dem Spielhallengesetz Berlin ist statthafter vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig
GO zu suchen. (Rn.19) Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot versagt wird. (Rn.20)
dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands
dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis
dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Zugleich beantragte sie, sofern die Spielhalle den spielhallenrechtlichen Abstandsvorgaben nicht genügen sollte, die Befreiung von der Einhaltung dieser Voraussetzungen zur Vermeidung unbilliger Härten. Sie habe im Jahre 2009 einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen, der eine zweimalige Verlängerungsoption für jeweils fünf Jahre beinhalte. Eine Vertragsbeendigung vor Auslaufen der Zehnjahresfrist am 9. September 2019 sei nicht möglich. Ihr entstünden daher Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 231.620,00 Euro für die Restlaufzeit. Für Einbauten bestünden noch Restbuchwerte in Höhe von 24.916,47 Euro. Sie müsste bei vorzeitiger Schließung Abfindungen an Beschäftigte zahlen. Die Maßgaben für eine Neukonzessionierung schlössen eine Verlagerung des Standortes praktisch aus. Drei Mitarbeiterinnen müssten entlassen werden. Dem Land Berlin entgingen zudem im Falle der Schließung Vergnügungssteuereinnahmen aus dem Betrieb. Randnummer 3 Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal eine Entfernung zum O..., einer Berufsfachschule in der K..., einen Abstand von 115 m. Der Schulleiter des Oberstufenzentrums teilte auf
frage mit, dass die Schule von ca. 700 Schülerinnen und Schülern besucht werde, von denen etwa 70 % unter 18 Jahre alt seien. Es handele sich um Jugendliche aus sozial instabilen Verhältnissen, die sehr anfällig für Drogen und Ablenkungen jeglicher Art seien. Es gebe ein Drogenproblem am Standort. Die Schülerinnen und Schüler verließen in den Pausen das Gelände, da eine Mensa im Haus fehle. Gerne würden Bäckereien und Gastronomie in der K... und vor allem in der F... aufgesucht. Auch das Rauchverbot auf öffentlichem Gelände treibe die Schülerinnen und Schüler in den Pausen in die Straßen der näheren Umgebung. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
Ablauf des sechsten Monats
Zustellung dieses Bescheides
komme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an (Ziffer 4). Randnummer 5 Zur Begründung führte das Bezirksamt u.a. aus, die Spielhalle liege in unzulässiger Nähe zum O.... Hiergegen erhob die Klägerin am Montag, den
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz noch nicht abgeschlossen. In Ermangelung einer beendeten Fiktionswirkung seien auch die Untersagungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), Randnummer 9 1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass eine endgültige Entscheidung im Rahmen des Sonderverfahrens
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin mangels Bescheidung der von der Antragstellerin mit Schreiben vom
Ablauf des sechsten Monats und zwei Tagen
Zustellung dieses Bescheides
komme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht. Randnummer 15 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Entscheidung über den Härtefallantrag nicht Gegenstand des Sonderverfahrens sei. Dies folge aus der Formulierung der entsprechenden Vorschrift, die eine Entscheidung über einen Härtefallantrag davon abhängig mache, dass die beantragte Erlaubnis wegen Fehlens von Voraussetzungen
G Bln nicht habe erteilt werden können. Ein solcher Antrag hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil
den Gesetzesmaterialien ein Härtefall gerade nicht bei vorrangig zu schützenden Belangen des Jugendschutzes in Betracht komme. Auch sei eine unbillige Härte nicht ersichtlich, weil Investitionen und langfristige Mietverträge im Verantwortungsbereich der Antragstellerin lägen. Randnummer 16 Darauf hat die Antragstellerin erwidert, dass
den Gesetzesmaterialien das Mindestabstandsumsetzungsgesetz Frist, Form und Inhalt der Anträge auf Erteilung von neuen Erlaubnissen
dem Spielhallengesetz Berlin sowie den behördlichen Entscheidungsprozess in diesem Sonderverfahren regele. Daher verbiete es sich, die in § 9 des Gesetzes geregelte Möglichkeit eines Härtefallantrages nicht als Teil des Sonderverfahrens zu begreifen. Eine Ausnahme für Abstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sehe die Härtefallklausel gerade nicht vor, da sie ausdrücklich auf die diesbezügliche Abstandsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln Bezug nehme. II. Randnummer 17 Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. Randnummer 18 1. Der Antrag zu 1. ist gerichtet auf eine Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung
GO. Danach kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die vom Gericht zu treffende Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein. Dies setzt voraus, dass der begehrte Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraussichtlich gegeben ist und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dieser muss die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung sowie deren Erforderlichkeit erkennen lassen, weshalb es für den Antragsteller unzumutbar sein soll, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag im Ergebnis die Feststellung, dass die Fiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG in ihrem Falle fortbesteht. Randnummer 19 a. Ein solcher Antrag ist indes nicht statthaft. Denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für den Fall des § 80 VwGO. So liegt es aber hier. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin ist statthafter vorläufiger Rechtsschutz
GO zu suchen. Randnummer 20 Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz
GO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln die – in der Vergangenheit erteilte und
G Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis
O bis zum Ablauf des sechsten Monats
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt,
GO. Randnummer 21 So liegt es hier. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 23. Januar 2018 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnisse
GO explizit angeordnet. Dies hatte die Behörde zudem bereits mit Bescheid vom
GO die Behauptung zu Grunde liegen, die Antragsversagung im streitgegenständlichen Bescheid sei rechtwidrig, weil sie ohne Entscheidung über den Härtefallantrag unvollständig sei. Das Gericht folgt indes der Antragstellerin nicht, soweit sie meint, eine Entscheidung im Sonderverfahren, die gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die Fiktionswirkung der Antragstellung zerstört, müsse im Falle eines gestellten Härtefallantrages
AbstUmsG auch eine darauf bezogene Entscheidung beinhalten.
