sie für ihr Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Befreiung und keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Lichtenrade, Flur 1, Flurstücke 1974, 1977, 74/4 und 956, M... Straße, in 12309 Berlin. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom
nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Baugrenzen und förmlich festgestellte Baufluchten als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO 1968 gelten (textliche Festsetzung Nr. 2). Für die Bestimmung der nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Bebauungstiefe und für das Überschreiten der Bebauungstiefe gilt § 23 Abs. 4 BauNVO (textliche Festsetzung Nr. 3). Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Vorhabengrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 (textliche Festsetzung Nr. 4). Der mit Verordnung vom
es „[a]uf der als Waldbestand dargestellten Fläche der Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“, unter anderem verboten ist, Bäume oder Büsche zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen. Randnummer 5 Westlich und südlich des Grundstücks der Klägerin (sowie östlich und südlich des Grundstücks A... Straße 18-19) schließt sich das mit Verordnung vom
innerhalb der festgesetzten Bebauungstiefe von 20 m ab der straßenseitigen Baufluchtlinie eine zweigeschossige Bebauung möglich sei. Außerhalb der Bebauungstiefe sei jedoch die Erteilung einer Ausnahme erforderlich. An diese Ausnahme seien Bedingungen geknüpft. So dürfe außerhalb der Bebauungstiefe nur eingeschossig (mit Dachgeschoss) gebaut werden. Gebäude 1 stehe möglicherweise vor der f.f. Baufluchtlinie. Die Gebäude 4-6 stünden wahrscheinlich außerhalb der Baufluchtlinie. Aufgrund des fehlenden amtlichen Lageplans könne keine weitere Aussage gemacht werden. Auf die Vorbescheidsfrage 2 antworte das Bezirksamt zunächst: „siehe 1.“. Weiter führte es aus, eine zweigeschossige Bebauung sei nur innerhalb der Bebauungstiefe zulässig. Außerhalb der Bebauungstiefe seien nur eingeschossige Gebäude im Rahmen einer Ausnahme zulässig. Zur Vorbescheidsfrage 3 führte das Bezirksamt in dem Bescheid aus, die geplanten Gebäude würden die zulässigen Nutzungsmaße einhalten. Und weiter: „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ Die Vorbescheidsfrage 4 beantwortete das Bezirksamt im Wesentlichen dahingehend,
die geplante Bebauung den Bestimmungen des Landschaftsplans widerspreche. Eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplans könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil die Beseitigung des Waldbestandes nicht mit den Zielen des Landschaftsplans und den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar sei. Randnummer 10 Mit Telefax vom
die f.f. Fluchtlinien weiterhin bestünden, auch wenn die ursprünglich geplante Verbindungsstraße nicht mehr realisiert werde. Nähme man zugunsten der Klägerin an,
keine Baufluchtlinien bestünden, würde sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen, da diese nur mit eingeschossigen Gebäuden bebaut sei. Rechtsprüfung und Abwägung ergäben außerdem,
die im Baunutzungsplan zulässige Bebauung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 für das Gesamtgrundstück nebst A... Straße 18-19 durch den bestehenden Baukörper (F...-Seniorenheim) bereits ausgeschöpft sei. Da eine weitergehende Bebauung nicht möglich sei, stehe auch die landschaftsplanerische Festsetzung zum Erhalt des Waldbestandes nicht im Widerspruch zum Baunutzungsplan. Randnummer 12 Am 7. April 2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Randnummer 13 Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus: Randnummer 14 Das in § 3 der Landschaftsplanverordnung enthaltene Baumbeseitigungsverbot gelte seinem klaren Wortlaut nach nicht für das Vorhabengrundstück. Denn das Verbot beziehe sich nur auf den Waldbestand der „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“. Diese Fläche sei in der Festsetzungskarte durch vertikale Linien auf gelbem Hintergrund markiert und umfasse gerade nicht das Vorhabengrundstück.
auch das Vorhabengrundstück in der Festsetzungskarte vertikale Linien aufweise, ändere daran angesichts der eindeutigen Zeichenerklärung auf der Karte nichts. Die Darstellungen zu den östlich des K... Damms gelegenen Flächen der Jugendarrestanstalt und Jugendhaftanstalt K... sowie die dazu gehörigen textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3 im Landschaftsplan stützten die Ansicht,
das Vorhaben-grundstück mit seinem Waldbestand nicht als Teil der „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ angesehen werden könne. Darüber hinaus wiesen die jeweils gelb markierten Gemeinbedarfsflächen auch in tatsächlicher Hinsicht einen hinreichenden Baum- bzw. Waldbestand auf. Zum Beleg überreicht die Klägerin Luftbildaufnahmen. Randnummer 15 Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung könne es dahinstehen, ob der Verordnungsgeber ursprünglich die entgegenstehende Intention gehabt habe, den Waldbestand auf der Fläche des Vorhabengrundstücks ebenfalls unter den Schutz gemäß § 3 der Landschaftsplanverordnung zu stellen. Jedenfalls aber habe der Schutz nicht unabhängig von der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum F...-Seniorenheim gelten sollen. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber die in Rede stehenden Flächen eigenständig als Schutzflächen benannt und in der Flächenkarte markiert. Stattdessen habe er das Vorhabengrundstück in der Festsetzungskarte jedoch gerade nicht als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen und sich im Verordnungstext nur auf das F...-Seniorenheim bezogen. Nur in diesem Sinne habe der Landschaftsplan auch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts genügen können, wonach ein Bauvorhaben durch Vorschriften des Landschaftsschutzes allenfalls in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflusst, hingegen nicht als solches verhindert werden könne. Denn mit einer im Wege der Grundstücksteilung erfolgten Abtrennung der Waldflächen hätten die Festsetzungen des Landschaftsplans, wenn sie denn überhaupt das Vorhabengrundstück erfassen würden, dazu geführt,
eine an sich bauplanungsrechtlich zulässige Bebauung rechtswidrig verhindert worden wäre. Der Wortlaut des § 3 der Landschaftsplanverordnung erscheine daher durchaus mit Bedacht gewählt zu sein. Es könne davon ausgegangen werden,
der Verordnungsgeber das Baumbeseitigungsverbot ganz bewusst an die Zugehörigkeit der bewaldeten Fläche zum F...-Seniorenheim geknüpft habe. Allenfalls solange das Vorhabengrundstück eine Teilfläche des F...-Seniorenheims gebildet habe, sei es rechtlich überhaupt denkbar gewesen, für diese Teilfläche - obwohl bauplanungsrechtlich als Bauland ausgewiesen - ein umfassendes Baumbeseitigungsverbot per Landschaftsplan anzuordnen. Randnummer 16 Das werde auch durch die Aufstellungsvorgänge zum Landschaftsplan gestützt. Wie die Klägerin näher ausführt, bestätigten die darin enthaltenen Unterlagen,
der Beklagte zu jedem Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens die Intention gehabt habe, durch den Landschaftsplan gerade keine Festsetzungen zu treffen, die im Widerspruch zum Baunutzungsplan stehen könnten. Hätte die heute zu beurteilende Grundstückssituation (Trennung des Vorhabengrundstücks vom F...-Seniorenheim) bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans bestanden, würde außer Zweifel stehen,
ein prinzipielles Rodungsverbot für das Vorhabengrundstück nicht erlassen worden wäre. Der Plangeber sei sich über den Vorrang des Baurechts gegenüber dem Naturschutzrecht vollständig im Klaren gewesen. Keinesfalls habe der Plangeber das Baurecht durch Festsetzungen des Landschaftsplans einschränken wollen und dürfen. Nur weil ein Konflikt mit dem Baurecht aufgrund der damaligen Grundstückssituation nicht gesehen und auch nicht antizipiert worden sei, sei in die Verbotsregelung des § 3 der Landschaftsplanverordnung kein Vorbehalt aufgenommen worden, wonach eine weitere Bebaubarkeit hierdurch nicht verhindert werde. Zwar möge es aus naturschutzfachlicher Sicht unbefriedigend sein, wenn ein Eingriff in den Baumbestand zur Umsetzung bauplanungsrechtlich zulässiger Vorhaben möglich bleibe. Es stelle jedoch aus rechtlicher Sicht das maximal zulässige Maß einer Nutzungsbeschränkung dar. Maßgeblich sei nicht, was naturschutzfachlich sinnvoll und wünschenswert sei, sondern welche Beschränkungen des Eigentums und der Baufreiheit (Art. 14 GG) rechtlich zulässigerweise im Landschaftsplan hätten festgesetzt werden können. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob § 3 der Landschaftsplanverordnung einschränkend auszulegen oder wegen Verstoßes gegen vorrangiges Recht unbeachtlich sei. Randnummer 17 Selbst wenn man aber annähme, der Landschaftsplan würde dem Bauvorhaben inhaltlich widersprechen, hätten seine widersprechenden Festsetzungen hinter denen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans 7-37 Bi zurückzutreten. Der Bebauungsplan 7-37 Bi, der im Verhältnis zum Landschaftsplan das „jüngere“ Recht sei, weise das Vorhabengrundstück mit flächendeckendem Baumbestand ohne Beschränkungen oder Auflagen als Baufläche aus, nämlich als allgemeines Wohngebiet. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB seien die Darstellungen von Landschaftsplänen in der Bauleitplanung lediglich „zu berücksichtigen“. Es sei daher schon denknotwendig ausgeschlossen,
solche Festsetzungen Vorrang vor den Festsetzungen eines Bebauungsplans haben bzw. diese verdrängen könnten. Dem Integrationsansatz entsprechend, solle Umweltschutz durch das Städtebaurecht verwirklicht werden; es solle aber keinen „zweiten Pfad einer Umweltleitplanung“ geben. Die Bauleitplanung könne sich über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege hinwegsetzen. Diese seien keine verbindlichen Vorgaben für die Bauleitplanung, wie sie etwa gebietsbezogene Festlegungen des Umweltrechts darstellen könnten (z.B. die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes nach § 26 BNatSchG). Auch im Übrigen könnten sie ein Bauvorhaben nicht in Gänze ausschließen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zeige,
Darstellungen von Landschaftsplänen einem Bauvorhaben allenfalls im Außenbereich entgegenstehen könnten. Entgegen der Annahme des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 richte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens vorliegend aber nicht nach § 35 BauGB. Dies folge schon daraus,
die hier in Rede stehenden Flächen im Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen seien. Im Übrigen sei die Anwendung von § 35 BauGB vorliegend bereits dadurch gesperrt,
sich das Vorhaben wegen des Vorliegens eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteile. Durch den Baunutzungsplan (und jetzt den Bebauungsplan 7-37 Bi) sowie die f.f. Fluchtlinien seien für den Bereich des Vorhabengrundstücks sämtliche der in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen getroffen. Randnummer 18 Der Vorrang der Bauleitplanung komme unmissverständlich auch in § 18 Abs. 2 BNatSchG und § 9 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Bln zum Ausdruck.
