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VG Berlin 27. Kammer 27 L 98.19 Beschluss Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften bezüglich des sog. „Diesel-Skandal

Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften bezüglich des sog. „Diesel-Skandals“ Orientierungssatz

  1. Auch im Falle der Geltendmachung presse-/rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche bei Gericht bedarf die Antragstellung einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens. (Rn.75)
  2. Pressevertreter können behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (Rn.90)
  3. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. (Rn.100)
  4. Regelmäßig besteht keine Pflicht zur Information, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, umso gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. (Rn.102) Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
  5. ob Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn bei einem Treffen am
  6. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage
  7. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn in anderer Form als unter
  8. beschrieben bei einem Treffen am
  9. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1 bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister bei dem Treffen am
  10. Mai 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herrn im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat;
  11. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage
  12. bejaht wird, 2.1 ob die unter
  13. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, 2.2.3

(1)in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und
(2)wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen berechnet, 2.2.4
(1)ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (
  2. b)ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes und/oder eines Ordnungsgelds und/oder einer Geldstrafe verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4
(2)(a) bejaht wird,
(3)ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes und/oder Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird,
(4)(
  1. a)ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5
(1)ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 2.2.6 (
  3. a)ob geprüft wurde, ob deutsche Behörden Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat und (
  4. b)falls ja, ob dies nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht oder verneint wurde; 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG, die AG und die GmbH wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2
(1)ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können
(2)und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3
(1)in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können,
(2)wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und
(3)gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodells welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, 3.2.4
(1)ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (
  2. b)ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4
(2)(a) bejaht wird,
(3)ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grunde trotz Ermessensnorm ein Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder eine Geldstrafe verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird,
(4)(
  1. a)ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)für welchen/welche der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5
(1)ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Antragsteller, der im Hauptberuf Journalist ist, begehrt Auskünfte bezüglich des sog. „Diesel-Skandals“. Er ist als freier Mitarbeiter zumindest für das (dort u.a. für das Fernsehmagazin „F...“) und für die juristische Informationsplattform tätig. Randnummer 2 Am 11. Juni 2018 kündigte der Minister des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - Bundesverkehrsminister - in einer Pressemitteilung die Anordnung eines amtlichen Rückrufs von Fahrzeugen der AG an. Nach einem Medienbericht vom Juni 2018 habe er gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der AG bei einem Treffen am 28. Mai 2018 geäußert, er könne gegen die AG 5.000 Euro Strafe pro Auto mit illegaler Abschalteinrichtung berechnen, dies ergebe ein Ordnungsgeld in der Gesamtsumme von 3,75 Milliarden Euro. Randnummer 3 Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 wandte sich der Antragsteller als Redakteur des genannten Fernsehmagazins an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Bundesverkehrsministerium - und bat um Bestätigung der im Medienbericht wiedergegebenen Aussagen sowie um weitere damit zusammenhängende Auskünfte. In seiner Antwort vom 13. Juni 2018 gab das Bundesverkehrsministerium im Wesentlichen die Pressemitteilung vom 11. Juni 2018 wieder und ergänzte, dass am 11. Juni 2018 beim Treffen zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem -Chef über das Thema Ordnungsgeld nicht gesprochen worden sei. Mit E-Mail vom 19. Juni 2018 teilte der Antragsteller mit, dass er darin keine Antwort sehe, und bat um Beantwortung seiner Fragen. Mit E-Mail vom 26. Juni 2018 ergänzte und präzisierte er seine Fragen an das Bundesverkehrsministerium, das in seiner Antwort vom 27. Juni 2018 auf die näher ausgeführte geltende Rechtslage sowie darauf verwies, dass die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften so konzipiert seien, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden könnten, und der Vorgang im Zusammenhang mit der AG noch nicht abgeschlossen sei; im Übrigen werde auf die Antwort vom 13. Juni 2018 hingewiesen. Auf weitere E-Mails des Antragstellers vom 29. Juni 2018 und der Redaktionsleitung besagten Fernsehmagazins - mit weitgehend den hiesigen Anträgen entsprechenden Fragen - vom 27. Juli 2018 teilte das Bundesverkehrsministerium am 1. August 2018 mit, konkrete oder sinngemäße Wortlaute interner Gespräche könnten nicht mitgeteilt werden, über die Ergebnisse der Gespräche sei mit der Antwort vom 27. Juni 2018 Auskunft erteilt worden; das Bundesverkehrsministerium habe immer auf die geltende Rechtslage hingewiesen, den Konzernen sei aufgegeben worden, auf ihre Kosten die Fahrzeuge in einen rechtskonformen Zustand zu überführen, dies sei wirksam und verhältnismäßig, darüber hinaus gelte, dass für Strafen in Deutschland die Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig seien, und die Staatsanwaltschaften ermittelten. Randnummer 4 Das ...verfolgte das Auskunftsbegehren ...mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. ...Dem Antrag gab die Kammer mit Beschluss vom 1. Februar 2019 - VG 27 L 370.18 - weitgehend statt. Eine Maßnahme zur Vollziehung dieses Beschlusses beantragte das nicht. Gegen den Beschluss erhob u.a. die Antragsgegnerin Beschwerde. In dem Beschwerdeverfahren nahm das mit Schriftsatz vom 1. April 2019 seine Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, soweit diesen mit dem Beschluss stattgegeben worden war, und verzichtete diesbezüglich auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung vom 1. Februar 2019. Randnummer 5 Mit E-Mail vom 3. April 2019 bat der Antragsteller das Bundesverkehrsministerium um Auskunft zu Fragen, die im Wesentlichen den hiesigen Anträgen entsprechen. Das Ministerium teilte ihm mit E-Mail vom 9. April 2019 mit, dass es immer auf die geltende Rechtslage hingewiesen habe. Die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften seien so konzipiert, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus gelte: Für Strafen seien in Deutschland die Staatsanwaltschaften und Gerichte zuständig. Die Staatsanwaltschaften ermittelten. In diesen Fällen dürfe das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt nicht tätig werden. Sie hätten auch bereits Bußgelder verhängt (z.B. im Fall V... 1 Milliarde Euro und im Fall A... 800 Millionen Euro). Was ausländische Fahrzeughersteller anbelange, so gälten dieselben Regeln. Als maßgeblich könne sich allerdings erweisen, von welcher Behörde dem Hersteller, sei es ein deutscher oder ein ausländischer Hersteller, die Typgenehmigung erteilt worden sei. Sofern das Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen für erforderlich gehalten habe, seien diese in den betreffenden Fällen über das in den europäischen Typgenehmigungsvorschriften vorgesehene Verfahren an die ausländische Behörde herangetragen und, sofern sich dies als erforderlich erwiesen habe, unter Beteiligung der Europäischen Kommission erörtert worden. Randnummer 6 Am 11. April 2019 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, für die er folgenden Tenor vorgeschlagen hat: Randnummer 7 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, Randnummer 8 1. ob Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn bei einem Treffen am 28. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, er könne 5.000,00 Euro pro Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung als Ordnungsgeld berechnen und/oder die Äußerung getätigt hat: „Das macht 3,75 Milliarden Euro“, falls die Frage 1. verneint wird, 1.1 ob Herr Bundesverkehrsminister gegenüber dem Vorsitzenden der AG Herrn in anderer Form als unter 1. beschrieben bei Treffen am 28. Mai 2018 und/oder 11. Juni 2018 im Bundesverkehrsministerium geäußert hat, dass Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können, falls die Frage 1.1. bejaht wird, 1.2 was Bundesverkehrsminister bei den Treffen am 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 konkret und/oder sinngemäß gegenüber Herr im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geäußert hat; Randnummer 9 2. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein (also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller) rechtlich geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verwenden/verwendet haben, verhängt werden können oder müssen, falls die Frage 2. bejaht wird, 2.1 ob die unter 2. beschriebene Prüfung schriftlich erfolgte, 2.2 was Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung dazu ist, insbesondere 2.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normketten) mit welchem Ergebnis geprüft wurden, 2.2.2 ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, 2.2.3
(1)in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können und
(2)wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen berechnet, 2.2.4
(1)ob geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (
  2. b)ob Behörden zur Verhängung eines Bußgeldes und/oder eines Ordnungsgelds und/oder einer Geldstrafe verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 2.2.4
(2)(a) bejaht wird,
(3)ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen unzulässiger Abschalteinrichtungen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen kann, die die Verhängung eines Bußgeldes und/oder Ordnungsgeldes und/oder einer Geldstrafe rechtlich gebietet, und falls dies bejaht wird,
(4)(
  1. a)ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)für welche Fälle diese Frage bejaht wurde, 2.2.5
(1)ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)wann gemäß dieser Prüfung die Verjährungsfrist - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - beginnt und wie lange sie dauert, 2.2.6 (
  3. a)ob geprüft wurde, ob deutsche Behörden Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat und (
  4. b)falls ja, ob dies nach dem Ergebnis der Prüfung bejaht oder verneint wurde; Randnummer 10 3. ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft/prüfen lassen hat, ob Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG, die AG, die AG, die AG, die AG, die AG wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007 verhängt werden können oder müssen, soweit die Frage 3. bejaht wird, 3.1 ob die unter 3. beschriebenen Prüfungen schriftlich erfolgten, 3.2 was jeweils, für jeden der sechs Autohersteller, Ergebnis der schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen dazu ist, insbesondere 3.2.1 welche Rechtsgrundlagen (Nennung konkreter Normen bzw. Normenketten) geprüft wurden, 3.2.2
(1)ob nach dem Ergebnis dieser Prüfung gegen die genannten Autohersteller Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können
(2)und falls ja, gegen welchen Autohersteller bei welchen Fahrzeugmodellen, 3.2.3
(1)in welcher Höhe nach dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechende Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - verhängt werden können,
(2)wie sich nach dem Ergebnis der Prüfung die Höhe der Bußgelder und/Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen berechnet und
(3)gegen welchen der genannten Autohersteller betreffend welches Fahrzeugmodell welches Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder welche Geldstrafe verhängt werden kann, 3.2.4
(1)ob jeweils geprüft wurde, ob es sich bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt, also um Vorschriften, die es in das Ermessen der Behörde stellen, ob überhaupt und/oder in welcher Höhe Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängt werden können, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob es sich nach der Prüfung bei den untersuchten Rechtsgrundlagen um Ermessensnormen handelt und (
