, um ein ansonsten ausgeschlossenes Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht zu erlangen. (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) 2. Die Nichtbestehensfeststellung und Einziehung der Aufenthaltskarte nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU genügt dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit, wenn der Betroffene selbst nachweislich durch Täuschung seine Einbürgerung herbeigeführt hat und diese zeitnah zurückgenommen worden
, da der Betroffene anhand einer allgemeinen gesetzlichen Verwaltungsverfahrensvorschrift die Folge der Rücknahme hat voraussehen können. (Rn.20) (Rn.25) 3. Eine Vollmacht
bis zum Zeitpunkt der Anzeige der Mandatsniederlegung gegenüber der Behörde wirksam. (Rn.14) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil
hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die ausländerbehördliche Feststellung über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts. Randnummer 2 Er
nigerianischer Staatsangehöriger und beantragte im März 2015 über die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin P... die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wobei er geltend machte, mit einer portugiesischen Staatsangehörigen – Frau C... – verheiratet zu sein und mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft in Berlin zu wohnen. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers mit einer Gültigkeit bis März 2020. Randnummer 3 Nach dem Ergebnis kriminalpolizeilichen Ermittlungen organisierte eine u.a. in Berlin operierende nigerianische Schleuserbande über Jahre Scheinehen von Drittstaatlern mit portugiesischen Staatsangehörigen, stellte hierzu unwahre oder gefälschte Visa, Heiratsurkunden, Meldeadressen, Arbeitgeberbestätigungen, Arbeitsverträge zur Verfügung sowie Frau Rechtsanwältin P... zur Vertretung bei der Ausländerbehörde; der Kläger
nach den Ermittlungsergebnissen eine derart eingeschleuste Person (laufende Nummer 142). Randnummer 4 Daraufhin stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom
erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom
bereits unzulässig. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat, vielmehr untergetaucht
, wie sich aus der polizeilichen Hausermittlung vom
, weil der Bescheid vom
. Auch wenn die von ihr erklärte Annahmeverweigerung mit Schreiben vom 21. August 2018 dazu geführt hätte, dass eine formgerechte Zustellung per Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG nicht nachgewiesen
, wäre dieser Zustellungsmangel jedenfalls nach § 8 VwZG geheilt worden, weil sich aus dem genannten Schreiben, das das Bescheiddatum und das Geschäftszeichen des Bescheides auswies, der tatsächliche Zugang des Bescheides an sie ergab. Der Einwand des Klägers, die von ihm erteilte Vollmacht sei auf den ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte beschränkt gewesen und ohnehin würden Vollmachten immer nur befristet wirksam sein, überzeugt nicht. Beschränkungen einer Vollmacht etwa auf bestimmte Verfahrenshandlungen oder in zeitlicher Hinsicht sind nur wirksam, wenn sie sich aus dem Inhalt der Vollmacht bzw. aus dem Inhalt der der Behörde vorgelegten Vollmachtsurkunde ergeben (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG: „Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.“). Dies war hier nicht der Fall. Die hier vom Kläger erteilte und der Behörde vorgelegte Vollmacht zwecks „Aufenthalt“ war weder weiter inhaltlich noch zeitlich beschränkt. Randnummer 15 Im Übrigen
die Klage unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid
, (auch) soweit er angefochten
(Ziffer 1 bis 3), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Nichtbestehensfeststellung, Verfügung der Einziehung der Aufenthaltskarte und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 16 I. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass ein Freizügigkeitsrecht des Klägers nicht besteht (Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides),
7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom
, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn zu diesem Zweck begleitet (Satz 2). Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des Satzes 1 sowie im Übrigen auch des Satzes 2 der Vorschrift sind erfüllt (dahinstehen kann daher, ob im Falle des Vorliegens einer Scheinehe § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU gegenüber Satz 1 der Vorschrift spezieller
, so Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 122, Stand: März 2017, zumal die Rechtsfolgen beider Vorschriften identisch sind). Randnummer 17 1. Es steht – nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts – fest, dass der Kläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere Verwendung von unwahren Arbeitsbescheinigungen vorgetäuscht hat, freizügigkeitsberechtigter Ehegatte einer Unionsbürgerin zu sein. Randnummer 18 Dies ergibt sich aus polizeilichen Ermittlungen („EV Lissabon“), die aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Kriminalpolizei München zu illegalem Drogenhandel hervorgegangen sind. Danach organisierte eine u.a. in Berlin operierende nigerianische Schleuserbande über Jahre Scheinehen von Drittstaatlern mit portugiesischen Staatsangehörigen – es geht dabei um mehr als 130 Fälle –, stellte hierzu unwahre oder gefälschte Visa, Heiratsurkunden, Meldeadressen, Arbeitgeberbestätigungen und Arbeitsverträge zur Verfügung sowie Frau Rechtsanwältin P... zur Vertretung bei der Ausländerbehörde. Bereits Anfang 2014 hatte Europol Portugal eine entsprechende Erkenntnismitteilung an die Berliner Polizei übersandt, dass ein in Berlin lebender nigerianischer Staatsangehöriger Scheinehen von Angehörigen aus Drittstaaten mit portugiesischen Staatsangehörigen organisiert. Nach den Ermittlungsergebnissen
