sind verfassungskonform. 2. Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin genügt den Anforderungen des § 556d Abs. 2
. Die Begründung ist allgemein zugänglich. Die Seiten des Abgeordnetenhauses sind eine geeignete amtliche Stelle.
iVm der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin). Soweit die zwischen den Parteien im Mietvertrag getroffene Vereinbarung über die Miethöhe diesen Betrag überschreitet, ist sie unwirksam, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2
. Ein weitergehender Feststellungsanspruch besteht nicht. I. Randnummer 4 1. Ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, die §§ 556d ff.
seien verfassungswidrig, erhält die Beklagte nach Feststellung der Unzulässigkeit der Vorlagen der ZK 67 des Landgerichts Berlin vom
. Soweit die Beklagte meint, die Prüfung sei von den Fachgerichten von Amts wegen vorzunehmen, hat sie die Entscheidung der Kammer vom 29. März 2017 ( 65 S 424/16 , WuM 2017, 266 = NJW 2017, 1971 ) ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Die Kammer hat bereits in dieser ersten Entscheidung den höchstrichterlichen Maßstäben gemäß unter Einbeziehung der – allgemein zugänglichen – Gesetzes- und Verordnungsmaterialien ausführlich die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 556d Abs. 2
) geprüft, im Übrigen auch, ob die Verordnung ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Randnummer 6 Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung vom
werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nach Satz 5 bis 7 der Regelung muss die Verordnung – anders als die Verordnungen im Anwendungsbereich der §§ 558, 577a
- begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt, ferner, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Randnummer 11 Die MietBegrV Berlin wahrt den Feststellungen im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
selbst bestimmt keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Verordnungsbegründung; auch der Gesetzesbegründung lässt sich insoweit nichts entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 29); folgerichtig wird auch das „Wie“ nicht definiert. Randnummer 14 Die Bekanntgabepflicht lässt sich aus dem vom Gesetzgeber angegebenen Sinn und Zweck der Begründungspflicht ableiten, die sich nicht in einer Selbstkontrolle des Verordnungsgebers erschöpft. Sie dient vielmehr dem Ziel, die Gebietsausweisung nachvollziehbar und transparent zu machen (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 29; BGH, Urt. v.
ausdrücklich zugrunde liegenden – Ziel, Entscheidungen des Gesetzgebers auf Landes- und auf Bundesebene für jeden Bürger (die Allgemeinheit) transparent und nachvollziehbar zu machen. Randnummer 18 Die Seiten des Abgeordnetenhauses sind auch eine amtliche Stelle, denn sie stehen nicht der Allgemeinheit für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen zur Verfügung; im Impressum zeichnet das „Abgeordnetenhaus von Berlin, Verfassungsorgan des Landes Berlin“, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin für die Inhalte verantwortlich. Randnummer 19 Die Begründung ist der Allgemeinheit – mit Blick auf den Zweck der Möglichkeit der Überprüfung - auch leicht zugänglich. Für ein Mieterhöhungsverlangen, das keine Rechts-, sondern eine durch jedermann mögliche tatsächliche Überprüfung der Angaben des Vermieters gewährleisten soll, hat der Bundesgerichtshof die Veröffentlichung im Amtsblatt ausreichen lassen (vgl. BGH, Urt. v 12. Dezember 2007 – VIII ZR 11/07, WuM 2008, 88, nach juris Rn. 15), dies, ohne dem Vermieter weitergehende Hinweispflichten aufzuerlegen. Randnummer 20 Über das Internet zugängliche Veröffentlichungen werden allgemein als leicht zugänglich angesehen, was wohl auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Hier kommen die Möglichkeit der telefonischen oder elektronischen Anforderung per E-Mail hinzu. Randnummer 21 Soweit die Beklagte - und der von ihr zitierte Autor unter Bezugnahme auf Art. 64 der Verfassung von Berlin - die Einschätzung vertritt, es handele sich bei der Verordnungsbegründung um eine interne, weil an das Abgeordnetenhaus gerichtete Begründung, lässt sie vollkommen unbeachtet, dass dies den gesetzlich geregelten (für den Gesetz- und Verordnungsgeber verbindlichen) Förmlichkeiten und Abläufen des Normgebungsverfahrens geschuldet ist. Randnummer 22 Selbstverständlich richten sich