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VG Berlin 38. Kammer 38 K 7.18 V Urteil Visumserteilung zum Familiennachzug von Kindern eines subsidiär schutzberechtigten Elternteils; Zeitpunkt des

Visumserteilung zum Familiennachzug von Kindern eines subsidiär schutzberechtigten Elternteils; Zeitpunkt des Erlangens der Volljährigkeit Leitsatz § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), der den Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Eltern regelt, ist nicht auf Kinder anzuwenden, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung am

  1. August 2018 volljährig geworden sind. (Rn.20) Orientierungssatz
  2. Vergleiche zum Leitsatz VG Berlin, Urteil vom
  3. Juni 2019 - 38 K 25.19 V -, juris. (Rn.20)
  4. § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG 2004 in der Fassung vom
  5. März 2016 verstößt nicht gegen höherrangiges Rechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. September 2017 - OVG 3 S 52.17 u.a. -, juris Rn.
  7. (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
  8. April 2021, 1 B 15/21, Beschluss nachgehend BVerwG,
  9. Dezember 2022, 1 C 8/21, Urteil Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen zu 1.,
  10. und
  11. ihre Klagen zurückgenommen haben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu
  12. und
  13. zu je 1/3, die Klägerinnen zu 1.,
  14. und
  15. zu je 1/9, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten (nur noch) um die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs für die Kläger zu
  16. und
  17. Randnummer 2 Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu
  18. ist die Mutter der Kläger zu
  19. bis
  20. Die Klägerin zu
  21. ist 14 Jahre alt, der Kläger zu
  22. ist 24 Jahre alt, der Kläger zu
  23. ist 20 Jahre alt und die Klägerin zu
  24. ist 6 Jahre alt. Randnummer 3 Der Ehemann der Klägerin zu
  25. und Vater der Kläger zu
  26. bis 5., Herr M..., lebt in E... . Ihm wurde im Mai 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und hernach eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im September 2016 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Kabul die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs. Randnummer 4 Mit ihrer am
  27. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgten die Kläger zunächst das Familiennachzugsbegehren weiter. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 104 Abs. 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
  28. März 2016 mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sei. Ende August 2018 stellten die Kläger im gerichtlichen Verfahren klar, dass sie ihr Begehren nunmehr (auch) auf § 36a des Aufenthaltsgesetzes stützen. Randnummer 5 Im März 2019 nahmen die Klägerin zu
  29. und die Kläger zu
  30. und
  31. einen Sondertermin zur Vorsprache bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad wahr. Im Anschluss daran erteilte die Botschaft den Klägerinnen zu 1.,
  32. und
  33. nach Zustimmung der Beigeladenen im Juni 2019 die begehrten Visa, worauf hin sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und seither hier leben. Sie haben ihre Klagen am
  34. Juli 2019 zurückgenommen. Randnummer 6 Mit jeweiligem Bescheid vom
  35. Juni 2019 lehnte die Botschaft der Beklagten in Islamabad die Visumsanträge der Kläger zu
  36. und
  37. ab. Zur Begründung führte die Botschaft aus, dass der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern erst seit dem
  38. August 2018 wieder möglich geworden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser gesetzlichen Neuregelung seien die Kläger zu
  39. und
  40. indes bereits volljährig gewesen, so dass sie die Vorschrift des § 36a AufenthG nicht für sich in Anspruch nehmen könnten. Darüber hinaus liege keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 des AufenthG vor, auf Grund derer den Klägern zu
  41. und
  42. ein Visum zu erteilen sei. Randnummer 7 Die Kläger zu
  43. und
  44. beantragen zuletzt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft Islamabad vom
  45. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilen, Randnummer 9 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft Islamabad vom
  46. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gemäß § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klagen abzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und nimmt im Wesentlichen auf deren Begründungen Bezug. Randnummer 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Über die Klagen konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Randnummer 16 Das Verfahren ist bezüglich der Kläger zu 1.,
