangehörige von Unionsbürgern die Verwandten in gerader aufsteigender Linie einer der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen, denen diese Personen Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist zwar ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie einer der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen. Denn sein Sohn G... ist als niederländischer Staatsangehöriger und in Deutschland niedergelassener selbständig Erwerbstätiger freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Randnummer 29 Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass Herr G... dem Kläger Unterhalt gewährt. Weil diese Vorgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU aus dem Unionsrecht folgt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, ABl EWG Nr. L 172 vom 28. Juni 1973, S. 14 ff. und
folgend Art. 2 Nr. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist dabei an die tatsächliche Leistung von Unterhalt anzuknüpfen. Es kommt nicht darauf an, ob der drittstaatsangehörige Verwandte tatsächlich einen Unterhaltsanspruch (gegen den Unionsbürger) hat. Vielmehr muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger zu folgen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - Rs. C-1/05 Jia - juris Rn. 34 ff.). Dabei kann der
weis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden. Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche Unterhalt gewährt wird, erscheint demnach zwar hierfür besonders geeignet, kann aber keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sein. Es ist aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers, seinem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als
weis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist (vgl. EuGH, Urteil vom
folgenden Zeitraum
zugsantrag bei der Botschaft gestellt hatte. Außerdem hat Herr G...in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich um Geldsendungen für eine benötigte Augenoperation des Klägers gehandelt habe. Daher geht das Gericht bei den beiden belegten Zahlungen um punktuelle, anlassbezogene Unterstützungsleistungen für ein bestimmtes, nicht alltägliches Vorhaben (Augenoperation) aus und nicht von regelmäßig benötigtem, fortlaufend gewährtem Unterhalt. Randnummer 33 Für den Zeitraum von März 2016 bis April 2018, in den auch der
zugsantrag des Klägers fällt, geht das Gericht davon aus, dass Herr G... gar keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Für diesen Zeitraum sind nämlich keine Zahlungen belegt. Herr G... hat zwar in einer E-Mail vom 4. Januar 2018 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, der sie wiederum bei der Botschaft zum Verfahren gereicht hat, er unterstütze den Kläger mit 300 bis 400 Euro monatlich. In der E-Mail heißt es weiter, dass er das Geld an Freunde und Familie gebe, die
Afghanistan flögen und es dem Kläger übergeben würden. Er wähle diese Form des Geldtransfers, weil er von Bekannten in Afghanistan erfahren habe, dass Geld bei afghanischen Banken veruntreut werde. Allein diese Erklärung ist als
weis für tatsächliche Leistungen nicht geeignet. Die E-Mail bezeichnet schon nicht den Zeitraum, auf den sich die monatlichen Unterstützungen beziehen und / oder bezogen haben sollen. Konkrete Zahlungen unter Angabe von Datum und Höhe werden daraus nicht ersichtlich. Weitere Umstände, welche Familienmitglieder oder Freunde das Geld überbracht haben sollen, lässt die E-Mail ebenfalls nicht erkennen. Kontoauszüge, aus denen entsprechende Abhebungen zu bestimmten Zeitpunkten erkennbar wären, liegen nicht vor. Die von Herrn... zum Verfahren gereichten Kontoauszüge beziehen sich, wie bereits ausgeführt, auf den Zeitraum
dem der Kläger aus den Niederlanden ausgereist war, und zwar erst
der Remonstration vom Januar 2018 gegen den zuvor ergangenen ursprünglichen Ablehnungsbescheid der Botschaft. Schließlich spricht unabhängig davon gegen eine auch in Deutschland fortdauernde Unterhaltsbedürftigkeit und Zahlung von Unterhalt, dass der Kläger seinen Angaben zufolge in München erwerbstätig sein möchte. Im Rahmen seines Visumsantrags hat er bei der Botschaft eine Arbeitsplatzzusicherung vom 21. August 2017 eingereicht, wonach er in München als Verkaufshilfe im Umfang von 120 bis 150 Stunden monatlich angestellt werden und dafür 1.500 Euro im Monat verdienen würde. Randnummer 35 b) Aber auch wenn man annimmt, dass der Kläger Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers im Sinne des FreizügG/EU ist und den Anwendungsbereich des FreizügG/EU als eröffnet ansieht, durfte die Beklagte dem Kläger das Visum versagen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU. Randnummer 36 aa)