Gesetzes- und Verordnungsentwürfe auf Berliner Landesebene an das Abgeordnetenhaus, so wie sich Gesetzentwürfe der Bundesregierung an den Bundestag richten, denn dies entspricht dem Gang des Verordnungsgebungs- bzw. Gesetzgebungsverfahrens, wobei Artt. 60ff. der Verfassung von Berlin (so wie Artt. 70ff GG auf Bundesebene) die Grundlagen der Gesetzgebung regeln, die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) auf Berliner Landesebene die Anforderungen an Gesetzes- und Verordnungsvorlagen (wie die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien für den Bund) sodann in den Einzelheiten. Randnummer 23 Gesetzentwürfe sind an das - demokratisch legitimierte, da vom Volk gewählte (Artt. 38f. Verfassung von Berlin - Abgeordnetenhaus gerichtet, weil dieses die Gesetze beschließt, Art. 60 Verfassung von Berlin. Ebenso wie auf Bundesebene - Art. 80 Abs. 1 GG - gelten Ausnahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen, wie hier der MietBegrV. Die Ermächtigungsgrundlage, die hier der Anwendung des Art. 64 Abs. 3 Verfassung von Berlin zugrunde liegt, findet sich in § 556d Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 24 Für das weitere Verordnungsgebungsverfahren maßgeblich sind hier §§ 48ff. GGO II (Berlin), wobei der Senat – vor dem Hintergrund des § 556d Abs. 2 Satz 5ff
(auch) die Anforderungen des § 42 GGO II eingehalten hat. Randnummer 25 § 556d Abs. 2
schreibt weder vor noch ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (die – obwohl „Gesetzentwurf“ - auch der Bundesgerichtshof zur Auslegung herangezogen hat, vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NZM 2019, 584, [587]) Anhaltspunkte dafür, dass von den gesetzlich geregelten Förmlichkeiten hinsichtlich der Begründung von Gesetz- oder Verordnungsentwürfen abgewichen werden soll (vgl. BT-Drs. 18/3121, S 29). Das Absehen von einer (abweichenden) besonderen Regelung lässt nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Regelungen in § 556d Abs. 2 Satz 5 – 7
von der ihm bekannten, in allen Einzelheiten gesetzlich geregelten Praxis ausgegangen ist, der er im Übrigen selbst unterliegt [GGO II (Bund)]. Randnummer 26 Es ergibt sich – die vom BGH in der Entscheidung vom 17. Juli 2019 fortentwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt – mit Blick auf das Ziel der Begründungs- und Veröffentlichungspflicht auch kein Mehrwert für die Regelungsadressaten, wenn eine - allenfalls mögliche - zusätzliche Begründung, gerichtet an die Allgemeinheit (den Bürger) verlangt würde; § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7
stellen diese Forderung nicht auf; es bedürfte dafür wohl auch einer gesonderten - bisher nicht vorhandenen - gesetzlichen Grundlage. II. Randnummer 27 1. Die Anwendung des § 556d
ist nicht nach § 556f Satz 2
ausgeschlossen. Eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung liegt nicht vor. Randnummer 28 Der Begriff der Modernisierung in § 556f Satz 2
knüpft nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich an § 555b
an; die Wiederherstellung eines ehemals bestehenden Zustands (Instandsetzung) wird nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 32). Umfassend ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Der Gesetzgeber nimmt zur Auslegung des Begriffs Bezug auf § 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG (BT-Drs. 18/3121, S. 32). Danach ist Wohnungsbau - als Schaffen von Wohnraum - (auch) die Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Den Begriff des wesentlichen Bauaufwandes hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Vorgängerregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG dahin konkretisiert, dass die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwandes erreichen muss (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 32 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 10.08.2010 – VIII ZR 316/09, WuM 2010, 679, nach juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 26.08.1971 - VIII C 42.70, ZMR 1972, 87, nach juris Rn. 14). Der Begriff „umfassend“ bezeichnet jedoch nicht nur ein quantitatives (Kosten-)Element, sondern gleichberechtigt ein qualitatives Kriterium. Zu berücksichtigen sind die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. den energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 32; vgl. zu alledem auch Börstinghaus in : Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 556f Rn. 20; BeckOGK/Fleindl 1.4.2019,
KoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016,
M 2015, 191, [201]). Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b
erfüllen, können jedoch schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2
fallen. Randnummer 29 Ein großer Teil des von der Beklagten geltend gemachten Kostenaufwandes in Höhe von insgesamt 26.192,60 € ist nicht auf Maßnahmen im Sinne des § 555b
zurückzuführen es handelt sich um Instandsetzungen. Dem entspricht die von der Beklagten ausgestellte Mietbescheinigung vom 29. Juni 2016, in der die Angabe: „Wohnung wurde umfassend modernisiert“ mit „Nein“ versehen wurde. Randnummer 30 Gemäß § 555b
sind Modernisierungsmaßnahmen bauliche Veränderungen, durch die - nach Ziff. 1 bis 3 (Primär-)Energie nachhaltig eingespart oder der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, nach Ziff. 4 der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder Ziff. 5 die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden; für Maßnahmen nach Ziff. 6 und 7 ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Randnummer 31 Werden die (vom Kläger teilweise bestrittenen) Angaben der Beklagten als zutreffend zugrunde gelegt (Anlagen B4, B7), so liegen diese Voraussetzungen überwiegend nicht vor. Randnummer 32 Die Maurerarbeiten (3.205,53 €) sind - mit Ausnahme der Positionen, die im Zusammenhang mit der Unterputzverlegung der Elektroleitungen stehen (Positionen FS12_1.6.10, FS12_1.6.50, FS12_1.7.30 und FS12_1.8.10, insgesamt 629,74 € [brutto]) - als Instandsetzung, nicht Modernisierung zu bewerten. Der Abbruch bisher vorhandener Möblierung (Einbauschränke, Küchenschränke) ist keine bauliche Veränderung, die Vorarbeiten für Bodenbeläge, Fliesen und Unterböden sind vom Effekt her energetisch bzw. ressourcenneutral; sie führen hier auch keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache oder eine dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse herbei. Randnummer 33 Bad und Küche waren ausweislich der zu den Akten gereichten Fotos in dem – im Wesentlichen - beibehaltenen Umfang bereits mit Fliesen ausgestattet. Anders als eine erstmalige Verfliesung von Bad und Spritzwasserbereich der Küche ist ihr Ersatz durch neue, nunmehr großformatige Fliesen keine Maßnahme im Sinne des § 555b Ziff. 4 oder 5
(vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 14. Aufl., 2019, § 555b Rn. 26f., 104, mwN). Das Kriterium der Nachhaltigkeit bzw. Dauerhaftigkeit ist nicht erfüllt, denn die bereits vorhandene Wohnwertverbesserung durch Fliesen in den „Nassbereichen“ der Wohnung erfährt keine Steigerung, ihre Wirkung wird nicht dauerhafter, wenn sich die Maßnahme auf einen Austausch durch „moderne“ – hier großformatige – Fliesen beschränkt. Semantisch knüpft das Adjektiv hier – wie häufig in der Umgangssprache - an den Begriff der „Mode“ an, mit dem kurzfristige Äußerungen des Zeitgeistes assoziiert werden, nicht hingegen langfristig wirkende Wertungen oder Phänomene. Ein weitergehender Fußbodenaustausch fand – nach den von der Beklagten eingereichten Belegen, insbesondere den dortigen Leistungsbeschreibungen – nicht statt. Randnummer 34 Nach den vorstehenden Feststellungen folgerichtig können auch die Fliesenarbeiten selbst (2.887,08 €) nicht als Modernisierungsmaßnahme angesehen werden. Die der Beklagten zuzugebende Verbesserung der optischen Wirkung der neuen Fliesen und die geltend gemachte elastische Versiegelung der Dehnungsfugen der Fliesenbeläge rechtfertigen nicht die Annahme der Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ziff. 4 und 5 des § 555b
. Ebenso verhält es sich mit dem behaupteten geringeren Fugenanteil; eine nennenswerte Wohnwertverbesserung infolge der behaupteten Verringerung des Aufwandes für die Reinigung der Fugen findet ersichtlich nicht statt. Randnummer 35 Die Kostenposition findet im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 556f
daher keine Berücksichtigung. Am Ergebnis ändert sich nichts Wesentliches, wenn zugunsten der Beklagten die Erweiterung des Wandfliesenbereiches in der Küche im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1, 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2014 – VIII ZR 87/13, ZMR 2016, 188, nach juris Rn. 50) mit 300,00 € berücksichtigt wird. Es sind immer noch Kosten in Höhe von ca. 2.587,08 € nicht in Ansatz zu bringen. Randnummer 36 Im Wesentlichen als Instandsetzung stellen sich auch die Schreinerarbeiten zur Wiederherstellung der Gang- und Schließbarkeit von Türen und Fenstern einschließlich der Erneuerung schadhafter Teile dar (insgesamt 1.176,67 €), dies jedoch mit Ausnahme des elektrischen Fensterantriebs zwischen Bad und Abstellraum (232,50 €), der sich als Gebrauchswerterhöhung im Sinne von § 555b Nr. 4