im Berliner Landesrecht bis 2006 in § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. NatSchG Bln a.F. noch eine Rückausnahme im Hinblick auf den Baunutzungsplan bestanden habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal der Landesgesetzgeber keineswegs davon ausgegangen sei,
sich bei Widersprüchen ein Geltungsvorrang des Landschaftsplans ergeben würde; genau diese Rechtsunsicherheit habe der Gesetzgeber im Jahr 2006 durch Streichung der Rückausnahme beenden wollen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf,
Rechtsklarheit nur im Hinblick auf künftige Landschaftspläne habe geschaffen werden sollen. Im Gegenteil, ergebe sich aus der Begründung der Gesetzesänderung,
die Rechtsunsicherheit insgesamt zugunsten des Baunutzungsplans habe aufgelöst werden sollen. Ferner sei die bundesrechtliche Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB als abschließend anzusehen. Eine abweichende landesrechtliche Regelung, wonach Landschaftspläne Geltungsvorrang vor widersprechenden Bebauungsplänen haben sollten, wäre deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 31 GG verfassungswidrig und nichtig. Randnummer 19 Aber auch schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 7-37 Bi hätten die Landschaftsplanverordnung und der Landschaftsplan dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Nach § 18 Abs. 2 BNatSchG sei das eingriffsrechtliche Instrumentarium des Naturschutzrechts unter anderem in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB unanwendbar. Soweit der Beklagte meinen sollte, der Geltungsvorrang des Baurechts habe in § 19 Abs. 1 NatSchG Bln eine Modifizierung erfahren, gehe dies fehl. § 19 Abs. 1 NatSchG Bln erweitere lediglich den Anwendungsbereich des in § 17 BNatSchG geregelten sog. „Huckepackverfahrens“ auf Vorhaben, die zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung bedürften. Die Regelung habe schon keinen materiell-rechtlichen Gehalt, sondern erschöpfe sich in einer verfahrensrechtlichen Konzentrationswirkung. Eine Abweichung vom Geltungsvorrang des Baurechts werde damit nicht angeordnet, was ohne Öffnungsklausel im Übrigen auch gar nicht möglich sei. Das zeige auch die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 5 NatSchG Bln. Um das Vorhabengrundstück als Bauland überhaupt erst nutzbar zu machen, bedürfe es keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung, weil die Grundentscheidung im Sinne einer Bebaubarkeit bereits durch den Baunutzungsplan abschließend getroffen worden sei. Randnummer 20 Die ursprüngliche Baugebietsfestsetzung durch den Baunutzungsplan sei durch den Landschaftsplan auch keineswegs obsolet geworden. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten würde bedeuten,
nicht nur Bebauungspläne, sondern auch Landschaftspläne Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung treffen bzw. diese verändern könnten. Dies werde zu Recht in Rechtsprechung und Literatur nirgends vertreten. Das Rangverhältnis zwischen Bauleitplanung und Landschaftsplanung sei zugunsten eines Vorrangs der Bauleitplanung in Rechtsprechung und Literatur eindeutig geklärt und gesetzlich fixiert. Auch die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz des Beklagten erkenne ausdrücklich an,
die Festsetzungen eines Landschaftsplans denen eines Bebauungsplans bzw. der verbindlichen Bauleitplanung nicht widersprechen dürften. Letztlich bedürfe es einer Auseinandersetzung mit dem von dem Beklagten bemühten Argument der zeitlichen Abfolge indes auch nicht mehr. Denn
die Baugebietsausweisung durch den Baunutzungsplan gerade nicht überholt sei, stehe seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 7-37 Bi im Juni 2017 außer Frage. Randnummer 21 Es möge zutreffen,
es sich bei dem Bebauungsplan 7-37 Bi um einen sog. Überleitungsbebauungsplan handele. Das führe aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Der neue Bebauungsplan vereinheitliche die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage. Die festgesetzten Nutzungsarten seien nicht geändert worden. Das Vorhabengrundstück bleibe in einem Gebiet, für das der geltende Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Einziger Unterschied sei,
es sich nunmehr um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO handele. Laut der Begründung des Bebauungsplans 7-37 Bi habe es im Hinblick auf den Landschaftsplan auch keinen weiteren Regelungsbedarf gegeben. Der Plangeber habe demnach in Kenntnis des Landschaftsplans die Gebietsausweisung nicht geändert, sondern bestätigt und auch sonst keine weiteren Regelungen getroffen. Wäre der Plangeber davon ausgegangen,
der Landschaftsplanverordnung nach der Grundstücksteilung im Jahr 2014 weiterhin auch für das Vorhabengrundstück gelte, hätte er entweder wegen des Widerspruchs zur Bauleitplanung im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln ein Außerkrafttreten der Regelung in Bezug auf das Vorhabengrundstück bestimmen müssen. Oder er hätte wegen des Vorrangs der Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan selbst treffen müssen. Randnummer 22 Die Klägerin sei Eigentümerin eines Grundstücks, das sowohl im Baunutzungsplan als auch im Bebauungsplan 7-37 Bi als Bauland ausgewiesen sei. Sofern § 3 der Landschaftsplanverordnung auch für das Vorhabengrundstück gelten sollte, wäre dessen Bebaubarkeit hingegen vollständig ausgeschlossen. Der von dem Beklagten postulierte Gleichrang von Bauleitplanung und Landschaftsplan würde in Wahrheit nichts anderes als einen absoluten Vorrang des Landschaftsplans bedeuten. Die Beachtung von § 3 der Landschaftsplanverordnung liefe auf ein absolutes Bauverbot hinaus. Eine „praktische Konkordanz“ könne es vorliegend nicht geben. Die Festsetzungen in den Bauleitplänen wären unter der Annahme der Geltung von § 3 der Landschaftsplanverordnung für das Vorhabengrundstück ad absurdum geführt. Das stelle der Beklagte auch überhaupt nicht in Abrede. Dennoch habe er im Juni 2017 einen Bebauungsplan in Kraft gesetzt, der an der Einstufung des Vorhabengrundstücks als Bauland nichts ändere, obgleich er im Vorbescheidsverfahren und im hiesigen Gerichtsverfahren die Ansicht vertrete, tatsächlich dürfe das Grundstück aus Gründen des Naturschutzes nicht bebaut werden. Das von dem Beklagten bemühte Argument, trotz Ausweisung des Grundstücks als Bauland im Bebauungsplan 7-37 Bi solle die Unbebaubarkeit des Grundstücks bestehen bleiben, sei ebenso grotesk wie unbeachtlich. Es lasse sich in Bezug auf das Vorhabengrundstück auch nicht in Einklang bringen mit der angeblichen (alleinigen) Intention für die Festsetzung des Bebauungsplans, die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung zu erreichen. Randnummer 23 Jedenfalls ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG ein Anspruch auf Befreiung von dem Baumbeseitigungsverbot des § 3 der Landschaftsplanverordnung. Die Nutzung von Bauland als Baufläche stelle ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, insbesondere wenn hierdurch dringend benötigter Wohnraum geschaffen würde. Weil das Baumbeseitigungsverbot nach heutiger Sachlage für den Eigentümer ein vollständiges Bauverbot bewirken würde, stelle die Anwendung von § 3 der Landschaftsplanverordnung auch eine unzumutbare Belastung für die Klägerin dar. Weil zur Umsetzung des Bauvorhabens nur ein Teil des Baumbestandes beseitigt werden müsste, wäre die mit Blick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG erforderliche Befreiung zudem mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Randnummer 24 Auch ansonsten sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die sich aus der Festsetzung der Baustufe II/2 im Baunutzungsplan ergebenden Nutzungsmaße einer GRZ von 0,2, einer GFZ von 0,4 und einer Vollgeschosszahl von 2 würden in Bezug auf das Vorhabengrundstück eingehalten. Maßgeblich sei insoweit allein das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche sei dabei gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auf die Grundstücksfläche abzustellen, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liege, womit die gesamte Fläche des Vorhabengrundstücks zugrunde zu legen sei. Eine festgesetzte Straßenbegrenzungslinie im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bestehe nicht. Die vom tatsächlichen Straßenverlauf abweichenden f.f. Straßenfluchtlinien seien funktionslos geworden. Ihr Hintergrund sei der vor Urzeiten erwogene Bau einer Verbindungsstraße zwischen der M... Straße und der A... Straße südlich des Vorhabengrundstücks gewesen. Der Beklagte räume im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 selbst ein,
diese Verbindungsstraße nicht mehr realisiert werde. Die Funktionslosigkeit der Straßenfluchtlinien werde auch dadurch bestätigt,