der Kläger eine derart eingeschleuste Person (laufende Nummer 142). Das Gericht hat keinen Anlass, an den Ermittlungsergebnissen zu zweifeln. Der Kläger hat, wie in allen anderen Fällen, über Frau Rechtsanwältin P... bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte-EU beantragt und hierzu eine Eheurkunde mit einer portugiesischen Staatsangehörigen sowie einen Arbeitsvertrag seiner portugiesischen Ehefrau nebst Lohnbescheinigungen vorgelegt. Dieses Arbeitsverhältnis war nur vorgetäuscht, wie mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird. Gleiches gilt für die behauptete eheliche Lebensgemeinschaft mit einem portugiesischen Ehegatten. Es gibt keinerlei Anhalt noch vom Kläger benannte konkrete Umstände, die Zweifel an den behördlichen Feststellungen begründen könnten. Vielmehr hat der Kläger der Sache nach mit der Klagebegründung die Vortäuschung eines Freizügigkeitsrechts eingeräumt, indem er erklärt hat, die vorliegende Fallkonstellation sei mit dem vom Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 2 BvR 669/04 entschiedenen Fall vergleichbar, indem es um die Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung mittels vorsätzlich unrichtiger Angaben gegangen sei (Schriftsatz des Klägers vom 8. August 2019, S. 1). Randnummer 19 2. Es steht im Übrigen – nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts – fest, dass der Kläger nicht zur Herstellung oder Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin nachgezogen
oder er zu diesem Zweck eine Unionsbürgerin begleitet hat, sondern ein Missbrauchsfall vorliegt, bei dem eine eheliche Lebensgemeinschaft nur vorgetäuscht worden
, um ein ansonsten ausgeschlossenes Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht zu erlangen. Damit liegt die von der Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers erfasste typische Fallkonstellation vor (vgl. hierzu die amtliche Begründung BT-Drs. 17/10746, S. 9 f. sowie den Erwägungsgrund Nr. 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). Dies folgt daraus, dass nach den polizeilichen Ermittlungen die vom Kläger angegebene eheliche Wohnung in Berlin nur eine Scheinadresse war und der Kläger im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht ansatzweise Details über seine Ehefrau oder die Ehe anzugeben vermochte, die für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen könnten. Seine einzige Angabe im Klageverfahren, er habe sich eine funktionierende Ehe erhofft, seine Ehefrau sei aber plötzlich verschwunden,
substanzlos und offensichtlich verfahrensangepasst. Randnummer 20
die Entscheidung des Beklagten mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 8 EMRK vereinbar. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung
der Beklagte schon angesichts des allein durch Täuschung erlangten Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Verlustfeststellung sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem vom Kläger selbst zitierten Urteil zum Aktenzeichen BvR 669/04 ausgeführt, eine Rechtsordnung, die sich ernst nehme, dürfe nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schaffe sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiere rechtstreues Verhalten und untergrabe damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit. So sei dem Gesetzgeber, soweit es um die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und hier besonders um den Schutz vor der gezielten Herbeiführung rechtswidriger Entscheidungen durch Täuschung geht, zwar im Allgemeinen nicht der Einsatz bestimmter einzelner Sicherungsmittel von Verfassung wegen vorgegeben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dürften jedoch insgesamt jedenfalls nicht so beschaffen sein, dass sie – zumindest aus der Sicht der weniger Gewissenhaften – zu rechtswidrigem Verhalten oder zur Herstellung rechtswidriger Zustände geradezu einladen würden. Die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten dürfe nicht dadurch untergraben werden, dass statt des rechtstreuen Verhaltens der Rechtsverstoß begünstigt werde. Daher gewähre das Recht dem missbräuchlich Handelnden für Rechtspositionen, die er in Widerspruch zum geltenden Recht durch Täuschung oder noch schwerwiegendere Missbräuche erwirkt habe, in der Regel keinen Bestandsschutz, sondern ermögliche es, mindestens innerhalb gewisser Fristen den Erwerb der Rechtsposition rückgängig zu machen. Es handele sich um die nächstliegende Möglichkeit, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen zu vermeiden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 63 bis 65) Randnummer 24 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das von § 2 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen in Fällen wie hier (Täuschung) intendiert
und nur in besonderen Ausnahmefällen von einer Nichtbestehensfeststellung abgesehen darf. Für einen solchen Ausnahmefall
hier nichts ersichtlich. Randnummer 25 Der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe es in verfassungswidriger Weise unterlassen zu regeln, bis zu welchem Zeitraum eine Verlustfeststellung ausgesprochen werden könne, überzeugt nicht ansatzweise. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem vom Kläger hierzu geltend gemachtem Urteil vom
die einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers auszustellende Aufenthaltskarte von vornherein befristet (in der Regel auf fünf Jahre, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU) und schon deswegen nicht mit einer statusverändernden Einbürgerung und deren Rücknahme vergleichbar, abgesehen davon dass grundrechtsspezifische Aspekte des Art. 16 GG in Fällen wie hier ebenfalls nicht betroffen sind. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 und 4 FreizügG/EU weitere Regelungen geschaffen hat, die dem Betroffenen hinreichend bestimmt und klar vor Augen führen, dass das Vorliegen (und der Fortbestand) eines Freizügigkeitsrechts aus besonderem Anlass überprüft sowie, sollte ein Freizügigkeitsrecht innerhalb von fünf Jahren nicht entstanden sein oder nicht mehr bestehen, ein Verlust des Freizügigkeitsrecht festgestellt und die Aufenthaltskarte eingezogen werden kann. Randnummer 26 II. Rechtsgrundlage für die Einziehung der dem Kläger ausgestellten Aufenthaltskarte (Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Bescheides)
G/EU. Danach kann in den Fällen des Satzes 1 und 2 des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger
, eingezogen werden. Die Voraussetzungen liegen hier vor, und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 27 III. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Bescheides)
G i. V. m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 28 Die Berufung
nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400492
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