darstellt. Die angesetzten Kosten bleiben in Höhe von 944,17 € unberücksichtigt. Randnummer 37 Als reine Instandsetzung sind auch die Fußbodenarbeiten anzusehen, für die die Beklagte insgesamt 2.171,28 € in Ansatz bringt. Randnummer 38 In der „Gutschrift“ 100000577/0284 wurden die Arbeiten „im Kopf“ zwar mit „Einzelmod. Parkett verlegen“ bezeichnet. Nach der Leistungsbeschreibung wurden Estrichfehlstellen instandgesetzt, der alte Dielenboden wurde abgeschliffen und neu versiegelt. Parkett wurde laut Leistungsbeschreibung nicht (neu) verlegt. Ebenso verhält es sich mit der „Gutschrift“ 100000579/0284. Die Sockelleisten in Flur, Küche und Wohnraum wurden nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung erneuert; die beigefügten Fotos bestätigen, dass Sockelleisten bereits zuvor vorhanden waren. Randnummer 39 In nahezu allen „Gutschriften“ werden nach dem Netto-Rechnungsbetrag Zuschläge in teilweise beträchtlicher Höhe addiert, ohne dass sich erschließt, von der Beklagten auch nicht erläutert oder definiert wird, wofür diese angefallen bzw. womit sie gerechtfertigt sein sollen. Sie sind daher vorab – ohne Prüfung der in dem Beleg beschriebenen Arbeiten – herauszurechnen. Im Rahmen der Sanitärinstallationsarbeiten handelt es sich um einen „Zuschlag“ in Höhe von 375,96 € (netto), in der Aufstellung „Elektroinstallation“ um einen Betrag von 743,70 € (netto), die weiteren Zuschläge ergeben in der Summe einen Betrag von 527,42 € (netto), insgesamt belaufen sich sich auf 1.647,08 € (netto = 1.960,02 € brutto). Randnummer 40 Werden allein die vorgenannten Beträge addiert, verfehlt die Beklagte in quantitativer Hinsicht bereits erheblich den Betrag von (mindestens) einem Drittel der für einen Neubau anzusetzenden Kosten, ohne dass es auf die weiteren (qualitativen) Voraussetzungen des § 556f
ankäme. Randnummer 41 Die Kammer hat – wie im Termin mitgeteilt – in Parallelverfahren amtliche Auskünfte über die durchschnittlichen Wohnungsneubaukosten/qm beim statistischen Landesamt Berlin-Brandenburg für die Jahre 2016 und 2018 eingeholt; sie betrugen 1.523 €/qm bzw. 1.811,00 €/qm. Randnummer 42 Selbst wenn zugunsten der Beklagten der geringere Wert für 2016 (1.523,00 €/qm) zugrunde gelegt wird, der auch unterhalb des von der Beklagten vorgetragenen Betrages von 1.544,00 €/qm liegt, errechnen sich daraus für die Wohnung des Klägers mit einer Größe von 44,76 qm Neubaukosten in Höhe von 68.169,48 €. Nach Abzug (nur) der oben genannten Beträge (in der Summe 10.238,34 €) von den geltend gemachten Gesamtkosten (26.192,60 €) wird mit dem verbleibenden Betrag von 15.954,26 € ein Drittel der für einen Neubau anzusetzenden Kosten (22.723,16 €) nicht erreicht, erst recht nicht überschritten. Randnummer 43 2. Unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Modernisierungsmieterhöhung nach § 556e Abs. 2
beträgt die höchst zulässige Miete 7,44 €/qm; das entspricht einer monatlichen Nettokaltmiete von 333,01 €. Randnummer 44 a) Die in der Wohnung vorgenommenen Maßnahmen rechtfertigen nicht die von der Beklagten gemäß § 556e
hilfsweise geltend gemachte (fiktive) Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von 4,74 €/qm, sondern nur eine Erhöhung um 1,40 €/qm. Randnummer 45 Gemäß § 556e Abs. 2 Satz 1
darf, sofern der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b
durchgeführt hat, die nach § 556d Absatz 1
zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3
und § 559 a Abs. 1 bis 4
(hier aF) ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2
) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre. Randnummer 46 Die Beklagte bringt im Rahmen der fiktiven Modernisierungsmieterhöhung – entsprechend den Anforderungen des § 559
(aF) um Instandsetzungsanteile verminderte – Kosten in Höhe von insgesamt 23.139,54 € in Ansatz. Randnummer 47 Von diesem Betrag sind bereits die unter 1. genannten Beträge für reine Instandsetzungsarbeiten und unberechtigte, nicht erläuterte Zuschläge, insgesamt 10.238,34 € in Abzug zu bringen. Randnummer 48 Die weiteren Positionen der Zusammenstellung der Beklagten in der Klageerwiderung, die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 556f