diese in den Bebauungsplan 7-37 Bi nicht als Begrenzungen aufgenommen worden seien, sondern allein der tatsächliche Straßenverlauf wiedergegeben werde. Randnummer 25 Die Annahme einer Bebauungstiefe von 20 m fuße allein auf § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58. Der seit Juni 2017 geltende Bebauungsplan 7-37 Bi enthalte hingegen keine Festsetzungen zur Bauweise oder zu überbaubaren Grundstücksflächen. Falls man darin nicht schon eine Aufhebung von Vorgaben zur maximalen Bebauungstiefe sehen wolle, werde jedenfalls deren Funktionslosigkeit durch den Erlass des Bebauungsplans 7-37 Bi bestätigt. Im Übrigen ergebe sich die Funktionslosigkeit der Bebauungstiefe aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Die weit überwiegende Hinterliegerbebauung sei unter der Geltung von § 8 BO 58 genehmigt und realisiert worden. Das gelte insbesondere für die direkt an das Vorhabengrundstück nördlich angrenzenden Reihenhäuser M... Straße 24 D-L, die im Jahr 1973 errichtet worden seien. Überdies sei auf dem Grundstück A... Straße 17 A im Jahr 2015 der Anbau zum Seniorenheim aufgestockt worden, obgleich er bereits zwei Vollgeschosse aufgewiesen habe. Diese Aufstockung stünde einer vermeintlich noch bestehenden und anzuerkennenden Intention, den „Blockinnenbereich“ freizuhalten, klar entgegen. Der Anbau sei auch nicht die einzige Ausnahme von einer ansonsten lediglich eingeschossigen Bebauung außerhalb der Bebauungstiefe von 20 m. Auch das Seniorenheim selbst (A... Straße 18-19) überschreite die Bebauungstiefe erheblich und weise ebenfalls zwei Vollgeschosse auf. Darüber hinaus verkenne der Beklagte,
es vorliegend nicht um die Bebauung eines „Blockinnenbereichs“ gehe. Denn das Vorhabengrundstück bilde den Blockrand, also den Abschluss des Baublocks. Jedenfalls bestehe ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 BO 58 und Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG auf Erteilung einer Ausnahme von der geltenden Bebauungstiefe. Randnummer 26 Ebenso wenig stünden die f.f. Baufluchtlinien dem Vorhaben entgegen. Auch diese seien obsolet. So stünden etwa auch Gebäude des Nachbargrundstücks M... Straße 24 C außerhalb der f.f. Baufluchtlinien. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Randnummer 27 Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 LWaldG sei für die Umsetzung des Bauvorhabens und die damit verbundene Rodung von Bäumen nicht erforderlich, weil es sich bei dem Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück nicht um „Wald“ im Sinne von § 2 LWaldG handele. Selbst wenn das aber anders zu beurteilen sein sollte, wäre eine gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund der in § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgesehenen Konzentrationswirkung nicht erforderlich; die Baugenehmigung schließe die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung. Nach dem „Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin 2011, erstellt im Auftrag des Landes Berlin - Berliner Forsten -“, sei die Versagung der Genehmigung der Waldumwandlung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die betreffende Fläche als Baufläche ausweise, wegen der normativen Wirkung des das Baurecht gewährleistenden Bebauungsplans nicht möglich. Das der Behörde nach § 6 Abs. 2 LWaldG eröffnete Erteilungsermessen sei in diesem Fall „auf Null“ reduziert. Zudem ergebe sich eine solche Ermessensschrumpfung hier im Hinblick auf die ebenfalls erteilte Waldumwandlungsgenehmigung für das Nachbargrundstück A... Straße 17 A. Randnummer 28 Das Begehren der Klägerin ist ursprünglich allein auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen, ihr auf den mit Datum vom 5. Januar 2016 gestellten Antrag einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Klage „konkretisiert bzw. ergänzt“; mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2018 haben sie die angekündigten Anträge sodann nochmals zusammengefasst. Der Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2018 teilweise widersprochen (neuer Klageantrag zu 3. nebst Hilfsantrag). Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 haben die Bevollmächtigten der Klägerin dem Klageantrag zu 3. einen weiteren Hilfsantrag hinzugefügt, nachdem sie zuvor mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 für den Fall,
es sich bei dem Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück um „Wald“ im Sinne von § 2 LWaldG handeln sollte, gegenüber dem Bezirksamt die positive Beantwortung der Bauvoranfrage beantragt hatten, ob die Vorschriften des Landeswaldgesetzes einer Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben entgegenstünden. In der mündlichen Verhandlung am 18. September 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag zu 3. nochmals dahingehend angepasst,
er auf die Stellung des ursprünglich ersten Hilfsantrags aus dem Klageantrag zu 3. verzichtet hat. Der Terminsvertreter des Beklagten hat in der Verhandlung zum einen erklärt, in Bezug auf die Vorbescheidsfrage 3 aus dem Vorbescheid Nr. 2016/251 werde klargestellt,
diese uneingeschränkt positiv beantwortet worden sei. In Bezug auf die Vorbescheidsfrage 2 hat er erklärt,
bei isolierter Betrachtungsweise, unabhängig von sonstigen planungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Bebauungstiefe, eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen auf dem Vorhabengrundstück zulässig sei. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 30
das im beantragten Vorbescheid Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom
die Klägerin für die Rodung der für die Umsetzung des im Vorbescheid Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom
die Vorschriften des Landeswaldgesetzes der Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheides Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom
sich die rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung von Landschaftsplänen seither geändert hätten, berühre den bereits nach altem Recht aufgestellten Landschaftsplan nicht. Die Frage des Geltungsvorrangs stelle sich nicht. Vielmehr dürften die ursprünglichen Festsetzungen des Baunutzungsplans einschließlich der f.f. Straßen- und Baufluchtlinien mit der später erfolgten Festsetzung des Landschaftsplans mit übereinstimmendem tatsächlichen Zustand in diesem Bereich obsolet geworden sein. Aufgrund der auch zeitlich unbegrenzten Geltung des Landschaftsplans sei deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Jedenfalls müsse das Bauvorhaben der Klägerin die Vorgaben beider Rechtsbereiche erfüllen, um verwirklicht werden zu können. Bei dem Bebauungsplan 7-37 Bi handele es sich lediglich um einen sog. Überleitungsbebauungsplan, der nur für das bereits bestehende Bauplanungsrecht mit seinen Baugebietsfestsetzungen die aktuelle Baunutzungsverordnung für anwendbar erkläre. Solche Überleitungsbebauungspläne beabsichtigten keine Überplanung der durch den jeweiligen Bezugsplan festgesetzten Baugebiete und Nutzungsarten. Sie seien akzessorisch zu den zugrunde liegenden Baugebietsausweisungen der Bezugspläne. Die hier streitige Problematik, ob sich die Baugebietsausweisung des (durch den Überleitungsbebauungsplan 7-37 Bi geänderten) Baunutzungsplans gegenüber den entgegenstehenden Festsetzungen des später festgesetzten Landschaftsplans durchsetze oder nicht, verbleibe deshalb nach wie vor auf der Ebene des Baunutzungsplans und nicht des Bebauungsplans 7-37 Bi. Daher lägen dem Bebauungsplan 7-37 Bi bewusst auch keinerlei Abwägungen zu diesem Konflikt zugrunde. Randnummer 41 Es sei gerade Sinn des Landschaftsplans gewesen, den vorhandenen Waldbestand in seiner Verbindung mit dem angrenzenden Waldstück westlich des K... Damms nachhaltig gegenüber einer baulichen Inanspruchnahme zu sichern, wie sie die Klägerin beabsichtige. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans habe das Grundstück A... Straße 18-19 auch das Vorhabengrundstück umfasst, das zuvor als Außenanlage des Altenwohnheims für Gemeinschaftszwecke genutzt worden sei. Dementsprechend sei seinerzeit auch § 3 der Landschaftsplanverordnung zutreffend formuliert worden. Das gelte auch für die Darstellung in der Festsetzungskarte gemäß Planzeichen, die eine visuelle Zuordnung der Flächen zu den regelnden Verboten und Festsetzungen der Landschaftsplanverordnung ermöglichen solle, nämlich vertikal gestrichen (für Gemeinbedarfsfläche) und blau mit Punktzeichen unterlegt (für Wald) - und nicht gelb, weil es sich um den zusätzlich mit Wald bestandenen Teil der Gemeinbedarfsfläche handele, eben den in der Landschaftsplanverordnung sog. „Waldbestand“ des Altenheims, und nicht um den Teil der Gemeinbedarfsfläche, der diese zusätzliche Qualität nicht aufweise. Aus der Überzeichnung der „Waldfläche“ mit vertikalen Strichen ergebe sich somit,
