Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vergütung von Laborleistungen - KBV-Vorgaben zur Bildung des Grundbetrages "Labor" und zur Nachfinanzierung von Unterschüssen im Quartal III/2015 - kein Verstoß gegen Trennungsgebot Leitsatz Die im Quartal III/2015 geltenden Regelungen in den KBV-Vorgaben gemäß § 87b Abs 4 SGB 5 zur Bildung des Grundbetrages "Labor" und zur Nachfinanzierung von Unterschüssen verstoßen nicht gegen das Trennungsgebot. (Rn.27) (Rn.36) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Honorarfestsetzungsbescheids für das Quartal III/2015. Hintergrund des Verfahrens ist zum einen die vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Verteilung des Honorars unter der Bildung eines sog. Grundbetrags „Labor“ und den Regelungen zur Nachfinanzierung von Unterschüssen hinsichtlich der Finanzierung der Laborleistungen. Zum anderen macht der Kläger geltend, dass auch aufgrund von systematischen Berechnungsfehlern sein Honorar rechtswidrig zu niedrig angesetzt worden sei. Randnummer 2 Der Kläger nimmt als Facharzt für Allgemeinmedizin seit dem 01.07.1986 im Verwaltungsbezirk …….. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Randnummer 3 Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Honorarverteilung erfolgte die Vergütung der Laborleistungen durch die Bildung eines sog. Grundbetrags „Labor“, der vor der Trennung in die haus- und fachärztlichen Verteilungsvolumina von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MVG) abgezogen wurde. Entsprechend der Regelungen in Teil B Nr. 7 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 87b Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (im Folgenden: KBV-Vorgaben) wurde eine ggf. notwendige quartalsbezogene Finanzierung eines Unterschusses im Grundbetrages „Labor“ aus dem haus- und fachärztlichen Verteilungsvolumen entsprechend des „historischen“ Trennungsfaktor gemäß der bis zum 30.09.2013 gültigen KBV-Vorgaben vorgenommen. Diese Regelungen galten bis zum 01.04.2018. Randnummer 4 Ursprünglich wurde dem Kläger für das Quartal III/2015 ein Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) i.H.v. 45.100,81 Euro zugewiesen. Wegen der Bereinigung der MGV aufgrund der Selektivverträge wurde das RLV/QZV nachträglich auf 44.100,81 Euro korrigiert. Der RLV/QZV-Bescheid ist bestandskräftig. Mit Honorarfestsetzungsbescheid für das Quartal III/2015 setzt die Beklagte das Honorar des Klägers auf 102.634,89 Euro fest (Behandlungsfallzahl: 1.440, Fallwert: 71,35 Euro). Das RLV/QZV überschritt der Kläger um 7.801,99 Euro. Randnummer 5 Gegen den Honorarfestsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zum einen sei das Honorar aufgrund der Regelungen zur Vergütung der Laborleistungen rechtswidrig zu niedrig. Zum anderen müssen davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund von systematischen Berechnungsfehlern bei der Honorarverteilung zu wenig Honorar an die Hausärzte verteilt habe. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vom Kläger angesprochenen Punkte einer möglichen Fehlberechnung des Honorars in der Vergangenheit sowie die Bildung von Rückstellungen im Quartal III/2015, um zu hoch ausgezahlte Honorare für in der Vergangenheit liegende Quartale zu kompensieren, seien im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen Honorarfestsetzung nicht relevant. Der Umfang der Rückstellungen habe vor allem für die Höhe der RLV-/QZV-Verteilungsvolumina und damit für die Bemessung der RLV/QZV Relevanz. Der RLV/QZV-Festsetzungsbescheid sei jedoch nicht streitgegenständlich. Im Rahmen der Honorarfestsetzung könne lediglich überprüft werden, ob das einmal festgesetzte RLV/QZV sachlich-rechnerisch einwandfrei angewendet worden sei. Auch die Anwendung der KBV-Vorgaben im Zusammenhang mit dem Grundbetrag „Labor“ seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei an diese Vorgaben gebunden. Zudem sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen. Die KBV könne allenfalls eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht treffen. Diesbezüglich habe die KBV jedoch ausdrücklich in der ersten Anmerkung zu Teil B in Nr. 1 ihrer Vorgaben festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt keine wissenschaftlich evaluierten Indikatoren zur Berücksichtigung von Leistungsverlagerungen zwischen dem haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich bekannt seien und dass, sobald solche vorlägen, die Vorgaben entsprechend angepasst würden. Hieran lasse sich erkennen, dass die KBV ihrer Beobachtungspflicht durchaus nachgekommen sei, einen Handlungsbedarf jedoch bisher nicht festgestellt habe. Das Urteil des BSG (Verweis auf Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 67/04 R) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Zum einen hätten sich die Regelungen zur Honorarverteilung seit dem Jahr 2002 stark verändert. Zum anderen gehe es vorliegend auch nicht um die Stützung bestimmter fachärztlicher Leistungen aus dem hausärztlichen Honorarkontingent. Hier werde ein einheitliches Vergütungsvolumen „Labor“ für den haus- und fachärztlichen Bereich gebildet. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall fehle es an zwei getrennten Honorarkontingenten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es zu einer fehlerhaften Anwendung des Trennungsfaktors gekommen wäre, dies keine höhere Vergütung der erbrachten Laborleistungen zur Folge gehabt hätte. Die Leistungen nach den GOP 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 seien gemäß Teil III § 18 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung gemäß § 3 Abs. 1 HVM aus dem gemäß den KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung Teil E Abschnitt 2 ermittelten Vergütungsvolumen vergütet worden. Auch die weiteren Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM seien – sofern diese nicht außerhalb der MGV vergütet worden seien – gemäß Teil III § 18 Abs. 1 HVM 2015 unter Berücksichtigung der Vorgaben der KBV (Teil E Abschnitt 3 Nr. 34) mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q (hier 91,59 %) aus dem Vergütungsvolumen gemäß den KBV-Vorgaben Teil E Abschnitt 2 vergütet worden. Soweit es um Nachfinanzierungen eines Unterschusses im Grundbetrag „Labor“ gehe, könne die Finanzierung nur aus den bereits vorab gebildeten Rückstellungen erfolgen. Die Bildung der Rückstellungen sei vor allem bei der Bildung der RLV/QZV-Verteilungsvolumina relevant und habe deshalb nur für die Bildung der hier nicht streitgegenständlichen RLV/QZV Bedeutung. Randnummer 7 Am 01.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Honorarzuweisung unter Anwendung der Regelung gemäß Teil B Nr. 7.1 i.V.m. Teil E Nr. 3.5 der KBV-Vorgaben sei rechtswidrig. Die Verteilung der MGV unter Bildung eines Grundbetrages „Labor“ (und – in dessen Folge – die Finanzierung von Unterschüssen entsprechend des „historischen“ Trennungsfaktors) verstoße gegen das Trennungsprinzip des § 87b Abs. 1 HS 2 SGB V. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, gehe der Gesetzgeber zur Absicherung der Vergütung der hausärztlichen Versorgung von einer strikten Trennung der Vergütung für haus- und fachärztliche Leistungen aus. Das BSG (Verweis auf Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 67/04 R) habe in diesem Zusammenhang entschieden, dass Stützungsmaßnahmen zwischen den beiden Versorgungsbereichen rechtlich nicht zulässig seien. Das Urteil sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass bei der Bildung des Grundbetrages „Labor“ an getrennten Honorartöpfen fehle, verkenne sie hierbei, dass die Nachfinanzierung im Falle der Überschreitung des Vergütungsvolumens des Grundbetrages „Labor“ aus dem haus- bzw. fachärztlichen Vergütungsvolumina erfolge. Somit seien zwar keine originären Honorartöpfe gebildet, gleichwohl erfolgten ggf. notwendige Nachfinanzierungen getrennt nach Versorgungsbereichen. Damit sei die Wirkung dieser Regelung des HVM mit der Bildung von Honorartöpfen identisch. Bereits die Bildung des Grundbetrages „Labor“ verstoße gegen das Trennungsprinzip. Die Bildung