G/EU kann die Einreise aus den in Satz 1 genannten Gründen, nämlich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, verweigert werden. Der so normierte unionsrechtliche „Ausweisungstatbestand“ gilt - ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG- nicht nur für den Verlust des Rechts auf Aufenthalt, sondern auch für den Verlust des Rechts auf Einreise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O., Rn. 34). Dabei gilt gemäß § 6 Abs. 2 FreizügG/EU, dass dieser Verlust nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgen kann, sondern ein persönliches Verhalten erfordert, das eine tatsächliche und schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung darstellt. Allein der Umstand, dass der die Einreise begehrende drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, rechtfertigt es nicht, ihm die Einreise
G/EU zu verweigern; die Einreisesperre im SIS stellt vielmehr ein Indiz für das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes dar, das aber durch Informationen erhärtet werden muss, anhand derer der das SIS konsultierende Mitgliedstaat vor einer Visumsverweigerung feststellen kann, dass die Anwesenheit des Betroffenen in diesem Raum eine solche Gefährdung darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom
eigener Würdigung zu Grunde. Randnummer 43 Danach rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger als Offizier des KhAD jedenfalls Organisationsherrschaft über systematische Folter und andere Kriegsverbrechen des afghanischen Geheimdienstes hatte. Ihm wird zwar im Rahmen dieser Annahme nicht die eigenhändige Verübung solcher Taten vorgeworfen, wohl aber deren unmittelbare Unterstützung dergestalt, dass er einen wesentlichen Anteil daran hatte, d.h. dass er tatsächlich Auswirkungen auf die Ausübung dieser Verbrechen hatte und diese höchstwahrscheinlich nicht in gleicher Weise stattgefunden hätten, wenn niemand seine Rolle wahrgenommen hätte bzw. er die Möglichkeiten genutzt hätte, die Verbrechen zu verhindern. Dem liegt zu Grunde, dass der Kläger in der Zeit von 1982 bis 1989 unbestritten Offizier des damaligen afghanischen Geheimdienstes KhAD war und in der Direktion 3 in der Abteilung Kader und Personal und der Abteilung Dokumente und Berechtigungen arbeitete. Daraus haben sowohl die niederländischen Behörden und Gerichte als auch die Beklagte abgeleitet, dass schwerwiegende Gründe dafür sprechen, dass er persönlich für Verbrechen im Sinne des Art. 1 F GFK verantwortlich ist, wobei sie darunter nicht nur die persönliche Teilnahme an der Handlung selbst verstehen, sondern auch, wenn der Betroffene wesentliche Auswirkungen auf die Ausübung des Verbrechens hatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom
einem strengen Auswahlverfahren wurden die Loyalität und Wehrhaftigkeit der angehenden Offiziere sehr genau auf die Probe gestellt. So wurde beispielsweise von ihnen verlangt, dass sie Familienangehörige bespitzeln, Freunde und Bekannte verhaften und foltern, tatsächliche und vermeintliche Feinde des kommunistischen Regimes aus dem Weg räumen oder sich selbst in die Reihen der Mudschaheddin einschleusen. Auch innerhalb des KhAD herrschte ein Klima des Terrors. Mitarbeiter des KhAD mussten sich gegenseitig nahezu täglich bewähren, um nicht in Verdacht zu geraten, illoyal zu sein. Der Lagebericht stellt ferner fest, dass jeder während seiner Dienstzeit beförderte Offizier an Verhaftungen, Verhören, Folterhandlungen oder sogar Exekutionen beteiligt war. Eine Beförderung oder Versetzung in eine Abteilung oder Direktion, in denen Tätigkeit von eher administrativer oder technischer Art ausgeführt wurden, kam nur für Personen in Betracht, die sich zuvor in einer Abteilung, die sich mit dem Aufspüren „staatsfeindlicher Elemente“ befasste, bewährt haben. Zuletzt schließt der Lagebericht aus, dass Offiziere von der systematischen Verletzung der Menschenrechte durch den KhAD nichts gewusst haben.