Satz 1 dieser Vorschrift kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde auf Antrag
Ablauf des in § 8 Absatz 1 Satz 1 SpielhG Bln bestimmten Zeitraums in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 SpielhG Bln für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden konnte und wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Denn es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dem das Gericht folgt, geklärt, dass ein Antrag auf Befreiung von den Maßgaben des Mindestabstandsgebots ein eigenständiges Befreiungsverfahren einleitet, das nicht Gegenstand eines Eilverfahrens wegen der Zerstörung der Fiktionswirkung eines Erlaubnisantrages durch eine Antragsversagung ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 – OVG 1 S 71.18 –, S. 4 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Auch eine Einbeziehung unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist nicht geboten (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 5). Randnummer 23 c. Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Antragsversagung hätte auch im Falle eines Antrages
GO im Übrigen keinen Anlass geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Randnummer 24 aa. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaber von Erlaubnissen, welche
G Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis
dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln
den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art
oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG.
AbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule
AbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die
AbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke
Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Randnummer 28 Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Randnummer 29 (
diesem Maßstab liegt die Wegstrecke zwischen genannter Schule und streitgegenständlicher Spielhalle
der Abstandsbestimmung der Behörde bei 115 m. Bei der vorliegend deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands bedarf es keiner gründlicheren Ermittlung des Abstandes (Urteil der Kammer vom
StV Bln) die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis
StV anlässlich des Sonderverfahrens
dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen
StV Bln entsprechend anzuwenden. Randnummer 33 cc.
dem Vorstehenden gäbe es im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse (Ziffern 1A und 1B des Ausgangsbescheides) auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist
dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom
Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten
Abst UmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. Randnummer 36
GO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen.
letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn
StV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann
StV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen.
StV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen
StV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen
StV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Randnummer 38 Dass der Antragsgegner im Bescheid vom
Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde durfte an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hatte die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits im Ausgangsbescheid vom 2. November 2017
GO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur
GO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln), bei dem die Versagungsgründe
G Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (
sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom
dem MindAbstUmsG Bln noch einmal explizit angeordnet hat, ist insoweit unschädlich. Sie hatte lediglich klarstellende Funktion. Angesichts dessen kann die Antragstellerin nichts daraus herleiten, dass die Behörde gleichzeitig die Vollziehungsanordnung mit dem ursprünglichen Wortlaut aufgehoben hat. Randnummer 42 Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die im Ausgangsbescheid vom
Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Zudem gilt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. Randnummer 44 cc. Es ist nicht erkennbar, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und
Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. Randnummer 46 Die Androhung entspricht insbesondere § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 6 VwVG Rn. 3 mit Verweis auf VGH München, RdL 1976, 287; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits im Bescheid vom 2. November 2017
GO angeordnet. Deshalb war die glücksspielrechtliche Schließungsverfügung bereits bei ursprünglichem Fristablauf –
Ablauf von sechs Monaten Zustellung des Bescheides vom
den Ziffern 1.5 sowie 1.7.2 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des im Bescheid angedrohten Zwangsgeldes angesetzt. Denn das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro ist höher als der für die Grundverfügung
Ziffer 54.2.1 ansonsten mit 15.000 Euro zu bemessende Streitwert. Randnummer 48 /Sei Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001399879
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.