  47. und
  48. einzustellen, die sie ihre Klagen zurückgenommen haben, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – . Randnummer 17 Die Klagen der Kläger zu
  49. und
  50. sind erfolglos. Sie sind unbegründet. Randnummer 18 Die angefochtenen Bescheide der Botschaft in Islamabad vom
  51. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger zu
  52. und
  53. jeweils nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten noch auf Neubescheidung der Visaanträge haben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 I. Ein Anspruch der Kläger zu
  54. und
  55. folgt jeweils nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  56. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom
  57. August 2019 (BGBl. I S. 1294) - AufenthG -. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom
  58. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris Rn. 10) – für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. für die Konstellation des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausführlich die Urteile der Kammer vom
  59. Juni 2019 - VG 38 K 25.19 und 41.19 V - sowie vom
  60. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - und vom
  61. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - jeweils juris). Danach sind die Kläger zu
  62. und
  63. keine minderjährigen Kinder im Sinne des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Denn der Kläger zu
  64. ist am
  65. Januar 2013, der Kläger zu
  66. am
  67. Juni 2017 volljährig geworden. Randnummer 21 Aber selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, dass beim so genannten Kindernachzug auf den Zeitpunkt des Visumsantrags nach § 36a AufenthG abzustellen sei, führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Zeitpunkt des Visumsantrags (September 2016) war der Kindernachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen, abgesehen davon, dass der Kläger zu
  68. schon zu diesem Zeitpunkt volljährig war. Erst im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 36a AufenthG am
  69. August 2018 wurde der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern überhaupt erst wieder gesetzlich ermöglicht. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Kläger zu
  70. volljährig. Dafür, dass § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG rückwirkend auf vor dessen In-Kraft-Treten volljährig gewordene Kinder anzuwenden wäre, bietet weder die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte noch ist dies sonst ersichtlich. Randnummer 22 II. Der Umstand, dass der Kläger zu
  71. seinen Nachzugsantrag im September 2016 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, in dem er noch minderjährig war, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn zu diesem Zeitpunkt galt für den Kläger zu 4., dessen Vater und Referenzperson die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nach dem
  72. März 2016 erteilt worden war, die Regelung des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG a.F., mit der der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt hatte (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
  73. März 2016, BGBl. I S. 390, in Kraft getreten am
  74. März 2016). Die gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken teilt die erkennende Kammer nicht (vgl. Urteile der Kammer vom
  75. März 2019, a.a.O., juris Rn. 30 und vom
  76. April 2019, a.a.O., juris Rn. 31, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  77. September 2017 - OVG 3 S 52.17 und OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 6 ff.). Schon mangels Zweifeln des Gerichts an der Vereinbarkeit von § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG a.F. mit höherrangigem Recht ist weder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG noch an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV geboten. Randnummer 23 III. Die Kläger zu
  78. und
  79. haben auch keinen Anspruch auf Erteilung von Visa oder auf Neubescheidung ihrer Visaanträge auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 24 Eine außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom
  80. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom
  81. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  82. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Randnummer 25 Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Kläger zu
  83. und
  84. sind jeweils nicht auf die familiäre Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister angewiesen. Soweit der Kläger zu
