Verhängung eines partiellen Hausverbotes für den Besuch des Deutschen Bundestages gegen einen Mitarbeiter wegen Störung einer Plenarsitzung durch das Ausrollen eines Spruchbandes; Störung der Vereidig
Anhörung des Klägers, in der dieser sich u.a. auf sein aus dem Grundgesetz folgendes Widerstandsrecht berufen hatte, ordnete der Präsident des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom
- Mai 2018 gegen den Kläger für die Dauer der Legislaturperiode ein partielles Hausverbot für das Reichstagsgebäude an. Vom Hausverbot ausgenommen blieben die unterirdischen Verbindungstunnel vom Jakob-Kaiser-Haus zum Paul-Löbe-Haus. Zur Begründung führte er aus: Die vom Kläger begangene Störung der Plenarsitzung bei der Eidesleistung der Bundeskanzlerin sei öffentlichkeitswirksam gewesen und habe erheblich die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages beeinträchtigt. Der Kläger sei planvoll und vorbereitet vorgegangen und habe dabei die privilegierte Situation als Abgeordnetenmitarbeiter und Hausausweisinhaber ausgenutzt. Dies lasse die Prognose zu, dass der Kläger die für den uneingeschränkten Zutritt notwendige Zuverlässigkeit nicht besitze. Das gezeigte Verhalten lasse nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger seine Zutrittsberechtigungen erneut zu Störungen ausnutze. Randnummer 3 Am
- Juni 2018 hat der Kläger gegen das Hausverbot Klage erhoben und ursprünglich beantragt, das Hausverbot vom
- Mai 2018 aufzuheben, hilfsweise das Hausverbot auf den Bereich der Besuchertribüne des Plenarsaals räumlich zu beschränken und auf sechs Monate zu befristen. Zur Begründung trägt er vor: Er halte weiterhin an der mit seinem Handeln zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest. Allerdings würde er eine solche Aktion heute nicht noch einmal so ausführen. Seinen Facebook-Post vom
- März 2018 wolle er nicht löschen, weil es sich dabei um eine freie Meinungsäußerung handele. Die Besuchertribüne habe er am
- März 2018 nicht unter Ausnutzung seiner Privilegien als Hausausweisinhaber betreten, sondern die Zugangskarte zufällig von einem anderen Besucher erhalten. Auch habe er die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages nicht erheblich gestört, weil er das Plakat während des Applauses hochgehalten habe. Eine Störung sei nur deshalb eingetreten, weil man ihm das Plakat habe entreißen wollen. Auch die Worte des Bundestagspräsidenten seien nicht ausdrücklich an ihn gerichtet gewesen. Transparente seien ein Teil der freien Meinungsäußerung und
der Hausordnung des Bundestages nicht generell verboten, sondern könnten sogar zugelassen werden. Das Hausverbot sei unverhältnismäßig, weil es in zeitlicher Hinsicht die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses erfasse; er sei dadurch an der Wahrnehmung wichtiger Arbeitsaufgaben gehindert. Randnummer 4 In der Folge eines gerichtlichen Erörterungstermins hat der Präsident des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom
- Juni 2019 den Bescheid vom
- Mai 2018 unter Bezugnahme auf dessen Begründung geändert. Dem Kläger ist nunmehr das Betreten der Räumlichkeiten der AfD-Fraktion sowie der von der AfD-Fraktion genutzten Räumlichkeiten auf der Fraktionsebene des Plenarbereichs Reichstagsgebäude an Tagen gestattet, die nicht Sitzungstage sind. Die Beklagte ergänzte ihre Begründung mit Bescheid vom
- Juni 2019 unter Einbeziehung des zwischenzeitlichen Vorbringens des Klägers. Da der Kläger nicht bereit sei, die Einträge auf seinem Facebook-Account zu löschen, sei
wie vor die Prognose gerechtfertigt, dass er unter Ausnutzung seines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Bundestagsabgeordneten sowie seines Hausausweises auch in Zukunft Plenarsitzungen und Staatsakte, Veranstaltungen, Gremiensitzungen und bei anderen Gelegenheiten stören und dadurch die Würde des Deutschen Bundestages verletzen sowie möglicherweise auch dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Der Kläger habe durch die Bezugnahme auf ein Widerstandsrecht deutlich gemacht, dass er zumindest nicht ausschließen könne, auch zukünftig aus seiner Sicht notwendige Handlungen zu begehen, die gegen die Hausordnung verstießen. Die Meinungsfreiheit stehe dem Kläger zu, allerdings vermittle er den Eindruck, dass er auch einen Verstoß gegen die Hausordnung als durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ansehe. Eine zeitliche Verkürzung des Hausverbots komme ebenso wenig wie eine weitere Veränderung der räumlichen Beschränkung in Betracht. Angesichts der großen öffentlichen Aufmerksamkeit bei den Fraktionssitzungen und bei öffentlichen Veranstaltungen der Fraktionen auf der Fraktionsebene bestehe auch hier die Gefahr weiterer Störungen durch den Kläger. Zwar könne der Kläger weiterhin nicht die Cafeteria auf der Plenarsaalebene nutzen, es gebe aber fünf weitere gastronomische Einrichtungen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages, die er nutzen könne. Die Führung von Besuchergruppen des ihn beschäftigenden Abgeordneten müsse nicht zwingend der Kläger übernehmen. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
- Juli 2019 bezieht der Kläger den Änderungsbescheid vom
- Juni 2019 in seine Klage ein. Er hält auch diesen Bescheid für ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig; die Beklagte nutze das Hausverbot zweckwidrig, um ihn politisch zu sanktionieren. Sie ignoriere auch, dass er ehemaliger Zeitsoldat, langjähriger ehrenamtlicher Rettungsassistent und Inhaber eines Sicherungsausweises des Flughafens Nürnberg sei und noch nie zuvor gegen eine Hausordnung verstoßen habe. Schließlich habe er bei seinem Protest noch gar nicht gewusst, dass das Zeigen von Transparenten unzulässig sei. Randnummer 6 Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 7 den Bescheid vom
- Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2019 aufzuheben Randnummer 8 sowie festzustellen, dass der Bescheid vom
- Mai 2018 – soweit er sich erledigt hat – rechtswidrig war. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt ihre Bescheide vom
- Mai 2018 und
- Juni
- Bei Erlass des Hausverbots habe dem Deutschen Bundestag ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, der mit sachgemäßen Erwägungen genutzt worden sei. Der Verstoß gegen die Hausordnung wiege schwer, weil der Kläger die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt habe und dies vorsätzlich und geplant zu einem besonders öffentlichkeitswirksamen Zeitpunkt geschehen sei. Eine positive Prognose, dass der Kläger sich in Zukunft an die Hausordnung halten werde, sei nicht möglich, weil sich dieser
wie vor nicht von seiner Aussage distanziert habe, dass sein Handeln am
- März 2018 durch höherrangiges Recht gerechtfertigt gewesen sei. Er sei nicht bereit, auf „die politische Ernte der Früchte seiner inzwischen als Verstoß gegen die Hausordnung erkannten Aktion“ zu verzichten. Das Hausverbot sei verhältnismäßig, insbesondere sei eine weitere räumliche Beschränkung des Verbots nicht möglich. Die Berufsfreiheit des Klägers sei nicht beeinträchtigt, da der ihn anstellende Bundestagsabgeordnete zugesichert habe, ihm nur Tätigkeiten zuzuweisen, die das Hausverbot achten. Auch eine zeitliche Einschränkung komme nicht in Betracht. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die gegen den Bescheid vom
- Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2019 gerichtete Klage ist zulässig und begründet (I.); die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Teils des Bescheides vom
- Mai 2018 ist unzulässig (II.). Randnummer 15 I. Der Kläger hat die Klage gegen den Bescheid vom
- Mai 2018 fristgerecht erhoben. Den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Änderungsbescheid vom
- Juni 2019 hat er zwar erst
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in das Klageverfahren einbezogen; dies ist jedoch unerheblich, da der Änderungsbescheid das Hausverbot vom
- Mai 2018 nicht aufgehoben, sondern nur im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich zugunsten des Klägers – also ohne zusätzliche Beschwer für ihn – abgeändert hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor („ändere ich den Bescheid vom
- Mai 2018 ab“) und der Begründung („bezüglich des abgeänderten Teils des Bescheides ergänze ich die Begründung“) des Änderungsbescheides. Randnummer 16 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom
- Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage für den Erlass des (partiellen) Hausverbots ist § 7 Abs. 4 der Hausordnung des Deutschen Bundestages – HO-BT –, der die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG konkretisiert.