das Vorhabengrundstück sowohl als „Waldfläche“ als auch als Teil der „Gemeinbedarfsfläche“ anzusehen sei. Diese Darstellungslogik finde sich auch für die östlich des K... Damms gelegene Gemeinbedarfsfläche des Altenheims, der Jugendhaftanstalt und der Jugendarrestanstalt mit dem dortigen „Waldbestand Jugendarrestanstalt“ (textliche Festsetzung Nr. 2) wieder. Würde man den in der Landschaftsplanverordnung verwendeten Begriff „Waldbestand“ nicht als auf die Gemeinbedarfsflächen bezogen interpretieren, hätten das Verbot in § 3 und die textliche Festsetzung Nr. 2 keinen Anwendungsbereich, weil es solche Flächen, also einen Waldbestand der Gemeinbedarfsfläche des F...-Seniorenheims und einen Waldbestand der Gemeinbedarfsfläche der Jugendarrestanstalt gar nicht gebe. Randnummer 42 § 3 der Landschaftsplanverordnung sei flächenbezogen und unabhängig von der erfolgten Grundstücksteilung, die seinerzeit nicht habe vorausgesehen werden können. Der Grund für den mit der Verbotsnorm des § 3 der Landschaftsplanverordnung verfolgten Schutz des Waldbestandes auf der (jetzt) ehemaligen Gemeinbedarfsfläche des Altenheims wurzele gerade nicht in einer spezifischen Funktion für diesen (ehemaligen) Nutzungszweck, sondern in dem Waldcharakter als solchem und seiner Biotopfunktion mit der ihn umgebenden Waldfläche des sog. „Lichtenrader Wäldchens“ (in der Festsetzungskarte als „Wald“ blau unterlegt mit Punktzeichen) im Rahmen der übergeordneten Ziele des Landschaftsplans. Diese bestünden in dem Erhalt und der weiteren Entwicklung der zusammenhängenden und ökologisch wertvollen Waldbestände östlich des K... Damms. Das finde ausdrücklich auch in der Planbegründung seinen Niederschlag. Das einer weiteren Bebauung entgegenstehende Verbot aus § 3 der Landschaftsplanverordnung sei für diese Zielsetzung seinerzeit ausdrücklich als notwendig erachtet worden. Es bestehe ein funktionaler Zusammenhang mit der südlich angrenzenden Fläche des „Lichtenrader Wäldchens“, in dem bereits seit 1960 ein Abholzungsverbot bestehe, da es als ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet einem besonderen Schutz unterliege. Die zwischenzeitlich erfolgte Grundstücksteilung sei dafür irrelevant, und die zur Zeit der Planaufstellung herrschenden Grundstücksverhältnisse seien nur der „Namensgeber“ für die Bezeichnung der Fläche in der textlichen Abfassung des § 3 der Landschaftsplanverordnung gewesen. Das Planerfordernis liege in der langfristigen Sicherung des landschaftlich geprägten Raums als Waldfläche und Waldsiedlung mit bedeutenden Funktionen für die Erholungsnutzung sowie den Biotop- und Artenschutz gegenüber dem bereits seinerzeit hohen Entwicklungsdruck. Letzterer habe bereits zu einer Bebauung von Teilflächen des „Lichtenrader Wäldchens“ und der Befürchtung einer weiteren baulichen Entwicklung zu Lasten der bestehenden Wald- und Waldsiedlungsflächen geführt. Die Gründe für die Verbotsbelegung knüpften an die tatsächliche Struktur der Fläche an und seien damit naturgemäß unabhängig von einer etwaigen späteren Grundstücksteilung, einer Kategorisierung als Gemeinbedarfsfläche und einer späteren Aufgabe der Seniorenheimnutzung.
die landschaftsplanerischen Festsetzungen den bauplanerischen Festsetzungen zur Zeit der Aufstellung des Landschaftsplans nicht entgegenstünden, sei Voraussetzung gewesen für die Verbotsbelegung gemäß § 3 der Landschaftsplanverordnung in seiner beabsichtigten flächenbezogenen Gestalt. Diese Voraussetzung sei als erfüllt angesehen worden durch den Umstand,
das Baurecht gemäß den bauplanerischen Festsetzungen für das Grundstück des ehemaligen F...-Seniorenheims tatsächlich bereits ausgeschöpft gewesen sei, sodass der Verbotsbelegung nichts entgegengestanden habe. Deshalb sei für die von dem Verbot betroffene Fläche während des Planaufstellungsverfahrens auch nie in der Diskussion gewesen, diese unter den Vorbehalt einer weiteren Bebauung zu stellen - im Gegensatz zu der von weiteren Festsetzungen betroffenen Fläche der Jugendarrestanstalt, für die die planungsrechtliche Bebaubarkeit zur Zeit der Planaufstellung noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Randnummer 43 Im Übrigen könne nicht von einer Funktionslosigkeit der festgesetzten Bebauungstiefe ausgegangen werden (Vorbescheidsfrage 1). Zwar seien Gebäude außerhalb der zulässigen Bebauungstiefe von 20 m zugelassen worden. Diese Bebauung sei jedoch mit Ausnahme des Mutter-Kind-Heims A... Straße 17 A durchgehend nur eingeschossig und überwiegend ohne Pkw-Stellplätze ausgebildet. Das gelte insbesondere für die Reihenhäuser M... Straße 24 D-L. Mit der Freihaltung des Blockinnenbereichs von zusätzlichen Immissionen und einer gegenüber der straßenseitigen Baureihe abgestuften Bebauung zum Schutz der Wohnruhe im Blockinnenbereich entspreche dies den bestehenden bezirklichen Richtlinien für die Ausnahmepraxis nach § 8 Nr. 2 BO 58 in der Baustufe II/
der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem der Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat,
er bei isolierter Betrachtungsweise, unabhängig von sonstigen planungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Bebauungstiefe, eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen auf dem Grundstück als zulässig erachte. Diese ersichtlich mit Rechtsbindungswillen auch und gerade im Verhältnis zur Klägerin abgegebene Erklärung wertet die Kammer als Abänderung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 im streitgegenständlichen Vorbescheid Nr. 2016 / 251 vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017, jedenfalls aber als verbindliche Zusage,
der Beklagte dem Bauvorhaben der Klägerin die auf dem Vorhaben-grundstück gemäß der Festsetzung der Baustufe II/2 im Baunutzungsplan zulässige Geschosszahl von 2 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58) nicht entgegenhält. Randnummer 50 Es handelt sich hierbei auch um eine vollständige Klaglosstellung der Klägerin in Bezug auf die Vorbescheidsfrage 2, weil die Problematik der Bebauungstiefe, die der Beklagte in die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 einbezogen hat, ausschließlich Gegenstand der Vorbescheidsfrage 1 gewesen ist. Es verbietet sich, die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Bezug auf die vorgesehene Anzahl der Vollgeschosse mit der Frage nach der Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf die Bebauungstiefe (oder anderen mit der betreffenden Vorbescheidsfrage nicht unmittelbar aufgeworfenen planungsrechtlichen Fragen) zu vermengen. Gegenstand, Zahl und Umfang der Fragen, zu denen ein Vorbescheid ergehen kann, werden vom Bauherrn bestimmt (vgl. nur Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 74 Rn. 9). Es obliegt dem Bauherrn, die einzelnen Vorbescheidsfragen so klar und präzise zu formulieren,
der Vorbescheid mit seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren die erforderliche Eindeutigkeit aufweist (vgl. Knuth, ebd.). Ist der Bauherr dem nachgekommen, trifft die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtung, die einzelnen Vorbescheidsfragen auch genau so zu beantworten, wie sie gestellt worden sind. Vorliegend ist die Bebauungstiefe von der Klägerin zwar zum Gegenstand der Vorbescheidsfrage 1 gemacht worden, nicht aber (auch) der Vorbescheidsfrage 2. Mit Letzterer hat die Klägerin vielmehr ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse abgefragt. Es bestand für die Klägerin auch keinerlei Veranlassung, den Beklagten gleich in zwei Fragen, der Vorbescheidsfrage 1 und der Vorbescheidsfrage 2, mit ein und derselben Problematik zu befassen (mit dem Risiko,
beide Fragen womöglich mit der gleichen Begründung verneint werden, ohne
sich für die Klägerin mit der doppelten Fragestellung ein Erkenntnisgewinn verbinden würde). An diesem Ergebnis vermag jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls auch die Bezugnahme in der Vorbescheidsfrage 2 auf „die im beigefügten Lageplan dargestellte Bebauung“ nichts zu ändern (die sich im Übrigen auch in den anderen drei Vorbescheidsfragen findet). Randnummer 51 1.2 Im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 3 folgt die Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens daraus,
diesbezüglich eine bestandskräftige, die Klägerin begünstigende Regelung vorliegt; mit der Folge,
es insoweit an der für die Versagungsgegenklage erforderlichen Beschwer der Klägerin fehlt, jedenfalls aber an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ein Tätigwerden des Gerichts. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 52 Mit der Vorbescheidsfrage 3 hat die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich nur abgefragt, ob die durch ihr Bauvorhaben erreichte GRZ und GFZ bauplanungsrechtlich zulässig sind (sowie darüber hinaus, ob gegebenenfalls die Erteilung erforderlicher Ausnahmen oder Befreiungen in Aussicht gestellt wird). Im Ausgangsbescheid (Vorbescheid Nr. 2016 / 251 vom 19. April 2016) hat das Bezirksamt hierauf wörtlich wie folgt geantwortet: „Die geplanten Gebäude würden die zulässigen Nutzungsmaße einhalten.“ Diese Antwort kann bei isolierter Betrachtung zunächst nur als uneingeschränkt positive Beantwortung der Frage verstanden werden. Zwar hat das Bezirksamt seiner Antwort im Anschluss noch den Zusatz hinzugefügt: „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ Auch dieser Zusatz, der objektiv in keinerlei innerem Zusammenhang mit der gestellten Frage steht, kann letztlich aber nichts daran ändern,
