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SG Berlin 37. Kammer S 37 AS 12211/18 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Ge

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Geltendmachung von Leistungen nach Feststellung dauerhafter Erwerbsminderung - Bildung eines Durchschnittseinkommens - Anspruch auf höhere Leistungen für einzelne Monate - Krankengeld - Abgrenzung Nachzahlung von laufendem Einkommen - Berücksichtigung im Folgemonat Leitsatz

  1. Auch nach Feststellung dauerhafter Erwerbsminderung können noch Leistungen nach dem SGB 2 geltend gemacht werden, die in einem abschließenden Bescheid nach vorläufiger Bewilligung fehlerhaft berechnet wurden. (Rn.27)
  2. Hat das Jobcenter monatsgenau gerechnet, können mit Anfechtung nur einzelner Monate höhere Leistungen, die sich aus einer Durchschnittsberechnung nach § 41a Abs 4 S 1 SGB 2 ergeben hätten, geltend gemacht werden. (Rn.24)
  3. Bei durchgehender Erkrankung ist laufendes von nachgezahltem Krankengeld danach abzugrenzen, dass der monatliche Krankengeldanspruch nach § 47 Abs 1 S 7 SGB 5 laufendes Krankengeld ist, ungeachtet der in Abhängigkeit von der Abgabe der Auszahlscheine überwiesenen Zahlbeträge; soweit diese über den Monatsbetrag hinausgehen, handelt es sich um Nachzahlungen iS von § 11 Abs 3 S 2 SGB
  4. (Rn.33)
  5. Nachzahlungen sind auch im vorläufigen Bewilligungsabschnitt und bei der endgültigen Leistungsberechnung dem Zufluss-Folgemonat zuzuordnen; auch vorläufig gewährte Leistungen sind "erbrachte Leistungen" iS von § 11 Abs 3 SGB
  6. (Rn.44) Tenor
  7. Der Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018 wird dahingehend abgeändert, dass im Monat März 2018 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 516,42 € als Einkommen angerechnet wird.
  8. Der Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018, dieser in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.10.2018 wird entsprechend der Berechnung nach Ziffer
  9. abgeändert.
  10. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Einordnung im Bewilligungszeitraum durchgehend gezahlten Krankengeldes als laufendes oder nachgezahltes (Einmal)Einkommen und die sich daraus ergebende, endgültige Leistungsberechnung. Randnummer 2 Die Klägerin bezog bis November 2018 Alg II, ergänzend zu Leistungen der Krankenversicherung (Krankengeld). Am 2.1.2018 hatte sie Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM-Rente) beantragt, die ihr mit Bescheid vom 21.9.2018 mit Wirkung ab 1.1.2018 und Zahlbeginn 1.11.2018 gewährt wurde. Seit November 2018 wird die sehr geringe EM-Rente mit Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff SGB XII aufgestockt. Randnummer 3 Den Renten-Nachzahlungsbetrag für Januar bis Oktober 2018 hatte der Rentenversicherungsträger zur Erfüllung etwaiger Erstattungsansprüche einbehalten. Randnummer 4 Weil die Höhe des jeweils rückwirkend mit Übersendung des Auszahlscheins gewährten Krankengeldes zu Beginn des Bewilligungsabschnitts Dezember 2017 bis Mai 2018 noch nicht feststand, hatte der Beklagte Alg II vorläufig mit einem fiktiven Krankengeld von monatlich 442 € bewilligt (Bescheid vom 17.11.2017, Änderungsbescheid – Anpassung an die Regelbedarf 2018 – vom 25.11.2017). Randnummer 5 Ein Betriebskostenguthaben war mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 24.1.2018 auf den KdU-Bedarf im Februar 2018 angerechnet worden. Randnummer 6 Im Verlauf des Bewilligungsabschnitts Dezember 2017 bis Mai 2018 wurde durchgehend Krankengeld bewilligt und in Abhängigkeit der eingereichten Auszahlscheine wie folgt auf das Konto der Klägerin überwiesen: Randnummer 7 Dezember 2017 Am 1.12.2017 442,80 € für den Zeitraum 2.