“ Randnummer 45 Darüber hinaus hat das Bezirksgericht Den Haag ausgeführt, weshalb es den Kläger nicht für eine Ausnahme hält, auf den die Feststellungen des Lageberichts nicht zuträfen, wobei es sich mit den vom Kläger vorgelegten Quellen (u.a. Brief des Vorsitzenden des afghanischen Parlaments an den Vorsitzenden der Zweiten Kammer der Generalstaten vom 5. August 2007, UNHCR-Stellungnahme vom 13. Mai 2008 und „Ergebnisse“ des Herrn Dr. A. Guistozzi) auseinandergesetzt hat (Rn. 2.18 bis 2.22 des Urteils vom 21. September 2010, a.a.O.). Randnummer 46 Für die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe, die die Anwendung des Art. 1 F GFK begründen und die aus der Sicht des erkennenden Gerichts mit Grundinteressen der Gemeinschaft wie der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte nicht zu vereinbaren sind, ist der Kläger zwar, soweit ersichtlich, bisher nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Das lässt sich indes nicht darauf schließen, dass kein staatliches Interesse an Strafverfolgung besteht, zumal sich der Kläger bisher, soweit ersichtlich, nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Dass die durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigte Annahme von Organisationsgewalt über systematische Folter ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zeigt sich überdies daran, dass
den
vollziehbaren und insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters der Beklagten der deutsche Generalbundesanwalt Strafverfahren eröffnet hat, wenn er von der Mitgliedschaft einer Person im KhAD Kenntnis erlangt hat. Dass die strafrechtliche Verfolgung ehemaliger KhAD-Mitglieder zeitlich nicht unmittelbar an das Ende des kommunistischen Regimes in Afghanistan anknüpfte, hat der Vertreter der Beklagten plausibel dadurch erläutert, dass es von 1981 bis 2001 keine deutsche Auslandsvertretung in Afghanistan gegeben habe. Erst durch die Errichtung eines Verbindungsbüros im Jahre 2001 bzw. die Eröffnung einer Botschaft im Jahre 2002 habe sich die Beschaffung von Informationen wieder leichter dargestellt und sei eine Aufarbeitung mit der Vergangenheit des KhAD möglich geworden. Randnummer 47 Der Annahme einer tatsächlichen und schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung durch den Kläger steht auch nicht entgegen, dass seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen mittlerweile gut 30 Jahre vergangen sind. Der Kläger bestreitet bis heute, als ehemaliger Khad-Offizier an Kriegsverbrechen in der ihm zur Last gelegten Form beteiligt gewesen zu sein. Dies manifestiert in Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen, dass bei ihm eine mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbare Haltung fortbesteht. Das gilt selbst wenn es zutreffen mag, dass sich das frühere Verhalten des Klägers in den spezifischen historisch-gesellschaftlichen Kontext Afghanistans einfügte und sich dieses in der Bundesrepublik Deutschland nicht wiederholen dürfte. Denn die Ruhe und die physische Sicherheit der hiesigen Bevölkerung könnten durch seine Anwesenheit jedenfalls gestört werden. Randnummer 48 Dem steht auch nicht das klägerische Vorbringen entgegen, wonach die Bundesrepublik Deutschland (insbesondere im Zeitraum März 2001 bis Oktober 2001) Mitgliedern des KhAD oder der DVPA aufgrund ihrer damaligen Stellung in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Selbst wenn dies zutreffen mag, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet als ehemaliger Offizier des KhAD keine Grundinteressen der Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere liegt darin kein Wertungswiderspruch. Die Zuerkennung (ebenso wie der Widerruf) der Flüchtlingseigenschaft erfolgt stets aufgrund einer Prüfung des konkreten Einzelfalles. Welche Position oder Stellung die vom Kläger in Bezug genommenen Mitglieder des KhAD und / oder der DVAP jeweils innehatten und ob bzw. welche Taten ihnen seinerzeit konkret zur Last gelegt wurden, ist schon nicht bekannt. Im Übrigen konnte die Bundesrepublik Deutschland
den oben aufgezeigten Schilderungen des Vertreters der Beklagten erst mit dem Jahre 2001 beginnend überhaupt nähere, eigene Erkenntnisse zum afghanischen Geheimdienst KhAD gewinnen. Insofern liegt es auch nicht nahe, dass die Mitgliedschaft im KhAD im vom Kläger benannten Zeitraum bereits als ein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließender Grund angenommen wurde. Unabhängig davon lässt sich im vorliegenden Klageverfahren auch nicht beurteilen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in den vom Kläger in Bezug genommenen Fällen in der Vergangenheit jeweils rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Randnummer 49 Die Verweigerung des Visums im Falle des Klägers ist auch angesichts seiner rechtlichen Interessen an der Einreise verhältnismäßig. Er selbst hat noch nie in Deutschland gelebt, so dass weder von einer sozialen noch von einer kulturellen Integration die Rede sein kann. Sein in Deutschland lebender Sohn ist bereits volljährig und führt mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern ein eigenständiges Leben. Die weiteren Familienangehörigen des Klägers, insbesondere seine Ehefrau, leben nicht in Deutschland.