das Bezirksamt im Ausgangsbescheid zur Vorbescheidsfrage 3 eine Regelung zugunsten der Klägerin getroffen hat. Randnummer 53 Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes zur Bestimmung seines Inhalts kommt es entsprechend §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Adressat des Verwaltungsaktes diesen nach seinem objektiven Erklärungsgehalt verstehen durfte bzw. musste (sog. „Empfängerhorizont“; vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 54 f. m.w.Nachw.). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Kopp/Ramsauer, ebd., § 35 Rn. 55). Hiervon ausgehend, kann dem Zusatz „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ kein Erklärungswert beigemessen werden, wonach sich mit ihm eine Einschränkung oder gar vollständige Rücknahme der zunächst vorbehaltlos positiven Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 verbindet. Randnummer 54 Was genau das Bezirksamt mit dem Zusatz bezweckt hat, erscheint ungewiss. Wenigstens drei Auslegungsvarianten scheinen denkbar: Randnummer 55 - Erstens könnte es sich um einen bloßen Hinweis auf die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 ohne einen weitergehenden Regelungs- und Rechtsbindungswillen handeln. Randnummer 56 - Der Zusatz könnte - zweitens - darauf abzielen, die mit der Vorbescheidsfrage 3 abgefragte Problematik der GRZ und GFZ mit der Frage der Bebauungstiefe zu verknüpfen. In dieser Weise ist das Bezirksamt bei der Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 vorgegangen, die die zulässige Anzahl der Vollgeschosse zum Gegenstand hat. Diese Frage hat das Bezirksamt dahingehend beantwortet,
die von der Klägerin geplante Geschosszahl von 2 „nur innerhalb der Bebauungstiefe zulässig“ sei. Damit hat das Bezirksamt die Problematik der Bebauungstiefe dergestalt in die Vorbescheidsfrage 2 hineingezogen,
es die Einhaltung der Bebauungstiefe - wenn auch in der Sache irrig - gewissermaßen als logisch vorrangig behandelt hat (s.o.). Mag die Annahme eines solchen Vorrangs der Bebauungstiefe im Fall der GRZ und der GFZ auch noch weniger sinnhaft sein, so erscheint es gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen,
das Bezirksamt dem Zusatz „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ genau diese Bedeutung hat beimessen wollen. Randnummer 57 - Eine dritte, angesichts der unmissverständlichen Formulierung der Vorbescheidsfrage 3 zunächst fernliegend erscheinende Interpretation wird durch die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nahegelegt. Danach kann es den Anschein haben, als sei der Beklagte davon ausgegangen,
die Problematik der Bebauungstiefe nochmals auch mit der Vorbescheidsfrage 3 abgefragt worden sei. Das ergibt sich aus einem mit Bleistift geschriebenen Vermerk, der sich unter der im Vorbescheidsverfahren vom Fachbereich Bauaufsicht eingeholten Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes, Fachbereich Stadtplanung (aus April 2016) findet. Während die Stellungnahme selbst zur Vorbescheidsfrage 3 bereits die identischen Ausführungen enthält wie der spätere Bescheid, hält der Vermerk als Ergebnis dieser Ausführungen fest: „teils positiv = Nutzungsmaße teils negativ = Bebauungstiefe“. Vor dem Hintergrund der Verneinung der Vorbescheidsfragen 1, 2 und 3 kommt der Ersteller des Vermerks daher abschließend zu dem „Resümee“: „4 x negativ“. Randnummer 58 Die Ungewissheit darüber, welchen Zweck genau das Bezirksamt mit dem Zusatz „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ verfolgt hat, lässt sich auch nicht im Lichte der sonstigen für die Klägerin als Adressatin des Bescheides erkennbaren Umstände beseitigen. Die verbleibende Unklarheit geht nach dem oben Gesagten zu Lasten des Beklagten. Eine Auslegung des Zusatzes dergestalt,
er eine vollständige Verneinung der Vorbescheidsfrage 3 zur Folge hat, verbietet sich. Gegen eine solche weitreichende Bedeutung des Zusatzes sprechen im Übrigen auch seine sprachliche Fassung und Gestalt. So handelt es sich bei dem in der Art einer Fußnote formulierten Zusatz letztlich noch nicht einmal um einen ganzen Aussagesatz (Hauptsatz). Randnummer 59 Ist die Vorbescheidsfrage 3 im Ausgangsbescheid aber uneingeschränkt bejaht worden, so ist der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden. Denn mit dem Schreiben vom
im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 3 eine bestandskräftige Entscheidung des Bezirksamts zugunsten der Klägerin vorliegt. Zwar hat der Widerspruchsbescheid abweichend von dem zuvor Gesagten angenommen, alle vier Vorbescheidsfragen seien durch den Ausgangsbescheid negativ beantwortet worden. Weil richtigerweise aber schon nicht von einem Widerspruch (auch) gegen die Antwort des Bezirksamts auf die Vorbescheidsfrage 3 auszugehen war, kann sich bei der gebotenen objektiven Auslegung (auch) des Widerspruchsbescheides vom
die Vorbescheidsfrage 3 im Ausgangsbescheid uneingeschränkt positiv beantwortet worden sei. Randnummer 62
die Baugenehmigungsbehörden nicht verpflichtet sind, in die Prüfung eines Genehmigungsantrags einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist,
er „aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre” (BVerwG, Urteil vom
sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen” lässt (BVerwG, ebd., m.w.Nachw.; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom
dieses Hindernisses rechtskräftig festgestellt oder zumindest offensichtlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
einzelnen Vorbescheidsfragen gegenüber anderen Fragen ein und derselben Bauvoranfrage ein Vorrang einzuräumen wäre, ist aber grundsätzlich nicht anzunehmen; der Bauherr hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran,
sämtliche Vorbescheidsfragen von der Bauaufsichtsbehörde isoliert betrachtet und jeweils für sich anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften beantwortet werden. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom
sie im Fall eines Unterliegens mit dem Feststellungsantrag weiterhin zumindest insoweit eine positive Antwort des Beklagten auf die Vorbescheidsfrage 4 begehrt, als die Frage darauf abzielt, ob die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans in Aussicht gestellt wird. Nur dann, wenn auch dies verneint wird, steht aber fest,
sich aus dem Landschaftsplan ein Hindernis für das Bauvorhaben der Klägerin ergibt. Damit geht es bei der in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Problematik letztlich auch nach der von der Klägerin insoweit erklärten Klageänderung nicht um ein mögliches rechtliches Hindernis, das gänzlich außerhalb des Vorbescheidsverfahrens liegt. Jedenfalls aber ist dieses (mutmaßliche) Hindernis weder rechtskräftig festgestellt noch zumindest offensichtlich. Randnummer 68 2.2 Die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 durch den Beklagten lässt im Ergebnis jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Randnummer 69 Allerdings kann dem Bauvorhaben der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die nach dem Baunutzungsplan i.V.m. den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauungstiefe von 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58) entgegengehalten werden. Denn diese ist zur Überzeugung der Kammer funktionslos geworden und entfaltet damit keine Rechtswirkungen mehr. Diese Lücke im Baunutzungsplan, die ihn ausgehend von der planerischen Konzeption des Plangebers zum einfachen Bebauungsplan herabstuft, ist hier nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 BauGB gemäß § 35 BauGB zu schließen. Danach erweist sich das Vorhaben im Hinblick auf die geplanten Gebäudestandorte als bauplanungsrechtlich unzulässig. Randnummer 70 Im Einzelnen: Randnummer 71 a. Die nach dem Baunutzungsplan i.V.m. den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauungstiefe von 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58) ist funktionslos geworden und kann dem Vorhaben der Klägerin somit nicht mehr entgegengehalten werden. Randnummer 72 aa. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat,
ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein,
die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 <444 m.w.Nachw.>). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen,
der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus,
die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom
es auf die Besonderheiten des betreffenden Baublocks ankommt (so von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht,
ein von Bebauung freier Blockinnenbereich nicht mehr vorhanden ist, auch nicht durch die - rechtlich durchaus zutreffende - Erwägung des Beklagten in Zweifel gezogen, Ausnahmen vom Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs seien aufgrund der Regelung in § 8 Nr. 2 BO 58 im Baunutzungsplan angelegt. Denn auch eine Ausnahmepraxis kann dazu führen,
