G (juris: KitaG BB) unterliegt nicht der Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie weiteren Zuschüssen oder Elternbeiträgen. (Rn.21)
zahlung des Betriebskostenzuschusses für 2013 in Höhe von 42.600 EUR. Mit vorläufigem Zuwendungsbescheid vom
G ohne vorangehenden Antrag und ohne Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könne. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 2 KitaBKNV. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass für die Kita für das Jahr 2013 ein positives Betriebsergebnis bescheinigt worden sei. Eine Verrechnung des Anspruchs mit anderen Kostenpositionen finde nicht statt. Die geltend gemachten Kostenpositionen seien
BKNV erstattungsfähig. Das gelte auch für die Hausmeisterkosten, die unter Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude fielen. Diese seien nicht dadurch ausgenommen, dass § 2 KitaBKNV „Sachkosten“ betreffe und sie in dieser Regelung nicht als eigenständige Kostenposition wörtlich benannt würden.
G soll die Gemeinde finanziell alles abdecken, was der Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks und des Gebäudes diene. Dazu seien nicht nur Material, sondern auch Arbeiten erforderlich. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Leistungserbringung durch Fremdfirmen oder durch bei dem Träger beschäftigtes Personal erfolge. Würde lediglich eine Leistungserbringung durch Fremdfirmen als Sachleistung anerkannt, hätte dies in der Regel eine vom Gesetz nicht gewollte Kostensteigerung zur Folge, da den Fremdfirmen auch sonstige Verwaltungskosten sowie eine Gewinnspanne zu erstatten seien. Randnummer 7 Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Leistungsklage unzulässig sei, da er einen Bescheid erlassen habe. Er habe sich für den Weg eines gestuften Verwaltungsverfahrens entschieden, in dem zunächst ein vorläufiger Bescheid und
Ablauf des Jahres und erfolgter Abrechnung eine konkrete Festsetzung des Zuschusses erfolge. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Mietkosten, da die Gebäudekosten bereits teilweise über die Elternbeiträge erstattet würden. Hinzu komme, dass die Klägerin höhere Elternbeiträge vereinnahme als der Beklagte in den kommunalen Einrichtungen, da die Eltern der bei der Klägerin betreuten Kinder über ein durchschnittlich höheres Einkommen verfügten. Es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, dem Einrichtungsträger Gewinne zu finanzieren. Bei den Hausmeisterkosten handele sich um nicht erstattungsfähige Personalkosten. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
G das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt wird, Bestimmungen über das Verfahren der Bezuschussung unter anderem
G zu treffen, ist davon mit § 4 Abs. 2 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und
weisverordnung (KitaBKNV) nur insoweit Gebrauch gemacht worden, als die Gemeinden ermächtigt werden, das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse
G sowie den
weis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse festzulegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – § 4 Abs. 2 KitaBKNV gegen Art. 80 Abs. 1 GG verstoße und daher nichtig sei, da der Beklagte derartige Regelungen in für die Träger von Einrichtungen rechtsverbindlicher Form jedenfalls nicht geschaffen hat. Er hat seinem eigenen Vortrag zufolge lediglich in ständiger Verwaltungspraxis ein Verfahren gewählt, in dem er den Zuschuss
G zunächst auf der Grundlage der Zahlen des Vorjahres durch vorläufigen Bescheid und
Vorlage des Jahresabschlusses durch endgültigen Bescheid festsetzt. Die Klägerin war daher gehalten, den von dem Beklagten erlassenen Zuwendungsbescheid anzufechten, damit dieser nicht bestandskräftig wird. Dessen ungeachtet steht es ihr in der vorliegenden Fallkonstellation offen, weitergehende Ansprüche
G im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, da sich die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des weiteren Zuschusses auf eine konkrete Anspruchshöhe verständigt haben und das Gericht nur noch darüber zu entscheiden hat, ob der Anspruch dem Grunde
besteht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in einer derartigen Fallkonstellation die Festsetzung des weiteren Zuschusses durch Verwaltungsakt erforderlich ist. Randnummer 17 b) Soweit auch bei der allgemeinen Leistungsklage ein erfolgloser vorgängiger Antrag im Verwaltungsverfahren eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, ist es ausreichend, dass die Klägerin ihr auf einen weiteren Zuschuss gerichtetes Begehren
G im gerichtlichen Verfahren konkretisiert hat. Es war nicht erforderlich, insoweit eine ablehnende Entscheidung des Beklagten abzuwarten, da dieser mit vorläufigem Zuwendungsbescheid vom
zahlungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 9.828 EUR. Randnummer 20 a) Der Anspruch auf die geltend gemachte ortsübliche Kaltmiete ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KitaBKNV.
G stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Dass es sich bei der Kita „B...“ um eine
G erforderliche Einrichtung handelt, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit.
