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VG Berlin 21. Kammer 21 K 98.18 A Urteil Zur Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet (insbesondere) wegen Stützung des Vorbringens auf ge

Obsah (4)§ 3§ 3b§ 3a§ 4

Zur Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet (insbesondere) wegen Stützung des Vorbringens auf gefälschte Beweismittel (hier u.a. gefälschtes Strafurteil und gefälschte Vorladung). Tenor D

§ 3Abs. 4 Asyl

G wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom

  1. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die
  2. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
  3. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

§ 3bAbs. 2 Asyl

G ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

§ 3aAbs. 3 Asyl

G muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Antragsteller nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom

  1. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 11 ff., vom
  2. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 10 ff., vom
  3. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18, vom
  4. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32, vom
  5. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f., vom
  6. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23, vom
  7. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 und vom
  8. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom
  9. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Randnummer 17 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es drängt sich ohne Zweifel auf, dass der Kläger keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt war (nachfolgend 1.) und ihm eine solche auch nicht bei der Rückkehr in den Iran droht (nachfolgend 2.), weil der Kläger im Klageverfahren, zudem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vom
  10. September 2018, zu seiner schon nach dem Ergebnis der Anhörung beim Bundesamt unglaubhaften Verfolgungsgeschichte gefälschte Unterlagen vorgelegt hat, was allein damit erklärt werden kann, dass er eine nicht existente Verfolgung(sgefahr) vorzutäuschen versucht. Randnummer 18
  11. Es drängt sich auf, dass der Kläger im Iran vor seiner Ausreise einer Verfolgungshandlung nicht ausgesetzt war und daher für ihn auch nicht die tatsächliche Vermutung greift, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr in den Iran wiederholen wird. Denn seine Angaben hierzu waren substanzlos, ungereimt, widersprüchlich oder gesteigert und wurden mit gefälschten Beweismitteln gestützt. Randnummer 19 Wie die Beklagte bereits mit dem angefochtenen Bescheid (S. 3) ausgeführt hat, ist der Vortrag des Klägers bei der Anhörung, er befürchte, er sei von den Sicherheitsbehörden als Beteiligter der Auseinandersetzung mit einem Sicherheitsbeamten identifiziert worden, substanzlos und nicht nachvollziehbar. Abgesehen ist sein Vortrag zu der behaupteten Beteiligung derart farblos und vage geblieben, dass sich die Annahme aufdrängt, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet, sondern eine Verfolgungsgeschichte konstruiert hat. Dafür spricht auch das gesteigerte Vorbringen des Klägers im weiteren Verfahren. Davon dass seine Familie ihm berichtet habe, Sicherheitskräfte seien an ihrem Wohnort erschienen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, wie er mit Schriftsatz vom
  12. April 2017 erstmalig geltend gemacht hat, war zuvor nicht die Rede. Gleiches gilt für sein erstmaliges Vorbringen mit Schriftsatz vom
  13. August 2018, es sei gegen ihn persönlich ein Strafverfahren geführt worden, das zu einer Verurteilung „wegen Unruhestiftung, Störung der öffentlichen Meinung und Auseinandersetzung mit Polizisten in der Stadt Sardasht wegen der Zerstörung öffentlicher Eigentums zu einer Geldstrafe von 109.560.000 Rial und einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Tagen sowie zu 70 Peitschenhieben in der Öffentlichkeit“ sowie „wegen Unruhestiftung und Widerstand gegen Polizeigewalt zu weiteren 5 Jahren Freiheitsstrafe und weiteren 74 Peitschenhieben“ geführt habe. Dies hatte der Kläger zuvor nicht ansatzweise erwähnt, obwohl schon im Zeitpunkt der Anhörung (
  14. August 2016) seit der angeblichen Vorladung acht Monate und seit dem angeblichen Urteil fünf Monate vergangen waren. Dass der Kläger ein Strafverfahren nebst erheblicher Verurteilung erst zwei Jahre nach Anhörung, eineinhalb Jahre nach dem Ablehnungsbescheid (