außer Betracht bleiben konnten, haben ebenfalls zu großen Teilen Instandsetzungsarbeiten, nicht hingegen Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b
zum Gegenstand; als Modernisierungsmaßnahmen (abzüglich Instandsetzungsanteilen) berücksichtigungsfähig ist insgesamt ein Betrag von 6.835,65 €. Randnummer 49
105; 111,50 €), das als solches unstreitig ist, der vorherige Zustand durch das von der Beklagten eingereichte Foto zum Zustand des Bades vor Ausführung der Arbeiten belegt. Im Übrigen findet der Ersatz des Waschbeckens im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Modernisierung Berücksichtigung. Randnummer 52 Eine Gebrauchswerterhöhung ergibt sich auch aus dem (erstmaligen, durch Foto belegt) Einbau einer Einhebelarmatur (108,05 €). Ebenso verhält es sich mit dem Austausch eines Rippenheizkörpers im Bad gegen einen Handtuchwärmer (vgl. BeckOGK/Schepers, 1.7.2019,
42-51; LG Berlin Urt. V. 22.03.2011 – 65 S 321/10 – zitiert nach Beckonline = NZM 2011, 548), dies mit einem Kostenaufwand von insgesamt 426,61 € (254,42 € + 172,19 €). Randnummer 53 Als nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache stellt sich auch die zusätzliche Steckdose am Waschbecken dar (LG Berlin, Urt. v. 14.01.2015 - 65 S 267/14 – n.v.); die Kammer schätzt den Kostenaufwand (Material und Einbau) gemäß § 287 Abs.1, 2 ZPO auf 150,00 €. Ebenso verhält es sich mit der Dämmung der Warm- und Kaltwasserleitungen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019,
42a) (insgesamt 306,44 € [brutto] für 8,75 m Warm- und Kaltwasserleitung), dem elektrischen Fensterheber für das Fenster zwischen Abstellkammer Küche und Bad (162,44 €), dem Unterputzwasserzähler (76,99 €) und der Installation eines wandhängenden WC als Ersatz für ein Steh-WC (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019,
105 Kostenaufwand: 283,46 € + 191,59 € = 475,05 €). Randnummer 54 Die Installation des Elektro-Durchlauferhitzers AEG mit stufenloser Temperatureinstellung und wählbarer Leistung (394,50 € netto; Anschluss 86,90 € netto) bleibt unberücksichtigt. Auch nachdem der Kläger die Energieeffizienz der Warmwasserbereitung mittels elektrisch betriebenen Durchlauferhitzers bestritten hat, hat die Beklagte zur Energieeinsparung nicht vorgetragen. Sie hat letztlich einen elektrischen Durchlauferhitzer durch ein auf eben dieser Energiebasis funktionierendes Gerät ersetzt; für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 555b Ziff. 1 bis 3
ergibt sich kein Anhaltspunkt. Die gewisse Komforterhöhung durch die stufenlose Temperaturregelung erhöht weder den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig noch werden damit die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert. Randnummer 55 Auch die übrigen Maßnahmen im Rahmen der Sanitärinstallationsarbeiten stellen sich als Erneuerung ohne Wertverbesserung dar; der Ersatz von Sanitärobjekten ist keine Modernisierung (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019,
OK MietR/Müller, 17. Ed. 1.9.2019,
94). So erhöht der Ersatz der Badewanne durch eine Dusche nicht den Gebrauchswert der Mietsacher; eine Gebrauchswerterhöhung läge allenfalls vor, wenn eine Dusche zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne eingebaut wird (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019,
105). Randnummer 56
höchst zulässige Nettomiete von 7,44 €/qm, das entspricht einer monatlichen Nettokaltmiete für die hier gegenständliche Wohnung von 333,01 €. Randnummer 64 3. Aus den Feststellungen zu Ziff. 2 folgt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Miete seit dem in § 556g Abs. 2
bezeichneten Zeitpunkt, hier in Höhe von 1.742,93 € (248,99 x 7) für den geltend gemachten Zeitraum von sieben Monaten (Dezember 2017 bis Juni 2018). Die qualifizierte Rüge gemäß § 556g Abs. 2
ist dem Beklagten unstreitig im November 2017 zugegangen. Randnummer 65 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1
. Einer Mahnung bedurfte nach Zugang des Schreibens vom
vorgeschriebenen Verordnungsbegründung. In diesem Rahmen bewegt sich die Entscheidung der Kammer. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400509
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.