eine Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist, wenn das vom Bebauungsplan an sich vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis dadurch tatsächlich umgekehrt, also die Regel zur Ausnahme und die Ausnahme zur Regel wird. Für die Ermächtigungsnorm des § 8 Nr. 2 BO 58 kann insoweit nichts anderes gelten. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung kann diese nicht Grundlage für eine Verwaltungspraxis sein, durch die das Prinzip der (offenen) Randbebauung bei Freihaltung des Blockinnenraums letztlich vollständig aufgegeben wird und die Innenraumbebauung nicht mehr die Ausnahme darstellt (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 201). Die durch die freien Hinterlandflächen gebildete zusammenhängende Grünzone als Ruhebereich darf zwar im Rahmen des nach § 8 Nr. 2 BO 8 tatbestandlich bestehenden Kriteriums der städtebaulichen Vertretbarkeit in begrenzten Einzelfällen gegebenenfalls durch eine hinzutretende Bebauung unterbrochen, nicht aber gänzlich zerstört werden (vgl. ebd, Rn. 202). Aus diesem Grund werden teilweise etwa auch Reihenhäuser wegen der Länge der Baukörper und der Belastung durch die Zahl der hinzukommenden Wohneinheiten als in der Regel städtebaulich nicht vertretbare Hinterlandbebauung angesehen (vgl. ebd.). Auch der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 1) vermag die Kammer insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ebenso geht auch die von dem Beklagten angeführte Entscheidung der Kammer vom 17. April 2002 - VG 19 A 168.00 - davon aus,
das in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 BO 58 angelegte Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs „einer Überbauung des Blockinnenbereichs in einem besonders dicht besiedelten Stadtbezirk nicht entgegen[steht], sofern der Blockinnenbereich dadurch nicht zerstört wird “ (S. 7 d. amtl. Abdr.; Hervorhebung hinzugefügt). Die von der Kammer seinerzeit beurteilte Praxis des Beklagten betraf die Zulassung von eingeschossigen Einfamilienhäusern im Blockinnenbereich „nur in einem beschränkten Umfang“ (ebd.). Im Ergebnis gelangte die Kammer (ebd., S. 8) dabei im konkreten Fall zu dem Schluss,
die Randnummer 76 „vorhandene Bebauung (…) die Funktion des Blockinnenbereichs als Ruhezone nicht in derart massiver Weise [beeinträchtigt],
von einer begrünten und beruhigten Zone überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann.“ Randnummer 77 Anders verhält es sich zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall. Randnummer 78 Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen ist, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
eine so beschränkte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen generell als hinreichende Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen ist. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich,
nach dem Willen des Planungsträgers die beschränkte Festsetzung dennoch im Sinne der und mit der (Ausschluss-) Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB als eine erschöpfende gewollt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 17). Es kommt - mit anderen Worten - auf die planerische Konzeption an (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.). Dieser muss zu entnehmen sein,
das Fehlen der Festsetzung nicht aus übergeordneten Interessen als erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) angesehen wurde, sondern der Baufreiheit der Vorrang eingeräumt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968, a.a.O., Rn. 16). Denn gerade darin besteht die Besonderheit einer Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB,
nämlich das Vorhaben planungsrechtlich keinen weiteren Anforderungen - auch nicht denen des § 34 oder § 35 BauGB - zu entsprechen braucht, als sie in dem qualifizierten Bebauungsplan selbst enthalten sind (vgl. BVerwG, ebd., Rn. 17). Damit kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Festsetzung der Bebauungstiefe nachträglich funktionslos geworden ist, nicht mehr von einem qualifizierten Bebauungsplan ausgegangen werden, ohne
es darauf ankommt, ob noch anderweitige Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen bestehen (z.B. eine vordere Baugrenze) oder der Bebauungsplan schon aus anderen Gründen als einfacher Bebauungsplan anzusehen ist (z.B. wegen des Fehlens von Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen). Die planerische Konzeption geht hier gerade nicht dahin, eine Blockinnenraumbebauung uneingeschränkt zuzulassen. Der Plangeber hat die beschränkte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht als eine erschöpfende gewollt. Vielmehr hat er sie überhaupt nicht gewollt. In einer solchen Situation wird dem Willen des Plangebers nicht durch das Aufleben der Baufreiheit entsprochen, sondern durch die ergänzend zum Bebauungsplan über § 30 Abs. 3 BauGB erfolgende Heranziehung von § 34 oder § 35 BauGB. Randnummer 83 c. Ausgehend von dem Eindruck im Ortstermin kann aus Sicht der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran bestehen,
das Vorhabengrundstück Außenbereichscharakter hat, sodass es sich bei den von der Klägerin dort geplanten Reihenhäusern um ein Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB handelt. Randnummer 84 Das Vorhabengrundstück ist in Ermangelung eine qualifizierten Bebauungsplans dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB - und nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB - zuzuordnen, weil es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
sich vor Ort keinerlei optische Besonderheiten ausmachen lassen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen. Es bleibt vielmehr dabei,
das Vorhabengrundstück von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung nicht so stark geprägt wird, als
sich die Errichtung eines Gebäudes auf seiner Fläche als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung darstellen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom
hier ein einfacher Bebauungsplan besteht und die Prüfung des § 35 BauGB somit „nur“ über § 30 Abs. 3 BauGB erfolgt. Randnummer 88 Die Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans sind nur insoweit geeignet, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, als sie gerade in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
wesentliche öffentliche Belange in der Regel bereits bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan berücksichtigt und abgewogen worden sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.). Randnummer 89 Hiernach ist im Fall der Klägerin eine Prüfung anhand des öffentlichen Belangs der Darstellungen des Landschaftsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch den Baunutzungsplan als einfachen Bebauungsplan nicht gesperrt. Auch mit seiner Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 7 Nr. 8 BO 58) trifft der Baunutzungsplan ersichtlich keine abschließende Regelung dergestalt,
ein Rückgriff auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausgeschlossen wäre. Eine Abwägung nach Maßgabe des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB, in die unter anderem auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ als zu berücksichtigende Planungsleitlinien einzufließen haben, konnte und musste im Fall des Baunutzungsplan als übergeleitetes Recht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht stattfinden; der Baunutzungsplan ist bereits vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (und auch des Bundesbaugesetzes) aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften zustande gekommen. Überdies wurde der Landschaftsplan erst rd. 40 Jahre nach der Aufstellung des Baunutzungsplans im Jahr 2000 festgesetzt. Ebenso wenig folgt aus dem Bebauungsplan 7-37 Bi,
hier für einen Rückgriff auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB § 35 kein Raum mehr verbleibt. Wie sich aus der Planbegründung (dort S. 2; abrufbar im Internet unter: <https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/bebauungsplanung/ artikel.328686.php) ergibt, bestand die Zielsetzung des Bebauungsplans 7-37 Bi ausschließlich darin, Randnummer 90 „die planungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern,
in allen bestehenden Baugebieten im Anwendungsbereich der ‚alten‘ BauNVO bzw. der BauO’ 58 zukünftig einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten.“ Randnummer 91 Entsprechend sollten durch den Bebauungsplan 7-37 Bi nicht nur etwa die (vom Plangeber weiterhin als wirksam erachteten) Festsetzungen des Baunutzungsplans i.V.m. den f.f. Straßen- und Baufluchtlinien, den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 und dem Bebauungsplan IX-A über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht in Frage gestellt werden, wie im Punkt II.4.
