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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 293/17 KL Gerichtsbescheid Sozialgerichtliches Verfahren - Landessozialgericht - erstinstanzlic

Sozialgerichtliches Verfahren - Landessozialgericht - erstinstanzliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Innovationsfonds - kein Rechtsanspruch auf Fördermittel - Innovationsausschuss - gerichtsfreier Ermessensspielraum Leitsatz

  1. Sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs 1 SGG vorliegen und die Beteiligten zuvor angehört wurden, darf ein Landessozialgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs 2 bis 4 SGG zum Mittel des Gerichtsbescheides greifen. (Rn.23)
  2. Ein Anspruch auf Förderung mit Mitteln des Innovationsfonds besteht nicht (§ 92a Abs 1 S 7 SGB V); dem nach § 92b Abs 2 SGB V einzurichtenden Innovationsausschuss kommt hinsichtlich der Frage, ob die in der Förderbekanntmachung fixierten Förderkriterien erfüllt sind, ein gerichtsfreier Ermessensspielraum zu. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens . Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger bezeichnet sich u.a. als Produkt-Entwickler, Erfinder und Sportlehrer ( https:/// ). Zu seinen Entwicklungen gehört „3“. Dieses beschreibt der Kläger als „Ganzkörper-, Denk-, Informations-, Entspannungs-, Gesundheits-, Erlebnis- und Erinnerungs-Aktivierung durch Hand- und Ganzkörperbewegungen von Position zu Position und weitere Anwendungsfunktionen“ ( https:/// ). Randnummer 2 Am
  3. Februar 2016 beantragte der Kläger bei dem Innovationsausschuss nach § 92b Abs. 1 Satz 1 SGB V eine finanzielle Förderung in Höhe von 14.000.000,00 Euro für das 3-Programm. In der „Zusammenfassung“ heißt es: Randnummer 3 „Ziele: Die Zielgruppen erleben und integrieren des 3-Programm in ihren Alltag oder nutzen es regelmäßig zu entsprechenden gesellschaftlichen Anlässen für kommunikative oder wettkampforientierte Begegnungen. Kinder und Schüler/-innen, Haushaltende, Arbeitnehmer/-innen, Selbständige und Senioren erhalten Urkunden für Mitgemacht, Ziel erreicht, Ehren- und Siegerurkunde. Der Weg dorthin wird mit Präventions- und Rehabilitations-Kursen geebnet, in denen das Alphabet des 3s vermittelt und angewandt wird. Auffrischungs-Treffen mit Gesprächs- und Bewegungskreisen und thematische Erlebnis-Wettbewerbe aktivieren und erhalten das
  4. Überwindung der Trennung der Sektoren, Optimierung innersektoraler Schnittstellen, Weiterentwicklung der selektivvertraglichen Versorgung. Das Umsetzungspotential ist sehr hoch. Die Hauptmotivation der Menschen besteht in Bewegung und Kommunikation. Die Hauptmerkmale des 3-Programms sind Bewegung und Sprache, die im zentralen Mittelpunkt des menschlichen Lebens stehen. Somit sind die Erkenntnisse auf alle behandelbaren Zielgruppen übertragbar.“ Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Randnummer 5 Der Beklagte prüfte diesen Antrag anhand der „Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim GBA zur themenspezifischen Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Abs. 1 SGB V zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ vom
  5. Mai
  6. Randnummer 6 Der Förderantrag war Gegenstand der Beratungen des nach § 92b Abs. 5 SGB V gebildeten Expertenbeirats in seiner Sitzung vom
  7. bis
  8. September
  9. Der Expertenbeirat gab die Empfehlung ab, keine Förderung zu bewilligen, denn der Antrag entspreche nicht den inhaltlichen und methodischen Förderkriterien nach Nr. 4 der Förderbekanntmachung vom
  10. Mai 2016; der Antrag weise insbesondere Schwächen auf bei Randnummer 7 - Verbesserung der Versorgung und/oder Behebung von Versorgungsdefiziten Randnummer 8 - Weitere Beiträge zur Weiterentwicklung der Versorgung gemäß 4.2 bis 4.4 der Förderbekanntmachung Randnummer 9 - Übertragbarkeit der Erkenntnisse Randnummer 10 - Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen Randnummer 11 - Evaluierbarkeit Randnummer 12 - Umsetzungspotential Randnummer 13 - Realisierbarkeit des Modellansatzes. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
  11. März 2017 teilte der Beklagte (Innovationsausschuss) dem Kläger mit, dass das Projekt 3 nicht für die Förderung ausgewählt worden sei. Die in der Förderbekanntmachung vom
  12. Mai 2016 aufgeführten Förderkriterien seien nicht erfüllt. Obwohl der Antrag interessante Aspekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalte, habe er nicht in allen Kriterien eine ausreichende Bewertung erreichen können. Randnummer 15 Am
