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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 6/19 ZVW Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - rückwirkende Gewährung bzw Wiedergewährung von

Gesetzliche Unfallversicherung - rückwirkende Gewährung bzw Wiedergewährung von Verletztengeld - kein Beendigungstatbestand: Zahlung von Verletztenrente und Übergangsgeld - Zeiten ohne Übergangsgeldan

spruch Orientierungssatz Eine bestandskräftig als vorläufige Entschädigung bewilligte und ausgezahlte Verletztenrente sowie die Gewährung von Übergangsgeld stehen einer rückwirkenden Gewährung bzw Wiedergewährung von Verletztengeld für die Zeiten ohne Übergangsgeldanspruch nicht als Beendigungstatbestände entgegen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Oktober 2015, S 115 U 165/12, Urteil nachgehend BSG,
  2. März 2021, B 2 U 12/19 R, Urteil Tenor Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Oktober 2015 geändert und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom
  4. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  5. März 2012 verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom
  6. Mai bis zum
  7. Oktober 2006 Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
  8. Juni 2004 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Gewährung von Verletztengeld, teilweise anstelle von Übergangsgeld. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger erlitt am
  9. Juni 2004 einen später von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei welchem er sich während seiner Beschäftigung als Fleischer eine Verletzung der rechten Schulter zuzog, die zu starken Funktionsbeeinträchtigungen führte. In der Folge musste er sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Der Kläger leidet nach wie vor an Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des rechten Arms und kann deshalb – unstreitig – seiner Beschäftigung als Fleischer nicht mehr nachgehen (vgl. etwa schriftliches Sachverständigengutachten von Dr. W vom
  10. April 2008 im Sozialrechtsstreit S 98 U 855/07). Die Beigeladene gewährte dem Kläger zunächst bis einschließlich
  11. Mai 2006 Verletztengeld. Danach gewährte sie ihm mit Bescheid vom
  12. Juli 2006 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.), mit Bescheid vom
  13. Juli 2008 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. ab dem
  14. März 2007 und mit Bescheid vom
  15. Januar 2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. ab dem
  16. Juli
  17. Für die Zeit vom
  18. November 2006 bis zum
  19. August 2007 gewährte die Beigeladene dem Kläger mit Bescheid vom
  20. Oktober 2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Gestalt einer Weiterbildung zum Fachassistenten für Fleischhygiene und in dieser Zeit Übergangsgeld. Diese Tätigkeit konnte der Kläger aber wegen seiner Schulterverletzung und, weil sie die Fähigkeit zu schwerer körperlicher Arbeit voraussetzte, nicht ausüben. Den hierauf gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Weiterbildung als Lebensmittelkontrolleur vom
  21. Mai 2008 lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom
  22. Juni 2008 ab; den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Juli 2008 als unbegründet zurück. Die Fleischerei-Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten, welche nach der Überweisung des Unfallbetriebs des Klägers zum
  24. Januar 2006 für diesen zuständig geworden war, wurde dann mit Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) vom
  25. Mai 2010 – S 67 U 801/08 – zur Neubescheidung verurteilt, woraufhin sie dem Kläger mit Bescheiden vom
  26. September 2011 und
  27. November 2011 für die Zeit ab dem
  28. August 2011 LTA in Gestalt der Teilnahme an einem Meisterkurs der Fleischerfachschule F gewährte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  29. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Verletztengeld rückwirkend ab Mai
  30. Dies lehnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom
  31. Mai 2011 ab. Mit Bescheid vom
  32. Dezember 2011 gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom
  33. August 2007 bis zum
  34. August 2011 Übergangsgeld in Höhe von 47,32 € kalendertäglich. Den auf die Gewährung von Verletztengeld – teils anstelle der Übergangsgeldzahlung – gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  35. März 2012 als unbegründet zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat sein Begehren mit der am
  36. März 2012 zum SG erhobenen Klage weiterverfolgt. Der wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entstandene Verletztengeldanspruch habe auch in der Zeit vom
  37. Mai 2006 bis zum
  38. Oktober 2006 und vom
  39. August 2007 bis zum
  40. August 2011 fortbestanden. Ein Beendigungstatbestand für das Verletztengeld sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hat demgegenüber eingeräumt, dass der Anspruch auf Verletztengeld eigentlich nicht vor dem
  41. Oktober 2006 habe wegfallen können. Soweit bindend ab dem