des Grundbetrages „Labor“ wirke sich unmittelbar mindernd auf die Bildung des hausärztlichen Vergütungsvolumens aus, obwohl der Leistungsbedarf im Laborbereich zu einem überwiegenden Anteil dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnen sei. Eine sachliche Rechtfertigung für die Bildung eines gemeinsamen Honorartopfes „Labor“ sei nicht gegeben. Bei Laborleistungen handele es sich – anders als z.B. bei Leistungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes – nicht um versorgungsbereichsübergreifende Leistungen. Vielmehr sei im Regelfall eine eindeutige Zuordnung der Leistungen zu dem haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsbereich möglich. Insbesondere Speziallaborleistungen nach Abschnitt 32.3 des EBM würden im Regelfall von Fachärzten erbracht und seien deshalb eindeutig dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Dass die durch Fachärzte erbrachten Leistungen vielfach von Hausärzten veranlasst würden, sei hierbei nach der genannten Rechtsprechung des BSG nicht relevant. Jedenfalls sei aber die nachträgliche Finanzierung von Unterschüssen im Grundbetrag Labor aus dem haus- bzw. fachärztlichen Vergütungsvolumen entsprechend des „historischen“ Trennungsfaktors nach den Regelungen in Teil E Nr. 3.5. i.V.m. Teil B Nr. 7.1 der KBV-Vorgaben rechtswidrig. Unterschüsse im Grundbetrag Labor seien weit überwiegend dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuzuschreiben. Der Anteil der Hausärzte am Gesamtlaborleistungsbedarf habe ausweislich der Veröffentlichungen der KBV im Quartal IV/2014 bei lediglich ca, 20,8 % gelegen. Dennoch müssten sich die Hausärzte durch Anwendung des Trennungsfaktors am Ausgleich des Unterschusses um 42,5 % beteiligen. Aus diesem Grund verstoße die Honorarzuweisung unter Anwendung der Regelung in Teil E Nr. 3.5. i.V.m Teil B Nr. 7.1 der KBV-Vorgaben zudem gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG ergebe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie an die KBV-Vorgaben gebunden sei. Dass eine Behörde eine nichtige Norm nicht außer Anwendung lassen dürfe, weil ihr insofern die Verwerfungskompetenz fehle, führe nicht dazu, dass ein Bescheid, der auf rechtswidrigen Normen beruhe, als rechtmäßig anzusehen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten wirke sich der Umstand, dass dem hausärztlichen Honorarvolumen in unverhältnismäßiger Höhe Mittel entzogen würden, nicht nur auf die Ermittlung der RLV/QZV, sondern u.a. auf die Vergütung der das RLV überschreitenden Leistungen aus. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, die Nachfinanzierung eines Unterschusses im Grundbetrag „Labor“ könne nur aus Rückstellungen erfolgen, nehme sie wegen der Einberechnung in Höhe des erwartbaren Nachschusses vermutlich von vornherein zu hohe Rückstellungen zu Lasten des hausärztlichen Verteilungsvolumens (§ 23 S. 2 HVM) vor. Andernfalls könne nur vermutet werden, dass die Beklagte Überschüsse aus Rückstellungen und Vorwegabzügen nicht in dem Umfang an die Hausärzte ausschütte, wie ihnen bei fehlerloser Berechnung des von den Hausärzten zu finanzierenden Unterschusses zustünde. Darüber hinaus bestehe Grund zur Annahme, dass es in den vergangenen Quartalen systematisch zu Fehlberechnungen bei der Honorarverteilung zu Lasten der Hausärzte mit Auswirkungen auch auf das Quartal III/2015 gekommen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht des Revisionsverbandes für das Quartal III/2013. Zum einen sei der Trennungsfaktor im Quartal III/2013 falsch zu niedrig ermittelt worden. Die Berechnung des Laborabzuges sei ebenfalls fehlerhaft gewesen, so dass in der Folge die ermittelte MGV für das Quartal III/2013 zu hoch ausgefallen sei. Da die Berechnung des Laborabzuges auch für das Quartal III/2015 auf den Daten aus 2008 basierte, sei zu vermuten, dass auch für dieses Quartal eine fehlerhafte Berechnung der MGV erfolgt sei. Außerdem sei es im Jahr 2013 zu einer fehlerhaften Aufteilung der Jahres-MGV gekommen. Der Umstand, dass die fehlerhafte Berechnung