der Landschaftsplanverordnung bei oberflächlicher Lektüre den Eindruck vermitteln könnte, als beziehe sich die Regelung von vornherein nicht auf die Fläche des Vorhabengrundstücks. Nach dem Wortlaut der Norm finden deren Verbote nämlich nur auf die „als Waldbestand dargestellten Fläche der Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ Anwendung. Ausweislich der Festsetzungskarte des Landschaftsplans scheint die Fläche des Vorhabengrundstücks aber gerade nicht Bestandteil der „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ zu sein. Denn nach der Zeichenerklärung zur Festsetzungskarte sind Gemeinbedarfsflächen in der Festsetzungskarte gelb mit vertikalen Linien markiert. Hiervon ausgehend hätte die „Gemeinbedarfsfläche des F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ seinerzeit nur die heutigen Grundstücke A... Straße 17 A (mit dem „Waldhaus“) und A... Straße 18-19 umfasst. Das Vorhabengrundstück ist dagegen nicht als eine solche gelb mit vertikalen Linien markierte Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, sondern als Waldbestand (Darstellung in hellblau mit Punkten und vertikalen Linien). Randnummer 99 (b) Gleichwohl kann zur Überzeugung der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran bestehen,
sich die Verbote des § 3 der Landschaftsplanverordnung gerade (auch) auf die Fläche des Vorhabengrundstücks beziehen und beziehen sollten. Randnummer 100 Das wird schon dadurch nahe gelegt,
Denn einen Bereich der „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“, der in der Festsetzungskarte zugleich als gelb mit vertikalen Linien hervorgehobene Gemeinbedarfsfläche und als hellblau mit Punkten und vertikalen Linien gekennzeichneter Waldbestand ausgewiesen ist, gibt es schlechterdings nicht. Vielmehr sind die einzelnen Teilflächen des früheren Gesamtgrundstücks - dessen Grundstücksgrenzen in der Festsetzungskarte ausdrücklich eingezeichnet sind - entweder als Gemeinbedarfsfläche oder als Waldbestand dargestellt. Liefe § 3 der Landschaftsplanverordnung somit aber ins Leere, wenn die Festsetzungen „Gemeinbedarfsfläche“ und „Waldbestand“ einander ausschließen würden, so erweist sich ein solches Verständnis der Norm nicht als sinnvolles Auslegungsergebnis (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1988 - BVerfG 1 BvL 23/86 -, NJW 1988, 1902; VG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2002 - VG 19 A 191.99 -, juris Rn. 18). Randnummer 101 Wie mittelbar auch die Ausführungen der Klägerin belegen, bestätigt des Weiteren auch die Entstehungsgeschichte des Landschaftsplans und der Landschaftsplanverordnung,
mit dem Begriff des „Waldbestandes“ in § 3 der Landschaftsplanverordnung gerade auch die Fläche des Vorhabengrundstücks gemeint gewesen ist (sowie darüber hinaus der „Waldbestand“, der sich auf dem früheren Gesamtgrundstück südlich an die in der Festsetzungskarte dargestellte „Gemeinbedarfsfläche“ anschließt). So heißt es etwa im Begründungstext zum Landschaftsplan (S. 12): Randnummer 102 „Östlich des K... Damm nördlich an das Wäldchen anschließend befindet sich das Gelände des F... -Seniorenwohnheimes , dessen Freiflächen durch einen dichten, strukturreichen Waldbestand geprägt sind.“ (Hervorhebungen hinzugefügt) Randnummer 103 Und weiter (S. 27): Randnummer 104 „Für das F...-Seniorenheim ist das geltende Baurecht ausgeschöpft, sodass die Grundstücksfreifläche nicht überbaubares Gebiet darstellt und durch die Verbote keine Einschränkungen bezüglich der baurechtlichen Eigentumsnutzung für den Eigentümer entstehen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Randnummer 105 Damit bekräftigt der Begründungstext,
Schutzobjekt des § 3 der Landschaftsplanverordnung nicht ein (nicht vorhandener) Waldbestand auf der in der Festsetzungskarte gelb mit vertikalen Linie markierten „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ sein sollte, sondern der in der Festsetzungskarte ausgewiesene „Waldbestand“, soweit dieser sich auf dem früheren Gesamtgrundstück des ehemaligen F...-Seniorenheims befindet. Die in der Regelung angesprochene „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ ist also das „Gelände des F...-Seniorenheims“, das heute gebildet wird durch das Vorhabengrundstück, das Grundstück A... Straße 17 A und das verbliebene Restgrundstück A... Straße 18-19; es geht - mit anderen Worten - um das damalige Grundstück A... Straße 18-
es sich um eine Waldfläche auf bzw. innerhalb einer Gemeinbedarfsfläche handelt. Die Darstellung als Waldbestand schließt diejenige als Gemeinbedarfsfläche ein und baut auf ihr auf. Das wird im Landschaftsplan durch die vertikalen Linien als verbindendes Element der beiden Festsetzungen „Waldbestand“ und „Gemeinbedarfsfläche“ veranschaulicht. Nach dem Verständnis der Klägerin wären diese vertikalen Linien (zusätzlich zur gelben Farbgebung) zur Kennzeichnung der Gemeinbedarfsflächen überflüssig. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welchen Zweck bei Zugrundelegung dieses Verständnisses die Unterscheidung zwischen „Wald“ und „Waldbestand“ im Landschaftsplan verfolgen sollte. Randnummer 108
sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin wegen der Funktionslosigkeit der festgesetzten Bebauungstiefe gerade nicht ausschließlich nach § 30 Abs.1 BauGB richtet, sondern über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend nach § 35 BauGB und insbesondere auch nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (s.o.). Denn selbst wenn die Festsetzung über die Bebauungstiefe nicht funktionslos und deshalb von einem qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB auszugehen wäre, käme den Festsetzungen des Landschaftsplans Vorrang vor dem Bauplanungsrecht zu. Randnummer 109 Ein solcher Vorrang der Festsetzungen des Landschaftsplans lässt sich hier aus § 8 Abs. 4 Satz 1 NatSchG Bln in der bis zum 13. Juli 2006 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) herleiten. Danach dürfen zwar die Festsetzungen eines Landschaftsplans denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen (1. Hs.). Jedoch gilt der Baunutzungsplan nicht als Bebauungsplan im Sinne dieser Vorschrift (2. Hs.). Dem kann „aufgrund eines Umkehrschlusses“ entnommen werden,
die Festsetzungen eines Landschaftsplans Geltung beanspruchen können gegenüber denen des Baunutzungsplans und sich diesen gegenüber durchzusetzen vermögen (vgl. tendenziell schon OVG Berlin, Urteil vom
SchG Bln a.F. vorliegend anwendbar ist, auch nichts durch die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes vom
das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Klägerin maßgeblich abhebt - schon 1970 zum Landschaftsschutzrecht (nicht: zur Landschaftsplanung) entschieden hat,
jedenfalls die dem heutigen § 34 BauGB entsprechende Regelung in § 34 BBauG eine „Sperrwirkung (…) in Richtung auf den Landschaftsschutz äußert“ (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77/68 -, NJW 1970, 1939 <1941>). Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd.) hierzu wie folgt ausgeführt: Randnummer 115 „Das Landschaftsschutzrecht kann als das dem Planungsrecht gedanklich nachgeordnete und ihm im Range unterlegene Recht nicht eine Landschaft unter Schutz stellen, ohne dabei gebührend zu berücksichtigen, was das Planungsrecht für diese Landschaft nicht nur zulässt, sondern vorsieht. Wenn § 34 BBauG Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für zulässig erklärt, sofern sie der vorhandenen Bebauung nicht widersprechen, liegt darin nicht nur eine planungsrechtliche Regelung der Bebauung, sondern zugleich eine in den Rechtsbereich des Landschaftsschutzes hinüberwirkende Aussage darüber, was innerhalb eines derartigen Ortsteiles ‚Landschaft‘ ist. Eine Landschaftsschutzverordnung, die das nicht berücksichtigt, verletzt § 34 BBauG. Sie wäre darüber hinaus auch verfassungsrechtlich bedenklich. Denn der Landschaftsschutz ist zwar Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (vgl. BVerwGE 3, 335 [337 f.] = NJW 56, 1369; BVerwGE 4, 57 [60 f.] = NJW 56, 1810 und BVerwGE 5, 143 [144 f.] = NJW 57, 1534), aber er ist dies doch nur nach Maßgabe der ‚Situationsgebundenheit‘, d.h. unter der Voraussetzung,
mit seiner Anordnung wirklich nur ‚Bindungen geltend‘ gemacht werden, ‚die sich aus der naturgegebenen Lage des Grundstücks in der Landschaft ergeben‘ (BVerwGE 4, 57 [60] = NJW 56, 1810). Davon kann aber nicht oder zumindest nicht allgemein bei Grundstücken die Rede sein, die nach § 34 BBauG ‚unbedenklich‘ bebaut werden dürfen (vgl. dazu vor allem BVerwGE 5, 143 [144 f.] = NJW 57, 1534).“ Randnummer 116 In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12/76 -, NJW 1979, 327 <329>) hieran anknüpfend sodann nochmals bekräftigt, Randnummer 117 „