  15. Februar 2017) und Klageerhebung (
  16. Februar 2017), knapp eineinhalb Jahre nach Ablauf der vom BAMF mit dem Bescheid gesetzten Frist für ergänzendes Vorbringen (am
  17. März 2017) und fünf Tage vor Ablauf der vom Gericht nach § 87b VwGO gesetzten Frist (am
  18. August 2018) geltend gemacht und mit Unterlagen zu belegen versucht hat, lässt sich nur asyltaktisch erklären. Hierzu passt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom
  19. April 2017 – also 1 ¼ Jahre zuvor – erklärt hat, er „bemühe sich gegenwärtig, Kontakte zu seiner Familie aufzunehmen, um weitere Einzelheiten darüber zu erhalten, die im Zusammenhang mit den Nachforschungen der iranischen Sicherheitsbehörden bei seiner Familie stehen“, seitdem aber in keiner Weise hierzu weiter vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die angebliche Vorladung vom
  20. Oktober 2015 datiert und im selben Monat (an die Anschrift seiner Familie) zugestellt worden sein soll. Dass der Kläger erst im August 2018 hierzu vortragen konnte, erschließt sich nicht ansatzweise. Gleiches gilt für das angebliche – drakonische – Strafurteil, das vom
  21. März 2016 datiert. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom
  22. September 2018 vermochte der Kläger die offensichtliche Verfahrensangepasstheit seines Vorbringens nicht zu entkräften. Er erklärte, die Unterlagen „im Jahr 2017“ erhalten zu haben, wollte sich aber weder an den Tag noch an den Monat erinnern können. Auf Fragen des Gerichts, wann er von den Unterlagen bzw. der Verurteilung Kenntnis gehabt habe, wand der Kläger sich, um schließlich zu erklären, seine Familie habe ihn telefonisch unterrichtet, einmal in 2015, einmal in
  23. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Anhörung im August 2016 von den Unterlagen nichts berichtet habe und sein Vorbringen unglaubhaft sei, erklärte der Kläger nur lapidar, er habe die Unterlagen bei der Anhörung noch nicht gehabt, sonst hätte er sie der Behörde übergeben. Dies ist eine offensichtliche Ausflucht. Es hätte sich jedem aufgedrängt, wenn es die Unterlagen, insbesondere die Verurteilung tatsächlich gegeben hätte, dies als eindrucksvollen Beleg der behaupteten Verfolgungsgefahr vorzulegen oder hiervon wenigstens zu berichten. Auf entsprechenden Vorhalt wich der Kläger erneut aus und erklärte, er hätte sein Vorbringen „ja aber nicht beweisen können“. Auf weitere Vorhalte griff der Kläger auf die substanzlose stereotype Ausrede zurück, er habe sich bei der Anhörung auch mit dem Dolmetscher nicht so gut verständigen können. Dies ist unglaubhaft. Der Kläger hat bei der Anhörung ausdrücklich erklärt, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Er hat weder auf die Rückübersetzung am Ende der Anhörung Einwände erhoben noch in Folge der am
  24. August 2016 erhaltenen Kopie der Niederschrift der Anhörung. Randnummer 20 Die Unterlagen, auf die der Kläger seine Verfolgungsgeschichte stützt, sind außerdem zur Überzeugung des Gerichts gefälscht, was allein damit erklärt werden kann, dass er eine nicht existente Verfolgung(sgefahr) vorzutäuschen versucht hat. Randnummer 21 Das vom Kläger mit Schriftsatz vom
  25. August 2018 (auf Persisch und in deutscher Übersetzung) vorgelegte Strafurteil ist zur Überzeugung des Gerichts eine Fälschung, weil es nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  26. Juli 2019 an gravierenden Mängeln leidet, die sich nur mit einer Fälschung erklären lassen: Im Urteil werden insgesamt drei unterschiedliche Gerichte genannt, wobei unklar bleibt, welches das für die Ausstellung des Urteils zuständige Gericht ist. Zunächst wird als zuständige Behörde die
  27. Kammer des Allgemeinen Gerichts (Strafgericht) Sardasht genannt. Der unten rechts aufgebrachte Stempel nennt die Kammer 102 des Allgemeinen Gerichts Strafgericht. Unterzeichnet wurde das Urteil vom Leiter der