  2. b)ob Behörden in den konkreten Prüffällen zur Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen verpflichtet sind, wenn belegt ist, dass Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, falls die Frage 3.2.4
(2)(a) bejaht wird,
(3)ob geprüft wurde, ob und ggf. in welchen Fällen aufgrund der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und aus diesem Grunde trotz Ermessensnorm ein Bußgeld und/oder Ordnungsgeld und/oder eine Geldstrafe verhängt werden muss, und falls dies bejaht wird,
(4)(
  1. a)ob diese Frage in der Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)für welchen/welche der genannten Autohersteller und welches Fahrzeugmodell diese Frage bejaht wurde, 3.2.5
(1)ob geprüft wurde, welche Verjährungsfrist für die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen wegen der bereits behördlich festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen - eventuell unterschiedlich je nach Rechtsgrundlage - gilt, und falls dies bejaht wird,
(2)(
  1. a)ob die Geltung einer Verjährungsfrist in dieser Prüfung bejaht wurde und (
  2. b)wann jeweils aufgeschlüsselt nach Autohersteller und Fahrzeugmodell Verjährung nach den Feststellungen der Prüfung eintritt. Randnummer 11 Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Er mache nicht ein fremdes Recht, sondern eigene Auskunftsansprüche geltend. Randnummer 12 Er sei vom nicht beauftragt worden, das Verfahren zu führen. Vielmehr führe er es selbständig, aus eigenem Antrieb und aus rein journalistischer Motivation. Die erfragten Informationen wolle er nicht nur für das, sondern auch für andere Medien (u.a. ) verwenden. Randnummer 13 Er könne seinen Auskunftsanspruch auf den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch stützen. Er sei Pressevertreter. Der presserechtliche, verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch stehe auch Rundfunkjournalisten zu. Überdies sei er nicht nur Rundfunk-, sondern auch Pressejournalist. Er verfasse regelmäßig u.a. Artikel sowohl für das als auch für . Im Übrigen verfasse er auch Print-Artikel. So habe er am 21. Mai 2019 einen Vertrag mit dem Verlag abgeschlossen, nach dem ein von ihm verfasster Artikel in der September-Ausgabe des Print-Magazins „U...“ erscheinen werde. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert; nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen werde nicht gefragt. Randnummer 15 Die Fragen zu 1. zielten einzig auf potentielle und/oder tatsächliche Aussagen des Bundesverkehrsministers. Dagegen werde keine Auskunft darüber verlangt, was Herr im Gespräch mit dem Bundesverkehrsminister gesagt habe. Er wolle keine rechtliche Würdigung des Bundesverkehrsministers zu einem Sachverhalt erhalten, sondern ihm solle nur mitgeteilt werden, welche Aussage zu rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf Sanktionszahlungen der Minister tatsächlich gegenüber Herrn getätigt habe. Der Antragsteller dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der angeführte Medienbericht zutreffe, da andere Nachrichtenquellen keine privilegierten Quellen im Sinne des Presserechts darstellten. Der erfragte Inhalt sei von überragendem öffentlichen Interesse. Das Auskunftsersuchen erfülle die Voraussetzungen der Eingrenzung auf einen konkreten Lebenssachverhalt. Dass sich Auskunftsansprüche auf Inhalte von Gesprächen von Behördenmitarbeitern und Dritten beziehen könnten, sei anerkannt. Anders als die Antragsgegnerin meine, könne sich eine Behörde nicht pauschal darauf berufen, dass eine Information „intern“ sei. Randnummer 16 Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung greife aus mehreren Gründen nicht ein. Herr sei schon nicht Teil der Bundesregierung. Ferner begehre der Antragsteller nur Informationen über abgeschlossene Prüfungen. Dass es überhaupt noch einen behördeninternen Willensbildungsprozess, ob Sanktionszahlungen gegen Autohersteller verhängt werden können oder sollen, gebe, werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen überwögen die öffentlichen Informationsinteressen entgegenstehende öffentliche oder private Interessen auch klar, zumal in einem Medium bereits über die angebliche Äußerung berichtet worden sei und sie damit - bislang unwidersprochen, aber auch unbestätigt - in der Welt sei. Randnummer 17 Der Antrag zu 1.1 sei hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Der Passus „in anderer Form als unter 1. beschrieben“ meine, ob der Bundesverkehrsminister in anderen Worten geäußert habe, dass Bußgelder/Ordnungsgelder/Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen verhängt werden könnten. Randnummer 18 Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nicht. Es werde nicht nur Auskunft darüber begehrt, ob am 28. Mai 2018 über „Ordnungsgelder“ gesprochen worden sei, sondern auch darüber, ob der Bundesverkehrsminister damals Geldbußen und/oder Geldstrafen angedroht habe. Die Antragsgegnerin könne sich der Auskunft nicht dadurch entziehen, dass sie vortrage, dass keine Unterlagen zu dem Vorfall vorlägen; ggf. habe der Minister betreffend die inmitten stehende Äußerungen Auskunft zu erteilen. Randnummer 19 Die Fragen zu 2. zielten auf allgemeine Prüfungsvorgänge durch die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Sanktionen wegen illegaler Abschalteinrichtungen ab. Es solle in Erfahrung gebracht werden, ob die Antragsgegnerin eine konkrete Prüfung vorgenommen oder in Auftrag gegeben habe, in der unabhängig von der Benennung einzelner Hersteller allgemeingültig geprüft worden sei, ob Ordnungsgelder/Buß-gelder/Geldstrafen gegen Autohersteller, die illegale Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007 verwendeten/verwendet hätten, verhängt werden könnten oder müssten. Existenz und Inhalt entsprechender Gutachten seien von hohem öffentlichen Interesse. Die Fragen beträfen einen konkreten Lebenssachverhalt; es werde stets Bezug auf eine erarbeitete schriftliche oder mündliche Prüfung genommen. Die gestellten Fragen seien unbeantwortet geblieben, der Verweis auf die geltende Rechtslage sei substanzlos. Randnummer 20 Soweit die Antragsgegnerin sich in Bezug auf Antragskomplex 2 unwissend gebe, was ein Autohersteller sei, sei dies ohne Relevanz, da dort prägend nach den Konsequenzen bei Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen nach Art. 5 EGV 715/2007 gefragt werde. Im Übrigen lege er folgende Begriffsbedeutung eines Autoherstellers zugrunde: Verkürzt seien Autohersteller Unternehmen, die Kraftfahrzeuge bauten, für den Straßengebrauch typgenehmigen ließen. Noch konkreter verstehe er hierunter Automobilhersteller im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats. Dort seien Hersteller in Art. 3 Nr. 27 legaldefiniert. Randnummer 21 Eine ausländische Behörde sei eine Behörde, deren Hoheitsträger nicht die Bundesrepublik Deutschland sei. Randnummer 22 Die Fragen zu 3. zielten anders als die Fragen zu 2. auf konkrete Prüfungen wegen bereits behördlich festgestellter illegaler Abschalteinrichtungen ab. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe festgestellt, dass die sechs in diesen Fragen genannten Automobilhersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten. Existenz und Inhalt derartiger Prüfungen seien von überragendem öffentlichen Interesse. Es sei schon von erheblicher Relevanz, ob die zuständigen Behörden überhaupt geprüft hätten/hätten prüfen lassen, ob sie Sanktionen gegen Autohersteller verhängen könnten, oder dies von vornherein unterlassen hätten. Randnummer 23 Die Fragen seien nicht darauf gerichtet, dass die Behörde sich erst eine Meinung zu ihnen bilde; insbesondere verlange er von der Antragsgegnerin nicht, zu prüfen, welche Hersteller illegale Abschalteinrichtungen verwendeten etc. Vielmehr würden Auskünfte über Prüfungen verlangt, die sich bereits im behördlichen Kontext manifestiert hätten, also die Mitteilung bereits existierender Beurteilungen. Randnummer 24 Die Annahme, vorliegend seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, sei ohne jede Grundlage. Es werde nicht begehrt, zu erfahren, warum das Kraftfahrt-Bundesamt illegale Abschalteinrichtungen festgestellt habe. Details oder Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegalen Abschalteinrichtungen wolle er nicht erhalten. Es gehe auch nicht um Einsichtnahme in Dokumente. Im Übrigen hätte in einer vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Informationsinteresse auch Vorrang vor etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Vorliegend handele es sich um Fragen, die allenfalls weitere illegale Abschalteinrichtungen offenbaren könnten. Insoweit fehle es ersichtlich schon an einem schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da es um illegales Handeln gehe. Hiervon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin aus, da sie selbst über das Kraftfahrt-Bundesamt im Wege von Pressemitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit angegeben habe, dass die benannten Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten. Die im Geschäftsgeheimnisgesetz enthaltene Definition des Geschäftsgeheimnisses finde auf Auskunftsansprüche keine Anwendung. Randnummer 25 Wie die Auskunft laufende Verfahren beeinträchtigen sollte, werde nicht substantiiert deutlich gemacht. Die Fragen im Vertragsverletzungsverfahren seien anders gelagert als diejenigen im hiesigen Verfahren. Die streitgegenständliche Frage sei nicht darauf gerichtet, ob ausreichende Prüfungen vorgenommen worden seien, sondern die Antragsgegnerin solle lediglich verpflichtet werden, im begehrten Umfang ihr Prüfverhalten mitzuteilen, unabhängig von der Bewertung, ob ausreichend geprüft worden sei. Laufende strafrechtliche Ermittlungen würden durch das Informationsgesuch nicht beeinträchtigt. Es werde nach behördlichen Vorgängen des Bundesverkehrsministeriums/Kraftfahrt-Bundesamtes gefragt. Dass die zu den Fragen zu 3. benannten Autohersteller illegale Abschalteinrichtungen verbaut hätten, habe das Kraftfahrt-Bundesamt selbst festgestellt. Randnummer 26 Angesichts dessen seien die Ausführungen der Antragsgegnerin zu Unschuldsvermutung und Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht nachvollziehbar. Es solle hier über etwaige Entschlüsse des Ministers, des Bundesverkehrsministeriums und Kraftfahrt-Bundesamtes berichtet werden, dem selbst festgestellten illegalen Handeln der Autohersteller keine Sanktionen folgen zu lassen. Es würden keine Informationen über Fehlverhalten von Autoherstellern verlangt als diejenigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt ohnehin schon preisgegeben habe. Der soziale Geltungsanspruch von Autoherstellern, den die Antragsgegnerin schützen wolle, gelte nicht für behördlich festgestelltes illegales Handeln. Die Erlangung und Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen könne dessen sozialen Geltungsanspruch unter keinen Umständen betreffen. Es greife der Vorrang öffentlicher Informationsinteressen. Randnummer 27 Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung lägen vor. Er wolle über die derzeit aktuelle Frage berichten, warum keine Sanktionszahlungen vonseiten des Bundesverkehrsministeriums/Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber Autoherstellern verhängt würden, die behördlich festgestellte illegale Abschalteinrichtungen verwendeten. Es gehe um den größten Industrieskandal in der Geschichte der Automobilindustrie sowie um die dortige Rolle der Politik, der vorgeworfen werde, als Schutzpa-tron der Automobilindustrie deren Interessen vor die Allgemeininteressen zu stellen. Eine Berichterstattung nach rechtskräftiger Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens wäre nahezu ohne Nachrichtenwert. Die Berichterstattung zum „Diesel-Skandal“ dauere an. Im Übrigen sei ihm die Sache auch eilig. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für eine notwendige oder einfache Beiladung seien nicht erfüllt. Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden nicht begehrt. Ebenso wenig werde Zugang zu Dokumenten verlangt. Rechte, insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ein etwaiges Persönlichkeitsrecht der Autohersteller tangiere die Auskunftsentscheidung nicht. Randnummer 29 Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 hat der Antragsteller den Tenorierungsvorschlag dahin geändert, dass bei Erwähnungen des Begriffs unzulässige Abschalteinrichtung in Antrag zu 2. und in Antrag zu 3. die Paragraphenkette „Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ zur Klarstellung genannt werden und es im Antrag zu 3. „GmbH“ statt „ AG“ heißen soll. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin hat der Änderung des Tenorierungsvorschlags insoweit widersprochen, als in den Anträgen zu 2. und 3. besagte Paragraphenkette genannt werden soll. Randnummer 31 Der Antragsteller hat den Antrag zu 1.1 und den Antrag zu 1.2 insoweit für erledigt erklärt, als dort nach Vorgängen am 11. Juni 2018 gefragt worden ist. Randnummer 32 Dieser Erledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Im Übrigen beantragt die Antragsgegnerin, Randnummer 33 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig. Randnummer 35 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehle aus mehreren Gründen. Mit dem Antrag mache der Antragsteller einen Anspruch im Wege der im Verwaltungsprozess unzulässigen Prozessstandschaft für das geltend. Der Antragsteller verfolge mit dem Antrag das Auskunftsverlangen des als dessen Mitarbeiter und nur in dessen Interesse weiter. Der Antragsteller habe den Antrag für das und auf Initiative desselben gestellt und sei insoweit instrumentalisiert worden. Dies belege schon die Ankündigung in dem Schreiben des Bevollmächtigten des an den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 22. März 2019, dass im Falle eines Verzichts des auf die Rechte aus der zunächst ergangenen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin die von dieser Frage betroffenen Redakteurinnen und Redakteure kurzfristig um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin nachsuchen würden. Randnummer 36 Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung des Antragstellers auch rechtmissbräuchlich.Als Teil des müsse der Antragsteller bei der eigenen Rechtsverfolgung die zuvor von dem erlittenen Nachteile gegen sich gelten lassen. Dies gelte vor allem für den vom in besagtem Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 1. April 2019 erklärten Verzicht. Das habe durch diesen Verzicht die Erklärung abgegeben, einen Auskunftsanspruch nicht mehr geltend machen zu wollen, und gleichzeitig erklärt, dass der materielle Auskunftsanspruch nicht bestehe; damit habe das auch erklärt, dass es kein Berichterstattungsinteresse mehr habe. Randnummer 37 Zudem ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Rechtssicherheit, dass im Nachgang des bereits von dem Rundfunkorgan geführten Verfahrens nicht jeder mit dem Recherche betraute Mitarbeiter eigenständig einen Auskunftsanspruch geltend machen können solle. Randnummer 38 Weiter verfolge der Antragsteller mit seinem Antrag allein das Ziel, prozessuale Versäumnisse des aus dem Beschwerdeverfahren wettzumachen. Hierbei handele es sich um ein außerprozessuales, nicht schutzwürdiges Ziel, dem der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Der Umstand, dass der Antragsteller sein letztes, mit E-Mail vom 3. April 2019 geäußertes Auskunftsverlangen nicht im Namen des und von seiner privaten E-Mail-Adresse aus gestellt habe, sei lediglich als untauglicher Versuch anzusehen, das rechtsmissbräuchliche Vorgehen zu verschleiern. Randnummer 39 Überdies fehle das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antragskomplexes 1 auch deshalb, weil ein etwaiger Auskunftsanspruch des Antragstellers bereits erfüllt sei. Sie habe in ihrer Antragserwiderung in dem Verfahren des mitgeteilt, aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, dass bei dem Treffen am 28. Mai 2018 über die Thematik Ordnungsgeld gesprochen worden sei. Mit dem Begriff „Ordnungsgeld“ meine sie in diesem Zusammenhang auch Bußgelder und Geldstrafen. Randnummer 40 Die Anträge seien zum großen Teil unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig. Dies betreffe die folgenden Elemente „Ordnungsgeld“, „Bußgelder und Ordnungsgelder“ sowie „Geldstrafen“, „in anderer Form als unter 1. beschrieben“, „unzulässige Abschalteinrichtungen“ und „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007“, „Autohersteller“, „wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007“ und „insbesondere“. Randnummer 41 Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht Berlin auch nicht zuständig, soweit der Antragskomplex 3 Prüfungen erfasse, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen seien. Insoweit bestimme sich ein etwaiger Anspruch nach den §§ 474 ff. StPO, so dass für eine gerichtliche Entscheidung das Landgericht zuständig sei, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz habe. Auch soweit Geldstrafen Gegenstand des Auskunftsverlangens seien, unterfielen solche Sachverhalte der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Randnummer 42 Sie sei hinsichtlich der Anträge 2 bis einschließlich 2.2.5 und 3 bis einschließlich 3.2.5 nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich der insoweit begehrten Informationen sei sie nicht zuständig. Soweit die Anträge denkbare finanzielle Folgen umfassen sollten, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Strafverfahrens seien, seien für Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaften, für Gerichtsverfahren die Gerichte zuständig; letztere seien auch für in Bezug genommene finanzielle Folgen aus einem Zivilverfahren zuständig. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf Sachverhalte beziehe, die sich sowohl auf eine Ordnungswidrigkeit als auch auf eine Straftat bezögen, seien ebenfalls die Staatsanwaltschaften (vorrangig) gemäß § 40 OWiG zuständig. Ordnungsgelder seien sitzungspolizeiliche Maßnahmen der Gerichte und fielen nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. „Geldstrafen“ würden durch ein ordentliches (Straf-)Gericht verhängt; insoweit fehle dem Bundesverkehrsministerium die Zuständigkeit. Soweit sich der Antrag zu 2.2.6 (
  3. a)und der Antragskomplex 3 auf Sachverhalte bezögen, in denen Fahrzeughersteller eine EG-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt und erteilt bekommen hätten, liege die Zuständigkeit bei den mitgliedstaatlichen zuständigen Behörden. Gleiches gelte für genehmigte Fahrzeugtypen, die weder in Deutschland noch in der EU zugelassen seien. Soweit die Antragsgegnerin Auskunft darüber erteilen solle, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die fraglichen abstrakten und konkreten Prüfungen vorgenommen habe oder habe vornehmen lassen, sei die Antragsgegnerin nicht zur Auskunft verpflichtet. Über die Tätigkeit anderer Behörden brauche keine Auskunft erteilt zu werden. Randnummer 43 Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Randnummer 44 Im Eilverfahren könne nicht geklärt werden, auf welcher Anspruchsgrundlage sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers überhaupt ergeben könnte. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass gegen Bundesbehörden ein verfassungsunmittelbarer Anspruch für die Presse bestehe. Indes sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Anspruch mit selber Begründung auch für den Rundfunk bestehe, zumal wenn - wie hier - durch die Auskunftserteilung in grundrechtlich geschützte Rechte Dritter eingegriffen würde. Die Beantwortung dieser Frage sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 45 Die begehrte Auskunft ziele im Ergebnis auf eine Wiedergabe von Gutachten bzw. Akteninhalten ab und komme damit qualitativ einer Akteneinsicht gleich. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleiste nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Dies gelte gleichermaßen für Auskunftsansprüche des Rundfunks. Randnummer 46 Der Antragsteller begehre mit seinen Anträgen nicht die Mitteilung von Tatsachen, sondern Rechtsauskünfte und die Mitteilung von Meinungen. Darauf habe er weder nach Presse- noch nach Rundfunkrecht einen Anspruch. Daran ändere es nichts, dass der Antragsteller die Anträge als „Tatsachenfragen“ verschleiere. Maßgeblich sei insoweit der Inhalt, auf den die Fragen abzielten, und nicht deren formale Gestaltung. Die Fragekomplexe 1, 2 und 3 zielten inhaltlich auf rechtliche Stellungnahmen ab. In dem Antrag zu 1.2 werde mit der Frage nach dem Inhalt der Äußerung die rechtliche Einschätzung des Bundesverkehrsministers erfragt. Die Fragen zu den Anträgen zu 2 bis 2.2.5 erforderten die Auskunft über eigene Wertungen zu hochkomplexen Rechtsfragen. Mit dem gesamten Antragskomplex 3 werde nach dem Ergebnis und der Würdigung etwaiger rechtlicher Prüfungen gefragt. Randnummer 47 Das Auskunftsbegehren beziehe sich nicht auf einen hinreichend bestimmten Sachverhalt. Die Fragekomplexe 2 und 3 seien weder sachlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Die Sachverhalte, die erfasst werden sollten, seien in keiner Weise konkretisiert und eingeschränkt. Die Antragsgegnerin wisse schlicht nicht, wie sie antworten solle, weil sie nicht wisse, wonach gefragt sei. Randnummer 48 Soweit sie Auskunft im Hinblick auf die Ergebnisse und Inhalte etwaiger mündlicher Prüfungen erteilen solle, sei ihr bereits aus tatsächlichen Gründen eine Auskunft nicht möglich. In Anbetracht der detaillierten Fragen des Antragstellers sei es realitätsfern davon auszugehen, dass mündliche Äußerungen im Bundesverkehrsministerium und im Kraftfahrt-Bundesamt so rekonstruiert und nachvollzogen werden können, dass auf dieser Grundlage eine sachgerechte und vollständige Auskunft erteilt werden könne. Randnummer 49 Zudem sei ein Auskunftsanspruch wegen entgegenstehender berechtigter schutzwürdiger Interessen nicht gegeben. Randnummer 50 Der Beantwortung der Fragen zu den Antragskomplexen 1 und 3 stehe der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Die mit den Fragen zum Antragskomplex 1 beanspruchten Informationen zielten darauf ab, den innersten Bereich der Willensbildung des Bundesverkehrsministers auszuforschen. Der Minister nutze Gespräche u.a. mit Akteuren aus der Wirtschaft als wichtige Erkenntnisquelle für seine Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Wesentliche Geschäftsgrundlage dieser Gespräche sei Vertraulichkeit. Die in Bezug genommenen Gespräche vom 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 seien Gespräche gewesen, die der Meinungsbildung des Bundesverkehrsministers zum in der Öffentlichkeit als „Abgasaffäre“ bezeichneten Themenkomplex gedient hätten. Müsste dem Auskunftsbegehren nachgekommen werden, wären künftige Gespräche mit anderen Gesprächspartnern geprägt von Misstrauen. Sie ständen unter dem Eindruck und Einfluss, dass Gesprächsinhalte, die in einem vertraulichen und überschaubaren Rahmen getätigt würden, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies beeinflusse die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unmittelbar. Die Erkenntnisquellen seien so durch Dritte beeinflussbar. Ebensolches gelte für die Fragen zum Antragskomplex 3. Weitergehende Darlegungen zu dem Vorliegen des betreffenden Ausschlussgrundes könnten nicht gefordert werden. Randnummer 51 Zudem schließe der § 3 Nr. 7 IFG und § 9 Abs. 2 UIG innewohnende Vertraulichkeitsgedanke die Erteilung von Auskünften über die Inhalte der Gespräche zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Vorstandsvorsitzenden der AG vom 28. Mai 2018 und 11. Juni 2018 im Sinne des Fragekomplexes 1 aus. § 3 Nr. 7 IFG und § 9 Abs. 2 UIG schützten die Vertraulichkeit von Informationen, die bei einer Bundesbehörde vorhanden seien. Die betreffenden Ausschlussgründe ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Randnummer 52 Des Weiteren stehe der Schutz behördeninterner Mitteilungen und Beratungen, wie er in § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, § 4 Abs. 1 IFG und § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UIG vorgesehen sei, einer Auskunftserteilung entgegen. Diese Ausschlusstatbestände verfolgten den Schutz behördeninterner Entscheidungsprozesse und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung, eines anspruchsausschließenden, schutzwürdigen Interesses. Letztlich solle der Erfolg von angedachten, behördenintern diskutierten Maßnahmen nicht durch ihre vorzeitige Offenlegung gefährdet werden. Eine solche Gefahr der Funktionsgefährdung der Verwaltung durch vorzeitige Offenlegung liege insbesondere in Bezug auf die Fragenkomplexe 2 und 3 vor: Die Untersuchung und Aufklärung der sog. „Abgasaffäre“ sei noch nicht vollständig abgeschlossen. Über mögliche rechtliche Konsequenzen für Kraftfahrzeughersteller, die eine Abschalteinrichtung verwendet hätten, hätten die zuständigen Behörden noch nicht in allen Fällen und zu allen möglichen rechtlichen Konsequenzen eine abschließende Entscheidung getroffen. Die zuständigen Behörden - insbesondere das Bundesverkehrsministerium und das Kraftfahrt-Bundesamt - befänden sich daher zu diesen Themen in ständigem Austausch. Die Auskunftserteilung bezüglich erfolgter Prüfungen seitens des Bundesverkehrsministeriums im Sinne der Fragenkomplexe 2 und 3 (dass dahingehende Prüfungen erfolgt seien, werde nicht bestätigt) würde die Abstimmung zwischen dem Bundesverkehrsministerium und dem Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich des weiteren Vorgehens und möglicher noch zu treffender Maßnahmen beeinträchtigen. Insbesondere eine Offenlegung der behördeninternen Überlegungen und Prüfungen hinsichtlich behördlicher Sanktionsmöglichkeiten und -verpflichtungen gegenüber den in die sog. „Abgasaffäre“ involvierten Kraftfahrzeugherstellern würde einen weiteren ergebnisoffenen, unbefangenen behördeninternen Willensbildungsprozess negativ beeinflussen. Auf eine solche Offenlegung würden Reaktionen der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Unternehmen folgen, die keine neutrale Willensbildung und unbeeinträchtigte behördliche Abstimmung im weiteren Verlauf mehr zuließen. Ein Abweichen von veröffentlichten Zwischenüberlegungen und -einschätzungen sei nur noch unter Beschädigung der Glaubwürdigkeit des Bundesverkehrsministeriums möglich. Zudem wäre der Erfolg - von möglicherweise zu treffenden - Maßnahmen gegenüber und anderen Kraftfahrzeugherstellern gefährdet. Randnummer 53 Den Anträgen zu 3.2.2, 3.2.3
(3)und 3.2.4