§ 7Abs.
4 HO-BT kann der Präsident des Deutschen Bundestages bei einem Verstoß gegen die Hausordnung ein Hausverbot verhängen. Da es sich bei dem Hausverbot um eine präventive Maßnahme zur Gewährleistung einer störungsfreien Tätigkeit des Deutschen Bundestages in der Zukunft handelt, muss es auf Tatsachen beruhen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ohne das Verbot in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2019 – OVG 12 S 13.19 – juris Rn. 3). Der Erlass eines Hausverbots steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Randnummer 18 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Erlass des Hausverbots gegeben (1.). Allerdings hat die Beklagte ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt (2.). Randnummer 19
- Das Hausverbot gegen den Kläger beruht auf Tatsachen in der Vergangenheit. Der Kläger hat durch sein Verhalten am
- März 2018 gegen die Hausordnung des Deutschen Bundestages verstoßen.
§ 4Abs.
1 HO-BT haben Besucher die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen (Satz 1); insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages zu stören (Satz 2).
§ 4Abs.
2 HO-BT ist es nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten. § 5 HO-BT stellt besondere Verhaltensregelungen für Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages auf und regelt in Absatz 3, dass während der Sitzungen Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt sind. Randnummer 20 An diese Regeln hat sich der Kläger nicht gehalten. Er hat entgegen § 4 Abs. 2 HO-BT während der
- Plenarsitzung des
- Deutschen Bundestages auf der Besuchertribüne ein Spruchband bzw. Transparent entfaltet. Da diese Handlung während bzw. unmittelbar auf die Eidesleistung der wieder gewählten Bundeskanzlerin erfolgte und das Transparent die Aufschrift trug „Merkel muss weg“, hat er zudem die Würde des Hauses missachtet (§ 4 Abs. 1 Satz 2 HO-BT) und zugleich durch diese Missfallenskundgebung den Ablauf der
- Plenarsitzung gestört (§ 5 Abs. 3 HO-BT). Randnummer 21 Das Verhalten des Klägers lässt mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit erwarten, dass er ohne ein (partielles) Hausverbot auch künftig die Tätigkeit des Deutschen Bundestages stören wird. Bei der vorzunehmenden Prognose sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit umso geringer je höherwertiger das Schutzgut ist. Randnummer 22 Die Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der durch Art. 40 Abs. 2 GG geschützten Funktionsfähigkeit des Bundestages (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 – 1 BvQ 16/05 – juris Rn. 23) um ein hohes Rechtsgut handelt und der Kläger durch sein Verhalten auf der Besuchertribüne dieses Rechtsgut beeinträchtigt hat. Zutreffend hat sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen auch die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verletzung des Hausrechts bei öffentlichkeitswirksamen Sitzungen durch den Kläger angenommen, da der Kläger
wie vor seine Störaktion durch die Meinungsfreiheit und das Widerstandsrecht als gerechtfertigt ansieht. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens zwar mitgeteilt, dass er seinen Verstoß gegen die Hausordnung einsehe und die Tat aus heutiger Perspektive nicht noch einmal wiederholen würde. Diese Einlassung erscheint im Hinblick auf sein sonstiges Verhalten jedoch nicht glaubhaft. Soweit der Kläger vorträgt, er habe spontan gehandelt und nicht gewusst, dass sein Verhalten gegen die Hausordnung verstoße, ist dies nicht überzeugend. Eine spontane Aktion erscheint ausgeschlossen, da der Kläger
seinem eigenen Vortrag die Zutrittskarte zur Besuchertribüne durch einen Zufall erhalten und ca. eine Minute später dieselbe betreten hat. Wie er in dieser kurzen Zeit spontan noch drei DIN A3 Blätter beschaffen und diese zusammenkleben und beschriften konnte, ist schon deshalb nicht
