. Die vom Kläger mit Schreiben vom 28. März 2018 wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3, 542 Abs. 1
beendet. Randnummer 11 Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2
liegen nicht vor. Randnummer 12 Nach § 573 Abs. 1
kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Nach Absatz 2 Nr. 2 der Regelung liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich benötigt. Nach § 573 Abs. 3
sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Randnummer 13 a) Den zuletzt genannten Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben noch, wenn der Kläger darin angibt, er wohne zur Zeit in Moskau, werde aber nach Freiwerden der Wohnung zunächst zeitweise, dann ganz nach Berlin übersiedeln, um seine beruflichen Aktivitäten in Berlin auszuweiten, wobei ihm anderer Wohnraum nicht zur Verfügung stehe. Randnummer 14 Der Kläger hat damit Gründe für das aus seiner Sicht bestehende berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses benannt; ob sie tatsächlich vorliegen, ist im Rahmen der materiellen Berechtigung der Kündigung zu (über)prüfen. Randnummer 15 „Gründe“ im Sinne des § 573 Abs. 3
sind die Tatsachen, Sachverhalte und Lebensvorgänge, aus denen sich der konkrete Kündigungstatbestand ergibt. Es genügt nicht, wenn im Kündigungsschreiben lediglich der Gesetzeswortlaut oder das Kündigungsinteresse („wegen Eigenbedarfs“) mitgeteilt wird (BVerfG, Beschl. vom 14.01.1992 - 1 BvR 1273/91, NJW 1992, 1379, nach beck-online; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht, 14. Aufl. 2019,
217), denn der Mieter erhielte damit nicht – dem Zweck der Begründungspflicht entsprechend – die erforderlichen Informationen, die es ihm ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. VI/1549, 6f. [zu §
F]; BT-Drs. 14/4553, 66). Randnummer 16 Dem Zweck genügt wird jedoch, wenn der Kündigungsgrund (als „Kerntatsache“) so bezeichnet wird, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann, den Mieter (gegebenenfalls) in die Lage versetzt, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten (BGH, Urt. v. 23.09.2015 – VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368, [3369], beck-online). Tatsachen, die der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen, können auf Verlangen des Mieters auch noch im Prozess nachgeschoben werden (BGH, Urteil vom 27. 6. 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, vgl. zu alledem: MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016,
94ff.; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht, 14. Aufl. 2019,
OK MietR/Siegmund, 16. Ed. 1.6.2019,
N). Randnummer 17 Dies zugrunde gelegt, verfügte die Beklagte mit den Angaben zur Übersiedlung des Klägers von Moskau nach Berlin zum Zwecke der Ausweitung beruflicher Aktivitäten in Berlin über die erforderlichen Informationen, um zu prüfen, ob und (gegebenenfalls) wie sie gegen die Kündigung vorgehen möchte. Soweit das Amtsgericht die – für die Überprüfung der materiellen Berechtigung erforderlichen – konkreten Angaben zu den beruflichen Aktivitäten des Klägers vermisst hat, handelt es sich um Tatsachen, die den Kündigungsgrund ausfüllen und auf Nachfrage mitgeteilt werden können (und dann auch müssen). Randnummer 18 Hinsichtlich der vom Amtsgericht beanstandeten nicht hinreichenden Konkretisierung des zeitlichen Rahmens der geplanten Übersiedlung nach Berlin verweist der Kläger zu Recht auf seine Angaben im Kündigungsschreiben, in dem er mitteilt, dass er (unmittelbar) nach Freiwerden der Wohnung zeitweise, dann ganz nach Berlin übersiedeln werde. Unabhängig davon beträfe ein noch vager, zeitlich unbestimmter Nutzungswunsch unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches in Abgrenzung zur „Vorratskündigung“ die materielle Wirksamkeit der Kündigung (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015, aaO, NJW 2015, 3368, [3370], beck-online). Randnummer 19 b) Die Kündigung ist aus materiellen Gründen unwirksam. Auch die ergänzenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger die Wohnung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2
„benötigt.“ Randnummer 20 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2
, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Benötigens kann nicht schon angenommen werden, wenn der Vermieter (allein) den Wunsch hat, die Wohnung zu nutzen. Ist der Eigennutzungswunsch objektiv nicht realisierbar, so kann er die Kündigung nicht rechtfertigen (vgl. Milger, NZM 2014, 769, [772] für den Fall einer behördlichen Genehmigung). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2
liegt vollumfänglich beim Vermieter, hier dem Kläger; dazu kann – im Einzelfall - auch die ernsthaft im Raum stehende Frage gehören, ob der Vermieter seinen Nutzungswunsch überhaupt umsetzen kann. Randnummer 21 Die Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsches hängt hier davon ab, dass der Kläger sich – seinem Wunsch entsprechend – als (ausschließlich) russischer Staatsbürger dauerhaft in Deutschland bzw. Berlin aufhalten und „beruflichen Aktivitäten“ nachgehen darf. Er gehört weder einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes an noch einem der in § 41 AufenthV genannten Staaten. Ausweislich des von ihm vorgelegten in Tschechien ausgestellten Visums darf er sich insgesamt maximal 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten; das Visum galt bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.