(4)ständen ferner schützenswerte private Interessen in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der in Bezug genommen Fahrzeughersteller entgegen. Bei der Bestimmung des Begriffspaars „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ sei nicht mehr die von der Rechtsprechung entwickelte Definition heranzuziehen. Vielmehr sei die in der Richtlinie 2016/943/EU enthaltene Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ zugrunde zu legen, die kein dezidiert - „Wort für Wort, Satz für Satz“ - darzulegendes berechtigendes Interesse am Geheimnisschutz der betroffenen Informationen verlange. Wegen EU-rechtswidriger Umsetzung der Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG gelte es, die Begriffsbestimmung der Richtlinie unmittelbar bzw. § 2 Nr. 1 GeschGehG unionrechtskonform anzuwenden. Die Fragen zu 3.2.2, 3.2.3
(3)und 3.2.4
(4)ließen sich nicht losgelöst von den dahinter stehenden technischen Sachverhalten beantworten. Dies gelte insbesondere für die Frage zu 3.2.3 nach der Höhe eines Buß-/Ordnungsgeldes sowie einer Geldstrafe. Die somit erforderliche Beantwortung der technischen Fragen als Vorfrage von Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbeständen habe notwendig eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Kraftfahrzeughersteller in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug zur Folge. Folgende Informationen seien möglicherweise betroffen: Aussagen zur Motorsteuerung, zu individuellen Technologien zu innermotorischen Maßnahmen, die nicht offenkundig und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, die technische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hardware- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen und Messmethoden. Im Übrigen lägen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der ursprünglichen Definition der Rechtsprechung vor. Bei den oben beispielhaft aufgezählten technischen Daten handele es sich um geheime unternehmensbezogene Informationen. Eine Beantwortung des Fragekomplexes 3 ohne Offenlegung der schutzwürdigen technischen Hintergründe und Details erscheine unmöglich. Randnummer 54 Das Auskunftsbegehren scheitere zudem derzeit daran, dass eine Auskunft nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung verschiedener laufender Verfahren hätte. Dies betreffe u.a. zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. In einem gehe es um einen vermeintlichen Verstoß Deutschlands, nationale Bestimmungen über Sanktionen nicht angewandt zu haben, obwohl die AG verbotene Abschalteinrichtungen verwandt habe. In einem anderen, das einen vermeintlichen Verstoß Deutschlands wegen der vermeintlichen andauernden Nichteinhaltung der in einer Richtlinie vorgesehenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte betreffe, habe die Europäische Kommission am
  1. Mai 2018 Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Eine nachteilige Auswirkung auf ein Gerichtsverfahren sei u.a. dann anzunehmen, wenn voraussichtlich durch die Bekanntgabe der Informationen gerichtliche Verfahrenspositionen der Beteiligten beeinträchtigt würden. Im Kontext beider Vertragsverletzungsverfahren spiele die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichen finanziellen Sanktionen als „geeignete Maßnahmen“ eine Rolle. Die Klärung der Frage, ob ausreichend geprüft worden sei, ob solche Sanktionen zu verhängen seien oder hätten verhängt werden können, könne nicht im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorweggenommen werden. Für diese Klärung sei die Frage, was die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Sanktionen geprüft habe, bedeutsam. Randnummer 55 Jedenfalls bezüglich der Fragen zu
  2. scheitere das Informationsbegehren zum jetzigen Zeitpunkt auch daran, dass die begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen hätten. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führe gegen aktuelle und ehemalige Verantwortliche der AG strafrechtliche Ermittlungsverfahren und habe mitgeteilt, dass die Unterlagen, die im Zusammenhang mit der NOx-Diesel-Thematik der AG ständen, verfahrensrelevant seien. Die Autohersteller würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte umfassende detaillierte Informationen erhalten, unter welchen Umständen das Bundesverkehrsministerium von einem unzulässigen Verhalten seitens der Hersteller ausgehe und insbesondere auch im Rahmen der Erörterung von Sanktionsvorschriften, wann Fahrlässigkeit und wann Vorsatz vorzuwerfen seien; in Erfüllung des Antrags zu
  3. müssten sogar konkret Autohersteller benannt werden. Damit bestehe die Gefahr, dass Verdächtige vor bevorstehenden Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld gewarnt würden. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe zwar mitgeteilt, dass den Verteidigern der Beschuldigten und Betroffenen mittlerweile Akteneinsicht gewährt worden sei. Allerdings sei auch dargestellt worden, dass sämtliche Akteneinsichtsgesuche gemäß § 475, § 406e StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen und Rechte der Beschuldigten sowie betroffener juristischer Personen seitens der Staatsanwaltschaft versagt worden seien. Überdies habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zuge ihrer Ermittlungen zum Diesel-Skandal jeweils ein Bußgeldverfahren gegen die und gegen die AG eingeleitet. Auch habe diese Staatsanwaltschaft am
  4. April 2019 Anklage gegen erhoben. Der betreffende Ausschlussgrund greife hier bereits deswegen, weil die Information über behördliche Prüfvorgänge nicht erteilt werden könnte, ohne Informationen herauszugeben, die auch in den benannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevant seien. Randnummer 56 Darüber hinaus stehe einer Beantwortung der Fragen zu
  5. der elementare Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen, soweit das Verhalten von natürlichen Personen und Fahrzeugherstellern Gegenstand eines Strafverfahrens und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei oder sein könne. Randnummer 57 Dem Fragekomplex 3 stehe überdies der elementare Schutz des Persönlichkeitsrechts in Form des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrechts entgegen. Die Auskunft über Sanktionen und Verstöße gegenüber konkret zu benennenden Herstellern sei geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der jeweiligen Unternehmen maßgeblich zu beeinträchtigen. Auch insoweit bestehe die Gefahr der Vorverurteilung. Es wäre sogar die Grenze zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erreicht, der ebenfalls eine Auskunftsverweigerung begründen könne. Randnummer 58 Auch das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in den Anträgen zu
  6. und
  7. namentlich bezeichneten Unternehmen stehe einer Auskunft entgegen. Eine Auskunftserteilung zu den Fragenkomplexen 1 und 3 betreffe die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Unternehmen und würde eine Weitergabe der die Unternehmen individuell betreffenden Daten beinhalten. Der individuelle Bezug ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller für jedes der Unternehmen im Einzelnen die Auskunft begehre. Eine Auskunftserteilung würde Aufschluss über den Umfang der Rechtstreue der betreffenden Unternehmen und den Umfang der Vorwerfbarkeit von Rechtsverstößen geben. Dies gelte insbesondere für die Beantwortung der Frage 3.2.3, mit der nach Höhe eines Buß-/Ordnungsgelds und einer Geldstrafe gefragt werde, sowie für die Beantwortung der Frage 3.2.4
(3), mit der nach „der Schwere der jeweiligen konkreten Verstöße“ gefragt werde. Bei Angaben über die Rechtstreue von Personen handele es sich um besonders sensible Informationen. Dies zeige Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes beinhalteten keine Informationen zu etwaigen finanziellen Sanktionen. Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das auch juristischen Personen zukomme, bedürften einer gesetzlichen Grundlage, die nicht existiere. Randnummer 59 Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Es seien keine Nachteile für den Antragsteller ersichtlich, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Der zeitliche Ablauf belege, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig sei. Zwischen den beiden Gesprächen, die den Gegenstand des Antragskomplexes 1 bildeten, und dem jetzigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien über zehn Monate verstrichen. Hinsichtlich des Auskunftsverlangens, das mit dem Antragskomplex 2 verfolgt werde, liege ein starker Gegenwartsbezug nicht vor. Bei dem Thema der Umweltbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Automotoren und Abschalteinrichtungen handele es sich um ein Dauerthema. Es sei bereits seit einigen Jahren Gegenstand der Presseberichterstattung. Die Vorwegnahme der Hauptsache scheide auch wegen der Weite und Komplexität der Antragskomplexe 2 und 3 aus. Weder gebe es „die unzulässige Abschalteinrichtung“ noch „das Bußgeld“ gegen den „Hersteller“. Anknüpfungspunkt könnten nur einzelne Typgenehmigungen und an sie knüpfende konkrete Sachverhalte mit einer Vielzahl komplexer Rechtsfragen sein. Randnummer 60 Vor einer etwaigen Stattgabe bezüglich der Fragekomplexe 1 bis 3 werde eine Beiladung der von einer Auskunft möglicherweise betroffenen Unternehmen erforderlich sein. Deshalb beantrage sie, die AG, die AG, die AG, die AG, die AG und die GmbH beizuladen. Randnummer 61 Um dem Vertauschen, Verschieben und Verschleiern von Verfahrensrollen keinen Vorschub zu leisten und Rechtssicherheit herzustellen, seien auch das und die Redaktion der Fernsehsendung „F...“ in Gestalt der Leiterin dieser Redaktion, Frau, beizuladen. Deshalb beantrage sie, auch das und die Redaktionsleiterin von „F...“ beizuladen. Randnummer 62 Die AG, die AG und die AG haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 ihre Beiladung beantragt. Randnummer 63 Letztere Aktiengesellschaften tragen vor, die streitgegenständlichen Informationen und Unterlagen könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ihnen enthalten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG geschützt seien. Nach ihrem Kenntnisstand begehre der Antragsteller umfassenden Informationszugang zu Prüfungen der Antragsgegnerin in den Themenkomplexen „Abschalteinrichtungen“ und „Sanktionszahlungen“; hierbei würden auch die Gesellschaften namentlich bezeichnet. Daher liege es nahe, dass die erwähnten Dokumente Interessen der Gesellschaften berührten, die in Form von Ausschlussgründen geschützt seien. Insbesondere bedürfe es der Prüfung durch das Gericht, ob die betroffenen Dokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften enthielten, die über Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien. Auch sei zu vermuten, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung von Fahrzeugen der Gesellschaften durch die Antragsgegnerin bei dieser Konstruktionsdaten, Messergebnisse oder ähnliches vorlägen. Weiterhin sei anzunehmen, dass Zugang zu Informationen begehrt werde, denen in den andauernden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder dem laufenden strafrechtlichen Zwischenverfahren beim Landgericht Braunschweig Verfahrensrelevanz zukomme. Ebenso könnte ein Ausschluss wegen des Schutzes laufender zivilgerichtlicher Verfahren in Betracht kommen. Genauere Aussagen hierzu könnten seitens der Gesellschaften erst getroffen werden, wenn sie vom Inhalt der streitgegenständlichen Dokumente Kenntnis erlangt hätten. Eine Entscheidung des Gerichts über die Einsichtnahme in die genannten Dokumente würde unmittelbar in die Rechte der Gesellschaften eingreifen. Die Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sei die richtige Beiladungsform, da der Dritte im Rahmen des Verfahrens nach dem UIG ein selbständiges Verfahrensrecht innehabe. Zumindest seien die Gesellschaften nach § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Randnummer 64 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat die GmbH ihre (notwendige oder einfache) Beiladung beantragt. Randnummer 65 Die zuletzt genannte Gesellschaft trägt vor: Die begehrte Auskunftserteilung greife unmittelbar in ihre Rechte ein. Betroffenes Grundrecht der Gesellschaft sei - zumindest - das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch Unternehmen zustehe, soweit deren sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sei. Abgesehen davon sei ihre Beiladung auch zweckmäßig und sachgerecht. B. Randnummer 66 I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, mithin insoweit, als der Antragsteller mit dem Antrag zu 1.1 und den Antrag zu 1.2 eine Auskunft (auch) zu Vorgängen am 11. Juni 2018 begehrt hat. Randnummer 67 II. Im Übrigen haben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in tatsächlichem Zusammenhang stehen und deshalb gemäß § 44 VwGO zusammen verfolgt werden können, Erfolg. Randnummer 68 Die Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 24. Mai 2019, er ändere den Tenorierungsvorschlag dahin, dass bei Erwähnungen des Begriffs unzulässige Abschalteinrichtung in den Anträgen zu 2. und 3. die Paragraphenkette „Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ genannt werden solle, ist ohne weiteres, insbesondere ohne Zustimmung der Antragsgegnerin, zulässig. Die Zulässigkeit dieser Erklärung beurteilt sich - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht analog § 91 VwGO, der die Zulässigkeit einer Änderung der Klage regelt und für erstinstanzliche Antragsverfahren nach § 123 VwGO - wie das hiesige Verfahren - entsprechend gilt (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 91 Rn. 1). Bei der Erklärung handelt es sich nicht um eine Änderung der Anträge zu 2. und 3. Eine Änderung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie des Antrags zu 2. und des Antrags zu 3. - liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens der genannten Art nachträglich durch eine Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Gericht geändert wird (W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 2). So verhält es sich hier nicht. Vielmehr stellt sich die betreffende Erklärung des Antragstellers als bloße Klarstellung des Streitgegenstandes dar (vgl. dazu W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 3). Die mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgten Begehren sind durch letztere Erklärung sachlich nicht erweitert, sondern nur inhaltlich klargestellt worden. Der Antragsteller hat mit diesen Anträgen von Anfang an Auskunft zu Prüfungen begehrt, die die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Verhängung von Ordnungs- und/oder Bußgeldern und/oder Geldstrafen gegen Autohersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 902, juris Rn. 9). Mit besagter Erklärung hat der Antragsteller sinngemäß vorgeschlagen, in den Teil des Tenors der begehrten einstweiligen Anordnung, der den Anträgen zu 2. und 3. entspricht, im Anschluss an Erwähnungen der Termini „unzulässige Abschalteinrichtung“ und „unzulässige Abschalteinrichtungen“ nicht nur - wie von ihm in der Antragsschrift formuliert - „im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EGV 715/2007“, sondern „im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ aufzuführen. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Klarstellung und Präzisierung besagter Termini: In Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist definiert, was der Ausdruck „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet. Die Zulässigkeit der Verwendung von Abschalteinrichtungen ist in Art. 5 - genauer gesagt in Art. 5 Abs. 2 - der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Im Übrigen wäre, wenn man der Auffassung des beschließenden Gerichts zu diesem Punkt nicht folgen wollte, eine in der erwähnten Erklärung liegende Änderung der Anträge zu 2. und 3. auch in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Das Gericht hält die betreffende Änderung jedenfalls für sachdienlich. Sie dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt zumindest im Wesentlichen derselbe. Randnummer 69 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Randnummer 70 1. Die Anträge sind zulässig. Randnummer 71
  1. a)Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 45, § 52 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung über die hiesige Streitigkeit zuständig. Für die gesamte Streitigkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der den Antragskomplex 3 betreffende Teil der Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz, insbesondere nicht durch § 478 StPO, einem anderen Gericht zugewiesen. Mit diesem Antragskomplex wird nicht Auskunft über Prüfungen und erst recht nicht über Entscheidungen von Staatsanwaltschaften oder ordentlichen (Straf-)Gerichten begehrt. Vielmehr verlangt der Antragsteller mit den betreffenden Anträgen ausschließlich Auskunft über eigene Prüfungen der Antragsgegnerin, nämlich Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und des Kraftfahrt-Bundesamtes. Der Umstand, dass auch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte Prüfungen zu Fragen anstellen mögen, auf die sich diese Anträge beziehen, ändert daran nichts. Randnummer 72
  2. b)Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorhanden. Randnummer 73
  3. aa)Der Antragsteller ist aktiv prozessführungsbefugt, d.h. befugt, im eigenen Namen über die im hiesigen Verfahren streitigen Rechte einen Rechtsstreit zu führen (W.-R. Schenke a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 23). Prozessführungsbefugt ist u.a. jeder, der eigene Rechte geltend macht, d.h. behauptet, Inhaber des von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein (W.-R. Schenke a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 24). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin macht der Antragsteller vorliegend nicht - im Wege der Prozessstandschaft - Auskunftsansprüche des, sondern eigene Auskunftsansprüche geltend. Er beruft sich im hiesigen Verfahren ausdrücklich auf eigene Auskunftsansprüche, behauptet mithin, selbst Inhaber der von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche zu sein. Umstände, die es rechtfertigen würden, die betreffende Erklärung des Antragstellers, der im Nebenberuf Rechtsanwalt ist, entgegen ihres Wortlauts dahin auszulegen, dass der Antragsteller hier Ansprüche des geltend macht, sind nicht vorhanden. Randnummer 74
  4. bb)Die Rechtsverfolgung des Antragstellers verstößt - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Ein Gesuch um Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes (z.B. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) verstößt in aller Regel nicht gegen diesen Grundsatz. Besondere Umstände, aufgrund derer die Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise als rechtmissbräuchlich oder als unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre, liegen nicht vor. Vor allem stellen die vorherige Stellung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Begehren durch das, die Versäumung der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Frist für die Vollziehung der von der Kammer mit Beschluss vom 1. Februar 2019 - VG 27 L 370.18 - erlassenen einstweiligen Anordnung durch das, die Zurücknahme der zuletzt genannten Anträge, soweit diesen mit besagtem Beschluss stattgegeben worden war, und der diesbezügliche Verzicht auf die Rechte aus der vorstehend bezeichneten einstweiligen Anordnung durch das, die Ankündigung des in dem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22. März 2019, dass das im Falle eines Verzichts auf die Rechte aus dieser einstweiligen Anordnung unverzüglich seinen von dieser Frage betroffenen Redakteurinnen und Redakteuren zur Durchsetzung ihrer Auskunftsrechte gegen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rechtsschutz gewähren werde, und die Tätigkeit des Antragstellers als freier journalistischer Mitarbeiter u.a. für das derartige Umstände nicht dar. Weder diesen noch anderen Umständen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin meint - mit den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, ausschließlich ein dem Zweck dieses Verfahrens zuwiderlaufendes, nicht schutzwürdiges Ziel verfolgt, nämlich allein das Ziel, dem im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 370.18/OVG 6 S 18.19 möglicherweise unterlaufene Fehler wettzumachen. Letztere Anträge dienen der gerichtlichen Durchsetzung der vom Antragsteller im hiesigen Verfahren geltend gemachten Auskunftsansprüche. Dass die Durchsetzung dieser Ansprüche auch im Interesse des liegen und faktisch auch den Zweck haben mag, dem möglicherweise unterlaufene Fehler der genannten Art zu kompensieren, ändert an der Beurteilung nichts. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller, der als freier Journalist unstreitig nicht ausschließlich für das tätig ist, glaubhaft erklärt hat, dass er die begehrten Informationen nicht nur für das, sondern auch für andere Medien (u.a. ) verwenden will. Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist für die Rechtssicherheit ohne Bedeutung, dass die in dem Verfahren VG 27 L 370.18 und dem hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Auskunftsansprüche inhaltlich teilweise übereinstimmen. Denn die Antragsteller dieser Verfahren sind nicht identisch und beide Antragseller machen bzw. machten die in ihrem Verfahren jeweils streitgegenständlichen Ansprüche als eigene Ansprüche geltend. Randnummer 75
  5. c)Die hier gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hinreichend bestimmt. Die Antragstellung bei Gericht bedarf einer hinreichenden Bestimmtheit des zur Entscheidung gestellten Begehrens auch im Falle der Geltendmachung presse-/rundfunkrechtlicher Auskunftsansprüche. Der begehrte Tenor der Gerichtsentscheidung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben, da ansonsten eine - zwischen den Beteiligten streitige - Frage nicht entschieden, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies ist indes nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - ZUM-RD 2018, 54, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 - NVwZ 2007, 348, juris Rn. 2). Dem aufgezeigten Bestimmtheitserfordernis genügen vor allem die Antragsteile „Ordnungsgeld“, „Bußgelder und Ordnungsgelder“, „Geldstrafen“, „in anderer Form als unter 1. beschrieben“, „unzulässige Abschalteinrichtungen“, „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“, „Autohersteller“, „wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ und „insbesondere“. Randnummer 76 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Passus „in anderer Form“ in der Frage zu 1.1 nicht unbestimmt. Im Rahmen der Frage zu 1. stehen wörtliche Äußerungen des Bundesverkehrsministers inmitten. Sollten diese Äußerungen nicht in der wiedergegebenen Weise wörtlich gefallen sein, gleichwohl dem Sinne und dem entsprechenden Inhalt nach, wäre dies „in anderer Form als unter 1. beschrieben“ geschehen. Randnummer 77 Auch der Begriff „Ordnungsgeld“ in den Fragen zu 1., 2. und 3. ist hinreichend bestimmt. Dies ist für die Fragen zu 1. schon deshalb der Fall, weil sich der Antragsteller ausdrücklich auf einen Medienbericht bezieht, in dem ausgeführt wird, dass der Bundesverkehrsminister „ein Ordnungsgeld von 3,75 Milliarden Euro angedroht“ habe. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in dem in Rede stehenden Gespräch ein solches Wort geäußert worden sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Ordnungsgeld“ auch in den Fragen zu 2. und 3. nicht als unbestimmt zu werten. Dass mit Ordnungsgeld grundsätzlich zwar ein Ordnungsmittel als gerichtliche Maßnahme, die dem Zweck dient, bei Personen bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu erzwingen oder Ungehorsam und Ungebühr in einem Verfahren zu ahnden (vgl. Groh/Werner in Creifelds, Rechtswörterbuch, 23. Edition 2019, zu Ordnungsmittel), gemeint ist, steht dem angesichts des dem Bundesverkehrsministerium zugeschriebenen Gebrauchs des Wortes im vorliegenden Zusammenhang (Frage zu 1.) nicht entgegen; zugunsten des Antragstellers ist bezüglich der Fragen zu 2. und 3. nicht auszuschließen, dass ein etwaiger Prüfauftrag diese Wortwahl übernommen hat. Im Übrigen könnte die Frage ansonsten diesbezüglich ohne Weiteres verneint werden. Randnummer 78 Unter dem Begriff „Bußgelder“ sind hier in Gesetzen angedrohte Geldbußen zu verstehen (vgl. Werner in Creifelds, a.a.O., zu Bußgeld, Bußgeldverfahren). Die Androhung einer Geldbuße kennzeichnet eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -; Rogall in Mitsch [Hrsg.], Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 1 Rn. 1 und 3). Randnummer 79 Unter dem in den Anträgen gebrauchten Begriff „Geldstrafen“ sind durch Strafgesetz angedrohte Strafen, die in Geldzahlungen bestehen, mit anderen Worten Strafen im Sinne der §§ 40 ff. StGB zu verstehen. In diesem Sinne versteht übrigens sogar die Antragsgegnerin jenen Begriff (s. S. 75 des Schriftsatzes dieser Beteiligten vom 10. Mai 2019). Randnummer 80 Die vom Antragsteller verwandten Termini „unzulässige Abschalteinrichtungen“ und „unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ sind wie sich aus dem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erschließt, dahin zu verstehen, dass es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 dieser Verordnung handelt. Randnummer 81 Auch der in den Anträgen zu 2. enthaltene Begriff „Autohersteller“ ist bestimmt genug. Unter diesem Begriff sind - wie der Antragsteller dargelegt hat - im Wesentlichen Unternehmen zu verstehen, die Kraftfahrzeuge bauen und für den Straßengebrauch typgenehmigen lassen. Noch konkreter sind hierunter (Automobil-)Hersteller im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zu verstehen. Dort ist der Ausdruck „Hersteller“ in Art. 3 Nr. 27 wie folgt definiert: Randnummer 82 „Hersteller“ ist die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein. Randnummer 83 Das Wort „insbesondere“ in Antrag 2.2 ist vollstreckungsfähig genau. Dieses Wort bedeutet „besonders“, „vor allem“, „im Besonderen“ (https://www.duden.de/recht-schreibung/insbesondere). Randnummer 84 Der Teil „ausländische Behörde“ des Antrags 2.2.6 ist ebenfalls konkret genug. Eine solche Behörde ist - wie der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat - eine Behörde, deren Hoheitsträger nicht die Bundesrepublik Deutschland ist. Unter „deutsche Behörden“ im Sinne des Antrags 2.2.6, „Behörde“ im Sinne der Anträge 2.2.4
(1)sowie 3.2.4
(1)und „Behörden“ im Sinne der Anträge 2.2.4
(2)(b) sowie 3.2.4
(2)(