  85. im Vorsprachtermin bei der Botschaft im März 2019 angegeben hat, er könne wegen der Sicherheitslage in Afghanistan weder studieren noch arbeiten, betrifft dies die allgemeinen Lebensumstände und keine familienbezogenen Aspekte. Auch die Angaben des Klägers zu
  86. lassen nicht erkennen, dass er auf familiäre Lebenshilfe durch die in Deutschland lebende Familie angewiesen ist. Dagegen spricht bereits, dass er seinen Angaben bei der Vorsprache zufolge mit einem Stipendium an der American University of Afghanistan studiert. Dass er seinen Vater vermisst und auch die Verwandten ihn nicht ersetzen können, ist verständlich, führt aber nicht zu einer außergewöhnlichen Härte. Randnummer 26 Anderes ergibt sich auch nicht aus den im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen bzw. zum Verfahren gereichten „Berichten der Gerichtsmedizin“ vom
  87. April 2017 (Bl. 257 des Verwaltungsvorgangs), vom
  88. Mai 2018 und vom
  89. Juli 2018 (Bl. 134, 136 der Gerichtsakte). Diese lassen schon nicht hinreichend konkret erkennen, unter welchen psychischen Belastungen genau die Kläger zu
  90. und 4 leiden, wenn es dort heißt, sie seien in einem „schlechten psychischen Zustand mit Symptomen einer ernsthaften psychischen Störung“. Auch die angedeutete Suizidgefahr wird in den Schreiben für die Kläger zu 1.-
  91. lediglich in einem Satz pauschal befürchtet. Für den in einem Satz zusammengefassten Befund der Gerichtsmedizin im Bericht von 2017, wonach die Familie „unter Lebensgefahr steht“, liefert der Bericht selbst keine nähere Begründung. Wie sich eine etwaige psychische Störung auf den Alltag der Kläger zu
  92. und
  93. jeweils auswirkt, beschreiben die Berichte ebenfalls nicht. Erst recht ergibt sich daraus nicht, dass der psychische Zustand der Kläger zu
  94. und
  95. jeweils eine eigenständige Lebensführung unmöglich macht und die Hilfe der in Deutschland lebenden Familie erforderlich ist. Unabhängig davon sind die Berichte bereits über ein Jahr alt und vermögen schon deshalb keine Aussage zur aktuellen Situation der Kläger zu
  96. und
  97. zu treffen. Abgesehen davon haben die Kläger zu
  98. und
  99. im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache selbst nicht von ernsthaften psychischen Störungen oder gar Suizidgedanken berichtet. Die weiteren, von der Klägerin zu
  100. im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache im März 2019 geschilderten schwierigen allgemeinen Lebensumstände, die sie insoweit auch auf die Kläger zu
  101. und
  102. beziehen, liegen bzw. lagen in der Sicherheitslage in Afghanistan begründet und treffen die Kläger zu
  103. und
  104. nicht mehr als andere, in ihrem Heimatland verbliebene afghanische Staatsangehörige. Auch wenn es zutrifft, dass der Vater der Kläger zu
  105. und
  106. in Afghanistan entführt wurde, gegen Lösegeld freikam und anschließend illegal das Land verließ, was hernach zu einer psychischen Belastung der ganzen Familie geführt haben mag, resultiert daraus noch nicht per se die Angewiesenheit auf die persönliche Lebenshilfe durch die Eltern und / oder die Geschwister. Im Übrigen ist schon in Anbetracht der zeitlichen Umstände nicht anzunehmen, dass den Klägern zu
  107. und
  108. ebenfalls eine Entführung wegen ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrem Vater droht. Die Entführung des Vaters fand nach dessen Angaben im Asylverfahren (Bl. 78 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen) im Juni 2015 statt. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Kläger zu
  109. und
  110. seither, also mittlerweile seit über vier Jahren, unbehelligt in Kabul leben. Abgesehen davon leben nach den Angaben der Kläger zu
  111. und
  112. zwei Tanten mütterlicherseits, vier Onkel mütterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits und beide Großmütter wie sie selbst in Kabul. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die die familiäre Lebenshilfe durch die in Deutschland lebenden Angehörigen erforderlich machte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 27 Auch umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr M... gerade auf die Lebenshilfe der Kläger zu
  113. und
  114. angewiesen wäre. Aus den Angaben der Kläger selbst, wonach ihr Vater unter Asthma und Depressionen leide, lässt sich dies nicht ableiten. Nichts anderes folgt aus den zum Verfahren gereichten Berichten zum Gesundheitszustand von Herrn M... insbesondere nicht aus den Stellungnahmen des psychologischen Psychotherapeuten Dr. R...vom
  115. Februar 2018, vom
  116. Juli 2018, vom
  117. Dezember 2018 und vom
  118. März