auf einem Formfehler basiere, lege nahe, dass es auch in Folgequartalen (sowie dem hier streitgegenständlichen Quartal) zu einer fehlerhaften Aufteilung der Jahres-MGV gekommen sei. Es sei zudem zu einem fehlerhaften „Übertrag Sonstiges“ i.H.v. 10 Millionen Euro im Quartal III/2013 gekommen. Der Revisionsverband habe darüber hinaus die Berechnung der RLV kritisiert. Der Bericht des Revisionsverbandes lege nahe, dass die Beklagte über mehrere Quartale hinweg die Regelungen des § 23 HVM zum Umgang mit Überschreitungen und Defiziten fehlerhaft angewandt habe. Es sei wohl im Quartal III/2013 keine Übertragung aus den Vorquartalen erfolgt. Insgesamt schließe das Quartal III/2013 mit einem rechnerischen Defizit i.H.v.17.478.401.70 Euro ab. Wegen der Fortschreibung wirkt sich dieses Defizit auch im streitgegenständlichen Quartal aus. Zudem habe das SG Berlin mit Urteil vom 12.06.2018 (Az. S 83 KA 1056/16) entschieden, dass die arztgruppenspezifischen Fallwerte rechtswidrig ermittelt worden seien. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Honorarbescheid für das Quartal III/2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das sein Honorar für das Quartal III/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 10 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Soweit der Kläger der Auffassung sei, die KBV-Vorgaben in Teil B Nr. 7.1 i.V.m. Teil E 3.5 verstießen gegen das Trennungsprinzip, sei diese Auffassung nicht zutreffend. Der sachliche Grund für die Bildung der Grundbeträge sei, dass dem Normgeber durchaus bewusst gewesen sei, dass bei der Trennung der Gesamtvergütung in die beiden Versorgungsbereiche das Problem nicht ausgeklammert werden könne, dass es bestimmte Leistungen gebe, die nicht ausschließlich dem einen oder dem anderen Versorgungsbereich zugeordnet werden könnten. Dies betreffe namentlich auch die Laborleistungen, die sowohl von Haus- als auch von Fachärzten erbracht würden. Aus diesem Grund würde auch die Vergütung dieser versorgungsbereichüberschreitenden Leistungen vor der Trennung abgezogen. Sie sei deshalb auch nicht teilungsrelevant, so dass kein Verstoß gegen das Trennungsprinzip vorliegen könne. Deshalb sei auch das vom Kläger zitierte Urteil des BSG nicht auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar. Soweit der Kläger der Auffassung sei, die Regelungen zur Nachfinanzierung verstießen gegen das Trennungsprinzip, verkenne er zunächst, dass Teil B Ziff. 7.1 in erster Linie das Verhältnis der Aufteilung der Gesamtvergütung in einen haus- und fachärztlichen Bereich betreffe. Es werde keine verbindliche Regelung über die Verteilung der Vergütung innerhalb des haus- oder fachärztlichen Versorgungsbereichs getroffen. Solche Regelungen enthielte vielmehr der Teil A. Auch vor diesem Hintergrund könne der Kläger keine Rechtswidrigkeit der Regelung gem. § 87b Abs. 4 SGB V im Rahmen der Honorarverteilung geltend machen. Hinzu komme, dass durch die Regelung zur Nachfinanzierung in keiner Weise das für die Honorarverteilung im Ergebnis zur Verfügung stehende Verteilungsvolumen nachträglich gemindert werde. Es sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilung gegeben. Selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit ausginge, könne nur eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht bestehen; eine Korrektur könne nur für die Zukunft erfolgen (Verweis auf B 6 KA 33/15 R, Rn. 26). Aus der Anmerkung zu Teil B Nr. 7.1. sei zu entnehmen, dass die KBV ihrer Beobachtungspflicht nachgekommen sei. Eine Beschwer sei nicht gegeben. Dies gelte auch hinsichtlich der Vergütung der abgestaffelten Leistungen. Wie bereits mehrfach dargelegt, erfolge die Nachfinanzierung aus den bereits gebildeten Rückstellungen. Darüber hinaus sei im Quartal III/2015 ein Restbetrag verblieben, der nach Maßgabe des § 23 Satz 1 HVM auf das Quartal III/2016 fortgeschrieben worden sei. Gerade damit werde deutlich, dass keine Benachteiligung im Rahmen der Honorarverteilung erfolgt sei. Randnummer 14 