  13. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr fordert er eine „lückenlos inhaltlich ausführliche Begründungsgrundlage“. Mit 3 seien statistisch 765 vorzeitige Todesfälle verhinderbar. Jede Verzögerung vernichte Lebenszeit. Die Ablehnung einer Förderung missbrauche die Förderentscheidungskriterien und die Zielsetzung des Innovationsfonds. Erforderlich seien Transparenz und Neutralität. Er klage im Auftrag des Volkes und lehne jede Kostenbeteiligung ab. Randnummer 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 17 den Bescheid des Beklagten vom
  14. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am
  15. Februar 2016 beantragte finanzielle Förderung für das von ihm entwickelte 3-Programm in Höhe von 14.000.000,00 Euro zu bewilligen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Randnummer 21 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom
  16. Januar 2018 und
  17. Juli 2019 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Randnummer 22 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Senat darf über die Klage nach Anhörung des Klägers durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Da der Senat nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG erstinstanzlich entscheidet, darf er vom Mittel des Gerichtsbescheides Gebrauch machen, denn § 105 SGG betrifft erstinstanzliche Entscheidungen, während die Einschränkung nach § 153 Abs. 1 SGG nur für Berufungsverfahren greift (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  18. Aufl. 2017, Rdnr. 4 zu § 105). Randnummer 24 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorverfahren findet im vorliegenden Zusammenhang nicht statt (§ 92b Abs. 7 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]). Randnummer 25 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Der Beklagte hat den Förderantrag des Klägers in rechtlich beanstandungsfreier Weise abgelehnt. Randnummer 26 Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom
  19. Juli 2015) fördert der Gemeinsame Bundesausschuss neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden (Satz 2). Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt (Satz 3). Nach Satz 4 sind Förderkriterien insbesondere: Randnummer 27
  20. Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
  21. Behebung von Versorgungsdefiziten,
  22. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,
  23. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,
  24. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen,
  25. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,
  26. Evaluierbarkeit. Randnummer 28 Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind (Satz 5). Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen (Satz 6). Randnummer 29 Ein Anspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht (§ 92a Abs. 1 Satz 7 SGB V). Die Förderung steht im Ermessen des nach § 92b Abs. 2 SGB V einzurichtenden Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen verfügbarer Mittel des Innovationsfonds; der Innovationsausschuss legt die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung in Förderbekanntmachungen fest (vgl. Musil in Eichenhofer u.a., SGB V,
  27. Aufl. 2018, Rdnr. 3 zu § 92a; BT-Drs. 18/4095, S. 101). Randnummer 30 Hieran gemessen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 31 Der bei dem Beklagten errichtete Innovationsausschuss hat den Förderantrag des Klägers geprüft und ihn gemäß § 92b Abs. 5 SGB V dem Expertenbeirat vorgelegt. Dieser sah nahezu alle Förderkriterien nach Nr. 4 der Förderbekanntmachung vom
  28. Mai 2016 als nicht erfüllt an. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern, weil dem Expertenbeirat bzw. dem dessen Votum folgenden Innovationsausschuss hinsichtlich der Frage, ob die in der Förderbekanntmachung fixierten Förderkriterien erfüllt sind, ein gerichtsfreier Ermessensspielraum zukommt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar; vielmehr hat der Expertenbeirat sämtliche in der Förderbekanntmachung fixierten Förderkriterien erwogen und überwiegend als nicht erfüllt angesehen. Der Senat neigt sogar zu den Annahme, dass der Expertenbeirat bzw. ihm folgend der Innovationsausschuss im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null rechtlich gebunden waren, den Förderantrag des Klägers abzulehnen. Der phrasenhafte Förderantrag und das mit ihm dargestellte Projekt bleiben nämlich auch nach intensivem Studium denkbar unklar und stoßen auf größte Bedenken u.a. in Bezug auf Kosten-Nutzen-Relation, Umsetzungspotential und Realisierbarkeit. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom
  29. August
  30. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001401589

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