  11. – 28.11.2017 Januar 2018 Am 4.1.2018 524,80 € für den Zeitraum 29.
  12. – 31.12.2017 Am 9.1.2018 32,82 € für den Zeitraum 1.1.2018 – 2.1.2018 Februar 2018 Am 1.2.2018 443,07 € für den Zeitraum 3.
  13. – 29.1.2018 März 2018 Am 1.3.2018 459,48 € für den Zeitraum 30.
  14. – 27.2.2018 Am 26.3.2018 435,40 € für den Zeitraum 28.
  15. – 23.3.2018 April 2018 Am 23.4.2018 436,54 € für den Zeitraum 24.
  16. – 19.4.2018 Mai 2018 Am 28.5.2018 587,65 € für den Zeitraum 20.
  17. – 24.5.2018 Randnummer 8 Der Beklagte wertete die Krankengeldzahlungen als laufendes, im jeweiligen Zuflussmonat anzurechnendes Einkommen, woraus sich im März 2018 bei einem Hilfebedarf von 831,86 € (416 € Regelbedarf + 415,86 € Unterkunfts- und Heizkosten) ein bedarfsdeckender Einkommenszufluss ergab. Randnummer 9 Folglich (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II) errechnete der Beklagte den der Klägerin im Bewilligungszeitraum Dezember 2017 bis Mai 2018 endgültig zustehenden Leistungsanspruch monatsgenau nach dem jeweiligen Hilfebedarf und dem im betreffenden Monat zugeflossenen Krankengeld, abzüglich der 30 €-Versicherungspauschale (Bewilligungsbescheid vom 18.6.2018). Randnummer 10 Die sich aus dieser endgültigen Berechnung ergebenden Nachzahlungen und Überzahlungen saldieren sich auf 376,40 €, die der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 18.6.2016 von der Klägerin zurückforderte. Randnummer 11 Auf Widerspruch der Klägerin, mit dem die Anrechnung des Krankengeldes als laufendes Einkommen angegriffen wird, änderte der Beklagte die Bescheide unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung geringfügig ab (Änderungs- und Erstattungsbescheide vom 27.9.2018 mit einem Saldo von 370,70 €), wies den Widerspruch im Übrigen aber als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2018). Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die am
  18. November 2018 erhobene Klage, mit der die Klägerin gegen die Leistungsberechnung für den Monat März 2018 geltend macht, allein das Kriterium der (Nach-)Fälligkeit sei geeignet, eine Nachzahlung (Einmaleinkommen) von laufendem Einkommen abzugrenzen. Randnummer 13 Für März 2018 ergebe sich dann nur ein unter dem Hilfebedarf liegendes Einkommen mit der Folge, dass die Einkommensanrechnung im Bewilligungsabschnitt Dezember 2017 bis Mai 2018 nach einem Durchschnittseinkommen erfolgen müsse. Randnummer 14 Die komplette Rückforderung der für März vorläufig gewährten Leistungen sei daher rechtswidrig, insgesamt ergebe sich mit dem nach § 41a Abs. 4 SGB II zu bildenden Durchschnittseinkommen ein geringerer Saldo. Randnummer 15 Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, Randnummer 16
  19. Den Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin im Monat März 2018 Leistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens gewährt werden; Randnummer 17
  20. den Bescheid vom 18.6.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.9.2018, dieser in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.10.2018 aufzuheben, soweit der Klägerin für den Monat März 2018 höhere Leistungen zu gewähren sind. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er verweist auf die naturgemäß rückwirkende Auszahlung des Krankengeldes, das daher als laufendes Einkommen zu qualifizieren sei. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Randnummer 22 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer Beschwer, da eine saldierende Berechnung der Leistungsansprüche über alle Monate hinweg keinen höheren Leistungsanspruch ergeben würde. Randnummer 25 Denn der Beklagte hat monatsgenau abgerechnet. Die Klägerin ist daher befugt, gezielt nur die Berechnung für einzelne Monate anzufechten, auch wenn sie die Klage auf eine Durchschnittsberechnung stützt, die die endgültige Feststellung des Hilfebedarfs an eine monatsübergreifende Saldierung der Nachzahlungen mit den Überzahlungen knüpft (s. dazu BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 18/16 R). Randnummer 26 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 27 Dem geltend gemachte Anspruch auf eine Leistungsberechnung nach dem Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 SGB II steht nicht entgegen, dass die Klägerin seit 1.1.2018 nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert ist. Denn bis zur Anerkennung eines Rentenanspruchs hat der Beklagte keine rechtswidrige Leistung erbracht (Rückschluss aus § 44a SGB II) und der auf die veränderte Leistungsberechnung gestützte Anspruch richtet sich auch nicht auf eine Leistung, die nur nicht erwerbsfähige Personen, die mit SGB II-leistungsberechtigten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erhalten könnten (wie z. B. den Mehrbedarf für das Merkzeichen G, für den nach LSG Hamburg vom 24.4.2018 – L 4 AS 361/15 für alleinstehende Hilfesuchende daher der SGB XII-Träger rückwirkend aufkommen muss). Randnummer 28 Überdies geht es im vorliegenden Fall um die Reduzierung einer Erstattungsforderung nach § 41a Abs. 6 SGB II, d. h. einen Leistungsfall, für den allenfalls im Rahmen der §§ 102 ff SGB X nachträglich ein anderer Leistungsträger zuständig werden kann. Randnummer 29 Ein Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 103 SGB X gegen den SGB XII-Träger, der die Rückforderung überzahlter Leitungen gegenüber der Klägerin ausschließen könnte, besteht jedoch nicht: Weder liegt ein Träger-Widerspruch i.S.v. § 44a Abs. 3 SGB II vor, noch sind die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 SGB X erfüllt. Randnummer 30 Ob ggf. ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger nach § 50 SGB V i.V.m. § 103 SGB X besteht, hat auf die Leistungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Einfluss. Randnummer 31 Es kommt mithin darauf an, wie die Krankengeldzahlungen SGB II-leistungsrechtlich zu qualifizieren sind. Randnummer 32 Im Ausgangspunkt ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die regelmäßig in Abständen von bis zu einem Monat zufließenden Krankengeldzahlungen nach ihrem Zufluss-Turnus und ihrer Funktion als Entgelt-Ersatzleistung laufendes Einkommen sind, also gemäß § 11 Abs. 2 SGB II für den Monat berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich zufließen. Randnummer 33 § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II fordert jedoch zusätzlich eine Abgrenzung zu Nachzahlungen, das sind Zahlungen laufenden Einkommens, „die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden“. Randnummer 34 Für die Auszahlung des Krankengeldes gilt die Besonderheit, dass erst die Übermittlung des Auszahlscheins an die Krankenkasse einen rückwirkenden Leistungsanspruch für die vom behandelnden Arzt festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit begründet. Randnummer 35 Auf die Regelung des § 41 SGB I mit der Annahme, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit i.S. der AU-Richtlinien entsteht bzw. fällig wird, kann daher nicht abgestellt werden. Der Auszahlschein ist für die Begründung des Leistungsanspruchs konstitutiv. Randnummer 36 Für dauerhaft erkrankte Personen, wie die Klägerin, führt die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V: „Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen“ - zu einer sachgerechten Abgrenzung laufender, für den Zuflussmonat bestimmter Leistungen zu Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Randnummer 37 Wendet man diesen Maßstab auf die im vorliegenden Fall geflossenen Zahlungen an, ergibt sich folgendes Bild: Randnummer 38 Dezember 2017 