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 15 Die Beigeladene zu 1) verweist auf den weiten Gestaltungsspielraum, der ihr hinsichtlich der Richtlinie und der Trennungsvorgaben zukomme (Verweis auf BSG, Urteil vom 29.08.2007 – B 6 KA 36/06 R). Es treffe sie nur eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht. Mit dem durch die Vertreterversammlung am 09.12.2106 beschlossenen und zum 01.04.2018 in Kraft getretenen Anpassungen des Grundbetrages „Labor“ sei dieser Pflicht jedenfalls genügt worden. Seit der Einführung der Vorgaben zur Trennung der haus- und fachärztlichen Vergütung im Jahr 2000 seien die Laborleistungen nicht in die trennungsrelevante Gesamtvergütung einbezogen worden (Verweis auf den Beschluss des BewA in der 62. Sitzung vom 16.02.2000.) Bei der Ermittlung des Trennungsfaktors würden die abgerechneten Leistungsbedarfsvolumina des Labors nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen sei von der Rechtsprechung des BSG stets gebilligt worden (Verweis auf Urteil vom 06.09.2006, Az. B 6 KA 29/05 R und Urteil vom 11.10.2006). Daran änderten auch die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen nichts. Die einzige Veränderung sei, dass es nun statt des BewA Aufgabe der KBV sei, im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband die Vorgaben hinsichtlich der Trennung zu bestimmen (§ 87b Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB V). Die Ergänzung des § 87b Abs. 1 S. 1 SGB V durch das GKV-VSG beträfe die Laborleistungen schon begrifflich nicht. Die Vorgaben zur Nachfinanzierung des Grundbetrages Labor könnten nicht gegen das Trennungsprinzip verstoßen, das diese die Trennung erst definierten. Der haus- und fachärztliche Grundbetrag stehe per definitionem unter dem Vorbehalt, dass nicht weitere finanzielle Mittel im Grundbetrag Labor benötigt würden. Die Nachschüsse „gehörten“ also nach der Definition der KBV-Vorgaben gar nicht einem Versorgungsbereich an, sondern sollten gerade Finanzmittel für den Grundbetrag „Labor“ darstellen. Vor diesem Hintergrund sei auch das vom Kläger zitierte Urteil des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 22. März 2006 – B 6 KA 67/04 R) nicht einschlägig. Die Beigeladene zu 1) habe ihren Gestaltungsspielraum (Verweis auf BSG, Urteil vom 29. August 2007 – B 6 KA 36/06 R, Rn. 17) auch nicht willkürlich überschritten. Für die Aufteilung nach dem Trennungsfaktor habe zunächst gesprochen, dass diese der Struktur des Vorwegabzuges entspreche. Eine solche Ausgestaltung könne nicht a priori als willkürlich oder missbräuchlich angesehen werden. Randnummer 16 Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) an. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Randnummer 19 Die Anfechtungs- und Neubescheidungsklage ist zulässig. Die Rechtskraft des RLV/QZV-Bescheides steht hier der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar ist dies dann der Fall, wenn erst im Rahmen des Honorarfestsetzungsbescheides Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Berechnungsfaktoren des RLV/QZV betreffen und schon zum Zeitpunkt von dessen Zuweisung sachgerecht geltend gemacht werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – L 7 KA 2/15 , Rn. 27 ) . Vorliegend macht der Kläger letztlich geltend, dass das den Hausärzten zur Verfügung stehende Verteilungsvolumen – aus mehreren Gründen – im streitgegenständlich Quartal zu gering war. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Umfang des hausärztlichen Verteilungsvolumens insbesondere Auswirkungen auf die Höhe der RLV/QZV-Fallwerte hat. Eine die Zulässigkeit der Klage gegen den Honorarfestsetzungsbescheid begründende Beschwer ist jedoch mit Blick auf die Vergütung der das RLV/QZV übersteigenden Leistungen zumindest denkbar. Gemäß § 2 Abs. 4 des im Quartal III/2015 anzuwendenden Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) in der Fassung vom 01.07.2015 werden die das RLV/QZV überschreitenden Leistungen den Ärzten zu abgestaffelten Preisen vergütet. Für die Vergütung der abgestaffelten Leistungen