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LG Berlin 63. Zivilkammer 63 S 214/18 Urteil Wohnraummiete: Erteilung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bei Nachtstromspeicherheizungen

Wohnraummiete: Erteilung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bei Nachtstromspeicherheizungen Orientierungssatz Die Vorschriften der

erordnung sind analog anzuwenden, wenn zwar eine gemeinsame Energieversorgung, aber keine gemeinsame Anlage zur Wärmeerzeugung vorliegt. Auch bei Nachtstromspeicherheizungen hat daher eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erfolgen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Spandau,

  1. Juni 2018, 12 C 268/17 Tenor
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 12.06.2018, Az. 12 C 268/17, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Restforderung aus der Heizkosten-/Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 277,96 €. Randnummer 2 Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 19.04.2014 die streitgegenständliche Wohnung im ... 9, ... Berlin-Spandau. Nach § 5 des Mietvertrages sind neben der Grundmiete Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten zu entrichten, über welche jährlich abzurechnen ist. Aus der Abrechnung vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 macht die Klägerin den noch offenen Restbetrag in Höhe von 277,96 € hier klageweise geltend. Ausweislich der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten vom 24.04.2017 (Bl. 33 d. A.)wurden Gesamtwärmekosten von 28.906,84 € für das Mehrfamilienhaus ... Weg abgerechnet, die ausschließlich nach der Heizfläche umgelegt worden sind. In der Wohnung befinden sich Nachtspeicherheizungen. Die Mieter schließen keine Einzelverträge mit dem Stromanbieter ab. Der von allen Mietern verbrauchte Strom wird vielmehr zentral über einen Gesamtzähler gemessen und abgerechnet. Wohnungsbezogene Zähler existieren nicht. Randnummer 3 Die Klägerin sind der Auffassung gewesen, da sich in der Wohnung Nachtspeicherheizungen befänden, habe eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht zu erfolgen. Randnummer 4 Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, dass auf die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung die

erordnung anzuwenden sei. Danach stünde ihnen ein Kürzungsrecht von 15 % (283,92 €) zu. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die

erordnung anwendbar sei, da für das Objekt ein Gesamtzähler installiert sei, der den Heizungsstrom aller Wohnungen erfasse. Die Stromkosten würden danach auch „zentral“ erfasst werden. Denn es läge eine gemeinschaftliche Versorgung mehrerer selbstständiger Nutzer mit Wärme und Warmwasser durch eine Anlage vor, ähnlich einer zentralen Heizungsanlage mit Einzelkörpern. Da hier unstreitig verbrauchsunabhängig abgerechnet wurde, stehe den Beklagten ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % (283,792 €) zu. Randnummer 6 Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass eine Nachtspeicherheizung weder eine zentrale Heizungsanlage noch eine gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser darstelle. Von einer zentralen Wärmeerzeugung könne hier gerade nicht die Rede sein. Die

erordnung sei auch nicht analog anzuwenden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Spandau vom 12. Juni 2018 zu verurteilen als Gesamtschuldner an die Klägerin 277,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagten meinen, dass vom Wortlaut der „zentralen Heizungsanlage“ des § 7

erordnung auch ein gemeinsamer Stromzähler erfasst sei. Randnummer 12 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 14 Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf die Restforderung aus der Heizkosten-/Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 277,96 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Denn den Beklagten steht gemäß § 12

erordnung ein Kürzungsrecht von 15 % zu, da die Klägerin gegen ihre Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß § 6

erordnung verstoßen hat. Randnummer 15 Nach Auffassung der Kammer ist die

erordnung analog auch in den Fällen, in denen zwar keine gemeinsame Wärmeerzeugung, jedoch eine gemeinsame Energieversorgung und –Erfassung vorliegt, anzuwenden. Randnummer 16 Zum einen kann vertreten werden, dass eine analoge Anwendung der

erordnung auch dann in Betracht kommt, wenn zwar keine Wärme/Warmwasser in einer gemeinschaftlichen Anlage erzeugt, sondern der Energieverbrauch durch einen Gesamtzähler vielmehr nur festgehalten wird. Maßgeblich käme es danach auf den Sinn und Zweck der

