; Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts Orientierungssatz 1. Tragfähige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelung des § 2 Abs. 7 FreizügG/
bestehen nicht. (Rn.6) 2. Es kann die Feststellung begehrt werden, dass das Recht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf Aufenthalt, das nach Maßgabe des Unionsrechts, der Richtlinie 2004/38/EG des
ropäischen Parlaments und des Rates vom
roparechtskonformität oder der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 7 FreizügG/
. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 24 L 241.19 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00
R festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, denn es leistet die erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht. Es ist Sache des Beschwerdeführers aufzuzeigen, wo und weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes. Die Begründung muss die Punkte bezeichnen, aus denen der Beschluss angefochten wird, und angeben, aus welchen Gründen die Entscheidung in diesen Punkten unrichtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
keine hinreichende Rechtsgrundlage, da sich der Norm kein konkreter Zeitraum entnehmen lasse, ab wann eine Feststellung mit ex-tunc-Wirkung nicht mehr möglich sei, sie mit der damit gegebenen „All-Zeit-Wirkung“ wegen Übermaßes unverhältnismäßig sei. Randnummer 6 Tragfähige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelung des § 2 Abs. 7 FreizügG/
zeigt die Argumentation des Antragstellers nicht auf. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts trägt schon angesichts der grundsätzlich abweichenden rechtlichen Zusammenhänge nicht. Gegenstand dieser Entscheidung war die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung, die mangels seinerzeit nicht gegebener Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf § 48 des baden-württembergischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützt worden war. Es ging mithin um eine rückwirkende Beseitigung der durch Verwaltungsakt (Einbürgerung) erfolgten Statusänderung (Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit) und darum, ob dies aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung erfolgen konnte. Dies weist keine Verbindung zum Sachverhalt des Antragstellers auf. Gegenstand der hier fraglichen behördlichen Entscheidung ist die Feststellung, dass das Recht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf Aufenthalt, das nach Maßgabe des Unionsrechts, der Richtlinie 2004/38/EG des
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und der Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern kraft Gesetzes besteht, ohne dass es einer behördlichen Zuerkennung in Form eines Aufenthaltstitels bedürfte (vgl. § 2 Abs. 4 FreizügG/
; s. auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: August 2019, FreizügG/
R, 12. Aufl. 2018, FreizügG/
G/
eine spezielle Rechtsgrundlage zur Verfügung, die die den Mitgliedstaaten nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG eröffnete Befugnis umsetzt, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen (vgl. BT-Drs. 17/10746, S. 9). Randnummer 7 Eine Vergleichbarkeit wird auch nicht durch die vom Antragsteller angeführte, ihm im August 2013 erteilte Aufenthaltskarte vermittelt, denn diese hat keinen rechtsbegründenden oder auch nur feststellenden, sondern lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl.
GH, Urteil vom
roparechtskonformität oder der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 7 FreizügG/
. Ungeachtet der Frage, ob in den von dieser Norm erfassten Fällen des Rechtsmissbrauchs eine derartige feste Zeitgrenze überhaupt geboten erscheint, lässt der Antragsteller jedenfalls außer Betracht, dass § 2 Abs. 7 FreizügG/
die Feststellung in das Ermessen der Ausländerbehörden stellt, was hinreichend Raum lässt, im jeweiligen Einzelfall die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, dem die Maßnahmen zur Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs oder Betruges genügen müssen (vgl. Art. 35 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG), zu berücksichtigen und hierbei unter anderem auch die Dauer des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet und den Grad seiner Aufenthaltsverfestigung einzustellen, die jedoch mit den die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belangen abzuwägen sind. Hiervon hat der Antragsgegner im Bescheid vom
aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400733
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