  42. Mai 2006 eine Verletztenrente wegen der Unfallfolgen gewährt worden sei, liege jedoch auch eine bindende Entscheidung bezüglich der Beendigung der Verletztengeldgewährung vor. Soweit hiernach für das Begehren des Klägers nur ein Überprüfungsantrag in Betracht komme und ein solcher im Schreiben vom
  43. März 2011 zu sehen sei, könnten dann allenfalls Leistungen bis zu vier Jahren vor Antragstellung erbracht werden, also frühestens ab dem
  44. Januar
  45. Für die Zeit vom
  46. August 2007 an komme ein Verletztengeldanspruch nicht in Betracht, weil mit dem Beginn der Zahlung des Übergangsgeldes nach § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) der Anspruch auf Verletztengeld unwiederbringlich geendet habe und die Voraussetzungen für eine Wiedergewährung von Verletztengeld nach den §§ 45, 48 SGB VII nicht vorlägen. Unter Anwendung der Vorschrift des § 51 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in der bis zum
  47. Dezember 2017 geltenden Fassung (a.F.) stehe dem Kläger für die Zeit vom
  48. August 2007 bis zum
  49. August 2011 eben nur Übergangsgeld zu, welches ihm auch gewährt worden sei. Randnummer 5 Das SG hat mit Urteil vom
  50. Oktober 2015 den Bescheid der Beklagten vom
  51. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  52. März 2012 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung des gezahlten Übergangsgelds Verletztengeld für die Zeit vom
  53. August 2007 bis zum
  54. August 2011 zu gewähren. Es hat im Übrigen bezüglich des Zeitraums vom
  55. Mai bis zum
  56. Oktober 2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zunächst einmal mit der bindenden Gewährung von Verletztenrente eine bindende Entscheidung über den Wegfall des Verletztengeldes nicht getroffen worden sei. Rechtsgedanklich ausgehend von § 44 Abs. 4 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) könnten vorliegend, auch wenn der Sache nach kein Überprüfungsantrag vorliege, Leistungen in der Tat nur frühestens ab dem
  57. Januar 2007 beansprucht werden, weshalb die auf die Gewährung von Verletztengeld gerichtete Klage bezüglich des Zeitraums bis Oktober 2006 unbegründet sei. Demgegenüber sei der für die Zeit vom
  58. August 2007 bis zum
  59. August 2011 geltend gemachte Verletztengeldanspruch gegeben. Angesichts der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei der Verletztengeldanspruch entstanden, ohne dass ein Beendigungstatbestand i.S.v. § 46 SGB VII gegeben sei. Insbesondere liege kein Beendigungstatbestand nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII vor. Es habe nämlich ein Anspruch auf Gewährung von LTA bestanden. Auch lasse sich nicht aus § 51 Abs. 1 SGB IX a.F. folgern, dass dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum nur ein Anspruch auf Übergangsgeld zustehe. Der darin enthaltene Begriff der Weiterzahlung beziehe sich nicht nur auf die zuletzt erbrachte Leistung, sondern auf diejenige, die nach den Umständen beansprucht werden könne. Dies sei vorliegend wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eben das Verletztengeld gewesen. Randnummer 6 Die Beklagte hat gegen das ihr am
  60. Oktober 2015 zugestellte Urteil am
  61. November 2015 Berufung eingelegt. Sie hält im Wesentlichen an ihrem bisherigen Vorbringen fest und weist darauf hin, dass nur § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII eine Feststellung der Beendigung des Verletztengelds erfordere. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
  62. Juli 2016 (unselbständige) Anschlussberufung eingelegt und hält, soweit die Klage vom SG nicht abgewiesen worden ist, dessen Urteil für zutreffend. Randnummer 7 Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt hatten, hat dieser mit Urteil vom
  63. Juli 2016 auf die Berufung des Klägers die Beklagte unter Änderung des Urteils des SG vom
  64. Oktober 2015 und des Bescheids der Beklagten vom
  65. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  66. März 2012 verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom
  67. Mai bis zum
  68. Oktober 2006 Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
  69. Juni 2004 zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision mit Beschluss vom
  70. Dezember 2016 zugelassen und mit Urteil vom
  71. September 2018 das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom
  72. Juli 2016 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ans LSG zurückverwiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass der Berichterstatter ermessensfehlerhaft anstelle des Senats entschieden habe, weil die Sache im Hinblick auf die Anwendung von § 46 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII und die Frage der Analogie von § 44 Abs. 4 SGB X von grundsätzlicher Bedeutung sei. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  73. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, ferner vorsorglich, die Revision zuzulassen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  74. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom
  75. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  76. März 2012 zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom
  77. Mai bis zum
  78. Oktober 2006 Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
  79. Juni 2004 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  80. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, ferner die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt ferner, Randnummer 15 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zunächst zu Recht teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom
  81. August 2007 bis zum
  82. August 2011 verurteilt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung der Beklagten aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 18 Lediglich ergänzend ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass hier der Verletztengeldanspruch nicht gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VII mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht, auch für die Zeit ab dem
  83. August 2007 erloschen war. Soweit die Beklagte hierfür auf die ab November 2006 gewährten LTA als Übergangsgeld begründende Leistung verweist, verfängt dies nicht. Zwar war der Verletztengeldanspruch gemäß der vorstehenden Norm für die Zeit ab dem
  84. November 2006 bis zum
  85. August 2007 (zunächst) beendet, jedoch nicht für die anschließenden Zeiten endgültig erloschen, in welchen der Kläger trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine LTA erhielt. Anderes würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nur ergeben, wenn es in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII etwa hieße, dass der Verletztengeldanspruch mit der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld endet bzw. mit Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld erlischt. Des Weiteren ist auf den offenkundigen Zweck des Gesetzes hinzuweisen, der lediglich darin besteht, mit dem Übergangsgeld gemäß § 49 SGB VII als eigenständiger Leistung die Zahlung von Verletztengeld auszuschließen (so etwa Nehls in: Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand August 2018, K § 46 Rn. 10), um so eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Entschädigungsleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten, nicht aber das Verletztengeld für die Zeiten ohne Übergangsgeldanspruch endgültig zum Erlöschen zu bringen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zur Untermauerung ihres Standpunktes auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
  86. März 2004 – L 15 U 285/02 – verweist, überzeugt dies nicht. Denn dort hat das Gericht es gerade nicht ausgeschlossen, dass ein wegen einer beruflichen Rehabilitation endender Verletztengeldanspruch nach Abbruch der Maßnahme wiederaufleben kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, ebd., zitiert nach juris Rn. 22 a.E.). Randnummer 19 Soweit die Beklagte auf ein Zusammenspiel von § 46 SGB VII und § 51 SGB IX a.F. verweist, verfängt dies nicht. § 51 SGB IX a.F. (entspricht § 71 SGB IX n.F.) bestimmt lediglich, dass etwa, wenn nach Abschluss von LTA weitere LTA erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt werden. Soweit die Beklagte der Vorschrift abschließenden Charakter beimisst, überzeugt dies nicht, wo doch eben dort gerade auch die Weiterzahlung nicht nur von Übergangsgeld, sondern gerade auch alternativ von Verletztengeld geregelt wird. Dass dort implizit vorausgesetzt werde, dass sich die Art der weiterzuzahlenden Leistung danach bemesse, welche Leistung unmittelbar vorher gezahlt worden sei, lässt sich der Vorschrift nicht zwingend entnehmen. Eine klare Wortlautgrenze bildet sich in diesem Sinne nicht ausdrücklich ab (so etwa auch Schlette in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX,
  87. Aufl. 2018, § 71 SGB IX, Rn. 13, allerdings mit der für den Standpunkt der Beklagten sprechenden Schlussfolgerung, dass unterhaltssichernde Leistungen für eine Folgemaßnahme nur dann „weitergezahlt“ werden, wenn sie bereits für die vorangegangene Maßnahme gewährt worden sind). Dessen ungeachtet ist es nicht der Zweck von § 51 SGB IX a.F., den Anspruch auf Entgeltersatzleistungen zu beschränken, sondern zu erhalten. M.a.W. lässt sich der Vorschrift nach Auffassung des Senats nichts Durchgreifendes für das Erlöschen eines Verletztengeldanspruchs entnehmen. Die weiteren von der Beklagten aufgeworfenen Fragen stehen der Annahme eines wiederauflebenden Verletztengeldanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere die Frage nach dem sich erst ans Verletztengeldende anschließenden Beginn der Verletztenrente mag zwar für die Sozialverwaltung rechtliche und praktische Probleme aufwerfen. Ist nun rückwirkend Verletztengeld zu zahlen, hat dies indes nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII die logische und nach §§ 45, 48 SGB X rechtlich umsetzbare Konsequenz, dass die Gewährung der Verletztenrente rückwirkend aufzuheben ist. Randnummer 20 Zum Anderen ist in Ergänzung der Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil darauf hinzuweisen, dass ein Beendigungstatbestand gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es die Beklagte unterließ, den hierfür erforderlichen feststellenden Verwaltungsakt mit einer in ihm enthaltenen Prognoseentscheidung zu erlassen (vgl. hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom
  88. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, zitiert nach juris Rn. 42). Randnummer 21 Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Verletztengeldanspruch nicht allein schon durch die rückwirkende Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom
  89. August 2007 an gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII beendet war. Denn für den Beendigungstatbestand ist es nicht maßgeblich, dass Übergangsgeld gezahlt wird, sondern dass ein Anspruch auf Übergangsgeld entstanden ist, was nur der Fall ist, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls LTA (tatsächlich) erhalten, vgl. § 49 SGB VII (und hierzu etwa Sächsisches LSG, Urteil vom
  90. September 2006 – L 6 U 81/05 -, zitiert nach juris Rn. 28). Dies war zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht der Fall. Randnummer 22 Die im Schriftsatz des Klägers vom
  91. Juli 2016 enthaltene zulässige (unselbständige) Anschlussberufung hat in der Sache Erfolg. Das SG hat die Klage bezüglich des für die Zeit vom
  92. Mai bis zum
  93. Oktober 2006 geltend gemachten, für diese Zeit dem Grunde nach unstreitig vorgelegenen Verletztengeldanspruchs zu Unrecht abgewiesen. Soweit das SG hierfür (rechtsgedanklich) auf § 44 Abs. 4 SGB X abstellt, überzeugt dies nicht. Nach dieser Vorschrift werden nur dann, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es geht nicht um eine Rücknahme i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB X. Auch liegt kein Fall vor, in welchem aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt wird, wie dies bei den vom SG im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG der Fall war und in denen ein (rechtsgedanklicher oder analoger) Rückgriff auf § 44 Abs. 4 SGB X angebracht sein mag (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  94. März 2007 – B 13 R 58/06 R –, zitiert nach juris Rn. 13 f.). Der Verweis auf § 44 Abs. 4 SGB X geht im Übrigen auch wertungsmäßig insoweit fehl, als Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden, wie aus § 19 S. 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) und §§ 1 Nr. 2 und 26 Abs. 1 Satz SGB VII zu folgern ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  95. August 2008 – L 1 U 1935/08 –, zitiert nach juris Rn. 21), so dass es der Beklagten auch ohne (erneuernden) Antrag des Klägers beizeiten möglich war, das Verletztengeld rückwirkend zu zahlen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Sozialleistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu erbringen sind, besteht nicht (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  96. März 2007 - B 13 R 58/06 R -, zitiert nach beck-online Rn. 20 f.; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht,
  97. Erg.-Lfg. März 2019, SGB X § 44 Rn. 52). Eine planwidrige Lücke ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beklagte nach § 45 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) die Einrede der Verjährung erheben kann. Hierdurch kann die Beklagte dem Gesetzeszweck von § 45 SGB I entsprechend (BT-Drucks. 7/ 868, S. 30) bei pflichtgemäßer Ausübung eines entsprechenden Ermessens (vgl. BSG, Urteil vom
  98. Dezember 2005 – B 13 RJ 41/04 R -, BeckRS 2006 Rn. 25 ff.) der Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, und ihrem Interesse an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen, mithin dem gleichen Regelungszweck wie § 44 Abs. 4 SGB X Rechnung tragen (vgl. BSG, Urteil vom
  99. September 1986 – 11a RA 28/85 -, NJW 1987, 2103). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung zwar im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
  100. Februar 2016 pauschal erhoben, jedoch ohne hierbei die erforderliche pflichtgemäße Ermessensausübung (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom
  101. Dezember 2005 – B 13 RJ 41/04 R -, zitiert nach beck-online Rn. 26 f.) vorzunehmen. Randnummer 23 Da sich im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Geltendmachung des Verletztengeldanspruchs von vornherein nicht begründen lässt, ist die Beklagte auch für die Zeit vom
  102. Mai bis zum
  103. Oktober 2006 - gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG dem Grunde nach - zur Verletztengeldzahlung zu verurteilen, welche noch mit den in dieser Zeit tatsächlich gewährten Leistungen wie der Verletztenrente höhenmäßig zu verrechnen sein wird. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 25 Die Revision ist zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400581

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