erordnung an, der darauf gerichtet ist, Heizenergie einzusparen und das Nutzerverhalten dahingehend zu beeinflussen. Randnummer 17 Zum anderen kann hier vertreten werden, dass es entscheidend auf den Wortlaut der

erordnung ankomme, da es sich dabei um eine Verbotsverordnung handele, die auf die hier festgestellte Beheizungsart keine, auch keine analoge Anwendung finde. Randnummer 18 Die Kammer schließt sich der ersten Auffassung an. Zwar spricht gegen eine analoge Anwendung der

erordnung, dass die Nutzer bei der vorliegenden Beheizungsart gerade nicht mit Wärme, sondern nur mit der dafür erforderlichen Energie versorgt werden. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

gilt die

erordnung dann, wenn es um die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird bei dem Begriff der zentralen Anlage dabei auf die Erzeugung bzw. Versorgung mit Wärme oder Warmwasser abgestellt (Vgl. Lammel, 4. Aufl. 2015,

§ 1Rn. 5, 6; Mü

KoBGB/Schmid/Zehelein, 7. Aufl. 2016, BetrKV § 1 Rn. 2 ). Danach wäre die Anwendbarkeit der

erordnung zu verneinen, da ein Gesamtzähler gerade keine Wärme erzeugt bzw. die Nutzer mit Wärme versorgt, sondern diese nur zentral erfasst. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der

erordnung um eine Verbotsverordnung mit Ausnahmecharakter handelt, käme danach eine analoge Anwendung vor dem Hintergrund der planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Randnummer 19 Gegen die letztgenannte Auffassung und für eine analoge Anwendung spricht jedoch der Zweck der

erordnung. Die

erordnung verfolgt das Ziel, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Verbraucher mit der konkreten, auf ihn bezogenen Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die dadurch verursachten Kosten vor Augen gehalten werden sollen. Dem jeweiligen Nutzer wird dadurch ermöglicht, seinen Verbrauch individuell zu gestalten, um dadurch für ihn Kosten und für die Volkswirtschaft Energie zu sparen (Schmidt-Futterer/Lammel, 13. Aufl. 2017,

§ 1Rn.

1; Lammel, 4. Aufl. 2015,

§ 1Rn.

1, beck-online; Senatsurteile vom

  1. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14; vom
  2. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NZM 2015, 205 Rn. 21; vom
  3. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NZM 2015, 589 Rn. 29; vom
  4. Januar 2019 – VIII ZR 113/17 –, Rn. 16, juris). Vor dem Hintergrund, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein im Grundgesetz verankerten Auftrag sowohl an die Gesetzgebung als auch nach Maßgabe von Gesetz und Recht an die Rechtsprechung erteilt (Art. 20a GG), ist im Hinblick auf den schonenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und die damit bezweckte Einsparung von Heizenergie nach Auffassung der Kammer eine planwidrige Regelungslücke gegeben, die eine analoge Anwendung gebietet. Randnummer 20 Den Beklagten steht danach gemäß § 12

ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % zu. Daraus ergibt sich für die Beklagten die folgende Kürzung: Heizkosten: 15 % von 1.892,82 € = 283,923 €. Die Beklagten zahlten unter Abzug dieses Kürzungsbetrages den restlichen Nachforderungsbetrag in Höhe von 422,08 € (Nachforderung in Höhe von 706 € abzüglich des Kürzungsbetrages in Höhe von 283,92). Die klageweise geltend gemachte Restforderung ist danach bereits nicht entstanden, da in dieser Höhe ein Kürzungsrecht der Beklagten besteht. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 22 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 23 Die Revision war bezüglich der Frage, ob die

erordnung analog anzuwenden ist, wenn zwar eine gemeinsame Energieversorgung, jedoch keine gemeinsame Anlage zur Wärmeerzeugung vorliegt, zuzulassen. Randnummer 24 Eine Entscheidung des BGH ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlich, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400274

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