  1. b)sind nicht nur - deutsche - Behörden im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20, juris Rn. 134, und BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310, juris Rn. 22 m.w.N.) nebst - deutsche - Verwaltungsbehörden im Sinne der §§ 35 ff. OWiG, d.h. Stellen, denen Eingriffsbefugnisse zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlich zugewiesen sind (Lampe in Mitsch a.a.O. § 35 Rn. 6; Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Auflage, Vorb. § 35 Rn. 2), sondern auch - deutsche - Gerichte zu verstehen, zumal in diesem Antrag auch nach der Prüfung der Möglichkeit zur Verhängung von Geldstrafen gefragt wird und Geldstrafen in der Bundesrepublik Deutschland nur von Gerichten verhängt werden können. Randnummer 85 Anders als die Antragsgegnerin meint, ist für die Fragen zu 3. auch der Einschub „wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 EGV 715/2007“ hinreichend bestimmt. Das mit diesen Fragen verfolgte Auskunftsbegehren bezieht sich allein auf unzulässige Abschalteinrichtungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt bereits bei den aus dem Anlagenkonvolut AST 4 ersichtlichen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugtypen festgestellt hat. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zur Begründung dieses Begehrens: Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung (Antragsschrift vom 11. April 2019, dort Seite 16 und 17) ausdrücklich erklärt, das Kraftfahrt-Bundesamt habe bereits festgestellt, dass die sechs in den betreffenden Fragen genannten Gesellschaften unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hätten, und in diesem Zusammenhang auf das von ihm eingereichte Anlagenkonvolut AST 4 verwiesen und Bezug genommen. Dieses Anlagenkonvolut besteht aus Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu Rückrufen von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugtypen, die diese Behörde wegen durch sie festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet hat. In dem Anlagenkonvolut sind folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen aufgeführt: Fahrzeuge der Marke mit Euro 5 Dieselmotoren der Größe 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum (Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015), Fahrzeuge des Typs (Pressemitteilung vom 8. Dezember 2017), Fahrzeuge der Typen (Pressemitteilungen vom 23. Januar 2018 und 6. Juni 2018), Fahrzeuge der Typen (Pressemitteilung vom 3. April 2018), Fahrzeuge der Typen (Pressemitteilung vom 18. Mai 2018), Fahrzeuge des Typs (Pressemitteilung vom 25. Mai 2018) sowie Fahrzeuge der Typen aus den Modelljahren (Pressemitteilung vom 19. Oktober 2018). Demnach sind nur diese Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen Gegenstand des mit den Anträgen zu 3. verfolgten Auskunftsbegehrens. Hersteller der betreffenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen sind in diesen Anträgen namentlich bezeichnete Gesellschaften. Aus diesen Gründen dringt auch der Verweis der Antragsgegnerin, es mangele dem Antrag auch insoweit an einem hinreichenden Zeitelement, nicht durch. Randnummer 86 2. Die Anträge sind auch begründet. Randnummer 87
  2. a)Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Randnummer 88 Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Randnummer 89 Nach Satz 1 der Bestimmung hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Randnummer 90 Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, was vorliegend wegen der Annexkompetenz zur Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung bezüglich des Kraftfahrwesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) der Fall ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 24. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56, juris Rn. 22 ff.). Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NJW 2018, 485, juris Rn. 17 f. m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50, juris Rn. 12). Randnummer 91 Diese Erwägungen sind - in Ansehung auch des § 9a des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 des Berliner Pressegesetzes - auf das Auskunftsbegehren des Antragstellers als Vertreter des Rundfunks (im klassischen Sinne) zu übertragen, denn Rundfunk (im klassischen Sinne) und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92 u.a.- BVerfGE 91, 125, juris Rn. 33 ff. [Rn. 35], und VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 - VG 27 L 370.18 -, juris Rn. 111; zu Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Angebot vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 - OVG 11 S 49.17 - ZUM-RD 2018, 54, juris; VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 7 CE 16.1994 - AfP 2017, 174, juris, VG Köln, Urteil vom 7. April 2016 - 6 K 1143/15 - juris; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 17 K 14.4369 - juris). Demnach muss die Frage, ob der Antragsteller, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein von ihm verfasster Artikel in der September-Ausgabe des Print-Magazins „U...“ erscheinen wird, auch Vertreter der Presse ist, insbesondere, ob sog. elektronische „Presse“, für die der Antragsteller nach eigenem Vorbringen tätig ist, Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, nicht beantwortet werden. Randnummer 92 Die Voraussetzungen für einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch liegen hier vor. Randnummer 93 Der Antragsteller gehört als Redakteur einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, nämlich des, für das er als freier Mitarbeiter zumindest in der Redaktion des Fernsehmagazins „F...“ tätig ist, zu den Auskunftsberechtigten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 113 m.w.N.), das Bundesverkehrsministerium gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 9 ff., VG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VG 27 L 494.14 - AfP 2015, 279 , juris Rn. 25 , 31). Randnummer 94
  3. aa)Fragen zu 1.
(1)Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die mit den Anträgen zu
  1. zuletzt noch verfolgten Auskunftsansprüche (bezüglich des Gesprächs vom
  2. Mai 2018) nicht erfüllt. Hierfür reichen der Verweis der Antragsgegnerin auf ihre Mitteilung in dem zum Aktenzeichen VG 27 L 370.18 eingereichten Schriftsatz vom
  3. September 2018 (dort Seite 24), dass sich aus den bei der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen nicht ergebe, dass bei dem Treffen am
  4. Mai 2018 über die Thematik Ordnungsgeld gesprochen worden sei, und ihre weitere Angabe im hiesigen Verfahren, mit dem Begriff „Ordnungsgeld“ meine sie in diesem Zusammenhang auch Bußgelder und Geldstrafen, nicht hin. Auch hat die Antragsgegnerin keine Stellungnahme dazu abgegeben, ob die in dem Medienbericht zum
  5. Mai 2018 wiedergegebene Äußerung des Bundesverkehrsministers bestätigt werde. Randnummer 95 Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 30). Aufgrund der Einlassung der Antragsgegnerin ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin die Informationen, auf die der strittige Auskunftsanspruch gerichtet ist, gegenwärtig tatsächlich nicht vorliegen. Es ist unerheblich, ob bei der Antragsgegnerin aktuell Aufzeichnungen dazu existieren, welche Themen bei dem Treffen am
  7. Mai 2018 Gesprächsgegenstand waren. Denn zu den Informationen, die der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen, gehören nicht nur die Informationen, über die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z.B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern alle der Stelle im maßgeblichen Moment tatsächlich vorliegenden Informationen. Dazu zählen auch Informationen, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z.B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  8. August 2013 - OVG 6 S 27.13 - juris Rn. 5 und vom
  9. März 2013 - OVG 6 S 4.13 - juris Rn. 14; VG Berlin, Beschlüsse vom
  10. Februar 2019 a.a.O. Rn. 116 und vom
  11. März 2017 - VG 27 L 9.17 - juris Rn. 63). So verhält es sich hier. Randnummer 96 Es ist anzunehmen, dass zumindest der Bundesverkehrsminister über die begehrte Information verfügt. Er hat an dem Gespräch teilgenommen und soll Urheber der inmitten stehenden (sinngemäßen) Äußerung sein. Sein entsprechendes Wissen ist dienstlich relevant. Es betrifft dienstliche Vorgänge des Bundesverkehrsministeriums. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bundesverkehrsminister sich an die begehrte Information nicht mehr - sicher - erinnert. Die Antragsgegnerin hat dies nicht dargelegt. Vielmehr verweist sie lediglich auf ihr vorliegende (schriftliche) Unterlagen. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass das Bundesverkehrsministerium den Bundesverkehrsminister bereits nach der verlangten Information gefragt hat. Randnummer 97 Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt auch der Frage zu 1.2 ein tauglicher Auskunftsgegenstand zugrunde. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde dem nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (vgl. OVG Münster, Urteil vom
  12. Mai 1995 - 5 A 2875/92 - AfP 1996, 299, juris Rn. 12 ff.; OVG Saarlouis, Beschluss vom
  13. Juni 2007 - 3 Q 164/06 - AfP 2008, 653, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom
  14. Januar 2018 - VG 27 L 633.17 - juris Rn. 28; Burkhardt in Löffler, Presserecht,
  15. Aufl. 2015 - künftig: Löffler/Burkhardt -, § 4 LPG Rn. 85). Vorliegend indes hat es - für den Fall einer entsprechenden Äußerung des Bundesverkehrsministers bei dem Gespräch am
  16. Mai 2018 - eine Manifestation der behördlichen Rechtsauffassung im amtlichen Raum und sogar gegenüber Dritten gegeben. Diese Äußerung kann als Tatsache erfragt werden, ohne dass - wie die Antragsgegnerin vorbringt - eine mit dem presse- und rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch nicht zu erlangende (innerlich gebliebene) rechtliche Würdigung verlangt würde. Randnummer 98 Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag zu
  17. Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom
  18. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 30; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
  19. März 2017 - VG 27 L 502.16 - AfP 2017, 365 , juris Rn. 64 m.w.N), und zwar bezüglich einer etwaigen Äußerung des Bundesverkehrsministers gegenüber dem Vorsitzenden der AG bei einem Treffen am
  20. Mai 2018 im Bundesverkehrsministerium im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern und/oder Ordnungsgeldern und/oder Geldstrafen gegen die AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Randnummer 99
(2)Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen der Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen. Randnummer 100 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen jedoch nicht als abschließend verstanden werden dürfen (BVerwG, Urteil vom
  1. Februar 2013 a.a.O. juris Rn. 29). Der Erteilung der begehrten Auskünfte stehen hier keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen. Randnummer 101 Die Antragstellerin kann dem Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht mit Erfolg den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenhalten. Randnummer 102 Der vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit parlamentarischen Auskunftsrechten aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitete Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasst einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, einschließlich der Erörterungen im Kabinett und der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom
  2. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - BVerfGE 67, 100, juris Rn. 127; s.a. BVerfG, Urteil vom
  3. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185, juris Rn. 137 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom
  4. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199, juris Rn. 43). Eine Pflicht zur Information gibt es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung in der Regel nicht, wenn die begehrte Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Möglichkeit besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Darüber hinaus sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, die die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würden. Eine Auskunftspflicht kann demnach auch für Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung bestehen. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe begehrter Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Hierfür ist es notwendig, zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen (BVerfG, Urteil vom
  5. Oktober 2014, a.a.O. juris Rn. 170 sowie Beschlüsse vom
  6. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 122 f. und vom
  7. März 2004 a.a.O. juris Rn. 53). Als funktioneller Belang fällt bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen (BVerfG, Beschluss vom
  8. Juni 2009 a.a.O. juris Rn. 126 f.; BVerwG, Urteil vom
  9. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 30). Randnummer 103 Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom
  11. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 - AfP 2017, 359 , juris Rn. 63 f.). Randnummer 104 Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes bildet der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung hier keine verfassungsunmittelbare Grenze für die begehrte Auskunftserteilung. Bei dem in Rede stehenden Treffen vom