vollziehbar, weil er hierzu keine Erklärung abgegeben hat. Randnummer 23 Auch sein weiteres Verhalten
der Störaktion deutet darauf hin, dass der Kläger künftig bei öffentlichkeitswirksamen Sitzungen wieder die Hausordnung unter Berufung auf ein vermeintlich höherrangiges Widerstandsrecht verletzen wird. Denn er hat sein Bild mit dem Spruchband unter Hinweis auf seine „Protestaktion“ im Plenum des Deutschen Bundestages am selben Tag auf seiner Facebook-Seite „gepostet“ und den Verstoß gegen die Hausordnung gleichsam mit seiner Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Da er diesen „Post“ bis heute nicht gelöscht hat, stellt er sich in Widerspruch zu seiner Aussage, dass er den Verstoß gegen die Hausordnung einsehe. Randnummer 24 2. Der Bescheid vom 29. Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2019 ist indes nicht frei von Ermessensfehlern. Die Entscheidung der Beklagten basiert zwar auf einem richtig ermittelten Sachverhalt, sie stützt sich nicht auf sachfremde Erwägungen, das Hausverbot ist geeignet und greift nicht unverhältnismäßig in die Meinungs- und Berufsfreiheit des Klägers ein (a); teilweise fehlerhaft bzw. unzureichend sind jedoch die Erwägungen der Beklagten zur Erforderlichkeit des Hausverbots in räumlicher Hinsicht und zur Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht (b). Randnummer 25
- a)Die Beklagte geht von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt aus. Auch wenn der Kläger bei seiner Störaktion nicht allein mit seinem Hausausweis auf die Besuchertribüne gelangt ist, sondern dafür eine gesonderte Besucherkarte benötigte, ist er überhaupt zunächst mittels seines Hausausweises in den Plenarbereich gelangt. Erst dieser Zugang ermöglichte es ihm, sich die Besucherkarte für die Besuchertribüne zu beschaffen. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich auch nicht um eine spontane, sondern durchaus um eine geplante Störaktion. Die Dauer der Störaktion ist im Plenarprotokoll unstreitig festgestellt, so dass es auf die Bewertung der Aktion als länger oder weniger lang nicht ankommt. Schließlich wurde der Kläger vom Präsidenten des Deutschen Bundestages direkt angesprochen („Wenn Sie auf der Tribüne bitte keine Transparente hochhalten!“), da einzig der Kläger ein Transparent hochgehalten hatte. Randnummer 26 Die Bescheide enthalten auch keine sachfremden Erwägungen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger die Tat nicht bereue, greift sie damit lediglich die Wortwahl des Klägers in seiner Anhörung auf und legt diese Haltung des Klägers ihrer Prognoseentscheidung im Hinblick auf etwaige zukünftige Störungen zu Grunde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers in der AfD gewürdigt hätte; im Übrigen erfolgte der Vorschlag für das Hausverbot durch einen Abgeordneten der AfD-Fraktion im Rahmen der Befassung der Kommission des Ältestenrates für Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten. Randnummer 27 Das Hausverbot ist auch geeignet, da es sicherstellt, dass Störungen durch den Kläger in den mit dem Verbot belegten Bereichen nicht mehr vorkommen. Entgegen der Auffassung des Klägers greift das Hausverbot auch nicht in seine Meinungsfreiheit ein, weil es ihm die Kundgabe seiner Meinung nicht untersagt. Ebenso wenig greift es unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit ein, da diese von vorneherein durch den Widmungszweck der Gebäude des Bundestages beschränkt ist und die durch Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Funktionsfähigkeit des Bundestages ein die Berufsausübungsfreiheit unmittelbar einschränkendes Verfassungsgut darstellt, die der Kläger mit seiner Aktion bei der Vereidigung der Bundeskanzlerin in einem besonders würdevollen Moment gestört hat. Randnummer 28
- b)Die Ermessenserwägungen der Beklagten zur räumlichen Ausdehnung des Hausverbots sind jedoch teilweise fehlerhaft.