erfolgt – für die Hausärzte – vor Bildung des RLV/QZV-Volumens gemäß § 5 Nr. 4 HVM ein Abzug von 2 % des hausärztlichen Verteilungsvolumens. Die dann zur Auszahlung gelangenden abgestaffelten Preise ergeben sich nach § 21 Abs. 2 HMV versorgungsbereichspezifisch aus der Quotierung der überschreitenden Leistungsmenge im Verhältnis zu den vorgenannten Abzügen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dann wenn das Verteilungsvolumen der Honorarärzte insgesamt größer ist, der Vorwegabzug i.H.v. 2 % für die Vergütung der abgestaffelten Leistungen auch größer ist und damit die Preise der abgestaffelten Leistungen erhöht werden. Insoweit kann ein zu geringes hausärztliches Verteilungsvolumen grundsätzlich – auch bei einem bestandskräftig festgesetzten RLV/QZV – noch Auswirkungen auf die Honorarverteilungen haben. Ob der Kläger das ihm zugewiesene RLV/QZV überschreitet, er also von der Ermittlung zu geringe Preise für die Vergütung der abgestaffelten Leistungen überhaupt tangiert ist, konnte der Kläger zum Zeitpunkt der RLV/QZV-Zuweisung noch nicht wissen ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – L 7 KA 2/15 , Rn. 27 ) . Randnummer 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Dies gilt sowohl hinsichtlich es Einwandes des Klägers bezogen auf die Ermittlung und die Nachfinanzierung des Grundbetrages „Labor“ (vgl. hierzu unter 1.), also auch hinsichtlich der auf den Bericht des Revisionsverbandes gestützten Einwände bezogen auf der Beklagten unterlaufene Berechnungsfehler (vgl. hierzu unter 2.). Randnummer 21 1.) Die Honorarzuweisung unter Anwendung der Regelungen in Teil E Nr. 3.5 i.V.m. Teil B Nr. 7.1 der KBV-Vorgaben war im hier streitgegenständlichen Quartal III/2015 nicht rechtswidrig. Randnummer 22 Die Kassenärztlichen Vereinigungen verteilen die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Dabei wenden sie bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist (§ 87b Abs. 1 und 2 SGB V). Grundlage der hier streitgegenständlichen Honorarverteilung ist der HVM der Beklagten in der Fassung vom 01.07.2015. § 3 Abs. 1 HVM bestimmt, dass für die Vergütung der Ärzte und Psychotherapeuten gemäß § 87b SGB V aus der MGV gemäß den Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung Teil B Nr. 2 bis 6 i.V.m. Teil G und Teil H (ANLAGE 1 zum HVM) u.a. folgende Vergütungsvolumen der Grundbeträge gebildet werden: Vergütungsvolumen des Grundbetrages „Labor", Vergütungsvolumen des Grundbetrages „ärztlicher Bereitschaftsdienst", Vergütungsvolumen des hausärztlichen Grundbetrages, Vergütungsvolumen des fachärztlichen Grundbetrages. Randnummer 23 Für die Vergütung von Leistungen des Vergütungsvolumens Labor sind in § 18 Abs. 1 HVM explizite Regelungen vorgesehen. Zusammenfassend werden danach Laborleistungen nach Kapitel 32 EBM sowie nach den GOP-Nrn. 12210 und 1220 EBM aus dem Vergütungsvolumen gemäß den KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung Teil E Abschnitt 2 vergütet. Ferner bestimmt § 23 Satz 4 HVM: „Der Ausgleich von Unter- und Überschüssen in Bezug auf die Vergütungsvolumina der Grundbeträge „Labor", „ärztlicher Bereitschaftsdienst", „genetisches Labor" und „PFG" erfolgt unter Berücksichtigung der §§ 19a und 19b HVM gemäß den KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung Teil 5 Nr. 7 (ANLAGE 1 HVM)." In Teil A Nr. 7 der KBV-Vorgaben heißt es: „Eine ggf. notwendige quartalsbezogene Finanzierung eines Unterschusses gemäß KBV-Vorgaben, Teil E, Nr. 3.5 erfolgt nach dem jeweiligen Anteil, der entsprechend dem angewandten Trennungsfaktor gemäß der bis zum 30. September 2013 gültigen KBV-Vorgaben, Teil 5, Schritt 15.) auf den hausärztlichen bzw. fachärztlichen Versorgungsbereich entfällt." Randnummer 24 Damit erfolgt die Finanzierung eines Unterschusses entsprechend dem „historischen" Trennungsfaktor. Dieser Trennungsfaktor lag bei 42,5230. Entsprechend hatten die Hausärzte auftretende Unterschüsse im Grundbetrag Labor zu 42,5230 % zu finanzieren. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.