  12. Mai 2018 handelt es sich um einen bereits abgeschlossenen Vorgang, wie die Antragsgegnerin in ihrem in dem Verfahren VG 27 L 370.18 eingereichten Schriftsatz vom
  13. September 2018 (dort Seite 34) selbst eingeräumt hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  14. Februar 2019 a.a.O. Rn. 125). Randnummer 105 Die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass durch die Erteilung der begehrten Auskünfte die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte. Sie trägt vor, die von dem Antragsteller beanspruchten Informationen beträfen den Gesprächsinhalt zwischen dem Bundesverkehrsminister und dem Vorstandsvorsitzenden der AG und zielten gerade darauf ab, den innersten Bereich der Willensbildung des Bundesverkehrsministers auszuforschen; müsste sie dem Auskunftsbegehren nachkommen, wären künftige Gespräche mit anderen Gesprächsteilnehmern geprägt von Misstrauen, denn sie stünden unter dem Eindruck und Einfluss, dass Gesprächsinhalte, die in einem vertraulichen und überschaubaren Rahmen getätigt würden, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden; dies beeinflusse die Meinungsbildung unmittelbar. Aus diesem pauschalen, hypothetischen Vorbringen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, dass die Auskunftserteilung über die fraglichen Äußerungen des Bundesverkehrsministers bei dem Treffen am
  15. Mai 2018 die Freiheit und Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  16. Dezember 2016 a.a.O. juris Rn. 30). Hier wären im Ergebnis allenfalls Teile vorgelagerter Beratungs- und Entscheidungsabläufe betroffen, die dem Auskunftsinteresse in einem geringeren Maße entzogen sind als Tatsachen, die den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung betreffen. Es steht dabei weder der gesamte Gesprächsinhalt zur Debatte noch werden Äußerungen des Gesprächspartners des Bundesverkehrsministers erfragt. Inhalt des Auskunftsbegehrens ist lediglich eine einzelne Äußerung des Bundesverkehrsministers selbst. Die Verabredung einer Vertraulichkeit der Gespräche allein reicht zur Rechtfertigung eines Auskunftsverweigerungsgrundes nicht hin, ein materieller Geheimhaltungsgrund ist nicht dargetan. Randnummer 106 Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, u.a. das Gespräch vom
  17. Mai 2018 habe der Meinungsbildung des Bundesverkehrsministers zum in der Öffentlichkeit als „Abgasaffäre“ bezeichneten Themenkomplex gedient, die Untersuchung und Aufklärung der sog. „Abgasaffäre“ sei noch nicht vollständig abgeschlossen und über mögliche rechtliche Konsequenzen für Kraftfahrzeughersteller, die eine Abschalteinrichtung verwendet hätten, hätten die zuständigen Behörden noch nicht in allen Fällen und zu allen möglichen rechtlichen Konsequenzen eine abschließende Entscheidung getroffen, ändert an der Beurteilung nichts. Aus diesem pauschalen Vorbringen geht nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar hervor, dass die zuständigen Behörden, insbesondere das Bundesverkehrsministerium (einschließlich des Bundesverkehrsministers), gegenwärtig noch dabei sind, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen gegen die AG - oder andere Autohersteller - wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verhängt werden können oder müssen. Dies erscheint vor allem angesichts des Umstands, dass das Kraftfahrt-Bundesamt solche Einrichtungen offenbar schon im Jahr 2015 bei Fahrzeugen, bei Fahrzeugen der AG spätestens im Mai 2018, festgestellt hat, nicht plausibel. Randnummer 107 § 3 Nr. 7 IFG und § 9 Abs. 2 UIG bzw. ihre Rechtsgedanken schließen die Erteilung der mit den Fragen zu
  18. erstrebten Auskünfte schon deswegen nicht aus, weil diese Fragen nicht auf vertraulich (vom Staat) erhobene oder (ihm) übermittelte Information - wie sie § 3 Nr. 7 IFG schützt (Schoch, IFG,
  19. Auflage, § 3 Rn. 312) - oder auf - von § 9 Abs. 2 UIG geschützte - Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, gerichtet sind. Die Fragen zielen - wie bereits erwähnt - nicht auf etwaige Äußerungen von Herrn, sondern einzig auf eine - möglicherweise in dem Gespräch vom
  20. Mai 2018 erfolgte - Äußerung des Bundesverkehrsministers ab. Randnummer 108 § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, § 4 Abs. 1 IFG und § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 UIG bzw. die Rechtsgedanken dieser Vorschriften stehen der Erteilung der mit den Fragen zu
  21. - genauso wie der mit den Fragen zu
  22. und zu
  23. - begehrten Auskünfte schon deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin nicht - noch nicht einmal ansatzweise - nachvollziehbar dargelegt, sondern allenfalls unsubstantiiert behauptet hat, dass die Erteilung der betreffenden Auskünfte eine Abstimmung zwischen dem Bundesverkehrsministerium und dem Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich eines weiteren Vorgehens - in der sog. „Abgasaffäre“ - und möglicher noch zu treffender Maßnahmen - gegenüber Autoherstellern, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben - beeinträchtigen würde. Insbesondere ist weder nachvollziehbar dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass dieses Ministerium und jenes Bundesamt derzeit über eine behördliche Entscheidung dazu, ob Bußgelder gegen Autohersteller wegen der Verwendung solcher Einrichtungen verhängt werden, beraten sowie dass und ggf. wie der Erfolg behördlicher Maßnahmen, die gegen Autohersteller wegen dieser Verwendung möglicherweise zulässig sind, durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt oder auch nur gefährdet würde. Randnummer 109 bb) Fragen zu 2.
(1)Der Antragsteller begehrt mit den Anträgen zu
  1. - übrigens ebenso wie mit den Anträgen zu
  2. - die Beantwortung konkreter Fragen (vgl. dazu OVG Münster, Beschlüsse vom
  3. September 2017 - 15 B 778/17 - BWV 2017, 282, juris Rn. 46, und vom
  4. März 2017 - 15 B 1112/15 - NJW 2017, 3458, juris Rn. 62 ff.), und zwar dazu, ob das Bundesverkehrsministerium und/oder das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Fragen rechtlich geprüft hat, sowie ggf. dazu, in welcher Form die betreffenden Prüfungen erfolgt sind, ob diese Prüfungen gewisse Inhalte hatten und welche Ergebnisse die Prüfungen hatten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommen die mit diesen Anträgen begehrten Informationen einer - vom presse- und rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht umfassten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. November 2013 - 6 A 5.13 - NJW 2014, 1126, juris Rn. 24) - Akteneinsicht oder auch nur einer Einsicht eines einzelnen Schriftstücks qualitativ, mit anderen Worten der Sache nach, nicht gleich, obwohl die Fragen des Antragstellers zu Inhalten und Ergebnissen betreffender Prüfungen relativ detailliert sind. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die begehrte Auskunft ziele im Ergebnis auf eine Wiedergabe von Gutachten bzw. Akteninhalten ab, ist unsubstantiiert. Es ist weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass zur Beantwortung der Fragen des Antragstellers eine Wiedergabe, geschweige denn eine ins Einzelne reichende Wiedergabe, des vollständigen Inhalts von Gutachten oder Akten erforderlich ist. So verlangt der Antragsteller nicht Auskunft über Begründungen etwaiger Prüfungsergebnisse, die in (Rechts-)Gutachten und entsprechenden Akten üblicherweise enthalten sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan, welche Gutachten bzw. welche Akteninhalte von einer Wiedergabe betroffen sein sollen. Randnummer 110
(2)Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Gegenstände der Fragen zu
  1. (
  2. bis 2.2.5) ebenfalls keine (innerlich gebliebenen) rechtlichen Würdigungen, sondern - wie oben bereits dargelegt - aufgrund ihrer Manifestation im amtlichen Raum tauglicher Inhalt eines Auskunftsbegehrens. Es geht auch nicht um die Beantwortung hochkomplexer Rechtsfragen, sondern um die Darstellung einer bereits erfolgten rechtlichen Prüfung, deren Antworten - so die Frage zu
  3. bejaht würde - bereits vorliegen. Randnummer 111
(3)Die mit den Anträgen zu 2. verlangten Auskünfte beziehen sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, und zwar auf allgemeine, also ohne Bezugnahme auf einen konkreten Hersteller möglicherweise erfolgte, rechtliche Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und/oder das Kraftfahrt-Bundesamts betreffend die Möglichkeit und/oder die Verpflichtung, gegen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen zu verhängen. Randnummer 112
(4)Soweit der Antragsteller in den Fragen 2.2 - übrigens genauso wie in den Fragen 3.2 - auch das Ergebnis mündlicher Prüfungen begehrt, ist weder substantiiert dargelegt noch ansonsten ersichtlich, dass der Antragsgegnerin insoweit die Erteilung einer - wahrheitsgemäßen und vollständigen - Auskunft aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine „Rekonstruktion“ einer dergestalt vorgenommenen Prüfung, genauer gesagt das Sammeln und Zusammenstellen der diesbezüglich bei der vorliegend auskunftspflichtigen Behörde möglicherweise vorhandenen Informationen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom
  1. März 2017 a.a.O. Rn. 87 m.w.N.), zur etwaigen Beantwortung der nachfolgend hierauf fußenden Detailfragen schwierig sein mag. Solange das Bundesverkehrsministerium aber noch nicht versucht hat, die im hiesigen Zusammenhang fraglichen Informationen zu sammeln und zusammenzustellen - wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist -, kann nicht angenommen werden, dass das Ergebnis entsprechender Bemühungen mit Unsicherheiten behaftet sein wird. Sollten nach Ausschöpfung der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sammlung und Zusammenstellung der betreffenden Informationen Zweifel an dem Ergebnis des Aufbereitungsprozesses, insbesondere an der Vollständigkeit der aufbereiteten Informationen, bestehen, so kann die Antragsgegnerin die entsprechenden Unsicherheiten im Rahmen der Auskunftserteilung kenntlich machen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom
  2. März 2017 a.a.O. Rn. 88). Randnummer 113
(5)Die Antragsgegnerin kann die Erteilung der Auskunft zu den Fragen zu
  1. nicht mit der Begründung verweigern, eine Auskunft hätte nachteilige Wirkungen auf die Durchführung verschiedener laufender Verfahren. Randnummer 114 α) Entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Pressegesetzes können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter einem Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere gerichtliche, staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie förmliche Verfahren im Sinne von §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ob ein nicht förmliches Verfahren im Sinne von §§ 9 ff. VwVfG genügt, ist umstritten (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 104 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für die Verweigerung der Auskunft ist, dass die sachgemäße Durchführung des schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (vgl. Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 106). Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten und gewichtigen Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2016 - OVG 6 B 59.15 - LKV 2017, 38 , juris Rn. 19 ; VG Berlin, Beschlüsse vom
  3. März 2018 - VG 27 L 587.17 - juris Rn. 55 und vom
  4. Januar 2017 - VG 27 L 43.17 - AfP 2017, 271 , juris Rn. 21 ). Randnummer 115 β) Soweit sich die Antragsgegnerin auf gegen sie laufende, von der Europäischen Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren beruft, ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass - ungeachtet der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt als ein die Auskunft hinderndes Verfahren einzustufen wäre - durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung dieses Verfahrens gefährdet wird. Randnummer 116 Sie trägt dazu vor, im Kontext der beiden Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2016/2180 und Nr. 2015/2073 spiele auch die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichen Sanktionen als „geeignete Maßnahmen“ eine Rolle. Die Klärung der Frage, ob ausreichend geprüft worden sei, ob solche Sanktionen zu verhängen seien oder sein könnten, könne in den Verfahren eine Rolle spielen. Eine konkrete und gewichtige Gefährdung in der Durchführung der Verfahren - selbst wenn angenommen würde, dass die gerichtliche Verfahrensposition der Antragsgegnerin insoweit einzustellen wäre (vgl. dazu aber auch Karg in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht,
  5. Edition, Stand
  6. November 2018, § 8 UIG Rn. 37 ff.) - lässt dieser Vortrag nicht erkennbar werden. Randnummer 117 Ausweislich der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom
  7. Dezember 2016 ist ein Verfahren eingeleitet worden, weil Deutschland seine nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet habe, obwohl verbotene Abschaltprogramme verwandt worden seien. Nach der ergänzenden Pressemittelung vom