auch im Zusammenhang mit § 34 BBauG 1976 eigentumsinhalt-bestimmende Regelungen des Landschaftsschutzes im engeren Sinne außerstande sind, eine nach § 34 I BBauG 1976 an sich zulässige Bebauung schlechthin zu verhindern.“ Randnummer 118 Den Begriff des „Landschaftsschutzes im engeren Sinne“, der in der Entscheidung auch als „optischer“ Landschaftsschutz bezeichnet wird, setzt das Bundesverwaltungsgericht dabei einen Landschaftsschutz im weiteren, „funktionellen“ Sinne entgegen, der vor allem auf einen „Erholungsschutz“ abziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978, a.a.O., 328). Dieser „funktionelle“ Landschaftsschutz soll dem Bundesverwaltungsgericht zufolge im Unterschied zum „optischen“ Landschaftsschutz zwar „in erster Linie“ der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen sein, die der Bundesgesetzgeber mit den §§ 30 ff. BauGB „in dem Sinne ausgeschöpft“ habe, „
den Landesgesetzgebern verwehrt ist, diesen Vorschriften noch weitere - zusätzlich einschränkende - bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen“ (BVerwG, ebd., 329). Auch wenn sich ein dem „funktionellen“ Landschaftsschutz dienendes Bauverbot damit nicht als (eigentumsbindendes) Bodenrecht halten lasse, dann könne es im Einzelfall „doch gleichwohl als (bodenrechtliches) Enteignungsrecht zu werten und als (bodenrechtliches) Enteignungsrecht durch Art. 72 I i.V. mit Art. 74 Nr. 14 GG gedeckt sein“ (ebd.). Randnummer 119 (bb) Zu Recht hat indes schon das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem bereits oben zitierten Urteil vom 5. März 1993 (a.a.O., Rn. 25) gegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Bedenken“ geäußert. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei unter anderem auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gestützt, in der dieser ausgeführt hatte (Urteil vom 27. September 1991 - VGH 1 B 91.738 -, NVwZ-RR 1992, 341): Randnummer 120 „
das Grundstück der Kl. im Innenbereich gem. § 34 BauGB liegt und damit nach bauplanungsrechtlichem Maßstab grundsätzlich bebaubar ist, schließt andere öffentlichrechtliche, die Bebaubarkeit einschränkende Anforderungen nicht per se aus, was § 29 S. 4 BauGB klarstellt (so auch Dyong, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 1990, § 34 Rdnr. 89). Die vom BVerwG den §§ 30 ff. BVerwG entnommene Schranke für den Landesgesetzgeber, den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit weitere einschränkende bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen (BVerwGE 55, 272 = NJW 1979, 327) steht dem nicht entgegen; denn bei den Anforderungen der Landschaftsschutzverordnung handelt es sich nicht um bodenrechtliche (bauplanungsrechtliche) Vorschriften, sondern um naturschutzrechtliche Regelungen, die sich zwar im Einzelfall ähnlich auswirken können wie das Bauplanungsrecht, aber zu einer anderen Materie gehören. Soweit das Verhältnis von Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht in dem Urteil des BVerwG vom 12.6.1970 (BVerwGE 35, 256 = NJW 1970, 1939) mit dem Hinweis auf eine ‚Sperrwirkung‘ des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht im Ansatz - nicht im Ergebnis - noch anders gesehen worden sein sollte, wäre dem nicht mehr zu folgen (vgl. hierzu auch Kuchler, DVBl 1989, 973 sowie Schink, DÖV 1991, 7 (13 f.)).“ Randnummer 121 In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - und im Übrigen später auch vom Oberverwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom
dem Bundesverwaltungsgericht Randnummer 123 „in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen [ist]. Die Unterscheidung zwischen funktionellem und optischem Landschaftsschutz ist verfehlt, soweit daraus auf Unterschiede in den Gesetzgebungskompetenzen geschlossen wird. Der optische Landschaftsschutz hat zwar auch Berührungspunkte zum Bodenrecht, was jedoch nichts daran ändert,
es sich in erster Linie um Naturschutzrecht iSd Art. 75 Abs. 1 S. 1 GG aF (jetzt Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) handelt. Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht dienen unterschiedlichen Zwecken und stehen daher nebeneinander. Das hat zur Folge,
sich aus dem Naturschutzrecht Anforderungen ergeben können, die über das Planungsrecht hinausgehen. Dies gilt auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.“ Randnummer 124 Und auf einer allgemeineren, von der besonderen Problematik der Natur- und Landschaftsschutzverordnungen losgelösten Ebene wird dort zu § 29 Abs. 2 BauGB wie folgt ausgeführt (ebd., Rn. 39): Randnummer 125 „§ 29 Abs. 2 stellt klar,
die Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften von den §§ 30 ff. unberührt bleiben, also neben diesen Vorschriften anzuwenden sind. Das ist, was das ausdrücklich angesprochene Bauordnungsrecht angeht, an sich selbstverständlich, da Planungs- und Bauordnungsrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und sich deshalb nicht ausschließen, sondern ergänzen. Das Gleiche gilt - jedenfalls im Grundsatz - auch für andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Regeln über die bauliche Nutzung von Grundstücken enthalten, wozu etwa die straßenrechtlichen Anbauverbote (§ 9 FStrG, § 22 LStrG BW), die wasserrechtlichen Bauverbote in Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Gewässerrandstreifen, die Vorschriften des Natur- und Denkmalschutzrechts oder die Bauverbote im Lärmschutzbereich nach § 5 FlugLärmG zählen. So hindert § 34 nicht daran, Flächen, die in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, in ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG und das damit einhergehende grundsätzliche Bauverbot einzubeziehen. Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden durch das Städtebaurecht auch nicht relativiert. Die Verbotsvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung haben daher nicht lediglich den Charakter öffentlicher Belange, die im Rahmen des § 35 Abs. 1 und 2 einem Abwägungsvorbehalt unterliegen, sondern wirken als eigenständige normative Zulassungsschranke.“ Randnummer 126 Im Übrigen hat zwischenzeitlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 1988 auch das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht geäußert,
sich nach Landesrecht entscheidet, unter welchen Voraussetzungen sich die Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung auch gegenüber einem Bebauungsplan durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom
die Aufstellung von Bauleitplänen erst erfolgen kann, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt ist (Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 152; vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 3 NatSchG Bln, nach dem unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 3 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 11 Abs. 1 BNatSchG im Bebauungsplan auch dann festgesetzt werden können, wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird). Unterbleiben entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan, sperrt § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB keinesfalls den späteren Erlass eines Landschaftsplans, wie auch § 29 Abs. 2 BauGB verdeutlicht (s.o.). Randnummer 130 Lediglich dann, wenn Landschaftspläne bereits bestehen, ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB,
deren Darstellungen als Planungsleitlinien in die Bauleitplanung einfließen. Daran wird in § 11 Abs. 3 BNatSchG angeknüpft. Dort ist bestimmt,
die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind und als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB in die Bauleitpläne aufgenommen werden können. Daran wiederum wird in § 9 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln angeknüpft. Danach bestimmt die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Für diese - hier nicht vorliegende - Konstellation soll ein Nebeneinander von Bebauungsplan und Landschaftsplan also in der Tat vermieden werden. Und nur insoweit wird § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB in der baurechtlichen Kommentarliteratur auch als „abweichensfest“ angesehen: Landesrechtliche Regelungen, die eine strenge Beachtenspflicht bzw. Verbindlichkeit der Landschaftspläne in der Bauleitplanung vorsehen, sollen hiernach ausgeschlossen sein (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.). Randnummer 131 Im Übrigen geht der Hinweis der Klägerin auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im vorliegenden Fall auch schon deshalb ins Leere, weil mit dem Baunutzungsplan übergeleitetes Recht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in Rede steht, das bereits vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (und auch des Bundesbaugesetzes) bestanden hat und folglich nicht nach dessen Vorschriften zustande gekommen ist und zustande kommen musste (s.o.). Randnummer 132 (
das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.