BKNV kann die Verpflichtung der Gemeinde, dem Träger der Einrichtung das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen, auch durch Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete erfüllt werden, wenn der Träger einer
G erforderlichen Einrichtung Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet. Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat Teile des Grundstücks und des Gebäudes für den Betrieb der Kita „B...“ angemietet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Verfahrensbeteiligten sich auf eine ortsübliche Kaltmiete von 6 EUR pro Quadratmeter verständigt, das ist 1 EUR mehr pro Quadratmeter als von dem Beklagten vorgerichtlich anerkannt. Für die angemietete Fläche von 819 m² ergibt sich somit ein
zahlungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 9.828 EUR. Randnummer 21 b) Ohne Erfolg macht der Beklagte im Berufungsverfahren geltend, dass weitere Mietkosten nicht erstattungsfähig seien, da die Gebäudekosten bereits teilweise über die Elternbeiträge erstattet würden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass der Anspruch
G unabhängig von anderen Kostenpositionen besteht, mithin eine Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie etwa dem Personalkostenzuschuss (§ 16 Abs. 2 KitaG) oder den Elternbeiträgen (§ 17 Abs. 1 KitaG) nicht stattfindet. Dem liegt zugrunde, dass die Gemeinde
G verpflichtet ist, dem Träger der Einrichtung das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die wirtschaftliche Lage des Einrichtungsträgers die Überlassung tatsächlich erfordert. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass die Gemeinde von der in § 4 Abs. 1 KitaBKNV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, ihrer Verpflichtung aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG dadurch
zukommen, dass sie dem freien Träger die ortsübliche Kaltmiete für das von dem Einrichtungsträger selbst zur Verfügung gestellte oder von ihm angemietete Objekt erstattet. In beiden Fällen soll sichergestellt sein, dass der freie Träger einer im Bedarfsplan aufgenommenen Kindertagesstätte hinsichtlich des Grundstücks und Gebäudes kein Finanzierungsrisiko trägt, es sei denn die tatsächlich gezahlte Kaltmiete liegt über dem erstattungsfähigen ortsüblichen Kaltmietzins. Eine Verzahnung mit anderen Einnahmemöglichkeiten ist lediglich im Rahmen des hier nicht in Rede stehenden Anspruchs
G vorgesehen, bei dem es sich um die Finanzierung eines Fehlbedarfs handelt. Eine Erhöhung des Zuschusses
G setzt voraus, dass der Einrichtungsträger auch bei sparsamer Betriebsführung und
Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen. Im Übrigen räumt der Beklagte selbst ein, dass der Einrichtungsträger über die Elternbeiträge
G in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst.
G dient dazu, die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten (vgl. Diskowski/Wilms, a.a.O., § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.4). Es kann daher keinen Unterschied machen, ob es um Kosten für eigenes technisches Personal oder um Personalkosten geht, die dem Einrichtungsträger von einer Fremdfirma in Rechnung gestellt werden. Der jeweilige Kita-Betreiber entscheidet im Rahmen seiner Dispositionsmöglichkeiten selbst darüber, ob er die anfallenden Aufgaben des technischen Personals durch eigenes Personal oder aber durch Fremdfirmen erledigen lässt. Er hat lediglich zu beachten, dass die Leistungserbringung der von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG geforderten sparsamen Betriebsführung entspricht. Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner in Berufungszulassungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, dass unter Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nur Sachkosten, nicht aber Personalkosten für einen Hausmeister zu verstehen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2014 – OVG 6 N 4.11 – BA S. 3 sowie vom 23. März 2015 – OVG 6 N 27.15 – juris Rn. 5 und 17), nicht mehr fest. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach die zur Versorgung der Kinder mit Mittagessen auf den Einrichtungsträger entfallenden Kosten eines Caterers, soweit sie nicht bereits durch das
G von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld abgedeckt sind, zu den in der Kalkulation der Elternbeiträge berücksichtigungsfähigen Betriebskosten
BKNV zählen, obwohl diese nicht nur die Sachkosten, sondern auch die Personalkosten des Caterers für die Zubereitung des Mittagessens umfassen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 – juris Rn. 31 ff.). Personalkosten sind auch in der
BKNV umlagefähigen Verwaltungskostenpauschale enthalten (vgl. Urteil des Senats vom
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betreffen die geltend gemachten Kosten ausschließlich die Reinigung des Kitagebäudes. Randnummer 27 Die Gemeinde ist
G nicht nur verpflichtet, dem Einrichtungsträger für den Betrieb einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus, die gebäudebezogenen Bewirtschaftungskosten zu tragen. Auch wenn Reinigungskosten maßgeblich durch den Betrieb der Kindertagesstätte und nicht durch das Gebäude als solches verursacht werden, dienen sie der Bewirtschaftung des Gebäudes als Kindertagesstätte. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG durch die Verwendung des Begriffs der Betriebsführung zum Ausdruck gebracht. Die der Gemeinde obliegende Finanzierungsverpflichtung beruht gerade auf dem Umstand, dass in dem Gebäude eine Kindertagesstätte betrieben wird. Durch die Übernahme der Bewirtschaftungskosten für das Gebäude soll unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Einrichtungsträgers sichergestellt werden, dass die Kindertageseinrichtung in einem betriebsfähigen Zustand erhalten wird (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, a.a.O., § 16 KitaG Abschnitt 12.16 Rn. 3.4). Randnummer 28 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die derzeitige Verwaltungspraxis des Beklagten, für die Gebäudereinigung einen pauschalen Satz von 9 Cent pro Quadratmeter zu erstatten, im Einklang mit § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG steht, da sich die Verfahrensbeteiligten vorliegend darauf verständigt haben, dass die geltend gemachten Reinigungskosten der Höhe
angemessen sind. Randnummer 29 4. Der Klägerin steht schließlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für weiteren Erhaltungsaufwand in Höhe von 1.818,00 EUR zu. Es handelt sich
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um Kosten für Wartung und Instandhaltung des Gebäudes und Grundstücks und damit um notwendige Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Auch die Höhe der Kosten steht
der erstinstanzlich von den Verfahrensbeteiligten getroffenen Einigung außer Streit. Randnummer 30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 32 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400223
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.