442,80 € bei einem monatlichen Anspruch von 492 € (16,40 € x 30 Tage) = 442,80 € laufende Zahlung Randnummer 39 Januar 2018 557,62 € bei einem monatlichen Anspruch von 492,30 € (16,41 € x 30 Tage) = 492,30 € laufende Zahlung + 65,32 € Nachzahlung Randnummer 40 Februar 2018 443,07 € bei einem monatlichen Anspruch von 492,30 € (16,41 € x 30 Tage) = 443,07 € laufende Zahlung + 65,32 € Nachzahlung aus Januar 2018 Randnummer 41 März 2018 894,88 € bei einem monatlichen Anspruch von 503,70 € (16,79 € x 30 Tage) = 503,70 € laufende Zahlung + 391,18 € Nachzahlung. Randnummer 42 April 2018 436,54 € bei einem monatlichen Anspruch von 503,70 € (16,79 € x 30 Tage) = 436,54 € laufende Zahlung + 391,18 € Nachzahlung aus März 2018 Randnummer 43 Mai 2018 587,65 € bei einem monatlichen Anspruch von 503,70 € (16,79 € x 30 Tage) = 503,70 € laufende Zahlung im maßgebenden Bewilligungszeitraum. Randnummer 44 Dass Nachzahlungen, die wie Einmaleinkommen anzurechnen sind, auch bei einer endgültigen Leistungsberechnung nach zunächst nur vorläufiger Bewilligung im Folgemonat anzurechnen sind, ergibt sich zwingend daraus, dass auch vorläufig bewilligte Leistungen „erbrachte Leistungen“ i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II sind. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts gibt es keinen Spielraum und auch keinen Bedarf für eine richterrechtlich abweichende Gesetzesauslegung (so aber LSG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2017 – L 19 AS 2006/16 ). Randnummer 45 Zu Recht hat das BSG unter schlichter Bezugnahme auf die Regelung in § 11 Abs. 3 SGB II die Auffassung verworfen, der Zuflusszeitpunkt von Einmaleinkommen sei im Fall von Aufhebungsentscheidungen nach §§ 45, 48 SGB X abweichend von der gesetzlichen Regelung auf den Zuflussmonat zu bestimmen (Urteil vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R). Randnummer 46 Es gibt keinen Grund, dies für die Abrechnung vorläufiger Leistungen anderes zu werten. Randnummer 47 Bei einem Hilfebedarf (ab 1.1.2018) von monatlich 831,86 € liegen demnach alle Krankengeldzahlungen in den einschlägigen Anrechnungsmonaten noch unter dieser Bedarfsschwelle, was nach § 41a Abs. 4 SGB II eine Durchschnittsberechnung erzwingt. Randnummer 48 § 41a SGB II unterscheidet bei der vorgeschriebenen Bildung eines Durchschnittseinkommens nicht zwischen laufendem und Einmaleinkommen. Die Zuordnungsregel in § 11 Abs. 3 SGB II bestimmt bei vorläufigen Bewilligungen mithin nur darüber, ob und ggf. mit welchem Betrag das Einmaleinkommen in den Bewilligungszeitraum fällt und dann in die durch die 6 Monate zu teilende Einkommenssumme einbezogen wird. Randnummer 49 Im vorliegenden Fall sind die Summen der Nachzahlungsbeträge ungeteilt im Folgemonat des Zuflusses anzurechnen bzw. diesem Monat für die endgültige Durchschnittsberechnung zuzuordnen. Randnummer 50 Das ergibt bei einer dem Bewilligungszeitraum zuzuordnenden Gesamtsumme von 3.278,54 € : 6 einen monatlichen Anrechnungsbetrag von 546,42 €, bereinigt 516,42 €. Randnummer 51 Die Klägerin hat im März 2018 demzufolge einen Leistungsanspruch in Höhe von 831,86 € - 516,46 € = 315,44 €. Vorläufig erhalten hatte sie 358,44 €. Randnummer 52 Mit dem Überzahlungsbetrag für März von 43,28 € ergibt sich aus den im Übrigen nicht angefochtenen Leistungsbewilligungen ein Saldo von 45,26 € statt der geforderten Summe von 370,70 €. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 54 Der Frage, wie laufende Krankengeldzahlungen anzurechnen sind und bei Nachzahlungen das Durchschnittseinkommen gemäß § 41a Abs. 4 SGB II zu bilden ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eröffnet ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001400940

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