Afghanistan bestehen ausreichende Bindungen. Der Kläger ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Flucht als erwachsener Mann dort gelebt, außerdem hat er zuletzt von 2014 bis 2018 wieder dort gelebt.Weder sein Alter oder noch sein (als unproblematisch geschilderter) Gesundheitszustand machen es erforderlich, bei seinem volljährigen Sohn in Deutschland zu leben. Randnummer 50 Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat sie keine sachfremden Erwägungen angestellt. Randnummer 51 c) Schließlich durfte die Beklagte dem Kläger das Visum auch gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU versagen.
dieser Vorschrift kann einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, in den Fällen des Satzes 1 und 2 das Visum versagt werden.
G/EU kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, das Nichtbestehen des Rechts
G/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
zieht. Randnummer 52 Mit dieser zum
zugs zu dem Unionsbürger ist, sondern die missbräuchliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts, kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden. Dabei liegt die Beweislast für das Eingreifen der Ermächtigungsgrundlage bei der Behörde (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 2 FreizügG/EU Rn. 160). Randnummer 53 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Behörde zutreffend angenommen hat, dass der Kläger tatsächlich nicht beabsichtigt, zu seinem in Deutschland lebenden Sohn
zuziehen, sondern das Freizügigkeitsrecht erlangen will, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in den Niederlanden herzustellen. So hat Herr G... in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Trennung des Klägers von der Familie für alle sehr schwer sei, insbesondere für seine Mutter. Ebenso hat er berichtet, dass seine Eltern „zusammen sein“ wollten. Seine Mutter würde deswegen auch zum Arzt gehen. Gleichermaßen hat er mitgeteilt und den insoweit getroffenen Feststellungen im Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2019 nicht widersprochen, dass die Ehefrau des Klägers nicht
Deutschland ziehen wolle. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung von Herrn G..., sein Vater werde „niemals
Holland gehen“, nicht. Jedenfalls aber steht für das Gericht fest, dass der Kläger das Freizügigkeitsrecht über seinen Sohn G... erlangen möchte, tatsächlich aber nicht mit ihm, sondern mit seiner in den Niederlanden lebenden Ehefrau die familiäre Lebensgemeinschaft herstellen möchte. Randnummer 54 Bei Vorliegen des Tatbestands räumt § 2 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU der Ausländerbehörde jeweils ein Ermessen ein („kann“). Dieses ist jedoch angesichts dessen, dass in diesen Fällen der Betroffene nicht schutzwürdig ist, ein intendiertes Ermessen. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf die Ausländerbehörde von der Nichtbestehensfeststellung absehen (Hoppe, in: HTK-AuslR, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Stand: 07.09.2018). Dafür liegen hier aber keine Gründe vor. Randnummer 55 2. Ein Anspruch des Klägers auf
zug zu seinem volljährigen Sohn folgt auch nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Vorschriften sind zu prüfen, weil
den Feststellungen des erkennenden Gerichts bereits der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nicht eröffnet ist (dazu oben unter 1.a). Randnummer 56
G kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die tatbestandlich vorausgesetzte außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.