  119. Danach leidet Herr M... unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung wegen seiner „Kriegserfahrung und Folter als Geisel in der Heimat Afghanistan“ und einer schweren ängstlich-reaktiven Depression. Weder aus dem Befund an sich noch aus der weiteren therapeutischen Darstellung ergibt sich indes, dass die persönliche Anwesenheit der Kläger (und insbesondere der Kläger zu
  120. und 4.) für die Lebensführung von Herrn M...erforderlich ist. Zwar beschreibt der Psychotherapeut (erstmals) in der Stellungnahme vom
  121. März 2019 die Anwesenheit „der Familie“ von Herrn M...als „für seine Genesung für besonders indiziert und empfehlenswert“ und meint, dass ansonsten „mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Gesundheit“ zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass der Familiennachzug in der seit Oktober 2016 andauernden Behandlungsgeschichte von Herrn M...bis dahin keine Erwähnung fand, folgt aus der vorzitierten Einschätzung jedenfalls nicht, dass Herr M...ohne die Anwesenheit seiner Familie zu keiner eigenständigen Lebensführung in der Lage ist. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass er im Mai 2018 erfolgreich (mit 32 von 33 Punkten!) an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen hat, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Klägerinnen zu 1.,
  122. und
  123. sich noch in Afghanistan aufhielten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Bericht des D...vom Zentrum für Ambulante Neurologie vom
  124. Mai 2019, wonach sich die Depression von Herrn M... verschlimmert und er Selbstmordgedanken gehabt habe. Schließlich ist, selbst wenn man unterstellt, dass der (psychische) Gesundheitszustand von Herrn M... eine eigenständige Lebensführung unmöglich macht, davon auszugehen, dass jedenfalls seine nunmehr im Bundesgebiet anwesende Ehefrau, die Klägerin zu 1., imstande ist, ihren Ehemann angemessen zu unterstützen. Randnummer 28 IV. Schließlich haben die Kläger zu
  125. und
  126. auch keinen Anspruch auf Erteilung der Visa bzw. auf Neubescheidung aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 29 Ferner ist zu beachten, dass es sich bei § 22 Satz 1 AufenthG um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  127. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom
  128. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
  129. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2). Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  130. Aufl. 2018, § 22 AufenthG Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall, wie das Gericht bereits im von den Klägern zu
  131. bis
  132. geführten Eilverfahren ausgeführt hat (VG Berlin, Beschluss vom
  133. November 2017 - VG 11 L 608.17 V -, Bl. 102 ff. der Gerichtsakte). Die diesbezüglichen Gründe des Beschlusses macht sich die Kammer nach eigenständiger Würdigung zu Eigen. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass auch für die erkennende Kammer nicht ersichtlich ist, dass sich die Situation der Kläger zu
  134. und
  135. von derjenigen anderer volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, deren Eltern und Geschwister das Herkunftsland verlassen haben, unterscheidet. Auch die geschilderte Entführung ihres Vaters und anschließende Freilassung gegen Lösegeld im Juni 2015 begründet kein singuläres Einzelschicksal, weil derartige Entführungen nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Darstellung der Beklagten (vgl. Bl. 250 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) in Afghanistan seinerzeit an der Tagesordnung waren. Zudem hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinerzeit nicht davon ausgegangen ist, dass die Entführung des Vaters der Kläger zu
  136. und
  137. politisch motiviert war, sondern aus finanziellen Beweggründen heraus verübt worden ist (Seite 3 des Bescheides vom
  138. Mai 2016, Bl. 75 des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen). Im Klageverfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Vater der Kläger zu
  139. und
  140. seine Klage zurückgenommen (vgl. den Einstellungsbeschluss des VG Gelsenkirchen vom
  141. Februar 2017, Bl. 254 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Ebenso erscheint eine konkrete Bedrohung von Leib und Leben der Kläger zu
  142. und
  143. durch eine potenzielle Entführung, die auf diejenige ihres Vaters zurückgehen könnte, bereits angesichts der zeitlichen Umstände, wie bereits ausgeführt, fernliegend. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 31 Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 32 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001399871

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