dem objektivierten Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB) ist der Bescheid vom
- Mai 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2019 dahin zu verstehen, dass dem Kläger der Zugang zu solchen Räumlichkeiten verwehrt bleiben soll, in denen er an Sitzungstagen weitere öffentlichkeitswirksame Störaktionen durchführen könnte. Dies ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht
vollziehbar ist indes, warum dem Kläger an den Tagen, die nicht Sitzungstage im Sinne des § 14 des Abgeordnetengesetzes sind, nur das Betreten der Räumlichkeiten der AfD-Fraktion sowie der von der AfD-Fraktion genutzten Räumlichkeiten auf der Fraktionsebene des Plenarbereichs Reichstagsgebäude gestattet ist, nicht hingegen der Zutritt zu den anderen auf Fraktionsebene befindlichen Räumlichkeiten; das Gleiche gilt für die Praxisräume der Bundestagsärztin und die Cafeteria.
der Begründung im Bescheid vom
- Juni 2019 stellt die Beklagte bei der Frage der Erforderlichkeit des Hausverbots darauf ab, ob der Kläger den Zugang zu diesen Räumlichkeiten benötigt. Dies ist (ordnungsrechtlich)rechtlich jedoch nicht zutreffend. Entscheidend ist nicht, ob der Kläger den Zugang benötigt, sondern ob die Sicherung des geschützten Rechtsguts eine Zutrittsverwehrung erfordert. Hierzu enthalten weder die Bescheide noch die Schriftsätze der Beklagten Ausführungen. Randnummer 29 Auch zur Dauer des Hausverbots fehlt es an substantiierten Erwägungen der Beklagten. Die Begründung der Beklagten im Bescheid vom
- Juni 2019, es ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine deutliche Verkürzung der Dauer des Hausverbots geboten erscheinen lassen, ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer
vollziehbaren ordnungsrechtlichen Begründung für die angeordnete Dauer des Hausverbots. Dabei ist ordnungsbehördlich zu berücksichtigen, dass der Kläger sich zuvor keines Verstoßes gegen die Hausordnung des Deutschen Bundestages schuldig gemacht (vgl. zu einer Befristung eines Hausverbots auf drei Jahren bei bereits vorangegangenem Hausverbot VGH München, Beschluss vom
- Juni 2003 – 7 CE 03.1294 – juris Rn. 18) und sich seit der Verhängung des Hausverbots am
- Mai 2018 rechtstreu verhalten hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch im Falle einer Befristung des Hausverbots bei eventuell auftretenden weiteren Störungen durch den Kläger die Möglichkeit hat, erneut ein Hausverbot auszusprechen (vgl. VG München, Urteil vom
- Oktober 2001 – M 3 K 00.3435 – juris Rn. 25 f.). Randnummer 30 II. Die Klage auf Feststellung, dass der – erledigte Teil – des Bescheids vom
- Mai 2018 rechtswidrig war, ist unzulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil sich der Bescheid vom
- Mai 2018 durch den Änderungsbescheid vom
- Juni 2019 hinsichtlich des nunmehr zugänglichen Bereichs der Fraktionsebene erledigt hat. Dem Kläger fehlt aber das
§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw
GO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung. Randnummer 31 Das Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts noch ein
vollziehbares Interesse an der Frage hat, ob dieser ursprünglich rechtmäßig war.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
- Juni 2019 – 6 B 154.18, 6 PKH 8.18 – juris Rn. 5 m.w.N.) kann das Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 32 Der Kläger kann sich nicht auf eine drohende Wiederholungsgefahr berufen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der gleiche Sachverhalt (Hochhalten eines Transparents auf der Besuchertribüne während der Vereidigung der Bundeskanzlerin Merkel), der zu dem mit Bescheid vom
- Mai 2018 ausgesprochenen Hausverbot führte, wiederholen wird und Anlass für ein Hausverbot im ursprünglichen Umfang sein könnte. Randnummer 33 Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht erkennbar. Das Verlangen
Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche
wirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – BVerwG 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550 Rn. 15). Der Kläger ist durch den Erlass des ursprünglichen Hausverbots nicht stigmatisiert und sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld nicht herabgesetzt worden; vielmehr hat der Kläger selbst den Verstoß gegen die Hausordnung des Deutschen Bundestages prominent auf seiner Facebook-Seite verbreitet. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte des Klägers erkennbar, der sich auf eine Zeitspanne beschränkt hätte, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen war. Randnummer 34 Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten für eine Schadensersatzklage oder einen wirtschaftlichen Schaden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 36 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001399870