  28. Kammer des Revolutionsgerichts. Außerdem werden Artikel 45 und 46 des Islamischen Strafgesetzbuches als Gesetzesgrundlage für die Verurteilung des Klägers genannt, dagegen bezieht sich die Begründung des Urteils inhaltlich nur auf den Artikel 618 des Islamischen Strafgesetzbuches. Der Urteilstext enthält eine Vielzahl von Rechtschreibfehlern. Die Urteilsbegründung ist in einem unjuristischen Stil gehalten, der teilweise dazu führt, dass der Text unverständlich bleibt. Die äußere Form des Urteils entspricht nicht dem dem Auswärtigen Amt vorliegenden Vergleichsmaterial. Die Urteilsnummer stimmt mit der Vorladungsnummer der vom Kläger ebenfalls (auf Persisch und in deutscher Übersetzung) vorgelegten Vorladung überein, die zur Überzeugung des Gerichts selbst eine Fälschung ist. Auch diese leidet nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  29. Juli 2019 an gravierenden Mängeln, die sich nur mit einer Fälschung erklären lassen. Gegen die Echtheit der Vorladung – die als Ausstellungsdatum den 29.07.1394 (21.10.2015) ausweist – spricht schon das angegebene Zustelldatum. Als Zustelldatum wird der 25.07.1394 (17.10.2015) genannt. Damit liegt das Zustelldatum vier Tage vor dem Ausstellungsdatum der Vorladung. Die Vorladung weicht hinsichtlich der Vorladungsnummer, des Aktenzeichens sowie der Registernummer von der dem Auswärtigen Amt bekannten, von der Justiz der Islamischen Republik Iran verwandten Systematik ab. Die Nennung des Erscheinungsgrundes in der Vorladung erfolgt zu ausführlich. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom
  30. August 2018 vorgelegte behördeninterne Schreiben (laut Stempel ausgestellt:) von der Allgemeinen Staatsanwaltschaft und Revolution Sardasht vom
  31. Januar 2016 an die Polizei kann schon im Hinblick auf die gefälschte Vorladung und das gefälschte Urteil auch nur als Fälschung bewertet werden. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht ansatzweise plausibel gemacht hat, wie er oder seine Familie in den Besitz eines solchen behördeninternen Schreibens gelangt sein will. Sein Vorbringen mit Schriftsatz vom
  32. August 2018, das Schreiben sei nach den Angaben seiner Familie „wohl verboten übersandt“ worden, ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. Weitere Plausibilisierungsversuche hat der Kläger nicht unternommen, obwohl auch mi der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  33. Juli 2019 dieser Punkt besonders erwähnt wurde. Randnummer 22 Es drängt sich bei einer Gesamtwürdigung auch im Hinblick auf den Ausreisezeitpunkt sowie die mit erhöhten Kosten und Gefahren verbundene Weiterreise von der Türkei nach Deutschland auf, dass der Kläger – wie Hunderte anderer iranischer Asylantragsteller, die Anfang 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin Klageverfahren (bei der 3., der
  34. und der erkennenden Kammer) anhängig gemacht haben – das „Zeitfenster“ der „offenen Grenzen“ ausnutzen wollte, weil er sich in Deutschland eine bessere Zukunft erhoffte, und nicht aus einer Verfolgungs- oder Bedrohungslage heraus ausgereist ist. Randnummer 23
  35. Es drängt sich nach Vorstehendem ebenfalls auf, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Weitere Asylgründe hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Randnummer 24 II. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Randnummer 25

§ 4Abs. 1 Satz 1 Asyl

G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

§ 4Abs. 1 Satz 2 Asyl

G gilt als ernsthafter Schaden

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

§ 4Abs. 3 Satz 1 Asyl

G gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom
  2. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Randnummer 26 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Es drängt sich auf, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein solcher ernsthafter Schaden nicht droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach einhelliger Rechtsprechung und Erkenntnismittellage droht einem in den Iran zurückkehrendem jungen (unverfolgten) Mann wie dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Randnummer 27 III. Der Kläger hat offensichtlich weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift (2.). Randnummer 28
  3. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom
  4. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom
  5. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Es drängt sich auf, dass dem Kläger eine derartige Gefahr nicht droht. Auch hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 29
  6. Auch für ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts ersichtlich; der Kläger hat gesundheitliche Gründe selbst nicht geltend gemacht. Randnummer 30 IV. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom
  7. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat. Randnummer 32 Das Urteil ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 1 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400347

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