  8. Mai 2018 hat die Europäische Kommission weitere Auskünfte über die nationalen Untersuchungen und rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit solchen Verstößen angefordert und bei Deutschland nachgefragt, welche Abhilfemaßnahmen und Sanktionen geplant seien. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung vom
  9. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass Deutschland - anders als andere dort aufgeführte Mitgliedstaaten - bereits zuvor eine Mitteilung zu in der nationalen Rechtsordnung eingeführten Sanktionssystemen gemacht hat (s.a. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 Verordnung [EG] Nr. 715/2007) und lediglich die Anwendung dieser nationalen Bestimmungen über Sanktionen in Rede steht. Eine danach erfolgte Mitteilung zu Sanktionssystemen zugrunde gelegt, erschließt sich eine Beeinflussung des genannten Vertragsverletzungsverfahrens nicht; dass die Erteilung der begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf die Vertragsverletzungsverfahren haben könnte, hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die in Rede stehenden Informationen zu einer Prüfung von Rechtsgrundlagen für eine Verhängung insbesondere von Bußgeldern als einer Sanktionsmöglichkeit ohne Weiteres - und Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt - dem Bereich solcher offenbar bereits in einem früheren Stadium von der Europäischen Kommission eingeforderten Sanktionssysteme zuordnen lassen (vgl. zu diesen auch Klinger, Rechtsgutachten vom
  10. September 2016 zum Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der Durchführungsverordnung 692/2008, der Richtlinie 2007/46/EG und der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), erstellt zum Beweisbeschluss SV-4 des
  11. Untersuchungsausschusses der
  12. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, unter https://www.bundestag. de/blob/481328/582edca3c468da80a64db2ff3745e859/stellungnahme-prof--dr--klinger--sv-4--data.pdf; s.a. Klinger, Rechtsgutachten vom
  13. Juli 2018 zur Festsetzung von Geldbußen gegenüber Kraftfahrzeugherstellern wegen der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen, erstellt im Auftrag der Deutsche Umwelthilfe e.V., unter https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/ Verkehr/dieselgate/180718_PK_Billboards/Rechtsgutachten_Bu%C3%9Fgelder_Klinger.pdf). Ob diese Systeme nach Ansicht der Europäischen Kommission ausreichen oder welche Schritte seitens der Antragsgegnerin für die hier inmitten stehenden Verstöße tatsächlich eingeleitet werden oder welche Sanktionen ihrerseits geplant sind, ist nicht Gegenstand des hiesigen Auskunftsbegehrens mit den Fragen zu
  14. Randnummer 118 Gemäß der weiteren Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom
  15. Februar 2017 betrifft das andere Verfahren EU-Rechtsvorschriften über die Luftqualität (Richtlinie 2008/50/EG), wozu sie eine Stellungnahme betreffend den anhaltenden Verstoß gegen die NO2-Grenzwerte auch in Deutschland übermittelt habe. Ein substantiierter und konkreter Zusammenhang zu den hier begehrten Auskünften hat die Antragsgegnerin mit der Formulierung „im Kontext beider Verfahren“ lediglich pauschal vorgetragen, indes nicht einleuchtend dargelegt. Randnummer 119
(6)Der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass es an jeder zeitlichen Einschränkung des Antragskomplexes 2 fehle, hindert die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht. Soweit sie damit ein für sie unzumutbar umfangreiches Auskunftsbegehren geltend machen will, dringt sie nicht durch. Weshalb allein das zeitliche Zurückreichen der Frage ggf. bis in das Jahr 2007 einen unverhältnismäßigen Aufwand bei ihrer Beantwortung bedeuten soll, legt die Antragsgegnerin nicht substantiiert dar (vgl. zu diesem Erfordernis VG Berlin, Beschluss vom
  1. März 2017 a.a.O. juris Rn. 89). Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch gegen die angegangene Behörde - hier das Bundesverkehrsministerium - richtet. Diese ist im vorliegenden Verfahren zur Auskunft über bei ihr vorhandene (etwaig auch vom Kraftfahrt-Bundesamt an es übermittelte) Informationen verpflichtet, nicht hingegen eine Stelle des - wenn auch zum Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums gehörenden - Kraftfahrt-Bundesamtes (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
  2. März 2016 - VG 27 L 45.16 - Seite 12 des Abdrucks). Dementsprechend ist der Passus „das Kraftfahrt-Bundesamt“ des Antrags zu
  3. - übrigens genauso wie der gleichlautende Passus des Antrags zu
  4. - dahin zu verstehen, dass insoweit Auskunft darüber verlangt wird, ob nach Kenntnis des Bundesverkehrsministeriums das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft hat/prüfen lassen hat, was in dem Antrag weiter beschrieben ist. Der Klarheit halber hat das Gericht die Worte „nach Kenntnis dieses Ministeriums“ vor dem hier in Rede stehenden Passus in die Beschlussformel aufgenommen. Randnummer 120
(7)Die Frage 2.2.6 (a) ist unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens des Antragstellers dahin zu verstehen, dass insoweit Auskunft darüber begehrt wird, ob vom Bundesverkehrsministerium und/oder - nach Kenntnis dieses Ministeriums - vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft wurde, ob deutsche Behörden - in dem o.g. Sinne - Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat. Randnummer 121
(8)Auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2.2.6 verfolgten Auskunftsanspruchs ist das Bundesverkehrsministerium auskunftspflichtige Behörde (vgl. dazu Löffler/Burkhardt a.a.O. § 4 LPG Rn. 65). Es ist unerheblich, ob, wenn ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung die Typgenehmigung von einer ausländischen Behörde erhalten hat, die Zuständigkeit hinsichtlich des Vorgehens bei Verstößen nicht bei der Antragsgegnerin liegt, wie diese geltend macht. Denn dies bedeutet nicht, dass eine Prüfung, ob deutsche Behörden in einem solchen Fall Bußgelder und/oder Ordnungsgelder und/oder Geldstrafen verhängen können, nicht auch in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin, namentlich des Bundesverkehrsministeriums, fallen kann. Im Übrigen ist Inhalt des Antrags lediglich die Frage danach, ob eine solche Prüfung des Bundesverkehrsministeriums (oder ggf. des Kraftfahrt-Bundesamtes) stattgefunden hat, wenn ja, mit welchem Ergebnis. Zu deren Beantwortung ist das Bundesverkehrsministerium unabhängig von seiner sachlichen Zuständigkeit berufen. Randnummer 122
(9)Der mit dem Antrag zu 2.2.6 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt. Die Erklärungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 10. Mai 2019, dort Seite 49), soweit sich der Antrag zu 2.2.6 (
  1. a)und der Antragskomplex 3 auf Sachverhalte bezögen, in denen Fahrzeughersteller eine EG-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt und erteilt bekommen hätten, liege die Zuständigkeit nicht bei ihr, sondern bei den mitgliedstaatlichen zuständigen Behörden hinsichtlich des Vorgehens bei Verstößen und dementsprechend auch die Auskunftspflicht, und Gleiches gelte für genehmigte Fahrzeugtypen, die weder in Deutschland noch in der EU zugelassen seien, beantworten die Fragen 2.2.6 nicht, jedenfalls nicht sachgerecht, nämlich klar und eindeutig. Hierfür hätte es diese Fragen ausdrücklich bejahender oder verneinender Aussagen bedurft. Randnummer 123
  2. cc)Fragen zu 3.
(1)Gegenstände der Fragen zu
  1. sind aus den gleichen Gründen wie bei den Fragen zu
  2. keine (innerlich gebliebenen) rechtlichen Würdigungen, sondern (äußere) Tatsachen. Randnummer 124
(2)Die mit den Anträgen zu 3. erstreben Auskünfte beziehen sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, nämlich auf rechtliche Prüfungen des Bundesverkehrsministeriums und/oder das Kraftfahrt-Bundesamts betreffend die Möglichkeit und/oder die Verpflichtung, gegen die sechs in diesen Anträgen genannten Unternehmen wegen behördlich festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen Ordnungsgelder und/oder Bußgelder und/oder Geldstrafen zu verhängen. Randnummer 125
(3)Soweit die Antragsgegnerin als Auskunftsverweigerungsgrund zu den Fragen zu
  1. darauf verweist, dass durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das von der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Hinblick auf Verantwortliche der AG geführt werde, gefährdet wird, dringt sie nicht durch. Nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende rechtliche Prüfung überhaupt durchgeführt wurde und bejahendenfalls erheblicher Teil des benannten Ermittlungsverfahrens wäre. Eine entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Braunschweig wurde nicht beigebracht und es ist auch ansonsten nicht plausibel dargetan, dass eine solche rechtliche Prüfung dort (oder in einem anderen Ermittlungsverfahren) Relevanz erlangen könnte (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom
  2. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 54 f.). Da Bezugspunkt des vorliegend zu entscheidenden Auskunftsbegehrens - wie bereits dargestellt - lediglich bereits über Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes verlautbarte behördliche Feststellungen von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist, ergibt sich die von der Antragsgegnerin gezeichnete Gefahr, dass durch die begehrten Informationen - insbesondere im Rahmen von der Erörterung von Sanktionsvorschriften, wann Fahrlässigkeit und wann Vorsatz vorzuwerfen sei - Verdächtige vor bevorstehenden Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld gewarnt würden, ebenso wie eine sonstige Gefährdung von Ermittlungsverfahren nicht in plausibler Weise. Dies gilt insbesondere für das Verfahren, das die von der Staatsanwaltschaft im April 2019 gegen Herrn erhobene Anklage betrifft. Randnummer 126
(4)Auch soweit sich die Antragsgegnerin für den Auskunftsverweigerungsgrund auf Bußgeldverfahren beruft, die die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zuge ihrer Ermittlungen zum sog. „Diesel-Skandal“ gegen die AG und gegen die AG eingeleitet habe, dringt sie damit nicht durch. Das betreffende Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die AG ist offenkundig bereits rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Bescheid vom
  1. Mai 2019 gegen die AG wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 535 Millionen Euro verhängt. Die AG hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Bußgeldbescheid verzichtet (Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom
  2. Mai 2019 https://staats-anwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Porsche/?LISTPAGE=1235504). Für eine konkrete Gefährdung des betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die AG, das offenbar noch andauert, ergibt sich aus dem pauschal gehaltenen Vortrag der Antragsgegnerin kein greifbarer Anhalt. Dass andere Bußgeld- und Verwaltungsverfahren laufen, zu deren Schutz der Auskunftsverweigerungsgrund greifen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Randnummer 127
(5)Auch der Lauf zivilrechtlicher Verfahren unter Beteiligung der sechs benannten Gesellschaften stellt vorliegend keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Das Prinzip der Waffengleichheit in der Zivilprozessordnung, insbesondere die dortige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist durch eine Auskunftserteilung nicht, zumindest nicht per se, negativ betroffen; im Übrigen führte eine solche Betrachtungsweise zu einer weitgehenden Bereichsausnahme (vgl. zu § 8 Abs. 1 UIG VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291.16 - juris Rn. 58 m.w.N.), die mit den besonderen Anforderungen an den Auskunftsverweigerungsgrund betreffend laufende Verfahren kollidierte. Für eine erforderliche konkrete und gewichtige Gefährdung solcher Verfahren indes - die etwa nicht in einer durch zusätzliche Informationen ermöglichten Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils läge (vgl. VG Berlin a.a.O.) - ist nichts erkennbar gemacht. Randnummer 128
(6)Dem Auskunftsbegehren kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der sechs Gesellschaften entgegenhalten. Randnummer 129 Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besteht, wenn die Offenlegung der dem Geheimnis zugrunde liegenden Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  1. Januar 2018 - VG 2 K 50.17 - juris Rn. 26 und Beschlüsse vom
  2. April 2018 - VG 27 L 120.18 - und vom
  3. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 - AfP 2013, 80 , juris Rn. 33 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom
  4. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 33 ff.). Randnummer 130 Dass solche Informationen in Rede stehen, ist weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, möglicherweise seien insbesondere im Zusammenhang mit der Mitteilung des Verstoßes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezüglich Aussagen zur Motorsteuerung, individuelle Technologien zu innermotorischen Maßnahmen, der technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems, Details zur Hard- und Softwaregestaltung der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen und Messmethoden betroffen, dringt sie nicht durch. Denn der Antragsteller hat ausdrücklich klargestellt, dass er keine Informationen technischer oder sonstiger Art über die illegale

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